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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #76  
Alt 04.09.2022, 18:03
Pepper Pepper ist gerade online
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Zitat:
Zitat von HänschenHamburg Beitrag anzeigen
... allerdings kam der Überholer von hinten. ...
Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
Wo soll ein Überholer denn sonst herkommen ...
Im Kontext mit dem Start-Thread von vorne ...
__________________
Viele Grüße
Andreas
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  #77  
Alt 04.09.2022, 20:49
Sandman Sandman ist offline
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Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
Das kann man sicher so oder so sehen.



So lange nicht sicher ist, dass das Boot wegen dem Leck sinken wird ist das auch ein "prohylaktisches" Mayday.



Und wenn es auf dem Kanal nicht nur eng wird, sondern in Folge der Enge zu einer Kollision kommt, dann ist der Sportbootfahrer ggf. nicht mehr in der Lage einen Notruf abtzusetzen.



Gruß Lutz
Äh, nein, das kann man nicht so oder so deuten.
Ein "Mayday" Ruf ist nur gerechtfertigt, wenn akut Gefahr für das Leben oder ein akuter Notfall vorliegt, der sofortige Hilfe benötigt. Nicht, wen man GLAUBT in Gefahr geraten zu können.

Das ist schon recht eindeutig definiert.
Und es gibt ganz sicher kein präventives "Mayday".


Grüße Sandman
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  #78  
Alt 08.09.2022, 11:53
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B4-Skipper B4-Skipper ist offline
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Zitat:
Zitat von Sandman Beitrag anzeigen
... Ein "Mayday" Ruf ist nur gerechtfertigt, wenn akut Gefahr für das Leben oder ein akuter Notfall vorliegt, der sofortige Hilfe benötigt. Nicht, wen man GLAUBT in Gefahr geraten zu können. ...
So gesehen liegt auch hier kein Notfall vor
Zitat:
Zitat von Dayskipper Beitrag anzeigen
... Ein Notfall liegt vor:
- wenn mein Boot ein Leck hat und ich nicht sicher bin ob meine Lenzeinrichtungen ausreichen um es über Wasser zu halten...
und solange nicht 100% klar ist, dass die Lenzeinrichtung das Sinken nicht verhindern wird wäre auch das ein nur "präventives" Mayday.

Im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk - Allgemeiner Teil ist unter 4.2.1 Notfall definiert wann ein Notfall vorliegt:
Ein Notfall liegt vor, wenn ein Schiff oder eine Person von einer unmittelbaren Gefahr bedroht ist und sofortige Hilfe benötigt.

Befindet sich ein Schiff auf Kollisionkurs ohne Ausweichmöglichkeit, dann ist es in Gefahr und benötigt sofortige Hilfe in Form einer Kursänderung des "Gegners" = Notfall.

Weiter heißt es fett geschrieben im Handbuch:
Keine Vorschrift darf jemanden daran hindern, Maßnahmen zur Rettung von Menschenleben und zur Gefahrenabwehr durchzuführen.

Ob in diesem Fall ein MAYDAY die einzige und/oder beste Maßnahme der Gefahrenabwehr ist, darüber kann man sicher geteilter Meinung sein.

Gerechtfertigt und damit legal wäre sie m.E. jedoch schon.

Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos.
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  #79  
Alt 08.09.2022, 13:18
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wernerw wernerw ist offline
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Zitat:
Zitat von Dayskipper Beitrag anzeigen
Allein dafür gibt es von mir ein extra Daumen hoch

Diese einfache Art das Überholmanöver zu verkürzen und allen eine entspannte Bergfahrt zu ermöglichen, ist leider den allermeisten Verdrängerfahrern denen ich bisher begegnet bin fremd.
Leider ist es mittlerweile auch auf der Straße ein fast übliches Szenario, dass der Überholte Gas gibt ...

