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  #1  
Alt 02.09.2018, 18:54
Drago601HB Drago601HB ist offline
Deckschrubber
 
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Standard Verjährungsfristen bei Geldbuße??

Hallo alle miteinander,

Bin ganz neu hier und starte gleich mal mit einer Frage.

Letztes Jahr bin ich im Urlaub auf dem Plauer See in Mecklenburg zu schnell gefahren. Wurde angehalten und meine Personalien wurden aufgenommen, es wurde mir vorgeworfen abzüglich Toleranz 38 km/h schnell gewesen zu sein. Also überschreiten der zulässigen 25 km/h von 13 km/h.
Das war am 17.06.2017
Am 30.06.2017 habe ich einen Anhörungbogen bekommen den ich ausgefüllt zurück geschickt habe.
Jetzt komme ich dieses Jahr aus dem Urlaub wieder und siehe da, ich habe am 25.08.2018 mein Bußgeldbescheid über 278,50€ bekommen.
Sind die Fristen so lang oder ist das nach über einem Jahr verjährt???
Vielen Dank
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  #2  
Alt 02.09.2018, 19:02
Benutzerbild von Frank mannheim
Frank mannheim Frank mannheim ist offline
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Du warst Do h zu schnell. Strafe muss sein wir si d in Deutschland ����.
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Gruß
Frank
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  #3  
Alt 02.09.2018, 19:22
Pepper Pepper ist offline
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Ich habe keine Kenntnis, ob hier gleiche Regeln wie im Straßenverkehr gelten.
Dort würde 3 Monate nach Anhörungsbogen die Verjährung eintreten (zzgl. Zustellzeit des Bescheid). Eine Ausnahme wäre, wenn zum Vorgang von der Behörde kompliziert recherchiert werden müsste, aber ich meine, dann wären 6 Monate die Frist.

Ich würde einfach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen mit der Begründung, dass der Vorgang verjährt ist. Sollte die Behörde anderer Meinung sein, bekommst du eben einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid zugestellt.
Wichtig ist, du hast nur 14 Tage Zeit ab Zustellung für den Einspruch (also im Verkehrsrecht).
Aber eigentlich müsste eine Rechtsbehelfsbelehrung beim Bußgeldbescheid dabei sein.
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  #4  
Alt 02.09.2018, 19:37
Drago601HB Drago601HB ist offline
Deckschrubber
 
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Danke schon mal für die Tipps
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  #5  
Alt 02.09.2018, 22:01
Dominic Dominic ist offline
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Hallo,
die Verfolgungsverjährungen bei vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten auf Bundeswasserstraßen, ergibt sich aus dem §31 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) und dem §7 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufG).
Sie beträgt i.d.R. zwischen zwei und drei Jahren, je nachdem worunter der Tatbestand fällt.

Bis dann

Dominic
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  #6  
Alt 02.09.2018, 22:25
Sonnenschein Sonnenschein ist offline
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
§ 31 Verfolgungsverjährung


(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
2.in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
3.in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
4.in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.






Wenn ich das richtig einordne, dann wäre die Verjährung 6 Monate nach dem 17.06.2017 eingetreten. Die Owi wäre dann ab 18.12.2017 nicht mehr verfolgbar.
Zieht ihr die gleiche Schlußfolgerung wie ich?
Auf welche Rechtsgrundlagen stützt sich der Bußgeldbescheid? Gesetze und Paragrafen müssen darin genannt sein.

Geändert von Sonnenschein (02.09.2018 um 22:33 Uhr) Grund: ich versuche, meine Tippfehler für mich zu behalten ;-)
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  #7  
Alt 03.09.2018, 05:23
Drago601HB Drago601HB ist offline
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Vielleicht hilft das bei den Paragraphen weiter.
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  #8  
Alt 03.09.2018, 05:27
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B4-Skipper B4-Skipper ist offline
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Zitat:
Zitat von Sonnenschein Beitrag anzeigen
... Wenn ich das richtig einordne, dann wäre die Verjährung 6 Monate nach dem 17.06.2017 eingetreten. Die Owi wäre dann ab 18.12.2017 nicht mehr verfolgbar.
Zieht ihr die gleiche Schlußfolgerung wie ich?...
Ja, sehe ich genauso.

