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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel.

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  #26  
Alt 23.01.2011, 18:10
Benutzerbild von ghaffy
ghaffy ghaffy ist offline
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Zitat:
Zitat von bilderfuerst Beitrag anzeigen
§42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
(1) Die gezogene Anhängelast darf bei ...
...
Jan,

Bitte nicht bös sein, aber lesen ist nun mal ne Grund- und Schlüsselqualifikation.

An diesem Text ist doch nichts unklar.
Es ist genau so, wie mehrfach oben dargestellt:

Die gezogene Last darf die angegebene maximale Zuglast des Zugfahrzeugs nicht überschreiten.
Wenn die angegebene maximale Zuglast 2200kg ist, dann dürfen damit maximal 2200 kg gezogen werden, steht in der von dir zitierten Bestimmung. Ob der Anhänger für 2200 oder 3500 kg zugelassen ist, tut dabei nichts zur Sache.

Der alles erhellende Satzteil sind die ersten drei Worte: Die gezogene Anhängelast ...

und weiter steht dann, dass bestimmte Verhältnisse zwischen Anhänger und Zugfahrzeug zu beachten sind UND das, was in den Papieren des Autos steht.

Es könnte nämlich sein, dass zB das 1,5-fache des Gesamtgewichts des Zugfahrzeuges zB 3000kg ist, der Hersteller des Autos aber nur 2200kg erlaubt. Dann zählt die niedrigere Anhängelast. usf.


EDIT:
Na, Torben, da waren deine Finger schneller.
(Dafür aber nicht so ausgefeilt geschrieben wie meins. )
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Gruss Andreas

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  #27  
Alt 23.01.2011, 18:58
diri diri ist offline
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Grob vereinfacht:

B erlaubt mir, Fahrzeuge bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht zu bewegen, dass E dahinter erlaubt mir, Anhänger mit dem tatsächlich vorhandenen Gewicht zu ziehen, die der Hersteller für das Zugfahrzeug frei gegeben hat,

gruss dieter
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  #28  
Alt 23.01.2011, 18:59
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Pseudonymloser Pseudonymloser ist offline
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Zitat:
Die gezogene Last darf die angegebene maximale Zuglast des Zugfahrzeugs nicht überschreiten.
Wenn die angegebene maximale Zuglast 2200kg ist, dann dürfen damit maximal 2200 kg gezogen werden, steht in der von dir zitierten Bestimmung. Ob der Anhänger für 2200 oder 3500 kg zugelassen ist, tut dabei nichts zur Sache.
meinst du soooo ? http://www.youtube.com/watch?v=heZawZMJz3s
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Gruß Ralf


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  #29  
Alt 23.01.2011, 19:04
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ghaffy ghaffy ist offline
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Zitat:
Zitat von diri Beitrag anzeigen
Grob vereinfacht:

...
Schön gesagt. Dat isses.
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Gruss Andreas

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  #30  
Alt 23.01.2011, 22:20
bilderfuerst bilderfuerst ist offline
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Hallo lest mal genau durch ....... oder amtlich als zulässig erklärten Wert..........
Mir wurde damals auf der Polizei Wache erklärt, das das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers, der amtlich als zulässig erklärte Wert ist, der an meiner Hängerkupplung hängt.
Hätte ich es nicht erlebt würde ich es auch nicht glauben.
Als ich vor 4 Wochen mein neues Auto bestellt habe mit Anhänge Kupplung hat der Autohersteller auch gefragt, welches zulässige Gesamtgewicht der Hänger hat und die hat die Anhängelast ab Werk erhöht.
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  #31  
Alt 23.01.2011, 22:38
michael16zyl michael16zyl ist offline
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Zitat:
Zitat von bilderfuerst Beitrag anzeigen
Du hast recht.
Seit 5 Jahren ist das zulässige Gesamtgewicht des Hängers ausschlaggebend. Egal ob er leer ist oder beladen.
Ich musste vor 4 Jahren auch schon Zahlen, bekam einen Punkt und musste ein anderes Fahrzeug zum ziehen holen, obwohl der Hänger leer war.
Ich kann nicht fassen, wie wenige es hier wissen.
Also wenn die Anhängelast 2200 KG darf das zulässige Gesamtgewicht (nicht das tatsächliche) nicht höher als 2200 KG sein.