Ich halte das ähnlich, steuerbord soweit es geht, Fahrt rausnehmen und den Dicken vorbeilassen. Das ist entspannter für den Berufler und entspannter für mich. Kenne einige Berufler die auf Sportbootler schimpfen, hatte letztens ein sehr gutes Gespräch mit einem, die sind dankbar für jede Rücksichtnahme die man zeigen kann und quittieren das gerne per Funk oder per Daumen hoch.
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Gruß
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  #80  
Alt 08.09.2022, 14:34
Oldskipper Oldskipper ist gerade online
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Interessante Diskussion. Letztendlich gibt es aber nur zwei Sachen zu beachten.
Die Binnenschifffahrtsstraßenordung und die Binnenschiffahrtsstraßenordnung.

Und die besagt Folgendes:
Sportboote (Kleinfahrzeuge) sind grundsätzlich ausweichpflichtig gegenüber Fahrzeugen (Binnenschiff) und müssen den für deren Mannöver benötigten Raum lassen. Ein Überholmanöver ist auch ein Manöver.
§6
.......Ein Kleinfahrzeug oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 kann nicht verlangen, dass ein Fahrzeug ihm ausweicht.....

Das bedeutet, dass das Sportboot ausweichen muss, wenn ein überholendes Päckchen entgegen kommt. Ausweichen kann alles Mögliche sein. Wenn es nicht anders geht, muss man gegebenenfalls wenden.

Kann das Sportboot auf Grund besonderer Umstände nicht ausweichen, oder der Sportbootführer weicht einfach nicht aus, sei es auf Grund mangelnder Regelkenntnis oder sonstigem Unvermögens, greift wieder der §1. Alle Beteiligten müssen alle geeigneten Maßnahmen treffen, damit es nicht bummst.

So lange nichts passiert, ist die Sache damit erledigt. Auch wenn das Überholmannöver nach §1 an dieser Stelle nicht zulässig gewesen sein könnte. Kommt es wirklich zu einem Schaden, wird das natürlich untersucht.

Hätte der Sportbootfahrer durch eine (schnelle) Wende den Unfall verhindern können?
Hätte der Überholer an dieser Stelle nicht überholen dürfen?
Hätte der Unfall verhindert werden können, wenn der Überholte vom Gas gegangen wäre?
Hätte der Überholer aus seiner Erfahrung mit mangelnder Regelkenntnis des Sportbootfahres rechnen müssen?

Fragen über Fragen. Theoretisch könnte ein Binnenschiff jederzeit überholen, auch wenn ein Kleinfahrzeug im Gegenverkehr ist. So lange da genug Platz zum Wenden ist, macht der eigentlich nichts falsch.

Praktisch kommt das zum Glück so gut wie nie vor und die Dicken nehmen doch überwiegend Rücksicht, soweit das möglich ist.

Und am Ende sind auch Binnenschiffer nicht unfehlbar. Das müsste ein Sportbootfahrer auch in seine Überlegungen einbeziehen.

Wie auch immer, ist eine Situation aus Sicht des Sportbootfahres zweifelhaft, muss er halt ausweichen, aufstoppen, umdrehen oder was auch immer.
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  #81  
Alt 08.09.2022, 15:19
Neck Neck ist gerade online
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Hallo Oldskipper,
du hast es auf den Punkt gebracht.

Gruß Manfred
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  #82  
Alt 08.09.2022, 16:38
Rolle1704 Rolle1704 ist offline
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Zitat:
Zitat von Oldskipper Beitrag anzeigen
Interessante Diskussion. Letztendlich gibt es aber nur zwei Sachen zu beachten
Das ist eine der Antworten, für die der KoppanneWand-Smiley erfunden wurde.
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  #83  
Alt 08.09.2022, 17:15
Benutzerbild von Schleusenmeister
Schleusenmeister Schleusenmeister ist offline
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BinSchStrO §6.02 Nummer 1 Satz 2.
Zitat:
Ein Kleinfahrzeug oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 kann nicht verlangen, dass ein Fahrzeug ihm ausweicht.
Dieser Auszug ist die kurze und knappe, einzig zutreffende Antwort auf so viele sinnlose Diskussionen, die hier im Forum von beleidigten, sich ungerecht behandelt fühlenden Freizeitkapitänen geführt werden. Soweit stimme ich den Vorrednern zu.

So einfach ist es hier aber nicht und meinen Vorrednern, die den o. g. Auszug bereits zitiert haben, möchte ich die folgende Betrachtung entgegnen.

