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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#1
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Der von mir kürzlich abgeschlossene Mietvertrag über einen Bootsliegeplatz sieht vor, dass zusätzlich zur Miete die jeweils gültige Mehrwertsteuer zu zahlen ist.
Nach folgendem Urteil sind Bootsliegeplätze jedoch von der Mehrwertsteuer befreit: http://lexetius.com/1991,137 Was sind Eure Erfahrungen diesbezüglich? |
#2
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Hallo,
kommt sicherlich drauf an, wer dir den Platz vermietet hat. Ein Verein nimmt i.d.R nicht am Vorsteuerabzugsverfahren teil, also keine "USt". Bei einem gewerblichen Vermieter kann es da schon anders aussehen. Eine Firma, die USt abführt, wird dir auch die USt in Rechnung stellen. Mit eigenen Erfahrungen kann ich dir leider nicht dienen, da ich trailer.
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Sportliche Grüße vom Rhein km 705 Micha |
#3
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Hallo,
aus meiner Praxis als Haus- und WEGverwalter weiss ich, dass die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken generell von der MwSt. befreit ist. In dem von Juergen angeführten Urteil steht ausdrücklich, dass die Vermietung eines Bootsliegeplatzes auch darunter fällt. Ich selbst habe den Liebeplatz meines Bootes bei einem kommerziellen Anbieter gemietet und im Mietvertrag ist keine MwSt. ausgewiesen. Für alle anderen Leistungen rund ums Boot (z.B. Benützung der Hebeanlage, Boot abkärchern) erhalte ich eine separate Rechnung, auf der die MwSt. ausgewiesen ist. Daraus schliesse ich (als nicht-Jurist), dass die MwSt. in Mietverträgen für Bootsliegeplätze nichts zu tun hat. Gruß -Thomas- |
#4
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Deine Aussage ist leider schlichtweg falsch: die Vermietung durch Privatpersonen ist UST-frei, nicht die Vermietung durch Gewerbetreibende. Ich muß sowohl für meine Werkstatt, die ich bei einer anderen Firma angemietet habe, wie auch für meinen Liegeplatz in einer gewerblichen Marina MwsT. zahlen. Viele Grüße Tom |
#5
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![]() Zitat:
das würde ja bedeuten, dass diejenigen, die ihre Wohnung bei einer Privatperson gemietet haben, keine MwSt. zu zahlen braucheten und diejenigen, die eine Wohnung von einer Wohnbaugesellschaft o.ä. gemietet haben, MwSt zahlen müssen. ![]() Gruß -Thomas- |
#6
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Die Frage ist, ob das auch für Bootsliegeplätze gilt. Mein oben zitiertes Urteil ist ja schon ein paar Jahre alt und Steuergesetze ändern sich heutzutage ja fast täglich. |
#7
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Hallo nochmal,
ich habe mich jetzt surch jede Menge Texte zu dem Thema durchgewuselt und Jürgen hat mit der "Option" des gewerblichen Vermieters auf Mehrwertsteuer Recht. Aber, der gerwerbliche Vermieter kann sowohl bei gewerblichen, als auch bei privaten Mietern optieren, woraus folgt, daß die MwSt Berechnung dann durchaus statthaft ist. Viele Grüße Tom |
#8
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Hallo,
hätte mich auch gewundert, daß Marinas, als Gewerbe sich nicht hundertprozentig abgesichert hätten, bevor sie etwas 100 fach machen. Bin in einer Werft und zahle ebenfalls Mehrwertsteuer. Gruß Hartmut
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Gruß vom Rheinkilometer 400 Hartmut Glück sind Menschen, auf die man sich 100%-ig verlassen kann. |
#9
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meine rechnung lautet ganz lapidar "incl. 16% MwSt"
jetzt frage ich mich, ob der vermieter dann eine gueltige rechnung ausgestellt hat, weil er die MwSt nicht explizit mit der summe ausgewiesen hat
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Grüße kay Schlagfertigkeit ist, einen Tag später die passende Antwort zu haben |
#10
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daraus Vorsteuer geltend machen will. Dann gelten formale Regeln, wie sie in §14 (4) Umsatzsteuergesetz einzeln aufgeführt sind. Der Segelclub, bei dem ich als Gastlieger im Sommer einen Liegeplatz auf dem Wasser und im Winter einen Außenplatz auf dem Vereinsgelände be- nutze, berechnet übrigens Umsatzsteuer. Das Thema würde sich doch mal für eine der Wassersportzeitschriften an- bieten, insbesondere auch im Hinblick auf die für 2007 geplante Mehrwert- steuererhöhung auf 19%. Belem |
#11
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![]() Zitat:
sorry, aber das ist völlig falsch. Richtig ist, dass der Vermieter bei Wohnungen zur Umsatzsteuerpflicht optieren kann. Dies kann er aber nur, wenn der gewerbliche Mieter keine Ausschlussumsätze tätigt, sprich Vermietung an z.B. ein Versicherungsbüro. An private Personen vermieten mit USt geht nicht. Gruß Cylber
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Formula 311 SR 1 Formula 382 Fastech |
#12
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wir redeten hier aber nicht über Wohnungen, bei denen hast Du Recht, aber bei allen anderen Objekten ( z. B. Garagen, Abstellplätzen, Gerwerbeflächen, Lagerräumen etc.) darf auch bei Privaten Mietern MwSt. aufgeschlagen werden. Nochmal: Wohnraum an Privat ist Ust frei - grundsätzlich, alle anderen Mietobjekte können auch besteuert werden. Gruß Tom |
#13
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Bei Wohnraum gibt es viele Sonderregelungen zum Schutz des Mieters, die hier nicht so interessant sind.