Also keine darf das Gespann hier ziehen, egal mit welchem Führerschein.

Gruß
Jan
Hier steht nix von z.g.G in bezug auf das Zugfzg. Und "die" Autoren bzw deren Sponsoren, die im Link zu finden sind, wollen sich´s mit den Autofahrern eher nicht verderben (im Gegensatz zu unserer Regierung).

MfG Michael
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Der Vorteil der Klugheit besteht darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger. (Kurt Tucholsky)
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  #32  
Alt 23.01.2011, 22:40
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ghaffy ghaffy ist offline
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Zitat:
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Hallo lest mal genau durch .
Haben wir gemacht.

Zitat:
Zitat von bilderfuerst Beitrag anzeigen
Die gezogene Anhängelast darf bei Personenkraftwagen weder das zulässige Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen.

Ich hab dir das aus deinem Zitat in einen Satz zusammenkopiert.
Wenn dir die Herren vom Amt was anderes gesagt haben, dann haben sie geirrt.

Wenn du dennoch glaubst, dass das nicht erlaubt ist, dann irrst auch du.

Die "gezogene Anhängelast" ist nicht die "höchst zulässige Gesamtmasse".
Dieter hat es auf den Punkt gebracht.
Man darf aber auch was Falsches glauben, dass ist noch keine Ordnungswidrigkeit.
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Gruss Andreas

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  #33  
Alt 23.01.2011, 22:46
bilderfuerst bilderfuerst ist offline
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Ich möchte hier niemanden verunsichern.
Noch bin ich Richter oder Anwalt.
Ich wollte hier nur berichten was mir passiert ist (und anscheinend anderen auch)
Damit es euch nicht passiert.

Falls was falsch sein sollte, sorry.
Möchte hier keinen Streit auslösen.
Schönen Abend noch
Jan
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  #34  
Alt 23.01.2011, 23:36
Benutzerbild von Mar-Thar
Mar-Thar Mar-Thar ist offline
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Moin,

Zitat:
Zitat von bilderfuerst Beitrag anzeigen
Seit 5 Jahren ist das zulässige Gesamtgewicht des Hängers ausschlaggebend. Egal ob er leer ist oder beladen.
Wer denkt sich eigentlich so einen Schwachfug aus?? Ich fahre schon seit Jahrzehnten mit verschiedensten Gespannen beladen oder unbeladen in der Gegend rum, aber daß es eine OWI oder schlimmeres sein soll, wenn ich einen Polo hinter einem Touran herzerre, nur weil der dabei auf einem 2.5to-Trailer steht und der Touran nur 1.8to AHL hat, hat bislang noch kein Polizist bemängelt.

Zitat:
Zitat von bilderfuerst Beitrag anzeigen
Also keine darf das Gespann hier ziehen, egal mit welchem Führerschein.
Ich schätze mal, darauf lasse ich's einfach ankommen. Wie heißt es so schön: "Man muß auch ignorieren können".

mfg
Martin
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Ich bin dann mal weg:
www.Thelxinoe.de
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  #35  
Alt 24.01.2011, 08:39
diri diri ist offline
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Zitat:
Zitat von diri Beitrag anzeigen
Grob vereinfacht:

B erlaubt mir, Fahrzeuge bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht zu bewegen, dass E dahinter erlaubt mir, Anhänger mit dem tatsächlich vorhandenen Gewicht zu ziehen, die der Hersteller für das Zugfahrzeug frei gegeben hat,

gruss dieter
Da ich beruflich auch viel mit dem TÜV köln zu tun hatte, hatte ich vor ein paar Jahren mal den mir gut bekannten Oberboss bzw. Leiter der Führerscheinprüfstelle hier beim Tüv befragt,
der sollte es wissen,
Ergebnis > wie von Ghaffy bzw. mir beschrieben < ,

bei falscher Interpretation von seiten der Polizei sollten diese noch mal in die Lehre gehen