Laut Vorfallsbeschreibung – und nur in Annahme einer wahrheitsgemäßen Beschreibung des Vorfalls können wir uns hier überhaupt miteinander streiten – leitete das Kabinenschiff ein Überholmanöver ein, als eine Begegnung zwischen dem Sportboot und dem Frachtschiff schon in Anbahnung war. Ordnungsgemäß hat der Sportbootführer seinen Kurs am steuerbordseitigen Ufer gehalten. Verlässt man sich auf die Beschreibung der verfügbaren Fahrwasserbreite, so hat das Kabinenschiff entgegen BinSchStrO §6.03 Nummer 1
Zitat:
Das Begegnen, Kreuzen oder Überholen ist nur dann gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.
und BinSchStrO §6.09 Nummer 1
Zitat:
Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, dass dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.
ein Überholmanöver eingeleitet, obwohl der übrige Verkehr in Form des betroffenen Sportbootes durch das Manöver gefährdet würde.

Des Weiteren ist ein Verstoß gegen §6.03 Nummer 3
Zitat:
Beim Begegnen, Kreuzen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.
anzunehmen.

Das Kabinenschiff fuhr zunächst hinter dem Frachtschiff, mit welchem das Sportboot bereits die Begegnung absehen konnte. Wäre das Kabinenschiff hinter dem Frachtschiff geblieben, dann hätte eine Schiff-Schiff-Begegnung zwischen Sportboot und Kabinenschiff gefolgt, wobei die Kurse aller Beteiligten die Gefahr eines Zusammenstoßes ausgeschlossen hätte. So und nur so wäre es korrekt gewesen.
Beginnt stattdessen das Kabinenschiff aus dem anstehenden Begegnungsmanöver heraus das Überholmanöver, so ist das ein Verstoß gegen §6.03 Nr. 3.

Die Meinung, das Sportboot hätte ja wenden können, teile ich nicht. Es muss bei der anstehenden Begegnung seinen Kurs nach Steuerbord richten, um die Vorbeifahrt vorzubereiten. Es darf seinen Kurs nicht unvermittelt ändern – bei einer Begegnung wäre dies genauso ein Verstoß gegen §6.03 Nr. 3 – und schon gar nicht unvermittelt wenden (§6.13 Nr. 1).
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Kollegiale Grüße, Sascha

Geändert von Schleusenmeister (08.09.2022 um 17:21 Uhr)
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  #84  
Alt 08.09.2022, 17:33
Neck Neck ist gerade online
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Hallo Sascha,
die Berichterstttung ist einseitig, weil die "Gegenseite" sich nicht zu diesem Vorgang meldet, wie ich schon einmal gesagt hatte.
Hier treffen sich unerfahrene Sportbootfahrer und profihafte Berufsschiffer.

"Skipper" die 2 mal im Jahr für 14 Tage eine Bootsfahrt machen können die Situationen manchmal nicht Einschätzen.

Gruß Manfred
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  #85  
Alt 08.09.2022, 17:40
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Schleusenmeister Schleusenmeister ist offline
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Nicht beantwortet habe ich, wie sich das Sportboot hätte verhalten können, als die Gefahrensituation schon eingetreten war.

Antwort: Schallzeichen „Folge sehr kurzer Töne“ – Gefahr eines Zusammenstoßes – geben, möglichst rechtzeitig. Wenn Dein Boot schon auf das Steinufer gespült ist, nützt es auch nichts mehr und die Bremswege, Reaktionszeiten, Windverhältnisse und Trägheiten sind natürlich auch zu berücksichtigen.

Noch besser: UKW-Sprechfunk auf dem ersten zugewiesenen Schiff-Schiff-Kanal, hier Kanal 7 benutzen. Schon wenn Du den Bug des Kabinenschiffs hinter dem Frachter hervorkommen siehst, einfach mal gezielt ansprechen:
„Kabinenschiff XY, hier ist Sportboot YZ, direkt vor Dir. Was hast Du vor?“
oder
„Kabinenschiff XY, hier ist Sportboot YZ, direkt vor Dir. Ich kann nicht weiter nach Steuerbord gehen, bitte warte mit der Überholung noch.“

AIS hilft Dir in der Gefahrensituation und eigentlich auch schon vorher im konkreten Fall m. E. überhaupt nicht. Das Überholmanöver wurde unvermittelt begonnen. Ob Du Dir das live und in Farbe oder auf einem Bildschirm mit AIS-Daten anguckst, macht keinen Unterschied. Lediglich den Namen des Kabinenschiffs hättest Du mit Sicherheit gewusst, um es per Sprechfunk anzusprechen.

