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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #1  
Alt 19.01.2008, 22:17
Benutzerbild von Jörg
Jörg Jörg ist offline
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Standard Mieter fristlos kündigen????

Habe ein kleines Problem in meinem Haus.....seit 1.01.08 habe ich einen neuen Mieter, der jetzt so nach und nach einzieht.....
Nun hat er erst die 2. Nacht hier geschlafen und jedesmal war nächtliches Saufgelage mit mehreren "Kumpels" und lauter Musik nachts um 2, so das mein Mieter 2 Stockwerke unterhalb nachts aufwachte und den "Neuling " zurechtwies. Daraufhin war die Musik aus, dann hatte man den Kerl 1 Woche nicht gesehen und letzte Nacht war er wieder da ....gleiches Spiel wie das letzte mal
Ich krieg das immer erst am nächsten Tag mit, da unser Haus an das Mietshaus angebaut ist und somit getrennt.

Kann man den Kerl vor Ablauf der 3 monatigen Kündigungsfrist auch rauswerfen, oder müßte ich die 3 Monate abwarten?
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Gruß Jörg
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  #2  
Alt 19.01.2008, 22:30
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El.Almirante El.Almirante ist offline
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Standard

Wahrscheinlich nicht, in dem Moment, wo Du Wohneigentum vermietest, verlierst Du alle Rechte an Deinem Eigentum

Wende Dich an "Haus&Grund" und/oder an einen Fachanwalt, solche Dinge gehen regelmäßig auch bei (für den gesunden Menschenverstand) eindeutiger Rechtslage schief

Auf jeden Fall würde ich schon mal schriftlich verwarnen, wer weiß, wofür's später gut ist...

Michael
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Geändert von El.Almirante (19.01.2008 um 22:41 Uhr)
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  #3  
Alt 19.01.2008, 22:36
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Ich könnte ne Abmahnung schreiben und soweit ich weiß bei erneutem Vergehen kündigen, jedoch weiß ich die Fristen nicht ob ich die 3 Monate einhalten muß?
Gibt es da nicht so eine Klausel, daß innerhalb der ersten 6 Wochen schneller gekündigt werden kann?
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Gruß Jörg
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  #4  
Alt 19.01.2008, 22:38
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Hetze ihm jedesmal (JEDESMAL !) das Ordnungsamt bzw die Polizei auf den Hals, wenn es laut wird ! Ist übrigens nicht mehr abhängig von den magischen 22 Uhr - wer sich (zB durch Lärm) gestört fühlt, kann jederzeit dagegen vorgehen. VIELLEICHT (ich wünsche es Dir !) wird aus ihm ja noch ein vernünftiger Mieter (was ich nie war !)...
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Mit freundlichem Gruß,
Thorsten
Sapere aude !
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  #5  
Alt 19.01.2008, 22:42
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Oder ich dreh ihm jedesmal für 5 Minuten die Sicherung raus vielleicht kapiert er dann endlich, daß er seine Stereoanlage nicht auf Volldampf zu stellen hat....aber ich glaube in seinem Suff merkt der das nicht mal
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Gruß Jörg
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  #6  
Alt 19.01.2008, 23:12
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glastron v-184 glastron v-184 ist offline
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Du musst ihn Abmahnen....2x dann fristlos kündigen! Hat er die Kaution schon bezahlt? Das sollte vor der ersten Abmahnung bereits geschehen sein. Und: so eine Abmahnung sollte natürlich auch sinn machen! Wenn er sich nach der ersten Abmahnung ordentlich verhält, dann wars das.
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Grüße,
Ralf
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  #7  
Alt 19.01.2008, 23:35
Lars Ostsee Lars Ostsee ist offline
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Zitat:
Zitat von Jörg Beitrag anzeigen
Kann man den Kerl vor Ablauf der 3 monatigen Kündigungsfrist auch rauswerfen, oder müßte ich die 3 Monate abwarten?


Hallo Jörg,

Du scheinst da etwas zu verwechseln:

die "3-Monatsfrist" ist nicht so etwas wie "in den ersten 3 Monaten kann man jemanden wieder loswerden" (so wie im Arbeitsrecht die ersten 6 Monate nach § 23 KSchG), sondern das ist die Kündigungsfrist, die bei einer ordentlichen Kündigung einzuhalten ist.

Ein Mieter hat dagegen schon vom ersten Tag an "Kündigungsschutz", d.h., Du benötigst einen Kündigungsgrund.

Die allererste Antwort von EL ALMIRANTE trifft den Nagel auf den Kopf,
so falsch diese gesetzgeberische Entscheidung auch sein mag ...


