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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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An die Durchblicker hier:
Verstehe ich §6.21 BinSchStrO Satz 2 und Satz 4 richtig, wenn ich da rauslese, dass ich zwei Sportboote miteinander koppeln und gekoppelt fahren darf? Grund meiner Frage ist, dass ich überlege, ein als Sportboot registriertes Hausboot mit einem kleinen, als Sportboot zu registrierenden Schubschiff zu schieben ![]()
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#2
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![]() Zitat:
Sieht so aus. Das "Hausboot" muss Backbords sein (6.21 3) und es dürfen in Berliner Gewässern nicht mehr als drei gekuppelt werden (21.24 4).
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Beste Grüße John |
#3
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Und das Schubschiff muss nach §6. 21 1. über eine ausreichende Maschinenleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#4
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gelöscht
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#5
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ich bin mir nicht absolut sicher, aber für eine Verband reicht der Sportbootführerschein nicht aus, da müßtest Du dann das entsprechende Patent machen ...
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#6
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Dann dürfte ich ja auch kein manövrierunfähiges Boot längsseits gelascht in den Hafen bringen
![]() ![]() Siggi |
#7
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Beim Auto gibts da den Unterschied zwischen Abschleppen (darf jeder) und Schleppen (ggf. nur mit LKW Führerschein).
W |
#9
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Hi,
Es sind definitiv 3 Boote als Verband in Fahrt erlaubt. Ein extra Patent brauchst Du nicht. Es muss jedoch ein Bootsführer mit einsprechenden Patent für das bewegende Boot im Verband sein. ![]() Viele Grüsse Helge |
#10
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Die Beschränkung auf 3 gekuppelte Kleinfahrzeuge besteht aber "nur" auf
- Spree-Oder-Wasserstraße, Berliner und Brandenburger Wasserstraßen, - Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal und - Havel-Oder-Wasserstraße, weil im Teil II der BinSchStrO unter §21.24, §22.24 und §23.24 so festgelegt. Auf den anderen BinSchStr gelten keine besonderen Bedingungen für Kleinfahrzeuge. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#11
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Danke, aber es geht nur um zwei fahrzeuge. Wobei mich noch das seitliche Verbinden stört ...
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#12
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![]() Zitat:
![]() Bei gekuppelten Fahrzeugen nach §1.01 8. muss sich das Fahrzeug mit der Hauptantriebskraft nach §6.21 2. an der Steuerbordseite befinden. Du willst aber ein Sportbot mit einem anderen Sportboot schieben, das ist nach BinSchStrO §1.01 5. ein Schubverband. Also mach und gut ist. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#13
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Die Frage ist, ob ich aus zwei Sportbooten einen Schubverband bilden darf, den ich mit dem SBF fahren darf. Ich habe mich an §6.21 orientiert ...
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#14
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Warum nicht
![]() §1.01 3. Ein Verband kann sein: ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge; Schleppverband: Antriebsfahrzeug vor dem mitgeführten Fahrzeug = eindeutig Schubverband: Antriebsfahrzeug hinter dem mitgeführten Fahrzeug = eindeutig gekuppelte Fahrzeuge: Antriebsfahrzeug neben dem mitgeführten Fahrzeug = Steuer oder Backbord möglich Deshalb legt §6.21 2. (2. Satz) für (und nur für) gekuppelte Fahrzeuge für das Antriebsfahrzeug die Steuerbordseite fest. Also, nicht kuppeln sondern Schubverband bilden und gut ist. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#15
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![]() Zitat:
![]() ![]() Auf dem Wasser darfst Du ALLES tun, bzw. dich über alle Vorschriften hinwegsetzen, wenn die notwendigkeit besteht. Und bei einem manöverierunfähigen Fahrzeug besteht glaube ich definitiv die Notwendigkeit, die in einen sicheren Hafen zu verbringen.
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Gruß aus der schönsten Stadt der Welt Thorsten |
#16
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Möglicherweise ist ja bislang noch keiner der Erdenker der FührerscheinVo auf diese Idee gekommen. FS-rechtlich müsste es tatsächlich funktionieren. Nur mit dem Schubboot könnte sich folgendes ergeben: § 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter nur mitführen, wenn dies in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs zugelassen ist. Sportboote benötigen allerdings keine Fahrtauglichkeitsbescheinigung, wenn die Maße stimmen ... :.-) Es gibt eben nichts, was es nicht gibt ... |
#17
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zum Glück sehen Sportboote ja nicht unbedingt wie Schubleichter aus
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Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel. ![]() Bertrand Russell |
#18
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Wie sieht es den mit den Maßen aus ?
![]() Evtl. muss man die Beachten ?? ![]() Gelten die Fahrzeuge im Verband als Einzelfahrzeuge , oder als "ein Gesamtfahrzeug " ![]()
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![]() Jörg |
#19
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Genau deswegen überlege ich das ja: wenn ich mit einem Sportboot unter 15 m ein Sportboot über 15 m Länge schiebe, müsste das doch mit dem SBF gehen. Das Fahrzeug, das ich führe, ist ja unter 15 m ...
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#20
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Sofern beide Fahrzeuge jeweils unter 20 Meter sind ist es erlaubt:
§ 6.21 Zusammenstellung der Verbände
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Gruss Vestus
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#21
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![]() Zitat:
- Ein Sportboot ist muss dabei ein Kleinfahrzeug sein. Ein Boot, welches zum Schieben gebaut ist, fällt dabei unter die Ausnahme, kein Kleinfahrzeug zu sein. Sportboot ist eine Sache der Nutzung "zum Sport- und Erholungszwecken". Das hat aber mit der Registrierung eines Kleinfahrzeugs nichts zu tun. Eine Anmeldung zum Sportboot - hier liegt die Verwechslung- gibt es nicht! Und ein Schubboot kann man nicht als Kleinfahrzeug registrieren. Aus gutem Grund, denn allein von den Maßen her passen viele in die Sportboot-FS Regelung. Somit muss ein Schubboot ins Register eingetragen werden, benötigt Attest, Fahrtauglichkeit u.a. Trotzdem könnte es als Sportboot zu nutzen sein. Aber für deinen Verband, den Du mit dem Hausboot bilden möchtest, brauchst Du wohl mindestens eine Erlaubnis für einen Sondertransport gem. BinStrO.
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#22
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![]() Zitat:
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Gruss Vestus |
#23
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@vestus: dann schau doch mal in die Kleinfahrzeug-KennzeichnungsVO ... Es gibt sehr wohl einen Unterschied zwischen Kleinfahrzeug und Sportboot.
Wie lautet Deine Fußnote .. Bitte lesen Sie auch ... ![]() |
#24
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Hab ich gemacht. Und nun
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Gruss Vestus |
#25
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Den kenne ich, der war hier schon mehrfach Thema. und genau das ist es, was mich stört: "Hierbei muss sich das Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das bei gekuppelten Fahrzeugen die Hauptantriebskraft stellt, an der Steuerbordseite befinden."
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