Dieses Gewässer ist sehr gut überschaubar. Ich bin absolut sicher, alle Beteiligten haben Dich gesehen. Wenn Du nun AIS-Daten gesendet hättest, hätte dies das Verhalten des Kabinenschiffführers sicher auch nicht geändert und er hätte Dich bestimmt auch nicht angesprochen. Oft wird auch am Tage zusätzlich Flussradar benutzt. Auch ohne Radarreflektor hätte man Dich da schon erkannt.
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Kollegiale Grüße, Sascha

Geändert von Schleusenmeister (08.09.2022 um 17:46 Uhr)
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  #86  
Alt 08.09.2022, 18:07
edjm edjm ist offline
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Zitat:
Zitat von Schleusenmeister Beitrag anzeigen
BinSchStrO §6.02 Nummer 1 Satz 2.

Dieser Auszug ist die kurze und knappe, einzig zutreffende Antwort auf so viele sinnlose Diskussionen, die hier im Forum von beleidigten, sich ungerecht behandelt fühlenden Freizeitkapitänen geführt werden. Soweit stimme ich den Vorrednern zu.

So einfach ist es hier aber nicht und meinen Vorrednern, die den o. g. Auszug bereits zitiert haben, möchte ich die folgende Betrachtung entgegnen.

Laut Vorfallsbeschreibung – und nur in Annahme einer wahrheitsgemäßen Beschreibung des Vorfalls können wir uns hier überhaupt miteinander streiten – leitete das Kabinenschiff ein Überholmanöver ein, als eine Begegnung zwischen dem Sportboot und dem Frachtschiff schon in Anbahnung war. Ordnungsgemäß hat der Sportbootführer seinen Kurs am steuerbordseitigen Ufer gehalten. Verlässt man sich auf die Beschreibung der verfügbaren Fahrwasserbreite, so hat das Kabinenschiff entgegen BinSchStrO §6.03 Nummer 1

und BinSchStrO §6.09 Nummer 1

ein Überholmanöver eingeleitet, obwohl der übrige Verkehr in Form des betroffenen Sportbootes durch das Manöver gefährdet würde.

Des Weiteren ist ein Verstoß gegen §6.03 Nummer 3

anzunehmen.

Das Kabinenschiff fuhr zunächst hinter dem Frachtschiff, mit welchem das Sportboot bereits die Begegnung absehen konnte. Wäre das Kabinenschiff hinter dem Frachtschiff geblieben, dann hätte eine Schiff-Schiff-Begegnung zwischen Sportboot und Kabinenschiff gefolgt, wobei die Kurse aller Beteiligten die Gefahr eines Zusammenstoßes ausgeschlossen hätte. So und nur so wäre es korrekt gewesen.
Beginnt stattdessen das Kabinenschiff aus dem anstehenden Begegnungsmanöver heraus das Überholmanöver, so ist das ein Verstoß gegen §6.03 Nr. 3.

Die Meinung, das Sportboot hätte ja wenden können, teile ich nicht. Es muss bei der anstehenden Begegnung seinen Kurs nach Steuerbord richten, um die Vorbeifahrt vorzubereiten. Es darf seinen Kurs nicht unvermittelt ändern – bei einer Begegnung wäre dies genauso ein Verstoß gegen §6.03 Nr. 3 – und schon gar nicht unvermittelt wenden (§6.13 Nr. 1).
Dies halte ich für eine sehr fundierte Antwort/Kommentar. Dies gilt für alle Aspekte Deines Kommentars.

Vielen Dank dafür von edjm.
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  #87  
Alt 08.09.2022, 18:25
Oldskipper Oldskipper ist gerade online
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Es gibt verschiedene Möglichkeiten, warum es zu dieser knappen Begegnung kam.