Gruß Lutz
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  #9  
Alt 03.09.2018, 05:57
Triumph+Mini Triumph+Mini ist offline
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Auf den ersten Blick hätte ich auch gesagt, es ist Verjährung eingetreten. Aber nach dem Text aus dem Bussgeldbescheid, hat es ja auch noch eine schriftliche Anhörung gegeben, welche wahrscheinlich verjährungs hemmend wirkt...
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  #10  
Alt 03.09.2018, 06:15
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B4-Skipper B4-Skipper ist offline
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Zitat:
Zitat von Triumph+Mini Beitrag anzeigen
Auf den ersten Blick hätte ich auch gesagt, es ist Verjährung eingetreten. Aber nach dem Text aus dem Bussgeldbescheid, hat es ja auch noch eine schriftliche Anhörung gegeben, welche wahrscheinlich verjährungs hemmend wirkt...
Die "Handlung" (Geschwindigkeitsüberschreitung) wurde aber noch am 17.06.2017 "beendet".
Selbst für einen Anhörung und anschließende Wertung der darin gemachten Aussagen sollten doch 6 Monate ausreichen.

Gruß Lutz
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  #11  
Alt 03.09.2018, 07:48
Sonnenschein Sonnenschein ist offline
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
§ 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung


(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,


...usw.





(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. ...
(4)...





ich habe einige Passagen gekürzt.
auch, wenn die Verjährung durch die Anhörung unterbrochen wurde und die Frist neu begonnen hat, dürften die 6 Monate bereits deutlich vor dem Bußgeldbescheid abgelaufen sein
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  #12  
Alt 03.09.2018, 08:23
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CC 3829 CC 3829 ist offline
Lieutenant
 
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Hallo,
Laut § 7 Abs. 4 Bußgeldvorschriften ist der Vestoß mit bis zu 10.000 EUR bedroht. Was letzlich dann im Bußgeldkatalog steht, ist bei der Bemessung der Verjährungsfrist irrelevant. Somit hast du eine Verjährungsfrist von 2 Jahren.

Gruß Jan

Zitat:
§ 7 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach den §§ 3 und 3d oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt.
Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt oder
(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. ...
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  #13  
Alt 03.09.2018, 08:33
Der_Stefan Der_Stefan ist offline
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Wie man bei gleichen Zitaten zu unterschiedlichen Deutungen kommen kann ...

Zitat:
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch:

1) die erste Vernehmung des Betroffenen

3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt [...] mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. ...
Heisst für mich: keine Verjährung. (Aber zum Glück bin ich kein Anwalt
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  #14  
Alt 03.09.2018, 10:34
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santhos santhos ist offline
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wenn du eine Rechtschutzversicherung hast lass es von einem Anwalt prüfen, kostet doch nichts.
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Grüße
Michael

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  #15  
Alt 03.09.2018, 13:44
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B4-Skipper B4-Skipper ist offline
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Zitat:
Zitat von CC 3829 Beitrag anzeigen
Hallo,
Laut § 7 Abs. 4 Bußgeldvorschriften ist der Vestoß mit bis zu 10.000 EUR bedroht. Was letzlich dann im Bußgeldkatalog steht, ist bei der Bemessung der Verjährungsfrist irrelevant. Somit hast du eine Verjährungsfrist von 2 Jahren.

Gruß Jan

Zitat:
§ 7 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach den §§ 3 und 3d oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt.
Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt oder
(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. ...
Die zulässige Fahrgeschwindigkeit ist für den Plauer See im § 24.04 der BinschstrO geregelt.
Weder die BinSchStrO noch die BinSchStrEV verweisen diesbezüglich (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) auf das von Dir zitierte BinSchAG.

