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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#26
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#27
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Durch das Schiffsunglück an der Loreley und die Berichterstattung dazu stellt sich für mich die Frage, was sind "Schwerverletzte", was sind "Leichtverletzte" und wo ist da die Grenze? Gibt es da irgendwelche Begriffsbestimmungen dazu?
Mit freundlichem Gruß Klaus-Werner Olderdissen
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An'n Dod denken se nich, dor hebben se keen Tied to. Dor ward nich an dacht un nich von rädt. Jeder weit jo, wat he to doon hett. (Richard Wossidlo über die Seenotretter) |
#28
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Mit freundlichem Gruß Klaus-Werner Olderdissen
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An'n Dod denken se nich, dor hebben se keen Tied to. Dor ward nich an dacht un nich von rädt. Jeder weit jo, wat he to doon hett. (Richard Wossidlo über die Seenotretter) |
#29
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Ich hatte mal einen kleinen Moped-Unfall mit einer Gehirnerschütterung und einem kleinen Stacheldrahtstachel in der Wange und in der Zeitung stand auch "Schwerverletzter"...
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#30
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aus einem meiner früheren Berufsleben (Redakteur) erinnere ich mich, dass die Polizei von "Schwerverletzten" sprach, wenn die Opfer ins Krankenhaus mussten (auch wenn es nur zur Sicherheit/Beobachtung oder so war). "Leicht verletzt" waren nur die, die den Ort des Geschehens aus eigener Kraft verlassen konnten. Ich weiß natürlich nicht, ob das überall so gehandhabt wird.
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Immer eine Handbreit Sonne zwischen den Wolken wünscht Friedhold http://www.rubin-xiv.de - die Homepage der "Rubin XIV" |
#31
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Hallo,
von Schwerverletzten spricht man (Rettungsdienst) dann, wenn vitale Funktionen bedroht sind oder wenn zu befürchten ist, dass Vitalfunktionen bedroht werden, wenn diese Personen in absehbarer Zeit keine Hilfe bekommen. Dies ist z.B. Bewustlosigkeit, Schock, starke Blutungen, Kreislaufversagen, Knochenbrüche usw. Leichtverletzte bedürfen nicht unbedingt ärztlicher Hilfe.
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Charly |
#32
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Gerade das Thema Verletzt - "Schwer"-Verletzt ist ja schon schwierig. Mich interessiert die rechtliche Seite schon, da z. B. die Luftffahrt eine besondere "Würdigung" bekommt und Piloten als verantwortliche Luftfahrzeugführer immer sehr "wichtig" ( ![]() Vielleicht bekommen die Auffgaben der Crew durch solche Vorkommnisse ja auch ein wenig mehr Beachtung.
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Gruß, Thomas |
#33
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![]() ![]() Mit freundlichem Gruß Klaus-Werner Olderdissen
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An'n Dod denken se nich, dor hebben se keen Tied to. Dor ward nich an dacht un nich von rädt. Jeder weit jo, wat he to doon hett. (Richard Wossidlo über die Seenotretter) |
#34
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Mit freundlichem Gruß Klaus-Werner Olderdissen
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#35
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Mit freundlichem Gruß Klaus-Werner Olderdissen
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An'n Dod denken se nich, dor hebben se keen Tied to. Dor ward nich an dacht un nich von rädt. Jeder weit jo, wat he to doon hett. (Richard Wossidlo über die Seenotretter) |
#36
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Das obliegt der Polizei und die sind nun mal keine Fachleute im Rettungswesen. Da aber nur die Polizei was sagen darf/kann, wirds halt ungenau!
