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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #1  
Alt 03.06.2007, 23:32
RoterBaron RoterBaron ist offline
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Standard Tür zu stellen oder zu mauern, was sagt das Baurecht dazu?

Hallo, vielleicht kennt sich hier ja jemand mit Baurecht aus oder hat ein paar Tipps, bevor ich mich mit den Amtsschimmeln auseinandersetzte.

Wir haben in unseren neuen Räumen (Büro, Laden und Lager) 4 Türen. Die Räume sind wie ein Schlauch, alle 4 hintereinander.

Publikumsverkehr gibt es normal nur in Raum 1, nur ausnahmsweise hinten.

Raum 1 hat eine Tür zur Straßenseite - was sonst.

Raum 2 hat eine Tür zum Hausflür.

Raum 3 hat eine Tür und Raum 4 auch, Raum 5 kann nur über die Tür von Raum 4 oder den Weg zu nden anderen Türen verlassen werden, liegt aber direkt an der Tür von Raum 4.

Raum 3 hat einen etwas seltsamen Grundriss (was die Uropas so bauten, ist schon seltsam....) und zu 50 % tote, nutzlose Fläche.

Die Nutzfläche könnte man um ca. 25 % steigern, wenn es die Tür nicht gäbe, man sie mit Regalen zustellen oder zumauern könnte.

Ergebnis der Aktion wäre: Fluchtwege aus Raum 3 gibt es in den angrenzenden Räumen 2 und 4, der Fluchtweg erhöht sich von 2 auf ca. Meter, wenn einer durch Raum 2 raus will, auf ca. 7 Meter, wenn einer durch Raum 4 raus will. Das Fenster in Raum 3 steht zur Not auch zur Verfügung und kann von innen von jedem geöffnet werden. Kundschaft oder Besucher wären eh nie alleine drin und kämen alleine auch nicht zur Tür raus.

Mfg, Karl
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  #2  
Alt 04.06.2007, 07:59
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Hallo Karl,

mit Deiner Beschreibung kann ich -ehrlich gesagt- nicht viel anfangen.

Wenn Dus genau wissen willst müsstest Du mir eine Zeichnung mailen.

Grundsätzlich gilt:

jede Nutzungseinheit muß über 2 unabhängige Rettungswege verfügen.

Der 1. Rettungsweg muß über notwendige Flure und Treppenräume ins Freie führen. Der 2. Rettungsweg kann über Fenster und über Leitern der Feuerwehr geführt werden.

Es dürfen keine sogenannten gefangenen Räume entstehen. Das sind Räume, die z.B. kein Fenster in der Mindestgröße von 90 x 120 haben und die Tür nicht auf einen Flur oder Treppenraum geht.
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Charly
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  #3  
Alt 05.06.2007, 14:52
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wie Charly das beschreibt gilt das wohl, und zustellen ist keine bauliche Veränderung, dei genehmigt werden muss.
Ich hatte seinerzeit sogar Strafe zahlen müssen, weil ich an der Leuchtreklame des vrherigen Ladeninhabers nun meine beschriftung anklebte. Das war eine Veränderung des Strassenbildes und genehmigungspflichtig. Seinerzeit über 400,-- DM für die Änderung von "Babystube" auf Euro-Computer-Service" bei gleicher Schriftfarbe.

Dazu kam natürlich noch die erhöhte Gebühr für die nachträgliche Genehmigung.

Ach ja: mein Laden war genau gegenüber dem Rathaus und dem Fanster des Sachbearbeiters - die haben das aber erst nach einem Jahr und etlichen Einkäufen bei mir gemerkt.....
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Pit

Ich sammele für meine Tochter Lanyards/Umhängeschlüsselbänder -> wer welche abgeben möchte bitte per PN melden. (aktuell über 230 Stck. aus dem erhalten - Danke!)
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  #4  
Alt 05.06.2007, 15:28
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Zitat:
Zitat von RoterBaron Beitrag anzeigen
Wir haben in unseren neuen Räumen (Büro, Laden und Lager) 4 Türen.
Ein Laden mit Tür zur Straße (Raum 1) befindet sich ja gerne mal im Erdgeschloss. Haben dann nicht alle vier Räume Fenster nach außen, so dass dies ein sicherer Fluchtweg wäre?
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  #5  
Alt 05.06.2007, 21:54
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Die Fenster müssen aber als zweiter Rettungsweg mindestens 0,60m x 1,00m lichte Öffnung haben und die Brüstungshöhe darf 1,10m nicht überschreiten.
Aber jedes Bundesland hat da seine eigene Bauordung.
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Gruß Sepp

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  #6  
Alt 05.06.2007, 21:59
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Zitat:
Zitat von charlyvoss Beitrag anzeigen
Hallo Karl,

mit Deiner Beschreibung kann ich -ehrlich gesagt- nicht viel anfangen.