Die von Dir angeführten 10.000 Euro sind also irrelevant.
Laut BVKatBin-See sind für Geschwindigkeitsverstöße max. 900,- € angedroht (Seite 176).

Gruß Lutz
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  #16  
Alt 03.09.2018, 13:47
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Zitat:
Zitat von Der_Stefan Beitrag anzeigen
... Heisst für mich: keine Verjährung. ...
Die erste Vernehmung (Anhörungsbogen) fand am 30.06.2017 statt.
Das ist deutlich länger als 6 Monate her, warum also "keine Verjährung" .

Gruß Lutz
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  #17  
Alt 03.09.2018, 14:08
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Sehbeer Sehbeer ist offline
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Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
Die zulässige Fahrgeschwindigkeit ist für den Plauer See im § 24.04 der BinschstrO geregelt.
Weder die BinSchStrO noch die BinSchStrEV verweisen diesbezüglich (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) auf das von Dir zitierte BinSchAG.
Habe ich auf den ersten Blick auch gedacht. Aber der von TO (s.o.) eingestellte Auszug aus seinem Bußgeldbescheid verweist neben BinSchStrO und BinSchStrEV ausdrücklich auf das BinSchAufgG.
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Liebe Grüße
Mattze

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  #18  
Alt 03.09.2018, 16:31
Dominic Dominic ist offline
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Hallo,
Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
Die zulässige Fahrgeschwindigkeit ist für den Plauer See im § 24.04 der BinschstrO geregelt.
Weder die BinSchStrO noch die BinSchStrEV verweisen diesbezüglich (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) auf das von Dir zitierte BinSchAG.
es ist ein wenig Sucherei, aber:
Zitat:
§24.29 BinSchStrO
Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters:
1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
aa. die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und Nummer 2 Satz 1, Nummer 3, 4, 5 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 1jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6 nicht überschreitet und...


§ 8 BinSchStrEV
Bewehrung der Vorschriften über die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten oder die geforderten Mindestgeschwindigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

15. entgegen § 24.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, oder Nummer 2 Satz 1, Nummer 3, 4, 5 Satz 1, Nummer 4 oder Nummer 5 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6 nicht überschreitet,
Der BVKatBinSee ist eine reine Verwaltungsvorschrift also eine interne Ausführungsordnung für die Verwaltungsbehörde. Die BinSchStrO und ihre EinführungsVO sind vom Verkehrsminister des Bundes erlassene Rechtsvorschriften. Erst das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz ermächtigt den Minister zum Erlass der Schifffahrtspolizeiverordnungen und zum Erheben von Bußgeldern bei Verstoss gegen selbige.
Daher richtet sich die Verjährung in diesem Fall nach §7 (1) des BinSchAufgG, also 10.000€ und i.V. mit dem §31 (2) Nr. 2 OWiG = 2 Jahre.

Bis dann

Dominic
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Geändert von Dominic (03.09.2018 um 16:36 Uhr)
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  #19  
Alt 03.09.2018, 21:35
Sonnenschein Sonnenschein ist offline
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es wird für den Bootsführer langsam verwirrend.... er ist zu schnell gefahren, okay.... aber mit wie vielen Vorschriften hat er dadurch auf einmal zu tun?
BinSchAufgG
BinSchStrO
BinSchStrEV
BVKatBinSee
OWiG


Was habe ich noch vergessen?
Passt das alles in die Backskiste?
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  #20  
Alt 03.09.2018, 23:31
Dominic Dominic ist offline
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Hallo,
es ist doch nur wichtig, dass man sich an die Verkehrsvorschriften hält und Zuwiderhandlung (überraschend?) unter Strafe steht. Die restlichen Vorschriften dienen nur der Rechtsstaatlichkeit.
Im Straßenverkehr ist die Herleitung jetzt auch nicht so viel anders. Dort werden Ordnungswidrigkeiten gegen die StVO auch nach dem Straßenverkehrsgesetz bebußt, nur dass hier eigene Regelungen (vorrangig dem OWiG) u.A. zur Verjährung im enthalten sind.

