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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #1  
Alt 08.08.2011, 20:03
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Standard Bafög,was müssen Eltern zahlen?

Folgende Situation...

Eltern,getrennt und nicht verheiratet. Vater ist Verdiener und Mutter ist Arbeitslos. Das Kind ist 23 und studiert irgendwo im Osten,lebt also nicht bei einem der Elternteile

Der Vater zahlt regelmäßig Unterhalt und die Mutter gibt dem Kind das Kindergeld.Zusätzliches Bafög ist bewilligt.

Nun soll der Vater noch mehr bezahlen.( Er ist kein Großverdiener )

Gibt es irgendwo nen Richtsatz wieviel er von seinem Gehalt abgeben muss?
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Gruß Andrea
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  #2  
Alt 08.08.2011, 20:07
Benutzerbild von pasic
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http://www.vamv-berlin.de/download/D...belle_2011.pdf
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  #3  
Alt 08.08.2011, 20:11
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Danke Sava...
Aber laut den Ämtern soll die Düsseldorfer Tabelle damit nix zu tun haben
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Gruß Andrea
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  #4  
Alt 08.08.2011, 20:13
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Ok, die DT ist ja nicht gesetzmäßig intituiert und resoltierte aus dem Richterrecht. Wir meines Wissens aber überall dafür herangezogen...
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  #5  
Alt 08.08.2011, 20:16
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§ 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners


  • (1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei
    1. vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 1 605 Euro,
    2. vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 070 Euro.
  • http://www.das-neue-bafoeg.de/de/252.php
http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/baf...nrechnung.html
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  #6  
Alt 08.08.2011, 20:23
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Wer will denn jetzt mehr Geld haben? Der Sohn, die Mutter oder das BafögAmt?
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  #7  
Alt 08.08.2011, 20:24
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Dieser Beitrag ist zwar etwas verwirrend, aber wenn ich ihn richtig verstehe, muß der Vater nach der Düsseldorfer Tabelle Unterhalt zahlen. Wenn dieser unter der Bafög-Grenze liegt (wobei ich nicht weiß, ob mit oder ohne Kindergeld hinzuaddiert), dann gibts Bafög, und zwar den Differenzbetrag zwischen Bafög-Höchstsatz und Unterhalt (wie gesagt, ich weiß nicht ob mit oder ohne Kindergeld gerechnet wird). Davon ändert sich aber die Höhe des Unterhaltsanspruches nicht.

Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.

Gruß
Jan
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  #8  
Alt 08.08.2011, 20:27
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Zitat:
Zitat von pasic Beitrag anzeigen
Wer will denn jetzt mehr Geld haben? Der Sohn, die Mutter oder das BafögAmt?
Die Tochter und das Bafögamt
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Gruß Andrea
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  #9  
Alt 08.08.2011, 20:28
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Wo kann man sich das Spaßzentrum dauerhaft verschliessen lassen? )

Sava
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  #10  
Alt 08.08.2011, 20:32
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Kindergeld wird nicht angerechnet - siehe meinen 2. Link weiter oben
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Beste Grüße aus HST vom Andreas
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  #11  
Alt 08.08.2011, 20:39
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Zitat:
Zitat von Stralsunder Beitrag anzeigen
Kindergeld wird nicht angerechnet - siehe meinen 2. Link weiter oben
Irgendwo hab ich was von 640 Euro gelesen die dem Mädel zustehen.
Da war das Kindergeld mit eingerechnet
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  #12  
Alt 08.08.2011, 20:40
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Zitat:
Zitat von Stralsunder Beitrag anzeigen
Kindergeld wird nicht angerechnet - siehe meinen 2. Link weiter oben
Danke. Da haben wir uns wohl beim schreiben zeitlich überschnitten...

Gruß
Jan
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  #13  
Alt 08.08.2011, 21:01
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Zitat:
Zitat von nasowas66 Beitrag anzeigen
Irgendwo hab ich was von 640 Euro gelesen die dem Mädel zustehen.
Da war das Kindergeld mit eingerechnet
Hier => http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/rec...m-studium.html

Dem Kind steht im Studium 640 Euro zu, hälftig Mutter und hälftig Vater.

Bafög wird gezahlt, wenn die Eltern entsprechend niedrige Einkünfte haben.

640 Euro minus Bafög = Betrag den die Eltern noch zahlen dürfen / müssen, vorausgesetzt sie sind noch unterhaltspflichtig gegenüber dem Kind, d.h. das Studium ist dessen erste Ausbildung. WEnn nicht, darf der Student / die Studentin nebenbei jobben gehen.

Geändert von hossie (08.08.2011 um 21:09 Uhr)
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  #14  
Alt 08.08.2011, 21:09
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Ja,es ist die erste Ausbildung.... Mutter muss aber meines Wissens nix zahlen da sie Arbeitslos ist.

Nebenbei geht die Tochter angeblich nicht arbeiten...obwohl der Vater das nicht so ganz glaubt,kann es aber nicht kontrollieren
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Gruß Andrea
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  #15  
Alt 08.08.2011, 21:14
hossie hossie ist offline
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Zitat:
Zitat von nasowas66 Beitrag anzeigen
Ja,es ist die erste Ausbildung.... Mutter muss aber meines Wissens nix zahlen da sie Arbeitslos ist.

Nebenbei geht die Tochter angeblich nicht arbeiten...obwohl der Vater das nicht so ganz glaubt,kann es aber nicht kontrollieren
Das BaföG-Amt prüft bei getrennt lebenden Eltern Mutter und Vater unabhängig.