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Gruß, Thomas |
#37
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Hallo KWO, dies ist der von Dir angeführte § 11.01. Nur dieser bezieht sich auf die allgemeinen Fahrzeuglängen. KAPITEL 11 H Ö C H S T A B M E S S U N G E N D E R F A H R Z E U G E , S C H U B V E R B Ä N D E U N D S O N S T I G E R F A H R Z E U G Z U S A M M E N S T E L L U N G E N § 11.011 Höchstabmessungen der Fahrzeuge 1. Ein Fahrzeug darf die Höchstlänge von 135 m nicht überschreiten. In der Talfahrt zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00) bei Wasserständen unter 0,85 m und über 4,60 m (Marke I) am Pegel Kaub darf es jedoch die Höchstlänge von 110 m nicht überschreiten. 2. Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zwischen Basel und Mannheim zuständigen Behörden erteilten und am 30. September 2001 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110 m bis 135 m Länge bleiben mit den aus Sicherheitsgründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig. 3. Die für den Stromabschnitt zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00) zuständige Behörde kann bei Wasserständen unter 0,85 m und über 4,60 m (Marke I) am Pegel Kaub Fahrzeugen mit einer Länge über 110 m für die Talfahrt eine Sondererlaubnis erteilen. Sie legt dabei die aus Sicherheitsgründen notwendigen Auflagen fest. 4. Ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m darf nur fahren, wenn es die Anforderungen des § 4.06 Nr. 1 erfüllt. 5. Die Breite eines Fahrzeuges darf 22,80 m und für den Stromabschnitt zwischen Pannerden (km 867,46) und Lekkanal (km 949,40) 17,70 m nicht überschreiten, sofern nicht die für den jeweiligen Stromabschnitt zuständige Behörde eine Sondererlaubnis für die Fahrt erteilt hat. hierin finde ich nichts was meinen Angaben widersprechen würde. In den anderen §§ wird wiederum nur der Schubverband angeführt.: Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen 11.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge .................................................. ....................... 75 11.02 Höchstabmessungen der Schubverbände .................................................. ............... 76 11.03 Höchstabmessungen der Schubverbände unter bestimmten Voraussetzungen .................................................. ................................. 78 11.04 Höchstabmessungen der Schubverbände an der Kreuzung des Lek mit dem Amsterdam-Rhein-Kanal ............................................. 78a 11.05 Höchstabmessungen sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen Auch im § 11.05 sind für "nicht starr verbundene Fahrzeuge" keine Längen vorgeschrieben. Und nochmals: Mir ist der von mir beschriebene Schleppverband begegnet, nach meiner Schätzung ca. 400m lang. Und nun ist gut.
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Charly |
#38
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Mein Vorname ist Friedrich! Uwe ist ein Freund und Wassersportkollege, von dessem Computer ich mich ab und an einmal melde, der mich auch auf dieses Forum aufmerksam gemacht hat. - Also keine voreiligen Schlüsse ziehen, wenn an einem Tage einmal zwei Nicks von einer IP gepostet haben. Fidi |
#39
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#40
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![]() Gruß UWE
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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,
dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. ![]() |
#41
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![]() Mit freundlichem Gruß Klaus-Werner Olderdissen
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An'n Dod denken se nich, dor hebben se keen Tied to. Dor ward nich an dacht un nich von rädt. Jeder weit jo, wat he to doon hett. (Richard Wossidlo über die Seenotretter) |
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sach bloß........ ich verweise auf meinen Spruch unten ![]() Wenn er den Pegelstand schon einige Zeit vorher gewußt hat, hätte ihm doch klar sein müssen daß da was schiefgehen kann? Aber hätte er, angenommen, er war schon in Fahrt bei Erlangung der Kenntnis, noch was machen können??? ![]() |
#43