Es ist nahezu mit Sicherheit anzunehmen, dass sich die Berufsschiffe abgesprochen haben. Das der Passagierdampfer einfach so überholt, ist zunächst mal sehr unwahrscheinlich.

Normalerweise hätte der Frachter sagen müssen, da kommt ein Sportboot entgegen.
Entweder hat er das Sportboot übersehen und für den Personendampfer war das Sportboot nicht zu sehen, da durch vorausfahrendes Schiff verdeckt, oder ein oder beide Skipper sahen kein Problem in dem Entgegenkommer. Oder er hat es gesagt und der Personendampfer hat es ignoriert: "Passt schon"...

Wie auch immer, am Ende hat es gepasst. Das werden wir nicht raus finden.

§6.03 Nummer 3 gilt für Fahrzeuge. Für Kleinfahrzeuge hinfällig, da eh Ausweichpflicht. Aber das ist Korinthenkackerei.
Bei §6.03 Nummer 1 gebe ich dir Recht. Übriger Verkehr sind auch Kleinfahrzeuge. Einen Überholvorgang einzuleiten ohne den nötigen Raum für die Vorbeifahrt, auch für Kleinfahrzeuge zu lassen, ist verboten.

Ich wende des Öfteren mal. Allerdings weniger, weil mir was entgegen kommt. Manchmal ist die Berufsschiffahrt schneller unterwegs als ich. Anstatt mich überholen zu lassen, wende ich dann kurz und reihe mich hinter dem "Überholer" wieder ein. Das ist für alle Beteiligten das bessere Manöver und ich habe schon öfter Sportbootkollegen gesehen, die das genau so handhaben.

Ich neige aber dazu, dem Berichterstatter bezüglich seiner Einschätzung zu folgen. Die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei dem Dampferkapitän um einen rücksichtslosen Zeitgenossen handelt, ist recht hoch. Viele fahren unter extremen Zeitdruck und ohne Rücksicht auf Verluste. Ich hab da auch einige unangenehme Dinge mit den weissen Riesen erlebt.
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  #88  
Alt 08.09.2022, 20:16
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Hallo Oldskipper,

inhaltlich keine Widerrede, sondern große Zustimmung. Lediglich eine Anmerkung:
§6.03 Nr. 3 ist auch Kleinfahrzeugen gegenüber anzuwenden. Ein Kleinfahrzeug ist ein Fahrzeug im Sinne des §1.01 Nr. 1 der BinSchStrO:
Zitat:
"Fahrzeug":
ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff;
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Kollegiale Grüße, Sascha
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  #89  
Alt 09.09.2022, 01:29
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Tja, die Binnenschifffahrtsodnung ist schon seltsam. Mal ist mit Fahrzeug alles gemeint was schwimmt und dann meint Fahrzeug nur Alles über 20m. Da fehlt der Begriff Großfahrzeug. Dann wird nach Belieben ausgelegt, ob ein Fahrgastschiff auch Schleusenrang bekommt, wenn es unter 20m ist, oder ob es wie ein Kleinfahrzeug behandelt wird. Wie ist das eigentlich ausgegangen?
Mir ist in Lübeck mal der Splashbus vors Boot gesprungen. Da gab es auch interessante Diskussionen. An Land ist es ein Kfz. Dann donnert es wie die Wildsau die Böschung runter, genau vor meinen Bug. Hatte ich nicht blitzschnell reagiert, es hätte gekracht.
Bei der anschließenden Diskussion mit der WSP wurde mir erklärt, dass ich mit einem Kleinfahrzeug der Berufsschifffahrt ausweichen müsse. Ich fragte dann, wo das denn stehen würde und bekam die bereits hier auch von mir genannten Paragraphen zur Antwort.
Von da an würde es lustig. Ich stellte mich auf den Standpunkt, dass es die Definition Berufsschifffahrt nicht gibt, sondern nur Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge und dass es sich bei dem Bus um ein Kleinfahrzeug handelt. Der ist nämlich kürzer als 20m.
Damit gelten die Regeln für Kleinfahrzeuge untereinander.
Es stellte sich auch die Frage, ob ein Schubboot ohne vorgespannte Leichter, ebenfalls ein Kleinfahrzeug sei, wenn es kürzer als 20m ist. (Viele sind kürzer).
Ein Unfall fand ja nicht statt, in sofern ist eine gerichtliche Klärung ausgeblieben und die Herren von der WSP hatten ordentlich Gesprächsstoff untereinander.
Wobei sich hier noch die Zusatzfrage ergibt, ob ein Fahrgastschiff unter 20m den Regeln für Kleinfahrzeugen unterliegt.
Das nur mal so als kleiner Einwurf.
Es war übrigens ein sehr nettes Gespräch mit den Herren der WSP. Auf Augenhöhe und nicht von oben herab. Hab ich in angenehmer Erinnerung. Man wollte den Fragen nachgehen. Ich weiß aber nicht zu welchen Schlüssen man gekommen ist.