Für ne fristlose brauchst Du schon erhebliche Gründe,
2x Lärm dürfte da wohl nicht reichen...


Wohnst Du selbst in dem Gebäude ? wieviele Mietparteien gibt es insgesamt ?
Da gab´s noch was

Such Dir nen Anwalt, der sich damit auskennt

gruss
lars
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  #8  
Alt 19.01.2008, 23:41
Lars Ostsee Lars Ostsee ist offline
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Zitat:
Zitat von glastron v-184 Beitrag anzeigen
Du musst ihn Abmahnen....2x dann fristlos kündigen! Hat er die Kaution schon bezahlt? Das sollte vor der ersten Abmahnung bereits geschehen sein. Und: so eine Abmahnung sollte natürlich auch sinn machen! Wenn er sich nach der ersten Abmahnung ordentlich verhält, dann wars das.
@ ralf:

und was hat das mit der Kaution zu tun ?

Schau mal in § 551 Abs. 2 BGB.


@Jörg:

das meinte ich :

§ 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters


(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.

(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Dann brauchst Du keinen Grund ...

Ich hoffe für Dich, dass das so ist, ansonsten ist das ein harter Gang.

Gruss
Lars
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  #9  
Alt 19.01.2008, 23:49
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Dann halt so:
Die außerordentliche fristlose Kündigung des Wohnungsmietvertrages aus wichtigem Grund kann auch gegenüber dem schuldlos handelnden Mieter, der durch sein Verhalten den Hausfrieden nachhaltig stört, erklärt werden. Die Belange des Mieters sowie des Vermieters sind dabei abzuwägen, die Wertentscheidungen des Grundgesetzes sind im Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8.12.2004, Aktenzeichen VIII ZR 218/03.

Begründung kann hier nachgelden werden:
http://www.finanztip.de/recht/mietre...1110353620.htm


Noch was:
Im betreffenden Fall hatte ein Vermieter seine fristlose Kündigung schriftlich mit einer andauernden Lärmbelästigung durch lautstarke Auseinandersetzungen unter seinen Mietern begründet. Er führte auf, dass es innerhalb von zwölf Monaten trotz Abmahnungen immer wieder zu Störungen der Hausordnung durch Lärm gekommen sei. Bei den Mahnungen hatte der Vermieter zwar diese Störungen immer wieder schriftlich benannt, jedoch bei der Kündigung keine genaue Auflistung mehr beigefügt.
Dies bemängelte das Gericht. Der fristlosen Kündigung müsse eine genaue Auflistung der Störungen hinsichtlich Art, Zeitpunkt und Dauer beiliegen. Fehlt diese detaillierte Angabe, so ist die Kündigung unwirksam. Eine pauschale Angabe, der Mieter störe dauernd den Hausfrieden genügt nicht (Az. 19 T 33/06).
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Grüße,
Ralf
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  #10  
Alt 19.01.2008, 23:55
Lars Ostsee Lars Ostsee ist offline
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@ ralf:

sehr hilfreich, wirklich !

In Jörg´s Fall gibt es einen Mieter, er seit 19 Tagen da wohnt, 2x da war und 2x gefeiert hat.

In dem BGH-Fall, den Du da aus Deiner Wundertüte gezaubert hast (früher - als es noch kein Internet gab, da haben sich die Leute kurze Pressenotizen aus der BUNTEN beim Friseur herausgerissen), da ging es um folgenden Sachverhalt:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

2

Die Klägerin, eine städtische Wohnungsbaugesellschaft, hat mit Mietvertrag vom 1. November 1980 an die Beklagte eine 2-Zimmerwohnung im zweiten Obergeschoß eines Mehrfamilienhauses in F., H. straße 6 vermietet. Seit längerer Zeit verursacht die Beklagte, insbesondere zur Nachtzeit, ruhestörenden Lärm, indem sie auf dem Boden herumtrampelt und mit Gegenständen gegen Heizrohre und Heizkörper schlägt. Durch dieses Verhalten stört die Beklagte das Zusammenleben der Hausbewohner empfindlich; am stärksten betroffen ist der Mieter N., der die unter der Wohnung der Beklagten liegenden Wohnung innehat, und für den nach den tatrichterlichen Feststellungen die Situation "unerträglich" geworden ist.

3

Das Verhalten der jetzt 77 Jahre alten, alleinstehenden Beklagten beruht auf einer schweren psychischen Erkrankung. Nach einem vom Berufungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten leidet sie unter Verfolgungswahn. Sie hört ständig Stimmen und versucht, sich der vermeintlichen Angriffe durch den geschilderten Lärm zu erwehren. Wegen der Erkrankung ist für die Beklagte eine Betreuerin bestellt worden.

