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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #1  
Alt 22.01.2013, 20:45
Wohnbusfahrer
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Beiträge: n/a
Standard Sportboote koppeln

An die Durchblicker hier:

Verstehe ich §6.21 BinSchStrO Satz 2 und Satz 4 richtig, wenn ich da rauslese, dass ich zwei Sportboote miteinander koppeln und gekoppelt fahren darf?
Grund meiner Frage ist, dass ich überlege, ein als Sportboot registriertes Hausboot mit einem kleinen, als Sportboot zu registrierenden Schubschiff zu schieben
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  #2  
Alt 22.01.2013, 21:03
JohnB JohnB ist offline
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Standard

Zitat:
Zitat von Wohnbusfahrer Beitrag anzeigen
An die Durchblicker hier:

Verstehe ich §6.21 BinSchStrO Satz 2 und Satz 4 richtig, wenn ich da rauslese, dass ich zwei Sportboote miteinander koppeln und gekoppelt fahren darf?
Grund meiner Frage ist, dass ich überlege, ein als Sportboot registriertes Hausboot mit einem kleinen, als Sportboot zu registrierenden Schubschiff zu schieben

Sieht so aus. Das "Hausboot" muss Backbords sein (6.21 3) und es dürfen in Berliner Gewässern nicht mehr als drei gekuppelt werden (21.24 4).
__________________
Beste Grüße

John
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  #3  
Alt 23.01.2013, 07:32
Benutzerbild von B4-Skipper
B4-Skipper B4-Skipper ist offline
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Und das Schubschiff muss nach §6. 21 1. über eine ausreichende Maschinenleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.

Gruß Lutz
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  #4  
Alt 23.01.2013, 08:09
Benutzerbild von Robert67
Robert67 Robert67 ist offline
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gelöscht
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  #5  
Alt 24.01.2013, 12:15
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ich bin mir nicht absolut sicher, aber für eine Verband reicht der Sportbootführerschein nicht aus, da müßtest Du dann das entsprechende Patent machen ...
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  #6  
Alt 24.01.2013, 12:56
Benutzerbild von marsvin
marsvin marsvin ist offline
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Dann dürfte ich ja auch kein manövrierunfähiges Boot längsseits gelascht in den Hafen bringen, das glaube ich nicht,
Siggi
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  #7  
Alt 24.01.2013, 13:44
Benutzerbild von Warmduscher
Warmduscher Warmduscher ist offline
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Beim Auto gibts da den Unterschied zwischen Abschleppen (darf jeder) und Schleppen (ggf. nur mit LKW Führerschein).

W
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  #8  
Alt 25.01.2013, 06:33
Wohnbusfahrer
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Ok, LKW-Schein habe ich, darf ich jetzt Sportboote koppeln?
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  #9  
Alt 25.01.2013, 15:04
Benutzerbild von Nimitz
Nimitz Nimitz ist offline
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Hi,

Es sind definitiv 3 Boote als Verband in Fahrt erlaubt. Ein extra Patent brauchst Du nicht. Es muss jedoch ein Bootsführer mit einsprechenden Patent für das bewegende Boot im Verband sein.

Viele Grüsse

Helge
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  #10  
Alt 25.01.2013, 18:12
Benutzerbild von B4-Skipper
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Die Beschränkung auf 3 gekuppelte Kleinfahrzeuge besteht aber "nur" auf

- Spree-Oder-Wasserstraße, Berliner und Brandenburger Wasserstraßen,
- Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal und
- Havel-Oder-Wasserstraße,

weil im Teil II der BinSchStrO unter §21.24, §22.24 und §23.24 so festgelegt.

Auf den anderen BinSchStr gelten keine besonderen Bedingungen für Kleinfahrzeuge.

Gruß Lutz
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  #11  
Alt 25.01.2013, 18:33
Wohnbusfahrer
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Danke, aber es geht nur um zwei fahrzeuge. Wobei mich noch das seitliche Verbinden stört ...
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  #12  
Alt 25.01.2013, 19:03
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B4-Skipper B4-Skipper ist offline
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Zitat:
Zitat von Wohnbusfahrer Beitrag anzeigen
... als Sportboot zu registrierenden Schubschiff zu schieben
Zitat:
Zitat von Wohnbusfahrer Beitrag anzeigen
Danke, aber es geht nur um zwei fahrzeuge. Wobei mich noch das seitliche Verbinden stört ...
Warum jetzt seitlich verbinden und nicht wie geplant schieben

Bei gekuppelten Fahrzeugen nach §1.01 8. muss sich das Fahrzeug mit der Hauptantriebskraft nach §6.21 2. an der Steuerbordseite befinden.

