boote-forum.de - Das Forum rund um Boote  

Zurück   boote-forum.de - Das Forum rund um Boote > Alles was schwimmt! > Allgemeines zum Boot



Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

Antwort
Nächste Seite - Ergebnis 26 bis 50 von 59
 
Themen-Optionen
  #1  
Alt 10.06.2011, 10:36
Hannes82 Hannes82 ist offline
Cadet
 
Registriert seit: 16.05.2011
Ort: Nördlich von FFM
Beiträge: 40
Boot: Arrowstreak 16
42 Danke in 12 Beiträgen
Standard Anfängerfrage

Hallo zusammen,

beim Erwerb des SBF Binnen wurde vermittelt, dass das fahren bei Dunkelheit nur erlaubt ist, wenn man an Bord über Radar und Funk (und die entsprechenden Berechtigungen) verfügt.

Jetzt hat mir ein Bekannter aber erzählt, dass man das nur bei unsichtigem Wetter brauche. Für eine Nachtfahrt wären Positionslichter völlig ausreichend.

Was ist denn nun richtig?

Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung dieser Frage.. ;)
Mit Zitat antworten top
  #2  
Alt 10.06.2011, 10:49
Benutzerbild von willibur
willibur willibur ist offline
Lieutenant
 
Registriert seit: 11.12.2010
Ort: Ostholstein
Beiträge: 122
Boot: Bootspause wegen Hausbau
389 Danke in 153 Beiträgen
Standard

Wenn ich das noch richtig in Erinnerung habe hat Dein Bekannter Recht.

Radar bei unsichtigem Wetter!

-- ansonsten festmachen --

Gruß Willibur
Mit Zitat antworten top
  #3  
Alt 10.06.2011, 11:35
Pusteblume Pusteblume ist offline
Fleet Admiral
 
Registriert seit: 20.12.2004
Ort: Brandenburg / Havel
Beiträge: 5.636
8.154 Danke in 3.374 Beiträgen
Standard

Wäre mir neu, daßman nachts Radar braucht, als Kleinfahrzeug.
Ordnungsgemäße Beleuchtung mußt Du haben, wenn Du nachts fährst.
Mit Zitat antworten top
Folgende 5 Benutzer bedanken sich für diesen Beitrag:
  #4  
Alt 10.06.2011, 12:03
Frodo Frodo ist offline
Fleet Captain
 
Registriert seit: 15.06.2007
Ort: Köln
Beiträge: 864
Boot: früher Sea Ray 270, Chapparal 2050 SL, heute Najade 930 DL (Segelboot)
2.019 Danke in 613 Beiträgen
Standard

Inhalt: § 6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
Bei unsichtigem Wetter müssen alle 1. Fahrzeuge Radar benutzen.
Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den
örtlichen Umständen entsprechend anpassen. Sie müssen den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit notwendigen Nachrichten
geben.
2.
3. Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit wie möglich frei zu machen.
Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur dann fahren, wenn sie darüber hinaus auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sind.
4.
Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können, müssen bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz
aufsuchen.
5.
28.06.2010 16:37:02 © Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

_________

Für mich ließt sich das so, dass man nur bei unsichtiem Wetter Radar und Funk braucht!
__________________
Grüße vom Rhein, Edi
Mit Zitat antworten top
  #5  
Alt 10.06.2011, 12:12
Skibbää Skibbää ist offline
Admiral
 
Registriert seit: 12.07.2007
Beiträge: 3.331
Boot: Motorboot, Jetski
5.859 Danke in 3.646 Beiträgen
Standard

nebenbei würden dann die BSH-Befeuerung eines jeden Kleinbootes ja keinen Sinn machen, wenn man trotzdem nur mit Radar in der nacht fahren dürfte, oder Ruderboot mit Radar??? Stell ich mir ein wenig arg schräg vor
Mit Zitat antworten top
  #6  
Alt 10.06.2011, 12:55
Benutzerbild von dagmarg
dagmarg dagmarg ist offline
Ehrenmitglied
 
Registriert seit: 11.09.2009
Beiträge: 886
2.944 Danke in 1.217 Beiträgen
Standard

Korrekt !!