4

Nach mehrfacher erfolgloser Abmahnung hat die Klägerin mit Schreiben vom 25. Juni 2001 den Mietvertrag wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens fristlos gekündigt. Die Beklagte hält die Kündigung für unwirksam und weigert sich, die Wohnung zu räumen.

5

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.


gruss
lars
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Geändert von Lars Ostsee (19.01.2008 um 23:56 Uhr) Grund: schreibfehler
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  #11  
Alt 20.01.2008, 00:04
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Zitat:
Zitat von Lars Ostsee Beitrag anzeigen
Wegen der Erkrankung ist für die Beklagte eine Betreuerin bestellt worden.

Die Beklagte hält die Kündigung für unwirksam und weigert sich, die Wohnung zu räumen.
Das muß man mal richtig lesen, wer da eigentlich die Kündigung für unwirksam hält und sich verweigert

Ich liebe dieses Juristendeutsch, die alte Dame weiß wahrscheinlich gar nicht, was da abgeht und die Betreuerin macht 'ne riesen Welle

Michael
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  #12  
Alt 20.01.2008, 00:27
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Zitat:
Zitat von Lars Ostsee Beitrag anzeigen
(früher - als es noch kein Internet gab, da haben sich die Leute kurze Pressenotizen aus der BUNTEN beim Friseur herausgerissen),
heute kriegst du 10 zusammengegoogelte Seiten
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Zitat:
Zitat von ToDi Beitrag anzeigen
heute kriegst du 10 zusammengegoogelte Seiten
Na und?
Traust Du Deinem Anwalt?



Michael
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Alt 20.01.2008, 00:41
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Zitat:
Zitat von El.Almirante Beitrag anzeigen
Na und?
Traust Du Deinem Anwalt?



Michael
wie käme ich dazu
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Gruß Thomas
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  #15  
Alt 20.01.2008, 00:43
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...der macht's doch genauso!

Gruß
Mario
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Willst Du schnell gehen, dann geh alleine. Willst Du weit gehen, dann geh zusammen.
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Alt 20.01.2008, 13:06
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Zitat:
Zitat von Lars Ostsee Beitrag anzeigen


@Jörg:

das meinte ich :

§ 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters


(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.

(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Dann brauchst Du keinen Grund ...

Ich hoffe für Dich, dass das so ist, ansonsten ist das ein harter Gang.

Gruss
Lars
Leider trifft das auf mich micht zu.
Das Mietshaus teilt sich mit dem Haus in dem ich wohne das Treppenhaus und ist direkt zusammengebaut und verbunden in dem Mietshaus befinden sich 3 Wohnungen: EG, 1. Stock, DG... in diesem Fall geht es um die DG-Wohnung ich bewohne das neuere angebaute Haus und bin somit nicht direkt vom Lärm betroffen(2 Aussenmauern und das Treppenhaus dazwischen) meine Mieter EG und 1. STock haben schlaflose Nächte
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Gruß Jörg
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  #17  
Alt 20.01.2008, 13:16
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Insgesamt möchte ich den Kerl auch nicht auf die Strasse setzen, allerdings habe ich bedenken, daß der Lärm nicht aufhört.
Der Junge hatte eine schwere Kindheit, ist im Heim aufgewachsen, dann hat sich sein Bruder aufgehängt, daraufhin ist er dem Alkohol verfallen mit Führerscheinentzug und Arbeitsverlust, jetzt Hartz4, Führerschein neu gemacht, MPU bestanden(dachte dann müßte er ja seinen Alkoholkonsu´m unter Kontrolle haben, hätte angeblich ne Umschulung zum Berufskraftfahrer ab 1.2. in Aussicht.........
Wollte ihm eigentlich ne Chance geben und er machte auf mich einen dankbaren und netten Eindruck.

