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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #101  
Alt 16.03.2010, 12:49
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Molly Malone Molly Malone ist offline
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Zitat:
Zitat von Balu2000 Beitrag anzeigen
Es gibt auch ein "Hammer und Leiterrecht". Danach darf der Nachbar für bestimmte Arbeiten mein Grundstück betreten. Sollte aber unnötige Belästigungen vermeiden.
Ja, so ist das! Wir haben auch Grüngewächs auf/an der Grenze zum Nachbargrundstück.
Wenn z.B. meine Hecke zuweit auf Nachbars Grundstück rüber wächst und ich sie nicht Schneide, darf der Nachbar die Scheere ansetzen. Aber dann muss er sie auch auf der anderen Seite (mein Grundstück) zurückschneiden.
Das heisst, wenn ich meine Hecke schneide, dann auch von der anderen Seite (Nachbars Grundstück).

Mein Nachbar hat auf meiner Seite auch schon die Bäumchen geschnitten, mir hats gefallen, weil er das schön gemacht hat.

Es gibt aber auch Nachbarn, mit denen werde ich nicht grün.... wenn mir was nicht passt warte ich immer erst mal ab. Merke: Von hinten stechen die Bienen.

Kalli
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"Der schwarze Schwamm!"
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  #102  
Alt 16.03.2010, 15:29
rolopolo rolopolo ist offline
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Zitat:
Zitat von Erposs Beitrag anzeigen
Also, der §138 StGB trifft hier nun mal gar nicht zu, Du bist Lichtjahre vom richtigen Weg entfernt.

§ 138
Nichtanzeige geplanter Straftaten (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,

usw....
Damit wir jetzt mal nen Schlussstrich unter diesem Thema ziehen können:

Generell möchte der Staat jede Straftat verfolgen. Aus diesem Grund gibt es den §138. Nur gibt es zwei Dinge: Theorie und Praxis.

In erster Linie sollen so Verbrechen vermieden werden, was aber auch nicht klappt. Ich denke nur an Polizisten, die an der Ecke warten bis du besoffen in dein Auto steigst und losfährst, normalerweise müssten sie dich daran hindern.......

Es wird niemals jemand belangt werden, weil er §123/124 nicht zur Anzeige gebracht hat.

Genau genommen begünstigt er den Täter, aber nichts wird so heiss gegessen...

Ich hab auch keine Lust mehr gegen so viel Unverstand hier rumzudiskutieren.

Wenn ihr keine Gesetzestexte lesen könnt dann lasst es.

Wenn ihr diverse Beiträge nicht verstehen wollt oder könnt, dann antwortet nicht.

Ich finde es spektakulär was sich dieser Nachbar erlaubt und dann kommen hier so geistreiche Ideen wie pinkfarbige Zäune oder anderer Blödsinn.

Wenn der Tünnes so weitermacht wird wohl nur eine juristische Lösung helfen können.


Ich habe fertig!
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  #103  
Alt 16.03.2010, 15:33
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Wann gibt's Bilder von der neuen Wand?

Gruß
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  #104  
Alt 16.03.2010, 15:39
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Zitat:
Zitat von rolopolo Beitrag anzeigen
Damit wir jetzt mal nen Schlussstrich unter diesem Thema ziehen können:


Wenn ihr keine Gesetzestexte lesen könnt dann lasst es.
Ich muß das beruflich machen, glaub mir, Du bist da auf dem Holzweg.

Gruß, Jörg!
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Gruß, Jörg!
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  #105  
Alt 16.03.2010, 16:36
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Ist mir gerade in den Briefkasten geflattert...
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Markus und Tini
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  #106  
Alt 16.03.2010, 16:46
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Zitat:
Zitat von Martini M. Beitrag anzeigen
Ist mir gerade in den Briefkasten geflattert...
Prust, KLASSE Geiler Text.

Da reicht ein Danke gar nicht aus!

cu

stefan
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  #107  
Alt 16.03.2010, 16:53
rolopolo rolopolo ist offline
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Zitat:
Zitat von rolopolo Beitrag anzeigen
Der Postbote betritt nicht unbefugt sondern hat berechtigtes Interesse.

.
Erst lesen dann pöbeln ihr Kinder!

§ 138
Nichtanzeige geplanter Straftaten (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.



Und warum sollte §123 nicht dazu gehören.

Geändert von rolopolo (16.03.2010 um 17:06 Uhr)
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  #108  
Alt 16.03.2010, 17:14
Martini M. Martini M. ist offline
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Zitat:
Zitat von rolopolo Beitrag anzeigen

Und warum sollte §123 nicht dazu gehören.
Ganz einfach:

Dieser § steht in Deiner Auflistung nicht drin. Punkt.