Man braucht bei Kleinfahrzeugen nur eine DHI / BSH genehmigte Navigationsbeleuchtung
Mit Zitat antworten top
  #7  
Alt 10.06.2011, 16:05
Benutzerbild von roboterjunge
roboterjunge roboterjunge ist offline
Commander
 
Registriert seit: 15.09.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 307
Boot: aktuell bootslos ;(
162 Danke in 74 Beiträgen
Standard

Moin Hannes,

nachts brauchst du eine zugelassene Beleuchtung, mehr nicht. Auf den meisten Seen oder seenartigen Gewässern herscht Nachts aber Fahrverbot.
Im dunkeln fahren finde ich eh ziemlich unentspannt, weil man die ganze Zeit aufpassen muss nicht irgendwelche Tonnen oder Reusen ueber den Haufen zu fahren.
__________________
Gruss, Luis

Mit Zitat antworten top
  #8  
Alt 10.06.2011, 17:46
Wohnbusfahrer
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Zitat:
Zitat von Frodo Beitrag anzeigen

Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur dann fahren, wenn sie darüber hinaus auf Kanal 10 oder dem von der
zuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sind.
Hm, nur auf Empfang? Ich habe mich ja gegen den Funkschein und für ein binnenfunkfähiges Radio entschieden. Damit kann ich jederzeit auf Empfang sein. Darf ich dann bei unsichtigem Wetter fahren?
Mit Zitat antworten top
  #9  
Alt 10.06.2011, 17:47
Benutzerbild von roboterjunge
roboterjunge roboterjunge ist offline
Commander
 
Registriert seit: 15.09.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 307
Boot: aktuell bootslos ;(
162 Danke in 74 Beiträgen
Standard

Nacht ist Nacht und kein unsichtiges Wetter.
__________________
Gruss, Luis

Mit Zitat antworten top
Folgende 2 Benutzer bedanken sich für diesen Beitrag:
  #10  
Alt 10.06.2011, 17:49
Benutzerbild von dagmarg
dagmarg dagmarg ist offline
Ehrenmitglied
 
Registriert seit: 11.09.2009
Beiträge: 886
2.944 Danke in 1.217 Beiträgen
Standard

Zitat:
Zitat von Wohnbusfahrer Beitrag anzeigen
Hm, nur auf Empfang? Ich habe mich ja gegen den Funkschein und für ein binnenfunkfähiges Radio entschieden. Damit kann ich jederzeit auf Empfang sein. Darf ich dann bei unsichtigem Wetter fahren?

Klare Antwort: NEIN !!
Mit Zitat antworten top
  #11  
Alt 10.06.2011, 19:52
Wohnbusfahrer
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Begründung?
Mit Zitat antworten top
  #12  
Alt 10.06.2011, 20:01
Benutzerbild von ralfschmidt
ralfschmidt ralfschmidt ist offline
BF-Trockendocktor
 
Registriert seit: 31.01.2002
Ort: Lünen / Sea Ray 180 CB Sea Ray SRV 195
Beiträge: 32.431
19.804 Danke in 14.365 Beiträgen
Standard

Hallo Wohnbusfahrer,
ohne Funkschein darfst du die Funkkanäle legal nicht abhören
__________________
Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel.
Bertrand Russell
Mit Zitat antworten top
Folgender Benutzer bedankt sich für diesen Beitrag:
  #13  
Alt 10.06.2011, 20:11
Benutzerbild von williderwattwurm
williderwattwurm williderwattwurm ist offline
Captain
 
Registriert seit: 19.08.2009
Ort: Leverkusen
Beiträge: 446
Boot: Viper V243
483 Danke in 211 Beiträgen
Standard

Zitat:
Zitat von roboterjunge Beitrag anzeigen

...nachts brauchst du eine zugelassene Beleuchtung, mehr nicht....
Das stimmt nicht ganz, nachts braucht man auf Binnenschifffahrtsstraßen nicht mal eine zugelassene Beleuchtung! Dort reicht lediglich eine nach der Binnenschiffahrtsstraßenordnung montierte Beleuchtung.