Vielleicht kennt ja jemand die Antwort. Sind alleinfahrende Schuber und Fahrgastschiffe unter 20m Kleinfahrzeuge?
Das einzige wo es eine Regelung gibt, sind Behördenschiffe mir eingeschaltetem
Blaulicht. Ist das Blaulicht aus, fährt die WSP auch ein Kleinfahrzeug und muss den Fahrzeugen ausweichen.
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  #90  
Alt 09.09.2022, 03:58
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Hallo,
Zitat:
BinSchStrO §1.01 Nr. 14 "Kleinfahrzeug":
ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen

ein Fahrzeug, das nach seiner nach § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigung (Fahrtauglichkeitsbescheinigung) zugelassen ist, andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,

ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist,

eine Fähre

ein Schubleichter sowie

ein schwimmendes Gerät
;
also Schub-/Schleppboote und FGS sind per Definition i.d.R. keine Kleinfahrzeuge.
Behördenfahrzeuge sind im Rahmen ihres hoheitlichen Auftrags von den Regeln der BinSchtrO §1.24 befreit. Das Blaulicht hat nur kennzeichnende Bedeutung.

Bis dann

Dominic
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  #91  
Alt 09.09.2022, 06:19
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Da gibt es noch den Begriff „Fahrgastboot“ (§1.01 Nr. 18).

Zitat:
"Fahrgastboot":
ein nach Anhang II Kapitel 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes und eingerichtetes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen;
Dies sind auch jene Fahrzeuge, die bei Tag den gelben Doppelkegel führen müssen. Sie gelten nach §1.01 Nr. 16 auch als Fahrgastschiff.

Wenn kein gelber Doppelkegel geführt wird, habe ich m. E. keine Möglichkeit, meine Ausweichpflicht richtig festzustellen.
__________________
Kollegiale Grüße, Sascha
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  #92  
Alt 09.09.2022, 07:52
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von Oldskipper Beitrag anzeigen
Vielleicht kennt ja jemand die Antwort. Sind alleinfahrende Schuber und Fahrgastschiffe unter 20m Kleinfahrzeuge?
Das einzige wo es eine Regelung gibt, sind Behördenschiffe mir eingeschaltetem
Blaulicht. Ist das Blaulicht aus, fährt die WSP auch ein Kleinfahrzeug und muss den Fahrzeugen ausweichen.
Alleinfahrende Schuber und Fahrgastschiffe sind in der Tat keine Kleinfahrzeuge, siehe BinSchStrO §1.01 Nr 14a-f:
Zitat:
ausgenommen

a) ein Fahrzeug, das nach seiner nach § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigung (Fahrtauglichkeitsbescheinigung) zugelassen ist, andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
b) ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist,
c) eine Fähre
d) ein Schubleichter sowie
e) ein schwimmendes Gerät;
Fahrzeuge der WaPo (und der WSA etc.) sind auch niemals Kleinfahrzeuge, die Sonderrechte hängen (wie z.B. auch in der StVO) nicht am eingeschalteten blauen Funkellicht, sondern an der Eigenschaft 'Fahrzeug der Überwachungsbehörden', siehe BinSchStrO §1.24:
Zitat:
1. Ein Fahrzeug der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, der Streitkräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserwirtschaftsverwaltungen oder der Fischereiaufsicht der Länder sind von der Beachtung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
2. Dies gilt auch für ein Wasserrettungsfahrzeug einer öffentlich-rechtlichen Anstalt oder Körperschaft oder einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft im Rettungseinsatz.
Das blaue Funkellicht ist eine reine 'kann'-Bestimmung, ist es eingeschaltet bedeutet es für Kleinfahrzeuge zusätzlich Ausweichpflicht nach Steuerbord (sprich 'freie Bahn' schaffen) beim Begegnen, Überholen und Kreuzen (BinSchStrO §6.02 Absatz 1b)

