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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#1
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Welche Papiere/Unterlagen ins Boot 2008
Hallo,
ich habe über die Suchfunktion diesen alten Thread gefunden. Um einmal eine aktuelle Übersicht zu haben, bitte folgende Info: 1.) welche Unterlagen müssen an Bord sein: - auf der Mosel - auf dem Rhein - bei Grenzübertritt Frankreich, Luxemburg, Holland - bei Ausstattung mit Funkgerät (DSC) Danke + Gruß Dieter |
#2
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...damit die Frage in dem alten Beitrag nicht untergeht... hier als neuen Threat
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servus dieter ...man sollte nicht immer von sich selbst ausgehen, sondern individuelle Situationen akzeptieren.... |
#3
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Danke Namensvetter Dieter (Moderator), dass du diesen thread noch einnal extra gestellt hast.
Mir ist klar, dass Führerschein, Funkausweis, IBS (oder Flaggenzertifikat), Frequenzzuteilung, Versicherungsbestätigung an Bord gehören. Aber was ist z.B. mit dem Handbuch BischiFunk ? Muss das wirklich jedes Jahr aktualisiert aufs Boot ? (fast 100 Seiten) Wo bekommt man eine komplette Liste mit den gesetzlichen Vorschriften, was an Papieren und Unterlagen aufs Boot gehört ? Danke Dieter |
#4
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würde mich auch mal interessieren... man kann ja nun nicht sämtliche maritime literatur auf einmal mit sich rumfahren und dann noch jedes halbe jahr den ganzen babel aktualisieren?!
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#5
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Zitat:
die komplette Liste kommt sicher noch. Aber leider ist das manchmal nicht so einfach: lies mal den hier: http://www.boote-forum.de/showthread...chiffahrtsfunk Und zum Logbuch führen sagt das BSH: 5.1 Verpflichtung zum Führen von Eintragungen sich und anderen nützen kann.Seetagebüchern (Merkblatt BMVBS) Frage: Müssen an Bord von Wassersportfahrzeugen Seetagebücher geführt werden und welche Rechtsvorschriften sind zu beachten? Grundsätzlich haben Eigentümer und Schiffsführer von Sportbooten, die die Bundesfl agge führen, dafür zu sorgen, dass ein Seetagebuch mitgeführt wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 13 Abs. 2 Nr. 11 SchSV). Bezüglich der Dokumentation schwerwiegender Ereignisse wie Seeunfällen schreibt § 6 Abs. 3 des Schiffssicherheitsgesetzes folgendes vor: „Der Schiffsführer hat, falls nicht anders vorgeschrieben, im Schiffstagebuch – unverzüglich durch geeignete Eintragungen über alle Vorkommnisse an Bord zu berichten, die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von besonderer Bedeutung sind. Bei Schiffsunfällen hat der Schiffsführer, soweit erforderlich und möglich, für die Sicherheit der Eintragungsunterlagen zu sorgen.“ Die generelle Verpfl ichtung zur Dokumentation ergibt sich auch aus dem Prinzip der Selbstkontrolle nach § 2 SchSV: „Wer ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, hat dafür zu sorgen, dass im Schiffsbetrieb auftretende Gefahrenquellen überprüft, im Betrieb gewonnene Erkenntnisse sowie andere wichtige hierzu zur Verfügung stehende Informationen und Unterlagen einschließlich der Aufzeichnungen der mit der Bedienung des Schiffes beauftragten Personen im Rahmen der Sicherheitsvorsorge ausgewertet und die zur Gefahrvermeidung und -verminderung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.“ Ist ein Sportfahrzeug an einem Schiffszusammenstoß beteiligt, so schreibt § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27. 7. 1993 (BGBI. I S. 1417) eine ausdrückliche Aufzeichnung vor, wenn die Fortsetzung der Fahrt nicht unterbrochen und Namen, Unterscheidungssignal sowie Heimat-, Abgangs- und Bestimmungshafen nicht den anderen am Zusammenstoß beteiligten Fahrzeugen mitgeteilt werden können. Der Wortlaut „soweit er zur Führung eines solchen (Schiffstagebuchs) verpfl ichtet ist“ in § 6 Abs. 2 bezieht sich auf die Verpfl ichtung nach § 6 Abs. 3 des Schiffssicherheitsgesetzes und trifft nach der gängigen Rechtsauslegung bei Kollisionen auch für Wassersportfahrzeuge zu. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 SchSV müssen Unterlagen, in denen entsprechende Eintragungen vorgenommen worden sind („Seetagebuch“), nach Maßgabe des Abschnitts B II Nr. 6 der Anlage (zur SchSV) aufbewahrt werden. Der Eigentümer des Schiffes hat nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c SchSV ein Bußgeld zu zahlen, wenn er dieser Aufbewahrungspfl icht nicht nachkommt. Frage: Welche Formvorschriften gelten für Aufzeichnungen an Bord von Wassersportfahrzeugen? Nach dem in § 5 Abs. 2 SchSV genannten Abschnitt B II der Anlage 1 sind folgende Formvorschriften einzuhalten: Die Vermerke, Aufzeichnungen oder Eintragungen sind auf ein Schiff auszustellen, dessen Namen und Unterscheidungssignal ausdrücklich zu bezeichnen sind (Nr. 3.1). Es ist kenntlich zu machen, aus welchen Bestandteilen die Aufzeichnungen insgesamt tatsächlich bestehen (Nr. 3.3). Dazu können auch Seekarten gehören, in denen Kurse, Positionen, Uhrzeit und sonstige schriftliche Vermerke eingetragen worden sind. Die Aufzeichnungen sind in deutscher Sprache unter Angabe der Bordzeit zu führen. Nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen oder Symbole sind zu erklären (Nr. 4.1 und 4.2). Das Radieren und Unkenntlichmachen von Eintragungen und das Entfernen von Seiten, 5 Schiffsführung 56 S c h i f f s f ü h r u n g die bereits Eintragungen enthalten, sind nicht zulässig. Wird eine Eintragung gestrichen, muss das Gestrichene lesbar bleiben. Streichungen und spätere Zusätze sind mit Datum und Unterschrift zu versehen (Nr. 4.3). Die Vermerke, Aufzeichnungen und Eintragungen sind jeweils von dem für die Eintragung verantwortlichen Schiffsführer zu unterschreiben (Nr. 4.4). Der Schiffseigentümer hat durch Aufzeichnung nachzuweisen, dass und wann er in regelmäßigen Abständen – mindestens alle 12 Monate – den vollständigen aktuellen Inhalt der Aufzeichnungen zur Kenntnis genommen hat (Nr. 5). Der Eigentümer hat die Aufzeichnungen ab dem Tag der letzten Eintragung für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Dies gilt auch bei einem Verkauf des Schiffes vor Ablauf der Frist (Nr. 6). In Anlage 1 Abschnitt B II der Schiffssicherheitsverordnung sind noch weitere Erläuterungen und Anforderungen enthalten, die aber ihrem Charakter nach nicht auf die Sportschifffahrt anwendbar sind. Frage: Müssen Sportfahrzeugführer damit rechnen, dass sie von Polizeibehörden zur Rechenschaft gezogen oder gar mit Bußgeld bedroht werden, wenn sie kein Schiffstagebuch vorweisen können? JA. Allerdings ist die Ausrüstung von Sportbooten mit bestimmten vorgedruckten Büchern nicht vorgeschrieben. Es ist auch nicht erforderlich, die Eintragungsunterlagen für jeden Kalendertag im vorhinein in Spalten einzuteilen und in regelmäßigen Zeitabständen oder Fahrtabschnitten auszufüllen. Der beste Maßstab, um zu bestimmen, wie man die Tagebuchführungspfl icht zu interpretieren hat, ist das vernünftige Urteil eines verantwortlichen Verkehrsteilnehmers, der die seemännischen Sorgfaltspfl ichten einhält. Der Eigentümer und/oder der an Bord Verantwortliche müssen also selbst entscheiden, wie sie die Selbstkontrolle und Gestaltung der nach den obigen Rechtsvorschriften erforderlichen Eintragungen vornehmen. Dabei werden sie feststellen, dass für viele Fahrzeuge geeignete vorgedruckte Bücher erhebliche Vorteile aufweisen können. Frage: Verlangen die Gerichte eine Eintragung? Die vorliegenden Urteile in zutreffenden Fällen zeigen folgende Tendenz: Hat der Skipper zum Beispiel bei Verwicklung in einen Seeunfall nachweislich vorherige schadensrelevante sicherheitsbezogene Sachverhalte nicht dokumentiert, so kann sich dies im Haftungsfall für ihn unter Umständen belastend auswirken. Umgekehrt kann er sich durch einen Hinweis auf rechtzeitige sachgemäße Dokumentation in entsprechenden Fällen häufi g entlasten. Der verantwortliche Skipper sollte nie aus den Augen lassen, dass er durch angemessene Zitat Ende. Alles klar??? Gruesse Hanse |
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