Die zugelassene Beleuchtung (BSH) braucht man dann, wenn man auf die Seeschifffahrtsstraßen wechselt. Achso R.i.n.a. gilt im übrigen nicht als zugelassene Beleuchtung.

Und für all diejenigen, welche zu Binnen und zu See unterwegs sind, man kann eine Variante wählen, die für beide zugelassen ist und braucht auch keine Riesenlaternen mehr, da es jetzt BSH - zugelassene LED - Laternen gibt. Die sind zwar etwas teurer, aber schöner und was zahlt man nicht alles für sein Hobby.
__________________
Mi'm freundlichen Gruß aus'm Rheinland!

Floh
Mit Zitat antworten top
  #14  
Alt 10.06.2011, 20:27
Wohnbusfahrer
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Zitat:
Zitat von ralfschmidt Beitrag anzeigen
Hallo Wohnbusfahrer,
ohne Funkschein darfst du die Funkkanäle legal nicht abhören
Wie kommst du denn darauf?
Mit Zitat antworten top
  #15  
Alt 11.06.2011, 14:39
Benutzerbild von dagmarg
dagmarg dagmarg ist offline
Ehrenmitglied
 
Registriert seit: 11.09.2009
Beiträge: 886
2.944 Danke in 1.217 Beiträgen
Standard

Zitat:
Zitat von Wohnbusfahrer Beitrag anzeigen
Wie kommst du denn darauf?
Weil der Betrieb von Funkscannern in Deutschland verboten ist !!!
Mit Zitat antworten top
Folgender Benutzer bedankt sich für diesen Beitrag:
  #16  
Alt 11.06.2011, 15:02
Benutzerbild von teeulli
teeulli teeulli ist offline
Fleet Captain
 
Registriert seit: 15.11.2008
Ort: Nordseeinsel Baltrum
Beiträge: 899
Boot: Beneteau Antares 7 v2
Rufzeichen oder MMSI: DA4559 MMSI 211730250
472 Danke in 326 Beiträgen
Standard

Zitat:
Zitat von dagmarg Beitrag anzeigen
Weil der Betrieb von Funkscannern in Deutschland verboten ist !!!
Der Betrieb ist verboten und wenn man ihn betreibt darf man nicht weiter erzählen was man hört......
__________________
Gruß Timo

Einmal drin, alles hin.....
Mit Zitat antworten top
Folgender Benutzer bedankt sich für diesen Beitrag:
  #17  
Alt 11.06.2011, 15:03
Benutzerbild von Oliver74
Oliver74 Oliver74 ist offline
Admiral
 
Registriert seit: 09.11.2004
Ort: Overath
Beiträge: 2.072
Boot: Hellwig Milos 585
4.375 Danke in 1.670 Beiträgen
Standard

Hallo

Zitat:
Zitat von dagmarg Beitrag anzeigen
Weil der Betrieb von Funkscannern in Deutschland verboten ist !!!
Meines Wissens nach ist nur das Abhören von bestimmten Frequenzen verboten (Flugfunk, Polizeifunk)

"...wird das Abhören von Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage nicht bestimmt sind, bzw. Mitteilen des Inhaltes einer solchen Nachricht oder der Tatsache ihres Empfangs mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe belegt..."

http://www.bundesnetzagentur.de/cln_...k-Scanner.html

Wenn ein Bootsfahrer mit einem Scanner den Bootsfunk hört...Würde ICH das als legal bezeichen!?
Kennt jemand ein rechtsgültiges Urteil dazu?