Nach dem, was ich durch googeln in Erfahrung bringen konnte, entspricht ein Bootsliegeplatz am ehesten einem Parkplatz. Für einen Parkplatz muß zwingend Mwst. abgeführt werden, wenn dieser kurzfristig vermietet wird (Parkhaus). Langfristig darf ich einen Parkplatz aber steuerfrei vermieten (z.B. Stellplatz vor einem Mietshaus). Ein Jahresvertrag ist als langfristig anzusehen. Die meisten gewerblichen Marinas scheinen wohl Mwst. für Bootsliegeplatze abzuführen. Höchstwahrscheinlich dürfen sie das, da entweder die Optionsregelung greift, oder weil kein Finanzamt etwas dagegen hat, wenn jemand freiwillig zu viel Steuern zahlt. Die eigentliche Frage ist, müssen die Marinas zwingend Mwst. bezahlen, was nach dem Urteil nicht so aussieht, oder tun sie das nur aus Unwissenheit. Vorsätzlich freiwillig für die Mwst. optieren wird wohl kein Hafenbetreiber, da das die Liegeplätze für den Kunden unnötig teuer macht, und außer dem Finanzamt niemand etwas davon hat. Gibt es außer Niphargus noch jemanden, der keine Mwst. in einer gewerblichen Marina bezahlt? |
#14
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Moin.
Bei mir gibt tauchen in der Rechnung für Kranen, Waschgebühren (Kärcher), und Winterlager jeweils 7% MwSt. auf. Es gibt eine weitere Position, die hier aber eher unwichtig ist: Kostenumlage für die Hallen: mit 16% MwSt. Es handelt sich hierbei um unseren Segelclub (e.V.)
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Gruß, Philip |
#15
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![]() Zitat:
von 7% gilt z.B. für Lebensmittel und Bücher, also Dinge, die vom Gesetz- geber als in gewisser Weise förderungswürdig angesehen werden. Ich halte es für völlig ausgeschlossen, dass Kranen und Kärchern unter diese Regel fallen und subventionswürdig sind. Das kann nur ein Irrtum seitens des Vereins sein. Belem |
#16
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![]() Zitat:
Die EU hat uns beschert, das Boote, auch unsere Sportboote, "Fahrzeuge" sind. ![]() Deshalb unterliegt die Vermietung von Bootsliegeplätzen der Umsatzsteuer. ![]() Der Steuersatz von 7% ist bei Vereinen durchaus richtig. Diese sind erst ab einem bestimmten Umsatz (16.000,- Euro???) aus der Vermietung=Zweckbetrieb steuerpflichtig. Der ermäßigte Steuersatz für (gemeinnützige) Vereine beträgt 7% und hat nichts mit dem Steuersatz für z.B. Lebensmittel zu tun. Genaueres könnte ich bei Interesse aus den Steuerunterlagen unseres Vereins heraussuchen. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#17
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Daher meine Folgerung: Gastlieger müssen Mwst. zahlen, Dauerlieger möglicherweise nicht. |
#18
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Ich habe beim zuständigen Finanzamt angefragt.
Die Aussage war: Bei der Vermietung von Bootsliegeplätzen an Privatpersonen darf nach §9 und §4 UStG keine Mwst. berechnet werden. |
#19
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Hallo Jürgen,
hab mir grad die beiden Paragraphen durchgelesen, danach muß Mwst berechnet werden! Vor allem Nach §4.12.2 ist die Vermietung von Abstellplätzen für Fahrzeuge, von der Möglichkeit der Ust-Befreiung ausgeschlossen! edit: hier der Text: 12. a) die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen, b) die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrages oder Vorvertrages, c) die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken. 2 Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind; Viele Grüße Tom[/b] |
#20
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"Nicht befreit sind .... die kurzfristige Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ..." Jahresverträge sind zweifelsfrei nicht kurzfristig, Gastplätze dagegen schon. |
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