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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#1
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Hallo,
flattert mir heute ein gerichtlicher Mahnbescheid über eine Handwerkerrechnung von Sept. 2010 ins Haus. Ohne jegliche Mahnung und Vorankündigung seitdem. Ich ging davon aus, dass der Betrag durch eine Gegenrechnung von mir, die von ihm nicht beglichen wurde, ausgeglichen wurde und habe meine Rechnung deshalb nicht weiter verfolgt... Habe leider im BWL-Studium nicht richtig aufgepasst - kann mir einer sagen, wann eine Forderung zwischen Geschäftsleuten verjährt? Gruß Volker
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![]() Rotwein hat keinen Alkohol! |
#2
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Unter Gewerbetreibende (Kaufleute) = 4 Jahre, Gewerbe zu Privat = 2 Jahre.
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Gruss Michael Heimathafen Flevostrand .... dort wo immer ein kühles Bier steht ![]()
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#3
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Hätte er mich vorher mindestens 1x mahnen müssen?
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![]() Rotwein hat keinen Alkohol! |
#4
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Da ist nichts verjährt.
Fristbeginn ist immer der nächste Januar im folgenden Jahr der Fälligkeit. Nebenbei ist es nicht möglich, eine Rechnung durch eine Gegenrechnung zu mindern, eine Rg. wird immer in voller Höhe fällig, falls Streitigkeiten über die Höhe sein sollten, wird im Nachhinein gemindert. Allerdings ist es schon recht ungewöhnlich, ein Jahr nicht zu mahnen, und dann einen Ger. Mahnbescheid zu schicken. PS: Das Amtsgericht prüft nicht die rechtmässigkeit der Forderung! Normalerweise wird hier sofort Widerspruch eingelegt, und der Kontakt zum Mahnenden aufgenommen, um die Sache zu klären. PS: Ein ordentliches Mahnverfahren dauert eine Zeit und ist verbunden mit mehreren Fristsetzungen. Damit wird der Schuldner in Verzug gesetzt. |
#5
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Nee, muss er nicht unbedingt. Eine Zahlungserinnerung hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Mahnbescheid setzt die Verjährung aus. Er will wohl seine Ansprüche sichern
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Gruss Michael Heimathafen Flevostrand .... dort wo immer ein kühles Bier steht ![]()
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#6
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![]() Zitat:
Abes es ist ja noch nichts passiert - wenn Du Einspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hast muss er die Klage einreichen und dann kannst Du im Klageverfahren immer noch aufrechnen.
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Gruß Fred ------------------------------------- Bootfahren in Kroatien -------------------------------------
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#7
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Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres,
in dem die Rechnung geschrieben wurde und endet nach drei Jahren am Jahresende, falls die Verjährung nicht durch eine weitere Aktivität (Mahnung, Klage,...) des Gläubigers "gehemmt" wurde. Aber IMHO, so pauschal kann man das nicht beantworten ![]() Es gibt Ausnahmen, z. Bsp. Handelsvertreterrecht, Mietrecht, Reiserecht, usw. ![]() Da sind es zwei Jahre. Muss man nicht alles wissen, dafür gibt es Menschen, die werden dafür bezahlt, es genau zu wissen ![]() Ich bin der Überzeugung, die gibt es auch hier im boote-forum.de, die halten sich aber zurück, sonst würden Sie die Allwissende stören ![]() ![]() ![]() Gruß UWE
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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,
dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. ![]()
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#8
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![]() Zitat:
Kurz - ich habe ihm die Geschäftsbeziehung gekündigt. Er schickte mir 'ne Rechnung, ich schickte ihm 'ne Rechnung und seitdem habe ich 1 1/4 Jahre nix mehr von ihm gehört - bis auf heute! Gruß Volker
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![]() Rotwein hat keinen Alkohol! |
#9
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Dann kannst Du der Sache gelassen engegensehen !
Ich wünsche Dir frohe Weihnachten !
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Gruß Fred ------------------------------------- Bootfahren in Kroatien -------------------------------------
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#10
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Zitat:
Bernd.
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Auch ein Komma kann lebenswichtig sein! Richterspruch A: Hinrichten, kann man nicht laufen lassen! Richterspruch B: Hinrichten kann man nicht, laufen lassen! |
#11
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Nö.
Bei einem Widerspruch passiert erstmal gar nichts, es sei denn, nun wird ein Anwalt tätig. Erst dann wird das Mahnverfahren gerichtlich weiterverfolgt. |
#12
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Das dem gerichtlichen Mahnbescheid widersprochen werden sollte wenn er denn nicht gerechtfertigt ist sollte klar sein.
