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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#1
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Wenn man in einem Verein ist und der Verein möglicherweise aufgelöst wird, wie hat man dann als Kassenwart mit der Vereinskasse zu verfahren?
Ich möchte im Ernstfall keinen Fehler machen. Und es geht nicht um 500 Euro. ![]() Weiß das jemand? Im Netz ist nichts zu finden oder ich hab nur zu dämlich gesucht. Gruß Ecki
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Wenn uns etwas aus dem gewohnten Gleis wirft, bilden wir uns ein, alles sei verloren; dabei fängt nur etwas Neues an. Leo Tolstoi |
#2
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![]() Zitat:
Steht das nicht in eurer Satzung was mit dem Geld bei Auflösung des Vereins passiert? Bei uns Stand....wird dem DMV vermacht, wir haben dann eine Spende gemacht und schon war Kassenstand 0,00€ Ich weiß nicht ob es legitim ist das Geld unter den Vereinsmitgliedern aufzuteilen? ![]() Zur Auflösung mußt du zum Notar gehen. Zum Kassensturz machst du ein Protokoll, welches dann noch der Kassenprüfer unterzeichnet Mach ne Spende an eine Gemeinnützige Einrichtung. Überprüfen wird das wahrscheinlich keiner bei einem Verein mit wenig Vermögen
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Gruß Jörg
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#3
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Fällt mir grad noch ein, wir sind vorher nochmal Essen gegangen und haben das als Vereinsfeier gebucht , damit die Spende nicht so hoch ausfiel
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Gruß Jörg
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#4
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![]() Zitat:
![]() Gruß Ecki
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Wenn uns etwas aus dem gewohnten Gleis wirft, bilden wir uns ein, alles sei verloren; dabei fängt nur etwas Neues an. Leo Tolstoi |
#5
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Mit nach Damp nehmen und ein ordentliches Fäßchen fürs BF aufmachen. Wärst nicht der erste Kassenwart der durchbrennt
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Gruß 45meilen ![]() In meinem Alter noch vernünftig werden ist jetzt auch keine Alternative ![]() |
#6
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Nein, ich will das Geld nicht und es steht mir ja auch nicht zu. Es ist durch viele fleissige Leute und Verkauf/Vermietung in die Kasse gekommen. Ich möchte nur im Ernstfall das Pulver auf ordentliche Art loswerden.
Gruß Ecki
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Wenn uns etwas aus dem gewohnten Gleis wirft, bilden wir uns ein, alles sei verloren; dabei fängt nur etwas Neues an. Leo Tolstoi Geändert von Eckaat (21.05.2008 um 23:21 Uhr) |
#7
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Ich könnte mir vorstellen das es an die Mitglieder ausgekehrt wird, habe aber keine Ahnung ob das rechtlich richtig wäre ?!
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Gruß 45meilen ![]() In meinem Alter noch vernünftig werden ist jetzt auch keine Alternative ![]() |
#8
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Hallo Eckaat,
am einfachsten wäre eine Versammlung einberufen und fragen was mit dem Geld passieren soll die meisten wollen sicher Anteilig ausbezahlt werden ![]()
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Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel. ![]() Bertrand Russell |
#9
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Ordentliche Mitgliederversammlung, keine Formfehler, Auflösung und Verwendung des Vereinsgeldes beschliessen. Wenn das nicht möglich ist, dann würde ich den Vereinsvorstand über die Verwendung beschliessen lassen (protokollieren), damit Dir als Kassenwart nicht nachher jemand ans Bein pinkelt. ![]()
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#10
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Ecki,
lass dich mit der Knete bloß nicht am Flughafen erwischen....... ![]()
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Gruß Dirk SAGA 27 AK mit Yanmar 4JHE
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#11
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Hallo,
also das Geld an die Mitglieder ausbezahlen geht mal gar nicht. Zur Not hilft Dir Dein Steuerberater! ![]() Nur mal so als (leicht übertriebenes) Beispiel. Gründe mit 7 Freunden einen Verein zur Föderung des Motorbootsports. Sammle tausende von Euros Spenden, Sponsorengelder etc. und sage nach zwei Jahren, dass der Verein aufgelöst wird und verteile das Geld unter den Mitgliedern. Könnte mir vorstellen, dass das Finanzamt ein Wörtchen mitredet was mit dem bislang unversteuertem Geld passiert! ![]()
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Viele Grüße vom Bodensee Tom FSD e.V.: www.fsd-info.de Bei Interesse gerne Infos per PN!