Viele Grüße,

Oliver
Mit Zitat antworten top
  #18  
Alt 11.06.2011, 15:37
Benutzerbild von dagmarg
dagmarg dagmarg ist offline
Ehrenmitglied
 
Registriert seit: 11.09.2009
Beiträge: 886
2.944 Danke in 1.217 Beiträgen
Standard

Zitat:
Zitat von Oliver74 Beitrag anzeigen
Hallo



Meines Wissens nach ist nur das Abhören von bestimmten Frequenzen verboten (Flugfunk, Polizeifunk)

"...wird das Abhören von Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage nicht bestimmt sind, bzw. Mitteilen des Inhaltes einer solchen Nachricht oder der Tatsache ihres Empfangs mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe belegt..."

http://www.bundesnetzagentur.de/cln_...k-Scanner.html

Wenn ein Bootsfahrer mit einem Scanner den Bootsfunk hört...Würde ICH das als legal bezeichen!?
Kennt jemand ein rechtsgültiges Urteil dazu?

Viele Grüße,

Oliver
Das hat nichts mit den abgehörten Frequenzen zu tun.

Der Verkauf und Besitz von Funkscannern ist in Deutschland erlaubt.
Die Benutzung und Inbetriebnahme ist verboten, weil die Dinger "Unpostalisch" sind.
Wie gesagt : In Deutschland....
Mit Zitat antworten top
  #19  
Alt 11.06.2011, 17:34
Linus1234 Linus1234 ist offline
Cadet
 
Registriert seit: 03.06.2011
Beiträge: 16
Boot: Sea Ray 190 Sport
2 Danke in 2 Beiträgen
Standard

Ja also Radar braucht man glaube Ich nur bei einer Yacht die grösser ist als 40 fuß.
Mit Zitat antworten top
  #20  
Alt 11.06.2011, 18:08
Benutzerbild von Dicke Lippe
Dicke Lippe Dicke Lippe ist offline
Fleet Admiral
 
Registriert seit: 09.06.2007
Ort: in der Pellenz
Beiträge: 8.093
Boot: 38' Stahleigenbau
Rufzeichen oder MMSI: DC8737 / 211717790
25.770 Danke in 9.034 Beiträgen
Standard

Zitat:
Zitat von williderwattwurm Beitrag anzeigen
Das stimmt nicht ganz, nachts braucht man auf Binnenschifffahrtsstraßen nicht mal eine zugelassene Beleuchtung! Dort reicht lediglich eine nach der Binnenschiffahrtsstraßenordnung montierte Beleuchtung.....
Falsch, BSH oder DHI zertifiziert heißt die Parole, Ausnahme ist das Ankerlicht.

Zitat:
§ 3.02 Lichter und Signalleuchten
Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter von allen Seiten sichtbar sein und
ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen.
1.
Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden, deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen
der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten im Geltungsbereich der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung oder der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von
Signalleuchten in der Binnenschifffahrt auf Rhein und Mosel entsprechen.
2.
Die Nachtbezeichnung stillliegender nicht motorisierter Fahrzeuge braucht nicht Nummer 2 zu entsprechen; sie muss jedoch bei
klarer Sicht und dunklem Hintergrund eine Tragweite von etwa 1.000 m haben.
Quelle (Seite 53)

Und nun rate mal, wer das prüft, kontrolliert und zertifiziert? Rischtisch: BSH Die alten DHI genießen aber Bestandsschutz. Wobei das sogar überholt sein kann, ich hatte nie DHI Lampen.

BSH Nummer oder ein eingeprägter Anker mit Prüfnummer zeigen deutlich die Zulassung für Binnen.

Ist übrigens auf fast jeder Herstellerseite von geprüften Lampen nachzulesen. (Reichweite 1sm nur für Fhzg.e die nicht der BinSchStrO unterliegen bzw. für Boote auf Gewässern die nicht der BinSchStrO unterliegen / Reichweite 2sm sind eben gemäß BSH zugelassen).Kleinfahrzeuge / Sportfahrzeuge unterliegen eben auch dieser Verordnung.

