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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #1  
Alt 23.12.2011, 14:13
Benutzerbild von Volker
Volker Volker ist offline
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Standard Frage zur Verjährung einer Rechnung

Hallo,
flattert mir heute ein gerichtlicher Mahnbescheid über eine Handwerkerrechnung von Sept. 2010 ins Haus. Ohne jegliche Mahnung und Vorankündigung seitdem.
Ich ging davon aus, dass der Betrag durch eine Gegenrechnung von mir, die von ihm nicht beglichen wurde, ausgeglichen wurde und habe meine Rechnung deshalb nicht weiter verfolgt...

Habe leider im BWL-Studium nicht richtig aufgepasst - kann mir einer sagen, wann eine Forderung zwischen Geschäftsleuten verjährt?

Gruß

Volker
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  #2  
Alt 23.12.2011, 14:19
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Unter Gewerbetreibende (Kaufleute) = 4 Jahre, Gewerbe zu Privat = 2 Jahre.
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Gruss Michael
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  #3  
Alt 23.12.2011, 14:25
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Hätte er mich vorher mindestens 1x mahnen müssen?
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  #4  
Alt 23.12.2011, 14:27
else else ist offline
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Da ist nichts verjährt.

Fristbeginn ist immer der nächste Januar im folgenden Jahr der Fälligkeit.

Nebenbei ist es nicht möglich, eine Rechnung durch eine Gegenrechnung zu mindern, eine Rg. wird immer in voller Höhe fällig, falls Streitigkeiten über die Höhe sein sollten, wird im Nachhinein gemindert.

Allerdings ist es schon recht ungewöhnlich, ein Jahr nicht zu mahnen, und dann einen Ger. Mahnbescheid zu schicken. PS: Das Amtsgericht prüft nicht die rechtmässigkeit der Forderung!

Normalerweise wird hier sofort Widerspruch eingelegt, und der Kontakt zum Mahnenden aufgenommen, um die Sache zu klären.

PS: Ein ordentliches Mahnverfahren dauert eine Zeit und ist verbunden mit mehreren Fristsetzungen. Damit wird der Schuldner in Verzug gesetzt.
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  #5  
Alt 23.12.2011, 14:31
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Nee, muss er nicht unbedingt. Eine Zahlungserinnerung hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Mahnbescheid setzt die Verjährung aus. Er will wohl seine Ansprüche sichern
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Gruss Michael
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  #6  
Alt 23.12.2011, 14:38
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Zitat:
Zitat von Volker Beitrag anzeigen
Ich ging davon aus, dass der Betrag durch eine Gegenrechnung von mir, die von ihm nicht beglichen wurde, ausgeglichen wurde und habe meine Rechnung deshalb nicht weiter verfolgt...
Da hättest Du ihm gegenüber zumindest mal die schriftliche Aufrechnung erklären müssen, um ihn mit den Fakten vertraut zu machen ! REchtlich fundeiert ist solche eine Aufrechnungserklärung natürlich zunächst nicht.

Abes es ist ja noch nichts passiert - wenn Du Einspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hast muss er die Klage einreichen und dann kannst Du im Klageverfahren immer noch aufrechnen.
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Gruß Fred
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  #7  
Alt 23.12.2011, 14:40
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Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres,
in dem die Rechnung geschrieben wurde und
endet nach drei Jahren am Jahresende, falls die
Verjährung nicht durch eine weitere Aktivität
(Mahnung, Klage,...) des Gläubigers "gehemmt" wurde.


Aber IMHO, so pauschal kann man das nicht beantworten
Es gibt Ausnahmen, z. Bsp. Handelsvertreterrecht,
Mietrecht, Reiserecht, usw.
Da sind es zwei Jahre.