Ansonsten mach ich das in der Regel genau so wie Du es auch angeführt hast - wenn hinter mir ein Berufer aufläuft der schneller fährt als ich (da ist dann AIS auch ziemlich hilfreich) fahr ich lieber ein Wendemanöver und eine Begegnung, als mich überholen zu lassen und wenn ich sehe, daß im Gegenverkehr ein Berufer zu einem Überholmanöver ansetzt dreh ich vor dem Ganzen ein und fahre kurz mal AK voraus, um denen Platz zu geben - alerdings bin ich halt auch auf dem MLK mit nur reichlich begrenzter Breite zu Hause, und ein flott fahrender Berufer zieht halt massiv Wasser weg.


lg, justme

Geändert von justme (09.09.2022 um 08:01 Uhr)
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  #93  
Alt 09.09.2022, 08:12
Oldskipper Oldskipper ist gerade online
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Sehr gute Antworten. Danke euch.
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Alt 09.09.2022, 09:23
horstj horstj ist offline
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Sind die beiden Berufsschiffe denn einfach mal benachrichtig worden, dass man da eine gefährliche Situation erlebt hat?
Die Einschätzungen können von den verschiedenen Seiten ja unterschiedlich sein. Und vielleicht ist man über den Austausch ja auch froh. Denn die Schiffsführer tragen ja eine beträchtliche Verantwortung und wissen das doch auch.
Hier lesen die sicher nicht mit.
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Alt 11.09.2022, 13:08
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Moin!
Der Sachverhalt scheint nun von allen Seiten gut beleuchtet und erklärt. Dafür möchte ich mich auch bedanken, denn ich habe dadurch auch wieder wichtige Fakten vor Augen geführt bekommen.
Deswegen möchte ich die Diskussion nicht erneut anfachen.
Allerdings habe ich vor ein paar Tagen (und da wusste ich noch nichts von diesem thread) eine sehr ähnliche Situation auf dem ESK erlebt, von der ich kurz berichten möchte um auch der Bitte nach Erfahrungen im Eingangspost nachzukommen:

Mein aktives AIS lief, Sicht war gut, ein langes und gerades Kanalstück lag hinter mir. Einige hundert Meter vor mir kam eine Linke Kurve aus der gerade ein Frachtschiff, mit Containern beladen, mit 7,4 km/h sichtbar wurde. Dahinter war ein Frachtschiff, welches dem Container Frachter ankündigte „nach der Kurve mal vorbeizufahren…“. Der Container Frachter hatte mich in Sicht und sprach auch das „Sportboot im Kanal vor ihm“ ( genauen Wortlaut weiß ich nicht mehr) an. Weiteren Funkverkehr gab es dazu keinen, auch keine Bestätigung.
Als nächstes sah ich dann den Bug der R…. (Überholer) auf „meiner“ Seite und dann das ganze Schiff, das neben das Containerschiff fuhr. Da hatte ich schon das Gefühl, das es mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Begegnung mit beiden Schiffen kommen würde. Der Container Frachter war ein gekoppelter Verband und echt breit und laaaang mit zwei lagen Container über Deck. Der konnte nicht weiter ausweichen und fuhr schon weit auf seiner Seite. Die R… hielt gleichmäßigen Abstand zum Container Frachter und zum Ufer. Ich erkannte, das die R… jetzt das Manöver nicht mehr abbrechen konnte und für mich der Platz zum passieren wohl nicht sicher gewährleistet ist. Meine Unerfahrenheit bezüglich dieser Situation ließ mich zumindest zu dem Schluss kommen, dass einfach weiterfahren (immerhin 12 km/h) die schlechteste Möglichkeit ist. Da einige hundert Meter hinter mir eine Liegestelle war, die mehr Platz bot, traf ich die Entscheidung eine 180 grad Wendung zu machen, für die jetzt gerade noch Zeit war. Nachdem diese erfolgt war meldete ich über Funk:“ R… hier ist die Pathfinder. Ich bin das Sportboot vor ihnen. Ich verkrümel mich zur Liegestelle, damit wir alle irgendwie ganz gut aneinander vorbeikommen“!
Zugegeben, das war nicht nach Funklehrbuch, aber ich war schon sehr angespannt und wollte das auch deutlich machen.
Die R… hat nach kurzer Zeit geantwortet, das ich „nun zurückgekommen könnte, da das Überholmanöver beendet sei“.
Ich bin dann wieder umgedreht, bis ich sehen konnte, dass das Manöver wirklich beendet war und meine Seite frei war. Dabei war ich mir dann sicher, dass es zu einer Begegnung von uns dreien gekommen wäre und das eine Kollision nur durch Glück verhindert worden wäre. Ich fühlte mich bedroht und war dementsprechend froh die Situation aktiv kontrolliert zu haben. Ich dachte kurz über eine Meldung über den Vorfall nach. Allerdings meldete sich die R… nach der Passage noch mal bei mir und bedankte sich „für die Mitarbeit“. Der Tonfall hörte sich wirklich freundlich und ernstgemeint an. Ich antworte knapp „ Gerne und weiterhin gute Fahrt“.
Ja, ich hätte eine Welle machen können, ich hätte Hupen, ins Mikrofon brüllen, draufhalten und auf durchflutschen hoffen können, so bin ich aber nicht trainiert.
Ich erkannte, die Berufsschiffe konnten ab einem Punkt nichts mehr ändern. Für mich schlossen sich die Fenster mit Optionen. Bevor die letzte Option für mich verging, habe ich sie genutzt. Im Übrigen war hinter mir für Kilometer alles frei….
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Beste Grüße,
Phil
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Alt 11.09.2022, 13:42
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Zitat:
Zitat von caveman Beitrag anzeigen
Meine Unerfahrenheit bezüglich dieser Situation ließ mich zumindest zu dem Schluss kommen, dass einfach weiterfahren (immerhin 12 km/h) die schlechteste Möglichkeit ist. Da einige hundert Meter hinter mir eine Liegestelle war, die mehr Platz bot, traf ich die Entscheidung eine 180 grad Wendung zu machen, für die jetzt gerade noch Zeit war. Nachdem diese erfolgt war meldete ich über Funk:“ R… hier ist die Pathfinder. Ich bin das Sportboot vor ihnen. Ich verkrümel mich zur Liegestelle, damit wir alle irgendwie ganz gut aneinander vorbeikommen“!
Zugegeben, das war nicht nach Funklehrbuch, aber ich war schon sehr angespannt und wollte das auch deutlich machen.
Die R… hat nach kurzer Zeit geantwortet, das ich „nun zurückgekommen könnte, da das Überholmanöver beendet sei“.
Ich bin dann wieder umgedreht, bis ich sehen konnte, dass das Manöver wirklich beendet war und meine Seite frei war.
Hey Phil, sehr besonnene Reaktion. Es ist in solchen Situationen in der Regel immer besser der Gefahr aus dem Weg zu gehen, Recht hin oder her…
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Alt 11.09.2022, 15:47
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Die sich schließenden Fenster der Optionen, bedingen dann das berühmte Manöver des letzten Augenblicks.
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Gottes sind Wogen und Wind,
Segel aber und Steuer,
daß ihr den Hafen gewinnt,
sind euer.
Gorch Fock
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Alt 11.09.2022, 18:24
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Mein Manöver war eher das des vorletzten Augenblicks. Allerdings wäre es das gleiche Manöver des letzten Augenblicks gewesen, nur etwa 30 Sekunden später. So hatte ich jedenfalls etwas Distanz zu den Schiffen, für den Fall das ich das Wenden im Kanal verk…. und doch noch mal rangieren musste. Aber es ging ja in einem Zuge.
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Beste Grüße,
Phil
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