gruss dieter
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  #36  
Alt 24.01.2011, 09:02
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Seacruiser Seacruiser ist offline
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Mal ne Frage, was passiert dann bei nem Unfall? Der eine Wachmeister zul. Gesamtgewicht und der andere das reale Gewicht. Wenn du deinen keinen vernünftigen Anwalt hast, ist es ja sofort fahren ohne Schein und die Versicherung zahlt nicht.
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  #37  
Alt 24.01.2011, 09:13
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Zitat:
Zitat von Seacruiser Beitrag anzeigen
Mal ne Frage, was passiert dann bei nem Unfall? Der eine Wachmeister zul. Gesamtgewicht und der andere das reale Gewicht. .....
Der erste Wachtmeister fragt dann im BF nach
und lässt sich überzeugen.
__________________
Gruß aus Berlin
Jörg

Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher.
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  #38  
Alt 24.01.2011, 09:18
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Seacruiser Seacruiser ist offline
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Zitat:
Zitat von checki Beitrag anzeigen
Der erste Wachtmeister fragt dann im BF nach
und lässt sich überzeugen.
Aber nur, wenn er ein iPad in der Tasche hat.
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  #39  
Alt 24.01.2011, 10:07
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charlyvoss charlyvoss ist offline
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Zitat:
Zitat von bilderfuerst Beitrag anzeigen
§42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
(1) Die gezogene Anhängelast darf bei
  1. Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht,
  2. Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts,
  3. Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts
des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen. Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 darf nur 50 vom Hundert der Leermasse des Kraftfahrzeugs betragen.
(2) Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten trotz getrennter Bedienungseinrichtungen für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden einachsige Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.
(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Abschleppen von betriebsunfähigen Fahrzeugen.
(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 % gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 % gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z. B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.


der entsprechnde Text ist:
des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen.

Ist sehr kompliziert die Rechtslage.
Aber der amtlich als zulässigen Wert ist mal das amtlich zugelassene Gesamtgewicht.

Paragraphen eben in Deutschland. Oder Blickt ihr da durch ??
Der Tüv Süd schreibt es falsch.
Die Polizei sagt bei Auskunft mal so , beim nächstem mal wieder so.
Die Zulassungsstelle weiss auch nichts davon.

Ich weiss es auch nur, da ich schon zahlen musste.
Gruß Jan
"Aber der amtlich als zulässigen Wert ist mal das amtlich zugelassene Gesamtgewicht."

Das stimmt definitiv nicht. Es geht hier im § 42 um die Definition der Anhängelast und nicht um die zul. Gesamtmasse. Und die Anhängelast wird vom Hersteller angegeben oder als amtlich zugelassener Wert bestimmt. Dieser Wert kann z.B. von einem Sachverständigen (TÜV) in einer Einzelabnahme ermittelt werden und gilt dann nach Eintragung in die Fahrzeugpapiere- als amtlich zugelassener Wert.

Siehe auch hier und hier.

Man beachte, dass dies anders ist wenn man nur den Führerschein der Klasse B hat. Da ist das Gesamt-Zuggewicht auf 3500 kg beschränkt. Und das Gesamt-Zuggewicht ist die Addition der zul. Gesamtgewichte von Hänger und Zugfahrzeug
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Charly
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  #40  
Alt 24.01.2011, 12:13
Hendrik Hendrik ist offline
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Zitat:
Zitat von charlyvoss Beitrag anzeigen
"Aber der amtlich als zulässigen Wert ist mal das amtlich zugelassene Gesamtgewicht."

Das stimmt definitiv nicht. Es geht hier im § 42 um die Definition der Anhängelast und nicht um die zul. Gesamtmasse. Und die Anhängelast wird vom Hersteller angegeben oder als amtlich zugelassener Wert bestimmt. Dieser Wert kann z.B. von einem Sachverständigen (TÜV) in einer Einzelabnahme ermittelt werden und gilt dann nach Eintragung in die Fahrzeugpapiere- als amtlich zugelassener Wert.

Siehe auch hier und hier.