Aber vielleicht kannst Du dich ja darauf beziehen:

Zitat:
1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
Wenn der Nachbar anfängt Beton zu mischen um ne Strasse ins Grundstück zu ziehen, sollte man vielleicht doch Justizias Hilfe in Anspruch nehmen.

Vorher tuts ein rosa Zaun.
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Gruß (und `ne Handbreit Wasser unter'm Kiel)

Markus und Tini
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Alt 16.03.2010, 17:24
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Zitat:
Zitat von rolopolo Beitrag anzeigen
Erst lesen dann pöbeln ihr Kinder!


Und warum sollte §123 nicht dazu gehören.
Nur für Dich der Absatz 2 des §123:

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Alles klar?
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Gruß, Jörg!
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Alt 16.03.2010, 17:46
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Was ist mit dem §4711 Absatz 12b -24e aus der Haselnußverordnung von 1848? Greift die nicht übergeordnet ?
Und wenn nicht könnte man sich doch auch auf §123 Absatz 5a, §732 Absatz7, § 876 und §66, §666 und §69 sowie die Paragrafen 001 bis 999 berufen, oder?
__________________

Wir werden von einem Leiden nur geheilt, wenn wir es bis zum letzten auskosten.
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Alt 16.03.2010, 18:07
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Zitat:
Zitat von rolopolo Beitrag anzeigen
Erst lesen dann pöbeln ihr Kinder!

§ 138
Nichtanzeige geplanter Straftaten (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.



Und warum sollte §123 nicht dazu gehören.
Rolfe, geht das nicht etwas ausführlicher.
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Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher.
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Alt 16.03.2010, 18:12
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Zitat:
Zitat von checki Beitrag anzeigen
Rolfe, geht das nicht etwas ausführlicher.

....gehts noch? Der macht das wirklich.


Dann lieber den Nachbarn.
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MfG Roland

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  #113  
Alt 16.03.2010, 18:16
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Zitat:
Zitat von Balu2000 Beitrag anzeigen
....


Dann lieber den Nachbarn.
Stimmt, das tröstet dann unseren Wattikan evtl.
Könnte alles noch viel schlimmer sein.
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  #114  
Alt 16.03.2010, 18:29
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Es ist immer wieder schön, wie man die Geister hier mit so banalen Dingen beschäftigen kann.

Ich jedenfalls hab mich hier mal wieder ausreichend amüsiert und suche mir jetzt mal einen neuen Trööt aus.

Ihr könnt ja hier noch ein wenig stänkern und googeln.

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  #115  
Alt 16.03.2010, 22:17
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Zitat:
Haben noch rosa Farbe (Latexfarbe) von Prinzesschen Zimmer unser Tochter über.
Na, hätte ich DAS gewusst ! Ich musste mir die Plörre selber anrühren...
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Mit freundlichem Gruß,
Thorsten
Sapere aude !
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Alt 17.03.2010, 10:43
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Zitat:
Zitat von rolopolo Beitrag anzeigen
... rufst du die Polizei, wegen Hausfriedensbruch oder weil die einer was aufs Maul gegeben hat, sind die Beamten mittlerweile verpflichtet eine Anzeige zu schreiben, es ist lediglich der Staatsanwaltschaft vorbehalten ggf. das Verfahren einzustellen. ...
Wenn die Polizei gerufen wird, kommt das einer Anzeige gleich. Warum rufe ich sonst die Polizei

Zitat:
Zitat von rolopolo Beitrag anzeigen
... Das ist aber grundsätzlich so, es wird dich keiner straftrechtlich verfolgen, weil du bei Kenntnis eines Hausfriedensbruchs diesen nicht angezeigt hast. ...
Das ist schlichtweg Blödsinn
Deshalb kann mich keiner strafrechtlich verfolgen, weil "Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde." (§1 StGB - Keine Strafe ohne Gesetz).

Es steht nämlich nirgends, auch nicht im §123, dass ich den Antrag stellen muss.

Gruß Lutz
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  #117  
Alt 17.03.2010, 10:57
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Karlsson Karlsson ist offline
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Boot: leider zur Zeit nur das vom Nachbarn..
Rufzeichen oder MMSI: äääh was ??
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WOW.......... was für ein "Ich weiß es besser als Du " geplänkel !!!

und ich dachte der Winterkoller ist vorbei .......

Habt Ihr denn nichts an den Booten zu tun..

mich nervt es inzwischen völlig.. der Thread war für mich Interessant, da auch in Nachbarn habe ( zum Glück nette ältere alleinstehend) wo ich gebeten werde die Hecken / Büsche zu schneiden. Aber alles kann sich ändern....

Bitte bleibt doch beim Thema und macht euer "geplänkel " doch per PN ODER Telefoniert doch einfach mal... evtl. werdet Ihr euch ja einig und berichtet uns dann davon ..

Danke
__________________

By Karsten
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