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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#1
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Allen hier erstmal ein gesundes Neues und immer die Handbreit
![]() Ich habe eben auf der Internetseite vom MDR gelesen, dass es ab dem o.g. Datum mit der FS -Klasse BE Neuerungen gibt. Das zulässige Gesamtgewicht für Zugfahrzeug und Anhänger darf nur noch 3 500 Kg betragen. Ist das Gespann schwerer, darf der Anhänger selbst max. 750 Kg wiegen und es ist ein Sonderschein zu absolvieren. Für alles sonst über Gespanngewicht > 3500 Kg ist eine andere FS - Klasse notwendig. Bisher galten die 3,5 t nur für den Anhänger nunmehr für das gesamte Gespann. War einigermaßen überrascht das zu lesen- LG aus Dresden Roland ![]() Für das Fahren mit Anhänger in der Fahrerlaubnisklasse BE gelten ab 19. Januar 2013 neue Regeln: So darf das Gesamtgewicht von Fahrzeug und Anhänger 3.500 Kilogramm nicht überschreiten. Bisher wurde nur das Anhängergewicht berücksichtigt. Liegt das Gewicht der Anhänger-Fahrzeug-Kombination zwischen 3.500 und 4.250 Kilogramm, darf der Anhänger selbst nicht schwerer als 750 Kilogramm sein. Zudem muss der Fahrer eine Schulung absolvieren. Für Fahrten mit schweren Anhängern ist die Fahrerlaubnisklasse C1E erforderlich. Quelle www.MDR.de (Was sich 2013 ändert) Geändert von Dresdenskipper (02.01.2013 um 11:09 Uhr) |
#2
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![]() ![]() Klasse B Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird). Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen L und AM. ![]() Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 (B 96) Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur eingetragen werden, wenn der Bewerber bereits die Führerscheinklasse B besitzt oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Führerscheinklasse B erfüllt hat. Voraussetzung für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 ist eine Fahrerschulung. ![]() Klasse BE Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt. Die Fahrerlaubnis der Klasse BE kann nur erworben werden, wenn der Bewerber bereits die Führerscheinklasse B besitzt.
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![]() ![]() „Jetzt sind die guten alten Zeiten, nach denen wir uns in zehn Jahren zurücksehnen.“ Peter Ustinov ![]() |
#3
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Ohne jetzt weiter nachgeforscht zu haben gehe ich davon aus, daß diese Änderung nur für "Neuführerscheinler" gilt. Das ist für die Betroffenen ärgerlich genug ...
Für alle anderen wirkt aber doch wohl das Besitzstandsrecht ? Oder muß ich jetzt mit meinen stolzen 24 Jahren Führerscheinbesitz noch Nachschulungen oder Zusatzkurse absolvieren ... ? LG Thomas
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Die Methode, mit einem Holzboot ein kleines Vermögen zu machen, setzt voraus, daß man vorher ein Großes hatte ... |
#4
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Betrifft nur die, die nach dem 19.01.2013 ihren Führerschein machen.
http://www.fahrlehrerverband-bw.de/0...Kl_pkw_neu.htm
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![]() ![]() „Jetzt sind die guten alten Zeiten, nach denen wir uns in zehn Jahren zurücksehnen.“ Peter Ustinov ![]() Geändert von heku (02.01.2013 um 13:28 Uhr)
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#5
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Danke *zurücklehn* ...
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Die Methode, mit einem Holzboot ein kleines Vermögen zu machen, setzt voraus, daß man vorher ein Großes hatte ...
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