Wenn Dus genau wissen willst müsstest Du mir eine Zeichnung mailen.

Grundsätzlich gilt:

jede Nutzungseinheit muß über 2 unabhängige Rettungswege verfügen.

Der 1. Rettungsweg muß über notwendige Flure und Treppenräume ins Freie führen. Der 2. Rettungsweg kann über Fenster und über Leitern der Feuerwehr geführt werden.

Es dürfen keine sogenannten gefangenen Räume entstehen. Das sind Räume, die z.B. kein Fenster in der Mindestgröße von 90 x 120 haben und die Tür nicht auf einen Flur oder Treppenraum geht.
Hallo Charly,

ganz stimmt das nicht. Der erste Rettungsweg muss nicht unbedingt ins Freie, er kann auch in einen anderen Brandabschnitt führen.
Beim zweiten Rettungsweg darf die Höhe von 7,00m nicht überschritten werden, es sei denn die Feuerwehr hat eine Drehleiter und kann sie an dieser Stelle auch einsetzen.
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  #7  
Alt 06.06.2007, 00:05
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Zitat:
Zitat von viking22 Beitrag anzeigen
Hallo Charly,

ganz stimmt das nicht. Der erste Rettungsweg muss nicht unbedingt ins Freie, er kann auch in einen anderen Brandabschnitt führen. Das stimmt nicht. Die BauO NRW sieht das explizid so vor. Die Führung des 1. Rettungsweges in einen anderen Brandabschnitt ist eine Abweichung von der BauO und nur möglich wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
Beim zweiten Rettungsweg darf die Höhe von 7,00m nicht überschritten werden, es sei denn die Feuerwehr hat eine Drehleiter und kann sie an dieser Stelle auch einsetzen.
Die 7 Meter muß man auch erläutern. Das ist die Fußbodenhöhe des Aufenthaltsraumes. Wenn die Fenster eine Brüstungshöhe von >8 Metern haben können sie mit tragbaren Leitern nicht mehr angeleitert werden. Dann ist es richtig dass die Feuerwehr eine DL haben muß. Aber dann müssen ggfls. auch Aufstell- und Bewegungsflächen für die DL angelegt werden. Hat die Feuerwehr keine DL muß ein 2. baulicher Rettungsweg oder en Sicherheitstreppenraum geschaffen werden.

Da ich aber weiss wie es bei Karl aussieht, können wir uns eine Spekulation darüber sparen.
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Charly
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  #8  
Alt 06.06.2007, 22:21
RoterBaron RoterBaron ist offline
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Hallo Leute,

erstmal vielen Dank für die Antworten.

Natürlich befinden sich alle Räume im EG, sonst gäbe es ja keinen Eingang Straßenseitig vorne. Es gibt in jedem Raum mind. 1 Fenster.

Und bisher gibt es keinen, der mir klar sagen konnte bzw. keine Behörde, die z.B. forderte, daß es irgendwo Türen als Fluchtweg geben muß, die jeder von innen ohne Schlüssel öffnen können muß. Infofern sieht es auch so aus, daß natürlich alle Türen hinten normalerweise immer verschlossen sind und als Fluchtweg für Kunden / Besucher nur infrage kommen, wenn jemand vom Personal dabei ist, der den Schlüssel hat. Dúrch die Fenster kommt dagegegen jeder raus, wenigstens jeder, der fähig ist, ein Fenster zu öffnen und Rollos - wenn nötig - hochzuziehen. Die Fenster liegen ca. 1,60 M über Bodenhöhe.

@ Pit

Einen ähnlichen Fall wegen Reklameschild hatten wir hier in der City auch. Man kann nur staunen. Der Inhaber hab eine Leuchtreklame angebracht, aber die war dann zu breit! In irgendeiner Satzung steht, daß Leuchtreklamen in den Haupteinkaufstsraßen diese Größe haben dürfen, aber in den Seitenstraßen dürfen sie nicht so groß sein. Seine überschreitet die "Normgröße" so um 5 / 10 cm und "beeinträchtigt" damit angeblich auch das Straßenbild.

Gruß, Karl
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  #9  
Alt 07.06.2007, 12:56
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Karl,

am Montag bin ich wieder im Büro, ich ruf Dich dan mal an
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