Unter Gewerbetreibenden gerät man nach meinem Kenntnisstand nach 30 Tagen automatisch in Verzug ohne daß es einer Mahnung bedarf. Die Verjährung sollte drei Jahre nach Abschluß des Geschftsjahres betragen. |
#13
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Gruß Fred ------------------------------------- Bootfahren in Kroatien ------------------------------------- |
#14
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http://de.wikipedia.org/wiki/Mahnverfahren
Entscheidend die Absätze Rechtsbehelf gegen den Mahnbescheid Streitiges Verfahren und Hemmung der Verjährung oder hier http://www.frankfurt-main.ihk.de/rec...liche_mahnung/ Punkt 6
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Peter Auf meinem Grabstein soll stehen: "Guck nicht so doof, ich läge jetzt auch lieber am Strand“
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#15
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Gruß Fred ------------------------------------- Bootfahren in Kroatien ------------------------------------- |
#16
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![]() Zitat:
![]() Wenn die Handwerkerleistung/-rechnung aus Sept. 2010 ist, ist das weit weg von ´ner Verjährung. Wenn´s Gegenansprüche gibt, Aufrechnung erklären, Widerspruch gegen den Mahnbescheid sowieso ![]() Gruss Lars
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Keine Zukunft vermag gutzumachen, was Du in der Gegenwart versäumst. (Albert Schweitzer)
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#17
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Hallo Volker,
schau Dir mal die AGB´s Deines Handwerkers an. Im Regelfall ist eine Aufrechnung nur bei rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. So wie Du es geschildert hast handelt es sich hier um zwei unabhängige Rechtsgeschäfte. Ist die Handwerkerforderung berechtigt, solltest Du zur Vermeidung weiterer Kosten diese zahlen. Deine eigene Forderung musst Du gegebenfalls auch gerichtlich geltend machen.
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Gruss Vestus
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#18
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Messeschrauber haben keine AGB's!
Er hat zwar mal Elektriker gelernt, aber im Messegeschäft macht jeder alles und ich nix - ich passe auf! ![]() Trotzdem Danke für die Info mit den 2 unterschiedlichen Rechtsgeschäften. Nachdem es aber die gleiche Baustelle betrifft und er das ganze schon 1 1/4 Jahre unwidersprochen hat laufen lassen, werde ich trotzdem den Widerspruch einlegen. Gruß Volker
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![]() Rotwein hat keinen Alkohol! |
#19
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![]() Zitat:
den Widerspruch solltest Du auf jedenfall einlegen und dann eine persönliche Klärung suchen. Dann gibt es auch kein Gerichtsverfahren. Gesetze hin, Gesetze her es scheint ja hier nichtmal einen Streit zu geben und dann kann man auch locker verrechnen. Mahnungen sind nicht zwingend notwendig, zum fairen Geschäftsverkehr gehören sie aber auf jedenfall. Btw. was ist das für ein Geschäftsgebahren? ![]() so behandelt und so einen "Pipifax" per Gerichtsschreiben klären will, ist er für mich als Geschäftspartner in der Zukunft nicht mehr existent. Viele Grüsse Danny
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#20
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Man köntte natürlich auch versuchen, den Typ einfach mal anzurufen und das in einem persönlichen Gespräch zu klären.
Mehr als schiefgehen kann das nicht. Und verursacht allemal den geringsten Aufwand und Kosten.
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Beste Grüße - Hans Ohne Moos nix los... Urheberrecht aller von mir eingestellten Fotos liegt bei mir. Kopieren und Verwendung nur mit meiner Erlaubnis.
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#21
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Ich war es ja, der den Kontakt abgebrochen hat, nachdem er versucht hat, mich bei meinem Kunden zu hintergehen!
Auf Grund dessen werde ich garantiert nicht den Typen anrufen für ein klärendes Gespräch! Eher einen Tritt in den A..... Gruß Volker
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![]() Rotwein hat keinen Alkohol! |
#22
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![]() Zitat:
das meine ich ja, aber dem Mahnbescheid sollte man trotzdem widersprechen, sonst ist der nach 14 Tagen rechtskräftig und dann bekomme das mal wieder aus Deiner Vita. Das gibt nur unnötigen Ärger. Bei unserem automatisiertem Verfahren in Deutschland fragt ja niemand nach dem Hintergrund. Viele Grüsse Danny
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#23
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Wird nicht dem Mahnbescheid widersprochen ist nach 4 Wochen ein vollstreckbares Urteil in Kraft. Die Rechnung kann dann durchgesetzt werden egal ob rechtens oder nicht.
Zum Anderen sollte man sich überlegen ob widersprochen wird, wenn die Rechnung ordnungsgemäß gestellt worden ist. Dabei spielt es keine Rolle ob ich noch Forderungen gegen den Rechnungssteller habe oder nicht. Diese muß ich gegebenenfalls in einer gesonderten Aufstellung(Rechnung) gelten machen und auch anmahnen. Der Vorschlag mit demAnruf scheint mir hier aber der bessere Weg zu sein.
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Gruß und Ahoi Martin
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#24
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Moin,
dann greift automatisch das BGB. Demzufolge Widerspruch einlegen um Zeit zu gewinnen, einen eigenen Mahnbescheid erlassen und hoffen dass man sich gütlich einigt. Frohes Fest.
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Gruss Vestus
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#25
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Sind nicht beide in diesem Fall Vollaufleute?
Greift da nicht das HGB? Hätte dein Subbi dich nicht dann nicht erst schriftlich in Verzug setzen müssen, bevor ein Mahnbescheid erwirkt wird? Wenn BGB gilt, dann entfällt die schriftlichen "in Verzug Setzung". Mit was sich unsere Gerichte nicht alles beschäftigen müssen? |
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