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War zufällig Ende letzter Woche oben auf der Loreley, meiner polnischen Freundin deutsches Kulturgut zeigend (Lange blonde Haare, wagte sich zum fotografiert-werden ziemlich weit nach vorne auf die Kante, fuhr mit der Hand durch die langen Haare
![]() Nichtsdestrtrotz: von oben sah ich zufällig, wie ein aufwärtsfahrender Schubverband (2 Einheiten) vorne von einem Schlepper um die Kurven gezogen wurde. Erschien mir auch logisch bei den engen Kurven, wenn man gesehen hat, wie das Ding dann zum Steuern hinten ausschwenkte. Nur meine Frage: War das 'ne Ausnahme mit dem Schlpper oder ist das allgemein üblich/Vorschrift? Gruß Volker (kein Binnenschiffer aber mit SBF Binnen ausgestattet)
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![]() Rotwein hat keinen Alkohol! |
#44
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![]() Zitat:
selbst im § 8.08 wo die zusammenstellung von Schleppverbänden beschrieben ist, ist keine ultimate Länge aufgeführt. Ableiten kann man aber hier sehrwohl, dass z.B. ein 100m langes Motorschiff ein anderes 100 m langes Motorschiff (Anhang) mit einem Abstand von 200 Metern zu Berg schleppen darf. § 8.08 Zusammenstellung der Schleppverbände 1. Der Abstand zwischen dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes und dem ersten Anhang darf 120 m nicht überschreiten. In einem zu Berg fahrenden Schleppverband mit nur einem Anhang kann dieser Abstand bis auf 200 m vergrößert werden, wenn die Tragfähigkeit des Anhangs 600 t überschreitet. 2. Der Abstand zwischen zwei Anhängen darf 100 m nicht überschreiten. 3. Der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes darf 120 m nicht überschreiten. Zitat:
So, und jetzt lass mich endlich mit Deinem Halbwissen in Ruhe
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Charly |
#45
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Hi Volker,
Rotwein MUSS doch Alkohol haben .... denn >Flachwasser an< warst du wirklich am Rhein? oder nur geträumt? >Flachwasser aus<, denn weiter oben steht doch sowas, dass du was gesehen hast, das du nicht sehen solltest? @all: In Zukunft bitte immer Digi-Cams mitnehmen, dann kann man wenigsten auf einem Foto zeigen, was man gesehen hat. Obwohl ... besser nicht, wenn ich so an unsere Bildverbesserer (oder -verdreher) denke???? nix für ungut, ich hoffe Du verstehts es Gruß tboat ![]() ![]() Anneke |
#46
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So, und jetzt lass mich endlich mit Deinem Halbwissen in Ruhe
Super, ich kann wieder ohne Brille lesen! ![]() ![]() ![]() |
#47
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![]() Zitat:
So, Du sagst selbst aus, daß der Schlepper das gezogene Fahrzeug "um die Kurven gezogen" hat. Das kann in den engen Biegungen (Bank, Betteck, Kammereck) aber nur dann richtig funktionieren, wenn das Schleppseil nicht zu lang ist. Ansonsten nämlich der Kopf des gezogenen Fahrzeugs zu früh herum gezogen wird und er dann im Bogengrund aufs Ufer gezogen werden würde. Mit freundlichem Gruß Klaus-Werner Olderdissen
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An'n Dod denken se nich, dor hebben se keen Tied to. Dor ward nich an dacht un nich von rädt. Jeder weit jo, wat he to doon hett. (Richard Wossidlo über die Seenotretter) |
#48
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Immer eine Handbreit Sonne zwischen den Wolken wünscht Friedhold http://www.rubin-xiv.de - die Homepage der "Rubin XIV" |
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Suche nach Unfallursache
http://www.wdr.de/themen/panorama/un...he_koeln.jhtml Heute morgen ist in Köln ein Tanker auf Grund gelaufen... ![]() WDR Zitat:
http://www.wdr.de/themen/verkehr/was...style=panorama Und hier die Bilder dazu http://www.wdr.de/galerie/bildergalerie.phtml?id=1343 |
#50
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Ich habe die Tage im SWF 3 gehört, daß
selbst die erfahrenen Rheinschiffer sich Lotsen an Bord holen ( Natürlich nur die besten , die anderen sind zu Hause ) Ich meine gehört zu haben " aus Versicherungstechnische Gründe " behaupte es aber nicht (man muß ja vorsichtig sein, was man schreibt) lasse mich aber entsprechend aufklären. ![]() Gruß UWE
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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,
dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. ![]() |
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