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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#1
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Hallo zusammen,
beim Erwerb des SBF Binnen wurde vermittelt, dass das fahren bei Dunkelheit nur erlaubt ist, wenn man an Bord über Radar und Funk (und die entsprechenden Berechtigungen) verfügt. Jetzt hat mir ein Bekannter aber erzählt, dass man das nur bei unsichtigem Wetter brauche. Für eine Nachtfahrt wären Positionslichter völlig ausreichend. Was ist denn nun richtig? Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung dieser Frage.. ;) |
#2
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Wenn ich das noch richtig in Erinnerung habe hat Dein Bekannter Recht.
Radar bei unsichtigem Wetter! -- ansonsten festmachen -- Gruß Willibur |
#3
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Wäre mir neu, daßman nachts Radar braucht, als Kleinfahrzeug.
Ordnungsgemäße Beleuchtung mußt Du haben, wenn Du nachts fährst.
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#4
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![]() Inhalt: § 6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter Bei unsichtigem Wetter müssen alle 1. Fahrzeuge Radar benutzen. 28.06.2010 16:37:02 © Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des BundesBei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend anpassen. Sie müssen den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben. 2. 3. Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit wie möglich frei zu machen. Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur dann fahren, wenn sie darüber hinaus auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sind. 4. Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können, müssen bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz aufsuchen. 5. _________ Für mich ließt sich das so, dass man nur bei unsichtiem Wetter Radar und Funk braucht!
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Grüße vom Rhein, Edi
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#5
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nebenbei würden dann die BSH-Befeuerung eines jeden Kleinbootes ja keinen Sinn machen, wenn man trotzdem nur mit Radar in der nacht fahren dürfte, oder
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#6
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Korrekt !!
![]() Man braucht bei Kleinfahrzeugen nur eine DHI / BSH genehmigte Navigationsbeleuchtung ![]() |
#7
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Moin Hannes,
nachts brauchst du eine zugelassene Beleuchtung, mehr nicht. Auf den meisten Seen oder seenartigen Gewässern herscht Nachts aber Fahrverbot. Im dunkeln fahren finde ich eh ziemlich unentspannt, weil man die ganze Zeit aufpassen muss nicht irgendwelche Tonnen oder Reusen ueber den Haufen zu fahren.
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Gruss, Luis ![]() |
#8
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Hm, nur auf Empfang? Ich habe mich ja gegen den Funkschein und für ein binnenfunkfähiges Radio entschieden. Damit kann ich jederzeit auf Empfang sein. Darf ich dann bei unsichtigem Wetter fahren?
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#10
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![]() Zitat:
Klare Antwort: NEIN !! |
#11
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Begründung?
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#12
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Hallo Wohnbusfahrer,
ohne Funkschein darfst du die Funkkanäle legal nicht abhören
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Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel. ![]() Bertrand Russell
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#13
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Das stimmt nicht ganz, nachts braucht man auf Binnenschifffahrtsstraßen nicht mal eine zugelassene Beleuchtung! Dort reicht lediglich eine nach der Binnenschiffahrtsstraßenordnung montierte Beleuchtung.
Die zugelassene Beleuchtung (BSH) braucht man dann, wenn man auf die Seeschifffahrtsstraßen wechselt. Achso R.i.n.a. gilt im übrigen nicht als zugelassene Beleuchtung. Und für all diejenigen, welche zu Binnen und zu See unterwegs sind, man kann eine Variante wählen, die für beide zugelassen ist und braucht auch keine Riesenlaternen mehr, da es jetzt BSH - zugelassene LED - Laternen gibt. Die sind zwar etwas teurer, aber schöner und was zahlt man nicht alles für sein Hobby.
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Mi'm freundlichen Gruß aus'm Rheinland! Floh |
#14
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Wie kommst du denn darauf?
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#15
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Weil der Betrieb von Funkscannern in Deutschland verboten ist !!!
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#16
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Der Betrieb ist verboten und wenn man ihn betreibt darf man nicht weiter erzählen was man hört......
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Gruß Timo Einmal drin, alles hin.....