Du willst aber ein Sportbot mit einem anderen Sportboot schieben, das ist nach BinSchStrO §1.01 5. ein Schubverband.

Also mach und gut ist.

Gruß Lutz
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  #13  
Alt 25.01.2013, 19:36
Wohnbusfahrer
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Die Frage ist, ob ich aus zwei Sportbooten einen Schubverband bilden darf, den ich mit dem SBF fahren darf. Ich habe mich an §6.21 orientiert ...
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  #14  
Alt 25.01.2013, 21:26
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Warum nicht

§1.01 3.
Ein Verband kann sein:
ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;

Schleppverband: Antriebsfahrzeug vor dem mitgeführten Fahrzeug = eindeutig
Schubverband: Antriebsfahrzeug hinter dem mitgeführten Fahrzeug = eindeutig
gekuppelte Fahrzeuge: Antriebsfahrzeug neben dem mitgeführten Fahrzeug = Steuer oder Backbord möglich

Deshalb legt §6.21 2. (2. Satz) für (und nur für) gekuppelte Fahrzeuge für das Antriebsfahrzeug die Steuerbordseite fest.

Also, nicht kuppeln sondern Schubverband bilden und gut ist.

Gruß Lutz
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  #15  
Alt 25.01.2013, 21:36
Bonzai Bonzai ist offline
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Zitat:
Zitat von marsvin Beitrag anzeigen
Dann dürfte ich ja auch kein manövrierunfähiges Boot längsseits gelascht in den Hafen bringen, das glaube ich nicht,
Siggi
Die Frage ist jetzt hoffentlich nicht ernst gemeint, oder doch

Auf dem Wasser darfst Du ALLES tun, bzw. dich über alle Vorschriften hinwegsetzen, wenn die notwendigkeit besteht. Und bei einem manöverierunfähigen Fahrzeug besteht glaube ich definitiv die Notwendigkeit, die in einen sicheren Hafen zu verbringen.
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Gruß aus der schönsten Stadt der Welt
Thorsten
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  #16  
Alt 25.01.2013, 22:04
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Möglicherweise ist ja bislang noch keiner der Erdenker der FührerscheinVo auf diese Idee gekommen. FS-rechtlich müsste es tatsächlich funktionieren. Nur mit dem Schubboot könnte sich folgendes ergeben: § 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter nur mitführen, wenn dies in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs zugelassen ist.
Sportboote benötigen allerdings keine Fahrtauglichkeitsbescheinigung, wenn die Maße stimmen ... :.-) Es gibt eben nichts, was es nicht gibt ...
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  #17  
Alt 25.01.2013, 22:29
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ralfschmidt ralfschmidt ist offline
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zum Glück sehen Sportboote ja nicht unbedingt wie Schubleichter aus
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Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel.
Bertrand Russell
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  #18  
Alt 25.01.2013, 22:53
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Wie sieht es den mit den Maßen aus ? ( Verdrängung , Länge )
Evtl. muss man die Beachten ??

Gelten die Fahrzeuge im Verband als Einzelfahrzeuge ,
oder als "ein Gesamtfahrzeug "
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Gruß von der Weser
Jörg
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  #19  
Alt 26.01.2013, 10:03
Wohnbusfahrer
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Genau deswegen überlege ich das ja: wenn ich mit einem Sportboot unter 15 m ein Sportboot über 15 m Länge schiebe, müsste das doch mit dem SBF gehen. Das Fahrzeug, das ich führe, ist ja unter 15 m ...
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  #20  
Alt 26.01.2013, 11:00
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Sofern beide Fahrzeuge jeweils unter 20 Meter sind ist es erlaubt:

§ 6.21 Zusammenstellung der Verbände

  1. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das einen Verband fortbewegt, muss über eine ausreichende Maschinenleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
  2. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb darf außer im Falle der Rettung oder Hilfeleistung in Notfällen nur dann zum Schleppen, zum Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet werden, soweit dies in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung zugelassen ist. Hierbei muss sich das Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das bei gekuppelten Fahrzeugen die Hauptantriebskraft stellt, an der Steuerbordseite befinden. Wenn jedoch ein oder mehrere Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb mitgeführt werden, darf eines an der Steuerbordseite gekuppelt werden.
  3. Ein Fahrgastschiff und eine Personenbarkasse, das oder die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren; es oder sie darf weder schleppen noch geschleppt werden, es sei denn, dass dies zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.
  4. Nummer 2 Satz 1 gilt nicht
    1. für das Schleppen eines Kleinfahrzeugs durch ein anderes Fahrzeug und
    2. für das Schleppen und gekuppelte Fortbewegen eines Sportfahrzeugs, das ein Kleinfahrzeug ist, durch ein anderes Sportfahrzeug, das ein Kleinfahrzeug ist, sofern der Schiffsführer ein sicheres Schleppen oder gekuppeltes Fortbewegen sicherstellt.
http://www.elwis.de/Schifffahrtsrech....21/index.html
__________________
Gruss Vestus
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  #21  
Alt 26.01.2013, 11:58
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Matheus Matheus ist offline
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Zitat:
Zitat von vestus Beitrag anzeigen
Sofern beide Fahrzeuge jeweils unter 20 Meter sind ist es erlaubt:

§ 6.21 Zusammenstellung der Verbände

  1. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das einen Verband fortbewegt, muss über eine ausreichende Maschinenleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
  2. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb darf außer im Falle der Rettung oder Hilfeleistung in Notfällen nur dann zum Schleppen, zum Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet werden, soweit dies in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung zugelassen ist. Hierbei muss sich das Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das bei gekuppelten Fahrzeugen die Hauptantriebskraft stellt, an der Steuerbordseite befinden. Wenn jedoch ein oder mehrere Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb mitgeführt werden, darf eines an der Steuerbordseite gekuppelt werden.
  3. Ein Fahrgastschiff und eine Personenbarkasse, das oder die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren; es oder sie darf weder schleppen noch geschleppt werden, es sei denn, dass dies zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.
  4. Nummer 2 Satz 1 gilt nicht
    1. für das Schleppen eines Kleinfahrzeugs durch ein anderes Fahrzeug und
    2. für das Schleppen und gekuppelte Fortbewegen eines Sportfahrzeugs, das ein Kleinfahrzeug ist, durch ein anderes Sportfahrzeug, das ein Kleinfahrzeug ist, sofern der Schiffsführer ein sicheres Schleppen oder gekuppeltes Fortbewegen sicherstellt.
http://www.elwis.de/Schifffahrtsrech....21/index.html
Genau darin liegt das Problem:

- Ein Sportboot ist muss dabei ein Kleinfahrzeug sein. Ein Boot, welches zum Schieben gebaut ist, fällt dabei unter die Ausnahme, kein Kleinfahrzeug zu sein.

Sportboot ist eine Sache der Nutzung "zum Sport- und Erholungszwecken". Das hat aber mit der Registrierung eines Kleinfahrzeugs nichts zu tun.

Eine Anmeldung zum Sportboot - hier liegt die Verwechslung- gibt es nicht! Und ein Schubboot kann man nicht als Kleinfahrzeug registrieren.

Aus gutem Grund, denn allein von den Maßen her passen viele in die Sportboot-FS Regelung.

Somit muss ein Schubboot ins Register eingetragen werden, benötigt Attest, Fahrtauglichkeit u.a. Trotzdem könnte es als Sportboot zu nutzen sein.

Aber für deinen Verband, den Du mit dem Hausboot bilden möchtest, brauchst Du wohl mindestens eine Erlaubnis für einen Sondertransport gem. BinStrO.
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  #22  
Alt 26.01.2013, 12:32
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Zitat:
Zitat von Matheus Beitrag anzeigen

Eine Anmeldung zum Sportboot - hier liegt die Verwechslung- gibt es nicht! Und ein Schubboot kann man nicht als Kleinfahrzeug registrieren.
Warum sollte das nicht gehen? Auf den Schuber unter 15 Meter kommen zwei Gartenstühle und ´ne Zapfanlage, und schon ist es ein Sportboot und Kleinfahrzeug.
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Gruss Vestus
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  #23  
Alt 26.01.2013, 12:39
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@vestus: dann schau doch mal in die Kleinfahrzeug-KennzeichnungsVO ... Es gibt sehr wohl einen Unterschied zwischen Kleinfahrzeug und Sportboot.
Wie lautet Deine Fußnote .. Bitte lesen Sie auch ...
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  #24  
Alt 26.01.2013, 12:44
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Zitat:
Zitat von Matheus Beitrag anzeigen
@vestus: dann schau doch mal in die Kleinfahrzeug-KennzeichnungsVO ...
Hab ich gemacht. Und nun?
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Gruss Vestus
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  #25  
Alt 26.01.2013, 13:42
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Den kenne ich, der war hier schon mehrfach Thema. und genau das ist es, was mich stört: "Hierbei muss sich das Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das bei gekuppelten Fahrzeugen die Hauptantriebskraft stellt, an der Steuerbordseite befinden."
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