Man beachte, dass dies anders ist wenn man nur den Führerschein der Klasse B hat. Da ist das Gesamt-Zuggewicht auf 3500 kg beschränkt. Und das Gesamt-Zuggewicht ist die Addition der zul. Gesamtgewichte von Hänger und Zugfahrzeug
(Zur Abwechslung jetzt dick und grün markiert: )

Das ist aber auch nur die halbe Wahrheit und daher nicht ganz richtig.
Anhänger bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 750kg dürfen grundsätzlich mit Führerschein Klasse B gezogen werden.
Das geht auch dann, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs überschreitet, und auch wenn das Zugfahrzeug bereits ein zulässiges Gesamtgewicht von 3500kg hat.
Somit ist mit Führerschein Klasse B sogar ein Gesamt-Zuggewicht von 3500kg + 750kg = 4250kg möglich!

Das in jedem Fall das tatsächliche Anhängergewicht die Anhängelast des Zugfahrzeugs nicht übersteigen darf, dürfte klar sein.

Weitere Fallbeispiele:
Steht bei dem Anhänger nun statt 750kg z.B. 800kg zulässiges Gesamtgewicht in den Papieren, darf man ihn nicht mehr mit diesem Zugfahrzeug ziehen, auch nicht wenn er tatsächlich nur 200kg wiegt.
Das dürfte man nichtmals, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nur bspw. 2800kg beträgt.

Auf der anderen Seite darf man aber hinter einem Zugfahrzeug mit einem Leergewicht von 1400kg und einem zulässigen Gesamtgewicht von 2100kg einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 1400kg ziehen.

Alles klar?

(Ich glaube zuletzt konnte mir nur noch folgen, wer die Klasse B Regeln wirklich verinnerlicht hat. So schön ist das. )
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Gruß

Hendrik


Geändert von Hendrik (24.01.2011 um 12:19 Uhr)
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Alt 24.01.2011, 17:24
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  #42  
Alt 24.01.2011, 17:53
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Zitat:
Zitat von NIS20 Beitrag anzeigen
Bin ich froh, daß ich meine alte Klasse 3 habe!
Ja, die habe ich auch extra noch nachgeschaut, mein Zugfahrzeug hat ein Leergewicht von 1260Kg aber seine zugelassene Anhängelast ist 1400Kg was darf ich den jetzt
darf ich den bis auf 3500Kg Gesamtmasse gehen

ich werde das Beamtendeutsch nie verstehen

Andreas
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  #43  
Alt 24.01.2011, 18:13
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Zitat:
Zitat von DNA Beitrag anzeigen
Ja, die habe ich auch extra noch nachgeschaut, mein Zugfahrzeug hat ein Leergewicht von 1260Kg aber seine zugelassene Anhängelast ist 1400Kg was darf ich den jetzt
darf ich den bis auf 3500Kg Gesamtmasse gehen

ich werde das Beamtendeutsch nie verstehen

Andreas
Wenn Du die 3 hast, sind die 3500kg für Dich uninteressant.
Bei Dir gilt, Leergewicht+Anhängelast+Zuladung (die Auflagelast der Zugdeichsel gehört dazu) dürfen das max. Zuggewicht des Gespannes
(steht in den techn. Daten des Zugfahzeuges)nicht überschreiten.
Die jeweils einzelnen ZGG dürfen dabei auch nicht außer acht gelassen werden.
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Gruß aus Berlin
Jörg

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  #44  
Alt 24.01.2011, 18:49
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Larson-SEI180LX Larson-SEI180LX ist offline
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Zitat:
Zitat von bilderfuerst Beitrag anzeigen
Du hast recht.
Seit 5 Jahren ist das zulässige Gesamtgewicht des Hängers ausschlaggebend. Egal ob er leer ist oder beladen.
Ich musste vor 4 Jahren auch schon Zahlen, bekam einen Punkt und musste ein anderes Fahrzeug zum ziehen holen, obwohl der Hänger leer war.
Ich kann nicht fassen, wie wenige es hier wissen.
Also wenn die Anhängelast 2200 KG darf das zulässige Gesamtgewicht (nicht das tatsächliche) nicht höher als 2200 KG sein.

Also keine darf das Gespann hier ziehen, egal mit welchem Führerschein.