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#17
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Hallo
Meines Wissens nach ist nur das Abhören von bestimmten Frequenzen verboten (Flugfunk, Polizeifunk) "...wird das Abhören von Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage nicht bestimmt sind, bzw. Mitteilen des Inhaltes einer solchen Nachricht oder der Tatsache ihres Empfangs mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe belegt..." http://www.bundesnetzagentur.de/cln_...k-Scanner.html Wenn ein Bootsfahrer mit einem Scanner den Bootsfunk hört...Würde ICH das als legal bezeichen!? Kennt jemand ein rechtsgültiges Urteil dazu? Viele Grüße, Oliver |
#18
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![]() Zitat:
Der Verkauf und Besitz von Funkscannern ist in Deutschland erlaubt. Die Benutzung und Inbetriebnahme ist verboten, weil die Dinger "Unpostalisch" sind. Wie gesagt : In Deutschland.... |
#19
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Ja also Radar braucht man glaube Ich nur bei einer Yacht die grösser ist als 40 fuß.
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#20
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![]() Zitat:
Zitat:
Und nun rate mal, wer das prüft, kontrolliert und zertifiziert? Rischtisch: BSH ![]() BSH Nummer oder ein eingeprägter Anker mit Prüfnummer zeigen deutlich die Zulassung für Binnen. Ist übrigens auf fast jeder Herstellerseite von geprüften Lampen nachzulesen. ![]() (Vgl. auch §1.01 Punkt 14,17,26) --------------------------------------------------------------------- Aber es ist trotzdem toll z.B. an Rhein und Mosel an beleuchteten Orten vorbeizufahren. Die Binnen unbeleuchteten Tonnen sind allerdings genauso grau wie Katzen und tauchen als Schatten vor dunklem Hintergrund einer mondlosen Nacht erst sehr spät auf. Da empfiehlt es sich die Geschwindigkeit anzupassen, das ist auch schon wegen Treibholz sinnvoll.
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gregor ![]() |
#21
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Es geht nicht um einen Funkscanner, sondern um ein radio, das auch die Binnenfunkfrequenzen empfängt.
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#22
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so Eines möchte ich auch
wo bekommt man so ein Radio und wie heißt der Hersteller |
#23
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ob du mit einem Funkscanner Radio hörst oder mit einem Radio Funkfreqenzen hörst, macht keinen Unterschied
wenn du damit erwischt wirst bis du reif ![]()
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Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel. ![]() Bertrand Russell
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#24
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Nicht nur Latrinenparolen verbreiten, sondern § nennen. Heutzutage ist sogar das Mithören des Polizeifunks nicht mehr verboten. Sagen jedenfalls Gerichte.
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#25
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Laut TK-Gesetzes:
§86 Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt. Gerichte sagen: Bei einem Funkgerät kann es sich um einen sogenannter Scanner oder auch ein umgebautes Radio handeln. Auch eine CE-Kennzeichnung des Gerätes befreit nicht vom Mithörverbot. Strafbar ist das Abhören des Polizeifunks bereits dann, wenn der Zuhörer diesen als solchen erkannt hat. Weiterhin wenn er diese bekannte Frequenz einstellt, beim Suchlauf findet und erkennt oder ihn auf dem Scanner fixiert hat. (BayObLG, Beschluss vom 9.2.1999 - 4 St RR 7/99) Es ist jedoch noch nicht strafbar, wenn unbeabsichtigt der Polizeifunk empfangen wurde (z.B. per Suchlauf zufällig auf Polizeifunk gestoßen). Wenn aber weiter mitgehört und der Polizeifunk erkannt wird, ist die Strafbarkeit gegeben. (Bay.ObLG, Beschluss vom 9.2.1999 - 4 St RR 7/99 - Begründung). Der Funkempfänger kann durch die Polizei eingezogen werden (§ 111b Abs. 1 StPO i.V.m. § 74 StGB), wenn der Mithörer vorsätzlich, d.h. bewusst gehandelt hat. Auch durch neuere Rechtssprechung wurde diese Rechtsauffassung wieder bestätigt. Nun zur Realität: ![]() ![]()
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