Wenn die Mutter arbeitslos ist, dann bekommt das Kind möglicherweise BaföG von seiten der Mutter und Unterhalt von seiten des Vaters, je nach dem ...
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  #16  
Alt 08.08.2011, 21:22
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Zitat:
Zitat von hossie Beitrag anzeigen
Das BaföG-Amt prüft bei getrennt lebenden Eltern Mutter und Vater unabhängig.

Wenn die Mutter arbeitslos ist, dann bekommt das Kind möglicherweise BaföG von seiten der Mutter und Unterhalt von seiten des Vaters, je nach dem ...
Ist ja auch ok,der Vater will ja Unterhalt zahlen...aber nun gehts ja über den Unterhalt hinaus......
Also Unterhalt und zusätzlich wollen sie anteilig Bafög
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Gruß Andrea
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  #17  
Alt 08.08.2011, 21:27
hossie hossie ist offline
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Zitat:
Zitat von nasowas66 Beitrag anzeigen
Ist ja auch ok,der Vater will ja Unterhalt zahlen...aber nun gehts ja über den Unterhalt hinaus......
Also Unterhalt und zusätzlich wollen sie anteilig Bafög
sturr stellen

sorry

Dem Kind stehen während dem Studium 640 Euro zu (siehe mein Link).
Hälfte Vater / Hälfte Mutter, da Kind über 18 Jahre ist!

Also zahlt der Vater 320 Euro und keinen Cent mehr. Will das Kind mehr, muss es den Klageweg einschlagen und sich ein Urteil holen.

OT
Es soll froh sein, wenn es überhaupt was bekommt. Kenne Fälle da bekommen die Kinder keinen Cent von ihrem Erzeuger , kein BaföG und studieren auch.
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  #18  
Alt 09.08.2011, 06:31
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Zitat:
Zitat von hossie Beitrag anzeigen
sturr stellen

sorry

Dem Kind stehen während dem Studium 640 Euro zu (siehe mein Link).
Hälfte Vater / Hälfte Mutter, da Kind über 18 Jahre ist!

Also zahlt der Vater 320 Euro und keinen Cent mehr. Will das Kind mehr, muss es den Klageweg einschlagen und sich ein Urteil holen.

OT
Es soll froh sein, wenn es überhaupt was bekommt. Kenne Fälle da bekommen die Kinder keinen Cent von ihrem Erzeuger , kein BaföG und studieren auch.
Na ganz stimmt das nicht, Hälfte Hälfte wird nicht gerechnet. Es kommt schon auf die Einkommensverhältnisse an. Wenn ein Elternteil z.B. unter dem Selbstvorbehalt (wurde schon genannt) liegt, dann wird es sich so weit möglich vom anderen Elternteil geholt.
__________________
MfG Skip
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  #19  
Alt 09.08.2011, 08:20
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Zitat:
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Na ganz stimmt das nicht, Hälfte Hälfte wird nicht gerechnet. Es kommt schon auf die Einkommensverhältnisse an. Wenn ein Elternteil z.B. unter dem Selbstvorbehalt (wurde schon genannt) liegt, dann wird es sich so weit möglich vom anderen Elternteil geholt.
ok, richtig, war ein Fehler von meiner Seite. Allerdings kann man vom Vater resp. der Mutter nicht mehr holen, als laut Tabelle er / sie Unterhalt zu zahlen hätte, siehe hier:

Zitat:
Bei volljährigen Kindern gilt:

Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt (Betreuung), sondern nur noch auf Barunterhalt (Geld). Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, und zwar auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt.


...

Wichtig: Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann deshalb nur dann ausgerechnet werden, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteils bekannt ist. Das volljährige Kind, das Unterhalt verlangt, ist verpflichtet, dem einen Elternteil über das Einkommen des anderen Elternteils Auskunft zu geben.

...

Jeder Elternteil schuldet aber maximal den Unterhalt, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle ergeben würde, wenn er alleine Unterhalt nach seinem Einkommen zahlen müsste. Beispiel: Das volljährige Kind wohnt noch zu Hause und geht noch zur Schule. Der Vater hat ein Nettoeinkommen von 1.800,- Euro, das Nettoeinkommen der Mutter liegt bei 900,- Euro. Zusammen ergibt dies ein Nettoeinkommen von 2.700,- Euro, was einen Tabellenunterhalt von 333,- Euro ergibt (nach Abzug des Kindergeldes). Da das Einkommen der Mutter unterhalb ihres Selbstbehaltes liegt, welches gegenüber volljährigen Kindern bei 1.100,- Euro liegt, muss sie sich nicht am Unterhakt beteiligen. Das führt aber nicht etwa dazu, dass der Vater den vollen Unterhalt von 333,- Euro zahlen müsste. Denn bei einem unterhaltsrelevanten Einkommen von 1.800,- Euro muss er selbst nach der Tabelle nur 290,- Euro zahlen (454,- Euro Tabellenbetrag abzüglich 164,- Euro volles Kindergeld). Durch die Addidtion beider Elterneinkommen darf es nicht dazu kommen, dass ein Elternteil mehr zahlen muss, als es "seinem" Tabellenbetrag entspricht. Kann also die eigentlich ebenfalls barunterhaltspflichtige Mutter nichts zahlen, weil sie kein ausreichendes Einkommen hat, so führt dies nicht dazu, dass der Vater den ganzen Unterhalt allein zahlen muss. Er muss weiterhin maximal den Betrag nach der Tabelle zahlen, also 290,- Euro.
(Anmerkung: Zusätzlich zu diesem Unterhalt muss derjenige Elternteil, der das Kindergeld bezieht, natürlich dieses Kindergeld an das Kind weiterreichen).
http://www.scheidung-online.de/ku_wer.htm#vollj
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