Gruß
Jan
Das ist absoluter Quatsch was du da schreibst.

Richtig ist: Fahrerlaubnisrechtliche Fragen werden mit dem ZGG beantwortet. Dh. wenn du eine FE der Klasse BE besitzt, dann darf dein Zugfahrzeug maximal 3,5t zgg wiegen und die Fahrzeugkombination maximal 12 t zgg haben. Wenn du einen umgeschriebenen 3er auf Karte hast, dann darfst du sogar bis 18,5 t fahren, jedoch zwischen 12-18,5 nur mit einer Achbeschränkung von 3 achsen (tandemachser zählen als einachser).

Bei B siehts anders aus, da darf die Kombination maximal 3,5t zgg haben, wobei beachtet werden muss, dass das Leergewicht des Zugfahrzeuges die des ZGG des Anhängers nicht überschreitet.

Nachzulesen unter §6 FEV



So und nun zur Anhängelast: Richtig ist, dass du hinten bis zu deiner Anhängelast anhängen darfst und zwar tatsächliches gewicht... sogar ein bisschen drüber. Dh. Wenn dein Fahrzeug 2 t Anhängelast hat und meinetwegen 80kg Aufliegelast, dann kannst du theoretisch 2080 kg tatsächliches gewicht anhängen.. da spielt das zgg keine Rolle. Auch wenn der Hänger 5 t zgg hat. Wenn du auf die Waage kommst, zählt dieses ergebnis. Bedenke aber, dass die Achse gewogen wird, also Hängergewicht + bootsgewicht - Anhängelast, da diese aufm Fahrzeug aufliegt und diesem zugerechnet werden kann.

Hierzu siehe auch §42 StVZO... und bitte, genau lesen, falls einer nachlesen sollte und nicht irgendwelche haltlosen behauptungen einstellen, wo event. mancher Bfler dann drauf reinfallen sollte.


Was die Punkte anbelangt, vl hattest du da einfach jemanden von der Rennleitung, der sich nicht auskannte... und wo kein Kläger, da kein Richter.

UND UM DEINE FRAGE ZU BEANTWORTEN: JA, du darfst das Gespann in der Kombination so fahren. Fahrzeug hat 3,5t zgg (gerade an der grenze), anhängelast 2.2t erlaubt, theoretisch errechnetes gewicht 1700 kg tatsächlich.. (da sind noch 500 kg drinnen plus aufliegelast, also so um die 580 kg ist noch luft) und 12t gesamtgewicht wird auch nicht überschritten (3,5t + 3t).
__________________
Sportliche Grüße aus Unterfranken

Andy

Geändert von Larson-SEI180LX (24.01.2011 um 19:00 Uhr)
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  #45  
Alt 24.01.2011, 21:25
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ich habe die alte klasse 3, dafür drei XXX.

hier wird man ja irre mit den ganzen 3,5 t wahnsinn.
__________________
Gruss Patrick


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  #46  
Alt 24.01.2011, 21:34
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Zitat:
Zitat von Larson-SEI180LX Beitrag anzeigen
Dh. wenn du eine FE der Klasse BE besitzt, dann darf dein Zugfahrzeug maximal 3,5t zgg wiegen und die Fahrzeugkombination maximal 12 t zgg haben.
Dem ersten Teil - Zugfahrzeug zGM max 3,5t - stimme ich zu. Aber eine Einschränkung auf 12t Zuggesamtgewicht beim BE, davon habe ich noch nie gehört. Die 12t kenne ich nur als Grenze für umgeschriebene 3er, die dürfen bis 12t mehr als 3 Achsen fahren, ab 12t nur 3.
Du darfst mit dem BE einen Unimog mit 3,5t zGM und Anhänger nach der Zugmaschinenregelung - 2,2 kW je t - führen. Hast du einen Mog mit 50 kW (ich weiß nicht, was für Leistungen die genau haben, nur mal als Beispiel), dann darfst du also ein Zuggesamtgewicht von gut 22t damit bewegen ...
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  #47  
Alt 24.01.2011, 21:52
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So, da das Thema mich auch interessiert habe ich einfach mal bei der Polizei angerufen und nachgefragt.
Also, laut deren Aussage ist es mit dem alten Führerschein egal welches zGg der Anhänger hat, es zählt nur das tatsächliche Gg des Anhängers. Anders sieht es bei der neuen Klasse B aus: da zählt das zGg!
Grüße
__________________
Marco,



