Zitat:
Zitat von GrunAIR
Der Eintrag in den Papieren bezieht sich auf die Rockinger Bolzenkupplung mit Werten, die für eine Kugelkupplung unerreichbar sind.
Die Kugelkupplung wird als Bock erwähnt mit Typnummer und möglichem Kugelflansch A50-X.
Hier ist scheinbar der Nutzer in der Verpflichtung die zulässigen Massen einzuhalten.
Eine weitere Eintragung findet durch die EU Genehmigung ja auch nicht mehr statt.
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WENN denn die Kugel mit Flansch (das sind genau die von mir erwähnten direkt in der EU-Richtlinie genormten Typen, es gibt A50-1, -2 und -3, für die 3,5t Anhängelast bräuchtest Du eine A50-3) eine EU-Typgenehmigung besitzt - gerade bei diesen Kupplungen kenn ich das so, daß die aufgrund der Anhängelastproblematik oft weiterhin eintragungspflichtig sind (soll heißen, das wäre genau der Fall wo es normalerweise hinterher zwei unterschiedliche Einträge zur zulässigen Anhängelast im Fahrzeugschein geben sollte - einmal für die Maulkupplung und einmal für die Kugelkopfkupplung.
Zitat:
Zitat von GrunAIR
Es gilt jetzt hier einen guten Kompromiss zu finden. Die derzeitig verbaute Kugel hat einen Versatz von 150mm nach unten, was aufgrund der Anbauhöhe von Vorteil ist. Es gibt noch eine mit 90mm Versatz bei D 20,3 - eine weitere mit D 23,5 hat 30mm Versatz.
Die Kugel kommt also immer höher. Da muss ich die Neigung des Anhängers im Blick behalten, ob es eine maximal zulässige Höhe gibt weiß ich nicht.
Gruß Torben
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Es gibt eine Vorschrift über die Anbauhöhe der Kupplung (bzw. genauer der Kugel) - die muß in einem bestimmten Bereich über der Fahrbahn montiert sein. Dafür gibt es aber idR passende Flanschadapter...
lg, justme