Muss man nicht alles wissen, dafür gibt es Menschen,
die werden dafür bezahlt, es genau zu wissen


Ich bin der Überzeugung, die gibt es auch hier im
boote-forum.de, die halten sich aber zurück, sonst
würden Sie die Allwissende stören



Gruß
UWE
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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,
dass er tun kann, was er will,
sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
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  #8  
Alt 23.12.2011, 14:52
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Zitat:
Zitat von Fred Beitrag anzeigen
Da hättest Du ihm gegenüber zumindest mal die schriftliche Aufrechnung erklären müssen, um ihn mit den Fakten vertraut zu machen ! REchtlich fundeiert ist solche eine Aufrechnungserklärung natürlich zunächst nicht.

Abes es ist ja noch nichts passiert - wenn Du Einspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hast muss er die Klage einreichen und dann kannst Du im Klageverfahren immer noch aufrechnen.
Theoretisch ja - aber er war damals ein Subunternehmer von mir und hat aus dieser Position heraus versucht, mich bei meinem Kunden aus zu booten (die hatten nur ein müdes Lächeln für ihn übrig, da es sich um meine 'Franzosen' handelt, die ich schon 15 Jahre betreue, fließend französisch spreche und auch ansonsten relativ frankophil bin - und er kam mit seinem bayerischen Handwerker-Agrar-Charme).
Kurz - ich habe ihm die Geschäftsbeziehung gekündigt. Er schickte mir 'ne Rechnung, ich schickte ihm 'ne Rechnung und seitdem habe ich 1 1/4 Jahre nix mehr von ihm gehört - bis auf heute!

Gruß

Volker
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  #9  
Alt 23.12.2011, 14:54
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Dann kannst Du der Sache gelassen engegensehen !

Ich wünsche Dir frohe Weihnachten !
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Gruß Fred
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  #10  
Alt 23.12.2011, 15:17
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Zitat:
Zitat von Fred Beitrag anzeigen
Da hättest Du ihm gegenüber zumindest mal die schriftliche Aufrechnung erklären müssen, um ihn mit den Fakten vertraut zu machen ! REchtlich fundeiert ist solche eine Aufrechnungserklärung natürlich zunächst nicht.

Abes es ist ja noch nichts passiert - wenn Du Einspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hast muss er die Klage einreichen und dann kannst Du im Klageverfahren immer noch aufrechnen.
Er muss nicht klagen, beim Einspruch wird die Sache gerichtlich verfolgt, ohne Einspruch kann er gleich vollstrecken lassen.

Zitat:
Zitat von Fred Beitrag anzeigen
Dann kannst Du der Sache gelassen engegensehen !

Ich wünsche Dir frohe Weihnachten !
Das sehe ich nicht so, denn du muss fristgerecht Einspruch einlegen, sonst hast Du keine Chance mehr, die Rechtmäßigkeit der Forderung anzufechten.

Bernd.
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Auch ein Komma kann lebenswichtig sein!
Richterspruch A: Hinrichten, kann man nicht laufen lassen!
Richterspruch B: Hinrichten kann man nicht, laufen lassen!
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  #11  
Alt 23.12.2011, 15:25
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Nö.
Bei einem Widerspruch passiert erstmal gar nichts, es sei denn, nun wird ein Anwalt tätig.
Erst dann wird das Mahnverfahren gerichtlich weiterverfolgt.
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  #12  
Alt 23.12.2011, 15:55
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Rotkäppchen
 
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Das dem gerichtlichen Mahnbescheid widersprochen werden sollte wenn er denn nicht gerechtfertigt ist sollte klar sein.

Unter Gewerbetreibenden gerät man nach meinem Kenntnisstand nach 30 Tagen automatisch in Verzug ohne daß es einer Mahnung bedarf.

Die Verjährung sollte drei Jahre nach Abschluß des Geschftsjahres betragen.
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  #13  
Alt 23.12.2011, 16:25
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Zitat:
Zitat von Kuddel Beitrag anzeigen
Er muss nicht klagen, beim Einspruch wird die Sache gerichtlich verfolgt, ohne Einspruch kann er gleich vollstrecken lassen.



Das sehe ich nicht so, denn du muss fristgerecht Einspruch einlegen, sonst hast Du keine Chance mehr, die Rechtmäßigkeit der Forderung anzufechten.