In Deiner Ausführung fehlen u.A. noch (nicht abschließend ):
Grundgesetz
Verwaltungsverfahrensgesetz und ergänzende VV´en
Verwaltungsvollstreckungsgesetz und ergänzende VV´en
Bund-Ländervereinbarung zur Wahrnehmung der SchPol Vollzugsaufgaben
Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes und ergänzende VV´en
Ergänzende Verwaltungsvorschriften (VV´en), Erlasse und Verfügungen des BMV und der GDWS
ggf. Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

Bis dann

Dominic
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  #21  
Alt 04.09.2018, 11:26
Benutzerbild von Sehbeer
Sehbeer Sehbeer ist offline
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Zitat:
Zitat von Sonnenschein Beitrag anzeigen
es wird für den Bootsführer langsam verwirrend.... er ist zu schnell gefahren, okay.... aber mit wie vielen Vorschriften hat er dadurch auf einmal zu tun?
BinSchAufgG
BinSchStrO
BinSchStrEV
BVKatBinSee
OWiG


Was habe ich noch vergessen?
Passt das alles in die Backskiste?
Damit es nicht ganz so verwirrend wird, hat die Behöde ihm ja mitgeteil welche Gesetze und Verordnungen für seinen Fall Grundlage sind. Ich möchte daher nochmal auf den vom TO (s.o.) eingestellte Auszug aus seinem Bußgeldbescheid hinweisen.

Zitat:
folgende Ordnungswidrigkeit(en) begangen zu haben:
Sie befuhren als verantwortlicher Schiffsführer die o.g. Bundeswasserstraße in einem Bereich, für
den eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h festgesetzt ist. Die in einer Entfernung
von 354.0 m von der o g. Messstelle gemessene Geschwindigkeit betrug abzüglich der Toleranz
38 km/h. Dies ergibt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 13 km/h.
Hinweis:
Auch unter Berücksichtigung Ihrer Einlassungen im Rahmen der schriftlichen Anhörung konnte
es hier zu keiner anderen als der getroffenen Entscheidung kommen

Zuwiderhandlungen

§ 7 Abs. 1 BinSchAufgG (Binnenschifffahrtsaufgabengesetz)

in Verbindung mit
§ 8 Nr. 15 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)
i.V.m. §§ 24.29 Nr. 1 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa). 24.04 Nr. 5 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
__________________
Liebe Grüße
Mattze

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  #22  
Alt 21.09.2018, 17:42
Drago601HB Drago601HB ist offline
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Hallo,
ich habe als Antwort erhalten das die Verjährung erst nach 2 Jahren ist. Es wird immer die Höchststrafe bei der Verjährung angesetzt.
Werde in Zukunft nicht mehr mit überhöhter Geschwindigkeit direkt auf die bekannten Messstellen drauf zu fahren. Den Tipp hat mir der nette Herr von der Wasserschutzpolizei fürs nächste mal gegeben, sogar mit den Orten wo sie sich meistens aufbauen.
Vielen Dank
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  #23  
Alt 22.09.2018, 07:36
Benutzerbild von blondini
blondini blondini ist offline
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Boot: Bolger Micro und andere
4.154 Danke in 1.848 Beiträgen
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Hi!


Die abgekürzten Verjährungsfristen bei OWis im Straßenverkehr ergeben sich aus dem StVG (Straßenverkehrsgesetz); § 26 Abs. 3 StVG. Der gilt auf dem Wasser nicht.
__________________
viele Grüße
Blondini

(Blondini, der berühmte Seiltänzer, stürzte während einer Vorstellung in Manchester und fiel in den Löwenkäfig, der bereits in der Manege stand. Die erschreckten Tiere sprangen auseinander und blieben grollend am Gitter. Blondini wurde vom Dompteur aus dem Käfig gezogen und trat schon am Abend wieder auf.)
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