Problem ist eigentlich nicht er selbst, sondern seine "Freunde" die ihn besuchen und mit einem Kasten Bier anrücken der innerhalb ner Stunde geleert ist
Kann ich diesen Freibiergesichtern Platzverweis, bzw. Hausverbot erteilen??
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  #18  
Alt 20.01.2008, 13:35
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Zitat:
Zitat von Jörg Beitrag anzeigen
... Der Junge hatte eine schwere Kindheit, ist im Heim aufgewachsen, dann hat sich sein Bruder aufgehängt, daraufhin ist er dem Alkohol verfallen mit Führerscheinentzug und Arbeitsverlust, jetzt Hartz4, ...
ich weiß nich ob ich ein Arschloch bin, aber ich glaube ich hätte dem keine Wohnung vermietet

Kann man als Vermieter eigendlich eine Art befristeten Mietvertrag machen, der nach zB 6Monaten auf jedenfall ausläuft und der Mieter in jedem Fall ausziehen MUSS,... es sei denn der Vertrag wird verlängert, bzw in einen fristlosen gewandelt? (ähnlich dem Arbeitsvertrag)

hält sowas gerichtlich stand?
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Alt 20.01.2008, 13:42
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Zitat:
Zitat von Picton16ft Beitrag anzeigen
ich weiß nich ob ich ein Arschloch bin, aber ich glaube ich hätte dem keine Wohnung vermietet
Naja hab halt ne soziale Ader, ist ja auch keine Penthouse-Wohnung und hatte bislang auch mit meinen anderen Hartz4 Mietern gute Erfahrungen gemacht, Miete kommt pünktlich von der Agentur für Arbeit.
Mein Mieter im EG ist auch Hartz4 und trockener Alki seit 8 Jahren, hat den ganzen Tag Zeit und macht vor lauter Langeweile Arbeiten am und ums Haus und erledigt für mich Booténdienste incl. Bootsreinigung zum Nulltarif, da er froh ist hier zu Wohnen....solche gibt es auch
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Gruß Jörg
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  #20  
Alt 20.01.2008, 14:12
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Nehm Dir den " lieben " Jungen mal zur Brust und spreche mal ein paar klare Worte deutsch mit ihm.
Parallel erkundige Dich bei Deinem Anwalt über Deine Möglichkeiten.
Ich hatte mal einen Mieter ( allerdings in einer externen vermieteten Wohnung ) über den sich die Nachbarn in dem Haus auch regelmäßig beschwerten. Da er Schicht arbeitete und dann auch mal am Tag schlafen mußte, habe ich ihm mal ein Ghettoblaster vor die Tür gestellt, als die Tür auf ging und er gerade lospöbeln wollte habe ich ihm nur gesagt: Siehst Du so fühlen sich Deine Nachbarn, wenn Du Party machst.
Danach haben wir uns eigentlich verstanden.
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Gruß 45meilen

In meinem Alter noch vernünftig werden ist jetzt auch keine Alternative
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  #21  
Alt 20.01.2008, 14:15
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Zitat:
Zitat von 45meilen Beitrag anzeigen
Nehm Dir den " lieben " Jungen mal zur Brust und spreche mal ein paar klare Worte deutsch mit ihm.
So in der Art hatte ich das auch nochmal vor, momentan scheint er seinen Rausch von gestern auszuschlafen
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Gruß Jörg
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  #22  
Alt 21.01.2008, 11:10
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Zitat:
Zitat von jim tonic Beitrag anzeigen

Wart mal ob Du die nächste Miete überhaupt bekommst!

.
Miete ist gesichert, wird vom Arbeitsamt direkt an mich überwiesen, da kann nicht viel schiefgehen
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Gruß Jörg
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  #23  
Alt 21.01.2008, 11:30
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hast du denn noch nie " ein ernstes Wörtchen " mit ihm gesprochen ?
Ich finds etwas merkwürdig,
Mach ihm doch Druck !!
Sprech normal mit ihm, und erwähne beiläufig dass du sonst deinen Anwalt einschaltest...
Düfte eigentlich reichen, ansonsten das volle Programm


MFG
Jan
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"Verlasse niemals das Schiff bevor das Schiff Dich verlässt."
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  #24  
Alt 21.01.2008, 11:32
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Zitat:
Zitat von Jörg Beitrag anzeigen
Miete ist gesichert, wird vom Arbeitsamt direkt an mich überwiesen, da kann nicht viel schiefgehen
dürfen die eigentlich gar nicht mehr...
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mit sportlichem Gruß
Hendrik
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  #25  
Alt 21.01.2008, 12:19
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Zitat:
Zitat von Picton16ft Beitrag anzeigen
Kann man als Vermieter eigendlich eine Art befristeten Mietvertrag machen, der nach zB 6Monaten auf jedenfall ausläuft und der Mieter in jedem Fall ausziehen MUSS,... es sei denn der Vertrag wird verlängert, bzw in einen fristlosen gewandelt? (ähnlich dem Arbeitsvertrag)

hält sowas gerichtlich stand?
Das tät mich auch interessieren.
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Gruß Thomas


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