Bernd.
Ich glaube nicht, dass Du richtig verstanden oder gelesen hast, was ich im Posting #6 geschrieben habe !
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Gruß Fred
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  #14  
Alt 23.12.2011, 16:50
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http://de.wikipedia.org/wiki/Mahnverfahren

Entscheidend die Absätze

Rechtsbehelf gegen den Mahnbescheid

Streitiges Verfahren

und Hemmung der Verjährung

oder hier
http://www.frankfurt-main.ihk.de/rec...liche_mahnung/
Punkt 6
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Peter

Auf meinem Grabstein soll stehen: "Guck nicht so doof, ich läge jetzt auch lieber am Strand“
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  #15  
Alt 23.12.2011, 16:57
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Fred Fred ist offline
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Zitat:
Zitat von kellertier Beitrag anzeigen
http://de.wikipedia.org/wiki/Mahnverfahren

Entscheidend die Absätze

Rechtsbehelf gegen den Mahnbescheid

Streitiges Verfahren

und Hemmung der Verjährung

oder hier
http://www.frankfurt-main.ihk.de/rec...liche_mahnung/
Punkt 6
Da ist nichts, was nicht schon hier geschrieben wurde !
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Gruß Fred
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  #16  
Alt 23.12.2011, 17:47
Lars Ostsee Lars Ostsee ist offline
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Zitat:
Zitat von NiceSound Beitrag anzeigen
Unter Gewerbetreibende (Kaufleute) = 4 Jahre, Gewerbe zu Privat = 2 Jahre.
es gab zum 1.1.2002 eine Gesetzesänderung, da war mal vorher was mit 2 und 4 Jahren, ... Ich würde heute mal von einer Verjährungsfrist von 3 Jahren ausgehen

Wenn die Handwerkerleistung/-rechnung aus Sept. 2010 ist, ist das weit weg von ´ner Verjährung.

Wenn´s Gegenansprüche gibt, Aufrechnung erklären, Widerspruch gegen den Mahnbescheid sowieso

Gruss
Lars
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Keine Zukunft vermag gutzumachen, was Du in der Gegenwart versäumst. (Albert Schweitzer)
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  #17  
Alt 23.12.2011, 18:22
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Hallo Volker,

schau Dir mal die AGB´s Deines Handwerkers an. Im Regelfall ist eine Aufrechnung nur bei rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

So wie Du es geschildert hast handelt es sich hier um zwei unabhängige Rechtsgeschäfte.

Ist die Handwerkerforderung berechtigt, solltest Du zur Vermeidung weiterer Kosten diese zahlen.

Deine eigene Forderung musst Du gegebenfalls auch gerichtlich geltend machen.
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Gruss Vestus
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  #18  
Alt 23.12.2011, 22:09
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Volker Volker ist offline
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Zitat:
Zitat von vestus Beitrag anzeigen
Hallo Volker,

schau Dir mal die AGB´s Deines Handwerkers an.....
Messeschrauber haben keine AGB's!
Er hat zwar mal Elektriker gelernt, aber im Messegeschäft macht jeder alles und ich nix - ich passe auf!

Trotzdem Danke für die Info mit den 2 unterschiedlichen Rechtsgeschäften. Nachdem es aber die gleiche Baustelle betrifft und er das ganze schon 1 1/4 Jahre unwidersprochen hat laufen lassen, werde ich trotzdem den Widerspruch einlegen.

Gruß

Volker
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  #19  
Alt 23.12.2011, 22:36
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Zitat:
Zitat von Volker Beitrag anzeigen
Messeschrauber haben keine AGB's!
Er hat zwar mal Elektriker gelernt, aber im Messegeschäft macht jeder alles und ich nix - ich passe auf!

Trotzdem Danke für die Info mit den 2 unterschiedlichen Rechtsgeschäften. Nachdem es aber die gleiche Baustelle betrifft und er das ganze schon 1 1/4 Jahre unwidersprochen hat laufen lassen, werde ich trotzdem den Widerspruch einlegen.

