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Technik-Talk Alles was nicht Bootspezifisch ist! Einbauten, Strom, Heizung, ... Zubehör für Motor und Segel |
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#26
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Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden, deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung und den Anforderungen des Artikels 7.05 ES-TRIN entsprechen
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden ![]() |
#27
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Dein Spruch mit dem Bootsführerschein ist Blödsinn, im Laufe der Jahre ändern sich Gesetze auch mal. Ich habe aber Billi´s Rat befolgt und eine Anfrage beim Wasser und Schiffahrtsamt getätigt. So sollten wir dieses leidige Thema dann hoffentlich beenden können.
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#28
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#29
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oder das die Lampen bezüglich horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke beiden Verordnungen entsprechen müssen. Wenn man ein gutes Deutsch voraussetzt, dann zweifellos Letzteres. Unter Beachtung wie solche Gesetze entstehen und immer wieder halbsatzweise geändert werden, kann aber auch Ersteres zutreffen. Dann hättest du in allen Punkten Recht. Warten wir mal die Stellungname des WSA ab.
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#30
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dann sagt diese Verordnung das am Steuerstand eine Überwachung der Lichter sein muss wenn dies nicht direkt vom Stuerstand aus erfolgen kann ... (was bei einem Sportboot kein Problem darstellt) Artikel 7.05 Signallichter, Licht- und Schallzeichen 1.Signallichter, deren Gehäuse und Zubehör müssen das Zulassungskennzeichen tragen, das nach der Richtlinie 96/98/EG1 des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung, geändert, vorgeschrieben ist. 2.Zur Kontrolle der Signallichter müssen Stromanzeigelampen oder gleichwertige Einrichtungen wie Meldeleuchten im Steuerhaus angebracht sein, sofern diese Kontrolle nicht unmittelbar vom Steuerhaus aus möglich ist. es wird nicth auf einen anderen Paragraphen der Verordnung verwiesen... also muss nur nach 1 das Steuerrad drauf sein...
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#31
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In 7.05 ist aber ei. Verweis auf die EU Richtlinie, die die technischen Anforderungen regelt. Möglich, dass du recht hast, da wird das WSA ja was zu schreiben. Aber auch dann wäre die geforderte Rechtsklarheit kaum gegeben. In einem Bußgeldverfahren würde ich mich dann auf Verbotsirrtum berufen und den Satz aus 3.02 entsprechend zitieren.
Weiter würde mich tatsächlich interessieren, ob irgendwer schon mal dafür was zahlen musste. Ich hab diesbezüglich nur eine Kontrolle als Gast auf einem anderen Boot erlebt, da durfte ich dann den Stab der Amilampe mit Wackelkontakt festhalten, damit überhaupt was leuchtet und wir durften weiter fahren
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#32
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müssen das Zulassungskennzeichen tragen, das das Leuchtmittel dies nur bekommt wenn es den technischen Voraussetzungen entspricht ist ja logisch... aber das ist nicht das Problem des Eigners oder des Beamten... Steuerrad drauf alles gut.. Steuerrad nicht drauf ... Problem so einfach kann es auch in Deutschland sein.
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#33
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Das Ankerlicht gehoert zwar zur Lichterfuehrung, ist aber nicht Teil der Navigationslichter. Deshalb werden Ankerlicht und Navigationslichter in den amtlichen Regelwerken auch ausdruecklich getrennt. |
#34
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ich kenne berichte von Strafen wegen Fehlender Sicherheitsausrüstung... Ausgesprochen von der WSP.. Strafzettel kam nie.. da es keine Vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung gibt...
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#35
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nochmal langsam für dich... die Navigationslichter an deinem Boot dienen nicht DIR zur Navigation... sondern dem anderen Verkehr und daher ist auch ein Ankerlicht wichtig für den anderen Verkehr um zu erkennen das dort ein Boot ankert...
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#36
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Den Begriff Navigationslicht gibt es im deutschen Regelwerk gar nicht. (Es gibt auch den Begriff Fahrtlicht nicht) Es gibt aber Fahrzeuge unter Fahrt. Es werden auch die dafuer genutzten und verlangten Lichter genannt. Das Ankerlicht ist nicht dabei. ![]() Deshalb gibt es eine Zulassungspflicht fuer Seitenlichter, nicht aber fuer Ankerlichter (fuer unsere Freizeitboote). Die muessen “lediglich” den technischen Anforderungen entsprechen.
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#37
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den dort werden alle Signallichter angesprochen.. Ausnahme in 3.. die Nachtbezeichnung eines nicht motorisierten Fahrzeuges.. also das Ankerlicht eines nicht motorisierten Schubleichters z.B. hier der Parapragph mit kommetar in grün § 3.02 Lichter und Signalleuchten 1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung (das betrifft fahren und ankern) vorgeschriebenen Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen. 2. Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden, deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung und den Anforderungen des Artikels 7.05 ES-TRIN entsprechen. Signalleuchten, die den Anforderungen der am 30. Juni 2011 oder am 31. Dezember 2012 oder am 6. Oktober 2018 geltenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden. 3. Die Nachtbezeichnung eines stillliegenden nicht motorisierten Fahrzeugs braucht nicht den Anforderungen der Nummer 2 zu entsprechen; sie muss jedoch bei klarer Sicht und dunklem Hintergrund eine Tragweite von mindestens 1 000,00 m haben.