(Vgl. auch §1.01 Punkt 14,17,26)


---------------------------------------------------------------------



Zitat:
Zitat von roboterjunge Beitrag anzeigen
...
Im dunkeln fahren finde ich eh ziemlich unentspannt, weil man die ganze Zeit aufpassen muss nicht irgendwelche Tonnen oder Reusen ueber den Haufen zu fahren.
Aber es ist trotzdem toll z.B. an Rhein und Mosel an beleuchteten Orten vorbeizufahren. Die Binnen unbeleuchteten Tonnen sind allerdings genauso grau wie Katzen und tauchen als Schatten vor dunklem Hintergrund einer mondlosen Nacht erst sehr spät auf. Da empfiehlt es sich die Geschwindigkeit anzupassen, das ist auch schon wegen Treibholz sinnvoll.
__________________
gregor

Mit Zitat antworten top
Folgende 3 Benutzer bedanken sich für diesen Beitrag:
  #21  
Alt 11.06.2011, 19:10
Wohnbusfahrer
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Es geht nicht um einen Funkscanner, sondern um ein radio, das auch die Binnenfunkfrequenzen empfängt.
Mit Zitat antworten top
  #22  
Alt 11.06.2011, 20:03
Benutzerbild von fridi
fridi fridi ist offline
Cadet
 
Registriert seit: 08.04.2009
Ort: Münster
Beiträge: 43
Boot: 9m Stahlkajütboot
Rufzeichen oder MMSI: Andiamo
3 Danke in 2 Beiträgen
Standard

so Eines möchte ich auch
wo bekommt man so ein Radio und wie heißt der Hersteller
Mit Zitat antworten top
  #23  
Alt 11.06.2011, 20:07
Benutzerbild von ralfschmidt
ralfschmidt ralfschmidt ist offline
BF-Trockendocktor
 
Registriert seit: 31.01.2002
Ort: Lünen / Sea Ray 180 CB Sea Ray SRV 195
Beiträge: 32.431
19.804 Danke in 14.365 Beiträgen
Standard

ob du mit einem Funkscanner Radio hörst oder mit einem Radio Funkfreqenzen hörst, macht keinen Unterschied
wenn du damit erwischt wirst bis du reif
__________________
Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel.
Bertrand Russell
Mit Zitat antworten top
Folgender Benutzer bedankt sich für diesen Beitrag:
  #24  
Alt 11.06.2011, 22:24
Wohnbusfahrer
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Nicht nur Latrinenparolen verbreiten, sondern § nennen. Heutzutage ist sogar das Mithören des Polizeifunks nicht mehr verboten. Sagen jedenfalls Gerichte.
Mit Zitat antworten top
  #25  
Alt 11.06.2011, 22:38
Franklin99 Franklin99 ist offline
Lieutenant
 
Registriert seit: 31.05.2011
Beiträge: 137
36 Danke in 30 Beiträgen
Standard

Laut TK-Gesetzes:

§86
Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.

Gerichte sagen:

Bei einem Funkgerät kann es sich um einen sogenannter Scanner oder auch ein umgebautes Radio handeln. Auch eine CE-Kennzeichnung des Gerätes befreit nicht vom Mithörverbot. Strafbar ist das Abhören des Polizeifunks bereits dann, wenn der Zuhörer diesen als solchen erkannt hat. Weiterhin wenn er diese bekannte Frequenz einstellt, beim Suchlauf findet und erkennt oder ihn auf dem Scanner fixiert hat. (BayObLG, Beschluss vom 9.2.1999 - 4 St RR 7/99) Es ist jedoch noch nicht strafbar, wenn unbeabsichtigt der Polizeifunk empfangen wurde (z.B. per Suchlauf zufällig auf Polizeifunk gestoßen). Wenn aber weiter mitgehört und der Polizeifunk erkannt wird, ist die Strafbarkeit gegeben. (Bay.ObLG, Beschluss vom 9.2.1999 - 4 St RR 7/99 - Begründung). Der Funkempfänger kann durch die Polizei eingezogen werden (§ 111b Abs. 1 StPO i.V.m. § 74 StGB), wenn der Mithörer vorsätzlich, d.h. bewusst gehandelt hat. Auch durch neuere Rechtssprechung wurde diese Rechtsauffassung wieder bestätigt.

Nun zur Realität:

Mit Zitat antworten top
Folgender Benutzer bedankt sich für diesen Beitrag:
Antwort
Nächste Seite - Ergebnis 26 bis 50 von 59



Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 03:26 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2025, vBulletin Solutions, Inc.