Ich bin so wie ich bin, die einen kennen mich und die anderen können mich...
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  #48  
Alt 24.01.2011, 21:56
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Zitat von Larson-SEI180LX Beitrag anzeigen
[...]
Bei B siehts anders aus, da darf die Kombination maximal 3,5t zgg haben, wobei beachtet werden muss, dass das Leergewicht des Zugfahrzeuges die des ZGG des Anhängers nicht überschreitet.

Nachzulesen unter §6 FEV
[...]
Auch Du unterschlägst, wie charly, bei der Führerscheinklasse B die 750kg Regel, die ebenfalls, parallel zu der von Dir beschriebenen, existiert.
Lies mal ein paar Beiträge vorher.

Ansonsten hast Du meine 100%ige Zustimmung!

Wobei ich dazu sagen muss, dass der § 6 Fahrerlaubnisverordnung tatsächlich etwas unglücklich formuliert ist. Man kann schnell den Eindruck gewinnen, dass die Kombination grundsätzlich maximal 3,5t zgg in Summe haben darf.
Dies bezieht sich aber nur auf den zweiten Teil, nicht aber auf die 750kg Regel.
Vergleiche auch hier:
http://www.fahrlehrerverband-bw.de/0...einklassen.htm
Ist zwar keine "offizielle" Quelle, aber nur so habe ich es gelernt und bisher auch nie anders lautendes gehört.
__________________
Gruß

Hendrik

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  #49  
Alt 24.01.2011, 22:11
Hendrik Hendrik ist offline
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Zitat:
Zitat von Snackman Beitrag anzeigen
So, da das Thema mich auch interessiert habe ich einfach mal bei der Polizei angerufen und nachgefragt.
Also, laut deren Aussage ist es mit dem alten Führerschein egal welches zGg der Anhänger hat, es zählt nur das tatsächliche Gg des Anhängers. Anders sieht es bei der neuen Klasse B aus: da zählt das zGg!
Grüße
Soweit vollkommen richtig.
Das mit dem ausschließlich zGg betrifft aber, wie bereits auch schon geschrieben, nur die Fahrerlaubnis Frage.

In Bezug auf die maximal zulässige Anhängelast des Zugfahrzeuges, entscheidet natürlich das tatsächliche Anhängergewicht.

Anders macht es auch keinen Sinn. Schließlich ist dies eine technische Größe, die davon abhängt wie Zugfahrzeugbremsen und Struktur ausgelegt sind.
So steht es auch in der Zulassungsbescheinigung Teil 1, als "Technisch zulässige Anhängelast".

Das sind immer zwei unterschiedliche Dinge, die man völlig getrennt betrachten sollte.

Aber im Prinzip war auch diese Frage hier schon mehrfach beantwortet worden.
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Gruß

Hendrik

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  #50  
Alt 24.01.2011, 22:14
diri diri ist offline
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Zitat:
Zitat von Wohnbusfahrer Beitrag anzeigen
Aber eine Einschränkung auf 12t Zuggesamtgewicht beim BE, davon habe ich noch nie gehört. Die 12t kenne ich nur als Grenze für umgeschriebene 3er, die dürfen bis 12t mehr als 3 Achsen fahren, ab 12t nur 3. ...
Laut Tüv Oberbossführerscheinprüfer ist die Geschichte mit den 3 Achsen und 18 Tonnen für 3er Scheinbesitzer komplett gestrichen worden, das war fahrtechnisch ne absolut kriminelle Nummer.
Egal ob alter 3er Schein oder umgeschriebener neuer, es gelten nur noch 12 Tonnen, mehr nicht, ( sagte er )
Ansonsten hat sich für einen 3er Besitzer oder umgeschrieben weiter absolut nichts zu früher geändert, leicht zu behalten ( sagte er )
Wer soll es sonst noch besser wissen

gruss dieter
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