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#38
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"Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden, deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung und den Anforderungen des Artikels 7.05 ES-TRIN entsprechen"
Die Interpreatation von Sealord, dass der fett markierte Teil sich auf beide darauffolgende Bestimmungen bezieht, ist etwas gewagt. Die BinSchStrO enthält Bestimmungen zur horizontalen Ausstrahlung, zur Farbe und zur Stärke der Lichter. Die Vorschrift ergäbe also auch ohne den Verweis auf Art. 7.05 ES-TRIN Sinn. Art 7.05 ES-TRIN definiert wiederum keinerlei Anforderungen zu horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke. Er enthält jedoch die Anforderung, dass die Leuchten ein Zulassungskennzeichen tragen müssen, was wiederum als Ergänzug zu den Bestimmungen der BinSchStro Sinn ergibt. Gruß Andreas
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#39
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Das mit dem Ankerlicht ist m.M.n. eindeutig, hier gibt es für Motorboote keinen Unterschied zu einem anderen Rundumlicht, außer, dass es gewöhnlich und nicht hell sein muss. Demzufolge bräuchte man eigentlich 2 Lampen, wenn man die Konfiguration mit Rundumlicht bei Fahrt nutzt. Einmal hell einmal gewöhnlich. Wahrscheinlich steht bei den Dingern deshalb oft genau 2nm Reichweite drauf, dann kann es hell und gewöhnlich sein. Im Übrigen erachte ich das Ankerlicht für wichtiger als die anderen. Wenn das nämlich offensichtlich mangelhaft ist, kann das eine polizeiliche Kontrolle im blödesten Moment verursachen. Wer will schon nachts um 2 mit 1,8 atü von der Mutti geholt werden?
Bezüglich der Kennzeichen werden wir hoffentlich bald Erleuchtung bekommen
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#40
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Das gebe ich gern zu, allerdings ist meine Interpretation auch nicht unmöglich, insbesondere wenn man in Kontext setzt, wie Gesetze mitunter halbssatzweise geändert werden
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#41
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Die BinSchStrO beschreibt nur die Anforderungen an die Art und Sichtbarkeit der Lichter (z. B. weiß, Rundumlicht, Sichtweite). Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung ergibt sich erst aus der ES-TRIN oder der MED-Richtlinie 2014/90/EU. Fuer ein privat genutztes Sportboot unter 20 m Länge ergibt sie sich nicht.
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#42
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Wie Kommst du darauf
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden ![]()
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#43
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Warten wir mal die Antwort vom WSA ab, letztendlich ist die Rechtsauffassung von Billi auch nicht unmöglich. Fest steht allerdings, dass die Vorschrift nicht die geforderte Rechtsklarheit aufweist.
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#44
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Aha, blödsinn. Meinst du echt das sich die Gesetze in soweit ändern das die Lampen plötzlich keine Zulassungen mehr brauchen? Das ist Blödsinn, träum weiter.
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Gruß Uli07 Die Augen hatten Angst vor der Arbeit die Hände nicht ... |
#45
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also das wichtigste ist das ein Ankerlicht funktioniert und das man gesehen wird oder ein Boot sieht....
habe auch mein Ankerlicht durch eine LED Ersatzbirne ersetzt es braucht weniger strom für die ganze Nacht und funktioniert. bei uns in Österreich wird das Boot alle 5Jahre geprüft durch die Landesregierung....da hat noch keiner nachgesehen ob meine Glühbirne eine Zulassung oder nicht hat... sogar die Prüfer sagen....Funktionieren muß es was nützt mir jede Prüfnummer wenns nicht leuchtet und ich nicht gesehen werde. hab auch oft in Kroatien...wenn ich auf einer Boje liege...ein LED Solar-Gartenleuchte auf der Antenne....ich werde gesehen in der Nacht..... ist nur meine Meinung und meine Praxiserfahrung |
#46
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Warum nicht? Es kann doch auch mal was vorwärts gehen, statt immer nur komplizierter zu werden. EU Harmonisierung kann in beide Richtungen gehen.
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#47
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Auf der anderen Seite muss aber auch feststellen, dass Lampen von z.B. Aquasignal auch wirklich wertige Produkte sind. Wenn man also sowieso Lampen tauschen will, spricht einiges dafür sich eine ordentliche Funzel anzubauen. Mir gefällt mein Ankerlicht, mit abnehmbarem Stock, auch nicht. Aufgrund der begrenzten Anbaumöglichkeiten bietet sich ggf die oben verlinkten Hama Lampe an. Besser wäre noch eine mit Teleskopstab. Geändert von Sealord37 (27.06.2025 um 15:05 Uhr)
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#48
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Ach so, dann gibt es also nur in Deutschland solche vorgeschriebenen Lampen mit Leuchtmittel? Was ist an der mindestens 50 Jahre bestehenden Vorschrift komplizierter geworden oder überhaupt kompliziert oder regst du dich auch darüber auf das in Fahrzeugen allgemein nur gewisse Lampen eingebaut werden dürfen? Dann sind die Vorschriften genau richtig weil du wahrscheinlich sonst irgendwelche selbstgestrickten Lampen einbauen würdest.
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Gruß Uli07 Die Augen hatten Angst vor der Arbeit die Hände nicht ... |
#49
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Ich nehme eher an, dass es dem Prüfer nicht zumutbar ist, deine Lampe zu zerlegen um das Leuchtmittel zu prüfen. Das wird er nur bei einem Verdacht, bzw. dich dazu auffordern oder es einfach direkt bemängeln und dir auferlegen, das Gegenteil zu beweisen. ![]() Gruß Totti
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#50
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![]() Gruß Totti
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