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#12
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Auflösung des Vereins
Rechtliche Grundlage für die Auflösung eines Vereines ist im BGB der § 41 BGB Auflösung des Vereins Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt. Sofern es sich um einen eingetragenen Verein handelt, gilt zudem der § 74 BGB: § 74 BGB Auflösung (1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbleibt die Eintragung. (2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen. (3) Wird dem Verein auf Grund des § 43 die Rechtsfähigkeit entzogen, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde. Der Auflösungsbeschluss ist beim Vereinsregister in öffentlich beglaubigter Form anzumelden (so wie jede andere Vorstands- bzw. Satzungsänderung auch). Ein Brief an den Notar genügt nicht, der Vorstand muss in vertretungsberechtigter Zahl persönlich beim Notar erscheinen und dort seine Unterschriften beglaubigen lassen. Auch dem Finanzamt ist die Auflösung mitzuteilen. Dieses interessiert sich natürlich im Wesentlichen für den Verbleib des Vereinsvermögens. Wem dieses Vermögen, sofern vorhanden, zufällt, regelt die Satzung, ansonsten das BGB im § 45 BGB Anfall des Vereinsvermögens (1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen. (2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen. (3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte. Wenn das Vermögen nicht an den Fiskus fällt, muss eine Liquidation stattfinden (§ 47 BGB). Die Bestellung der Liquidatoren, ihre Aufgaben Rechte und Pflichten werden geregelt in den §§ 47-52 BGB. Im Wesentlichen müssen sie dafür sorgen, dass 1) die Auflösung öffentlich bekannt gemacht wird, 2) laufende Geschäfte beendet werden, 3) bekannte Gläubiger von der Auflösung informiert werden, 4) das Vereinsvermögen in Geld umgesetzt wird, 5) das "Sperrjahr" eingehalten wird (das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor Ablauf eines Haushaltsjahres (HJ) übertragen werden), 6) die Sicherungspflichten gegenüber bekannten Gläubigern beachtet werden. Die Liquidatoren haften als Gesamtschuldner für alle Schäden, die sie durch Missachtung obiger Pflichten verursachen (§ 53 BGB). Auflösung - Anfallberechtigung Eine Frist ergibt sich aus § 51 BGB: "Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins ... ausgeantwortet werden." Sofern ein Anfallberechtigter in der Satzung festgelegt ist, kann eine Änderung und Übertragung an Andere nur nach einer Satzungsänderung erfolgen. Auf jeden Fall sollte eine Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt erfolgen, weil die falsche Behandlung erhebliche, steuerlich nachteilige Folgen haben kann. Abgabenordnung (AO) § 61 AO Satzungsmäßige Vermögensbindung (1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. (2) Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck des Vermögens bei der Aufstellung der Satzung nach Absatz 1 noch nicht genau angegeben werden, so genügt es, wenn in der Satzung bestimmt wird, dass das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist und dass der künftige Beschluss der Körperschaft über die Verwendung erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden darf. Das Finanzamt hat die Einwilligung zu erteilen, wenn der beschlossene Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. (3) Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr entspricht, so gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden sind.
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#13
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...schlau werde ich aber auch nicht daraus ! Bei einem "meiner" vereine bekommt das Geld im Falle einer Auflösung die DGzRS.
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#14
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Moin,
gebt es einer Bedürftigeneinrichtung oder dem örtlichen Tierschutzverein und stopft es nicht irgend einem Yachtverband in den Rachen! (Wenn man denn einen Beschluss dazu fasst) Gruß Willy |
#15
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Genau, spendet es einen Tierheim, die armen Tiere freuen sich.
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Grüße Michael |
#16
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Spende an die DGzRS oder je nach Ausrichtung des Vereins an gleichartige Vereine oder Verbände.
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Grüße Karl-Heinz ---------------- "Elektronische Bauteile kennen 3 Zustände: Ein-Aus-Kaputt". (Wau Holland) |
#17
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...bei uns ist es in der Satzung geregelt. Auszahlung / Aufteilung unter den Mitgliedern, nachdem alle Rechnungen beglichen sind...naja und evtl. sollte das FA mit dem ihm zustehenden Teil bedacht werden
![]() ...aber im Notfall kann ich ein paar Rechnungen schreiben (lassen)... ![]()
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Grüße Ingo ![]() ![]() ![]() |
#18
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Gruß Willy
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#19
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Du fährst wohl nur binnen.... ![]()
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Gruß Ewald |
#20
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Nein, doch ich bin im Kundendienst und sehe täglich Leute die es nötiger haben als Menschen mit einem 15m Hochseekreuzer.
Kinder in ärmlichen Wohnungen in Klamotten aus dem Zweitehandladen zum Beispiel. Entschuldige das ich im Luxusbereich keinen zusätzlichen Spendenbedarf sehe.... Willy
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#21
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Zumindest bei Sportvereinen darf m. W. das Vereinsvermögen NICHT unter den Mitgliedern aufgeteilt werden. Hilfreich ist u.U. auch die Sichtung der Satzung des Dachverbandes... Meist muß das Vermögen dorthin abgeführt werden.
Gruß Tom
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Die Phantasten halten die Welt in Atem, nicht die Erbsenzähler.
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#22
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Genau darum gründe ich keinen Verein der "Wassersportfreunde Ostkohlenpott"!
![]() Willy |
#23
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Willy,
bei der DGzRS liegst Du ausnahmsweise falsch. Die finanzieren sich ausschließlich aus Spenden und Beiträgen. "Luxus"-Rettungskreuzer sind mir ausgesprochen angenehm, wenn ich sie denn mal brauche, denn von "unnötigem Luxus" habe ich auf den bisher von mir besichtigten Booten nichts gesehen. Dass für die Leute, die darauf bei wirklich jedem Wetter rausfahren, der "Luxus" von Heizung, Küche etc. vorhanden ist, geht meiner Meinung nach völlig in Ordnung, schließlich riskieren die ihren A... für Leute wie uns. Gruß, Jörg
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#24
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Hallo Eckaat,
kannst Du bitte mal die frage beantworten was in der Satzung steht. Seid ihr gemeinnützig oder nur ein Verein? Grüße aus dem sonnigen Schwerin Thomas |
#25
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Gruss Tom
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Die Phantasten halten die Welt in Atem, nicht die Erbsenzähler. |
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