Gruß

Volker
Hi Volker,

den Widerspruch solltest Du auf jedenfall einlegen und dann eine
persönliche Klärung suchen. Dann gibt es auch kein Gerichtsverfahren.
Gesetze hin, Gesetze her es scheint ja hier nichtmal einen Streit zu
geben und dann kann man auch locker verrechnen. Mahnungen sind
nicht zwingend notwendig, zum fairen Geschäftsverkehr gehören
sie aber auf jedenfall.

Btw. was ist das für ein Geschäftsgebahren? Wenn mich jemand
so behandelt und so einen "Pipifax" per Gerichtsschreiben klären
will, ist er für mich als Geschäftspartner in der Zukunft nicht mehr
existent.


Viele Grüsse

Danny
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  #20  
Alt 23.12.2011, 23:15
Konteradmiral Konteradmiral ist offline
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Man köntte natürlich auch versuchen, den Typ einfach mal anzurufen und das in einem persönlichen Gespräch zu klären.

Mehr als schiefgehen kann das nicht. Und verursacht allemal den geringsten Aufwand und Kosten.
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Beste Grüße - Hans

Ohne Moos nix los...

Urheberrecht aller von mir eingestellten Fotos liegt bei mir. Kopieren und Verwendung nur mit meiner Erlaubnis.
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  #21  
Alt 23.12.2011, 23:20
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Ich war es ja, der den Kontakt abgebrochen hat, nachdem er versucht hat, mich bei meinem Kunden zu hintergehen!
Auf Grund dessen werde ich garantiert nicht den Typen anrufen für ein klärendes Gespräch! Eher einen Tritt in den A.....

Gruß

Volker
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  #22  
Alt 23.12.2011, 23:21
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Zitat:
Zitat von Konteradmiral Beitrag anzeigen
Man köntte natürlich auch versuchen, den Typ einfach mal anzurufen und das in einem persönlichen Gespräch zu klären.

Mehr als schiefgehen kann das nicht. Und verursacht allemal den geringsten Aufwand und Kosten.
Hi Hans,

das meine ich ja, aber dem Mahnbescheid sollte man trotzdem
widersprechen, sonst ist der nach 14 Tagen rechtskräftig und dann
bekomme das mal wieder aus Deiner Vita. Das gibt nur unnötigen
Ärger. Bei unserem automatisiertem Verfahren in Deutschland fragt
ja niemand nach dem Hintergrund.


Viele Grüsse

Danny
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  #23  
Alt 24.12.2011, 08:43
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Wird nicht dem Mahnbescheid widersprochen ist nach 4 Wochen ein vollstreckbares Urteil in Kraft. Die Rechnung kann dann durchgesetzt werden egal ob rechtens oder nicht.
Zum Anderen sollte man sich überlegen ob widersprochen wird, wenn die Rechnung ordnungsgemäß gestellt worden ist.
Dabei spielt es keine Rolle ob ich noch Forderungen gegen den Rechnungssteller habe oder nicht.
Diese muß ich gegebenenfalls in einer gesonderten Aufstellung(Rechnung) gelten machen und auch anmahnen. Der Vorschlag mit demAnruf scheint mir hier aber der bessere Weg zu sein.
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Gruß und Ahoi Martin
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  #24  
Alt 24.12.2011, 09:08
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vestus vestus ist offline
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Zitat:
Zitat von Volker Beitrag anzeigen
Messeschrauber haben keine AGB's!
Moin,

dann greift automatisch das BGB.

Demzufolge Widerspruch einlegen um Zeit zu gewinnen, einen eigenen Mahnbescheid erlassen und hoffen dass man sich gütlich einigt.

Frohes Fest.
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Gruss Vestus
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  #25  
Alt 27.12.2011, 09:34
Paparemo1 Paparemo1 ist offline
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Sind nicht beide in diesem Fall Vollaufleute?
Greift da nicht das HGB?
Hätte dein Subbi dich nicht dann nicht erst schriftlich in Verzug setzen müssen, bevor ein Mahnbescheid erwirkt wird?

Wenn BGB gilt, dann entfällt die schriftlichen "in Verzug Setzung".

Mit was sich unsere Gerichte nicht alles beschäftigen müssen?
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