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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#1
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Folgende Situation...
Eltern,getrennt und nicht verheiratet. Vater ist Verdiener und Mutter ist Arbeitslos. Das Kind ist 23 und studiert irgendwo im Osten,lebt also nicht bei einem der Elternteile Der Vater zahlt regelmäßig Unterhalt und die Mutter gibt dem Kind das Kindergeld.Zusätzliches Bafög ist bewilligt. Nun soll der Vater noch mehr bezahlen.( Er ist kein Großverdiener ) Gibt es irgendwo nen Richtsatz wieviel er von seinem Gehalt abgeben muss?
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Gruß Andrea ![]() |
#2
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#3
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![]() Zitat:
![]() Aber laut den Ämtern soll die Düsseldorfer Tabelle damit nix zu tun haben ![]()
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Gruß Andrea ![]() |
#4
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Ok, die DT ist ja nicht gesetzmäßig intituiert und resoltierte aus dem Richterrecht. Wir meines Wissens aber überall dafür herangezogen...
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#5
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§ 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners
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Beste Grüße aus HST vom Andreas |
#6
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Wer will denn jetzt mehr Geld haben? Der Sohn, die Mutter oder das BafögAmt?
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#7
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Dieser Beitrag ist zwar etwas verwirrend, aber wenn ich ihn richtig verstehe, muß der Vater nach der Düsseldorfer Tabelle Unterhalt zahlen. Wenn dieser unter der Bafög-Grenze liegt (wobei ich nicht weiß, ob mit oder ohne Kindergeld hinzuaddiert), dann gibts Bafög, und zwar den Differenzbetrag zwischen Bafög-Höchstsatz und Unterhalt (wie gesagt, ich weiß nicht ob mit oder ohne Kindergeld gerechnet wird). Davon ändert sich aber die Höhe des Unterhaltsanspruches nicht.
Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen. Gruß Jan
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#8
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Die Tochter und das Bafögamt
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Gruß Andrea ![]() |
#9
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Wo kann man sich das Spaßzentrum dauerhaft verschliessen lassen?
![]() Sava
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#11
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Irgendwo hab ich was von 640 Euro gelesen die dem Mädel zustehen.
Da war das Kindergeld mit eingerechnet ![]() ![]()
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Gruß Andrea ![]() |
#12
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Danke. Da haben wir uns wohl beim schreiben zeitlich überschnitten...
Gruß Jan |
#13
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![]() Zitat:
Dem Kind steht im Studium 640 Euro zu, hälftig Mutter und hälftig Vater. Bafög wird gezahlt, wenn die Eltern entsprechend niedrige Einkünfte haben. 640 Euro minus Bafög = Betrag den die Eltern noch zahlen dürfen / müssen, vorausgesetzt sie sind noch unterhaltspflichtig gegenüber dem Kind, d.h. das Studium ist dessen erste Ausbildung. WEnn nicht, darf der Student / die Studentin nebenbei jobben gehen. Geändert von hossie (08.08.2011 um 21:09 Uhr) |
#14
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Ja,es ist die erste Ausbildung.... Mutter muss aber meines Wissens nix zahlen da sie Arbeitslos ist.
Nebenbei geht die Tochter angeblich nicht arbeiten...obwohl der Vater das nicht so ganz glaubt,kann es aber nicht kontrollieren
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Gruß Andrea ![]() |
#15
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![]() Zitat:
Wenn die Mutter arbeitslos ist, dann bekommt das Kind möglicherweise BaföG von seiten der Mutter und Unterhalt von seiten des Vaters, je nach dem ...
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#16
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![]() Zitat:
Also Unterhalt und zusätzlich wollen sie anteilig Bafög
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Gruß Andrea ![]() |
#17
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sorry Dem Kind stehen während dem Studium 640 Euro zu (siehe mein Link). Hälfte Vater / Hälfte Mutter, da Kind über 18 Jahre ist! Also zahlt der Vater 320 Euro und keinen Cent mehr. Will das Kind mehr, muss es den Klageweg einschlagen und sich ein Urteil holen. OT Es soll froh sein, wenn es überhaupt was bekommt. Kenne Fälle da bekommen die Kinder keinen Cent von ihrem Erzeuger ![]()
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#18
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MfG Skip Was ich nicht verstehe: Diejenigen, welche am Meisten über Maßnahmen zum Umweltschutz schimpfen, sind meist für Umweltschutz... aber nur, solange ihn Andere umsetzen! |
#19
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