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  #51  
Alt 04.10.2025, 17:41
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Ja ich verstehe dich, aber es hilft dir nicht .

Es gibt nur diese 2 Möglichkeiten .

1. Den Ausbau und Entfernung von Bord . Dann bist du rechtssicher .

oder

2. Du setzt auf Glück und Gutes im Menschen, Beamten .

Also so belassen und hoffen, dass es bei einer Kontrolle ....... übersehen, ignoriert wird ,

was nicht selten passiert .


Wenn du den UBI hast, würde ich aber trotzdem empfehlen,

ein ATIS-Funkgerät zuzurüsten .

Dies hätte dann noch den weiteren Vorteil, dass du dann auch auf See

einen DSC-Alarm aussenden kannst .


Grüße : TOMMI
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  #52  
Alt 05.10.2025, 10:30
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von Mantriur Beitrag anzeigen
Missverstaendnis. Die Amateurfunklizenz berechtigt *nicht* zur Teilnahme am Seefunk. Nur zum Besitz und (Empfangs-)Betrieb der Geraete.
ersteres ja (dafür braucht man aber auch keine Amateurfunklizenz), zweiteres eindeutig nein - das Abhörverbot aus §5 TDDDG gilt selbstverständlich auch für den See- und für den Schiffahrtsfunk. Nachrichten im See- und Schiffahrtsfunk sind weder für Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt, und um Betreiber einer Funkanlage zu sein benötigt man die entsprechende Qualifikation (also je nach Funkdienst SRC, LRC oder UBI).

Außerdem gilt nach deutschem Recht (d.h. sobald das Schiff unter deutscher Flagge fährt) §1 Abs 7 SportSeeSchV, der in Kurzform vorschreibt, daß der Schiffsführer auf See die Funkzeugnisse entsprechend der verbauten Funkanlage besitzen muß. Wenn Du eine Grenzwellen-Funkanlage an Bord hast benötigst Du das LRC, ansonsten darfst Du auf dem Schiff nicht Schiffsführer sein.
Um rechtssicher unterwegs zu sein mußt Du also noch das LRC nachmachen, um betriebssicher unterwegs zu sein würde ich ein modernes Blackbox-Kombi-Funkgerät noch irgendwo unsichtbar verbauen, damit man sowohl DSC auf See zur Verfügung hat als auch am Schiffahrtsfunk teilnehmen kann (in dem ATIS ja nun schon etwas länger in ganz Europa vorgeschrieben ist)...

lg, justme
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  #53  
Alt 05.10.2025, 12:52
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Ich bin da scheinbar nicht mehr ganz auf dem Laufenden. Bezueglich des Besitzes konnte ich keinerlei Einschraenkungen mehr finden. Ich meine aber mich zu erinnern, dass der Besitz von Sendeempfaengern ohne passende Lizenz mal verboten war.

Auch "neu" ist m.W., dass eine Amateurfunkstelle nur noch Geraete betreiben darf, die mindestens eine AFu-Frequenz unterstuetzen. Das koennte bei der Grenzwellenanlage durchaus der Fall sein, im UKW-Bereich fehlen 20MHz.

Die verbaute Funkanlage waere dann eben keine Seefunk- sondern maritime mobile Amateurfunkstation.

Aber um von der Ausredenfindung mal zurueck zum Problem zu kommen: Ohne Schummelei darf das ATIS-freie UKW-Geraet Binnen theoretisch nicht an Bord sein. Aus nostalgischen Gruenden bin ich da, falls noetig, zu zivilem Ungehorsam entschlossen.

Das LRC kann ich sicher nachholen. Hatte waehrend meines Scheinmarathons ja schonmal zur Pruefung vorgesprochen, musste dann aber ueberrascht feststellen, dass der Schein doch keine Pausenveranstaltung ist.
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  #54  
Alt 06.10.2025, 11:29
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von Mantriur Beitrag anzeigen
Ich bin da scheinbar nicht mehr ganz auf dem Laufenden. Bezueglich des Besitzes konnte ich keinerlei Einschraenkungen mehr finden. Ich meine aber mich zu erinnern, dass der Besitz von Sendeempfaengern ohne passende Lizenz mal verboten war.
Das ist schon ziemlich lange nicht mehr der Fall - erwerben und besitzen darf man (fast) alles, benutzen aber nur, wenn man die entsprechende Befähigung hat.

Zitat:
Zitat von Mantriur Beitrag anzeigen
Auch "neu" ist m.W., dass eine Amateurfunkstelle nur noch Geraete betreiben darf, die mindestens eine AFu-Frequenz unterstuetzen. Das koennte bei der Grenzwellenanlage durchaus der Fall sein, im UKW-Bereich fehlen 20MHz.

Die verbaute Funkanlage waere dann eben keine Seefunk- sondern maritime mobile Amateurfunkstation.
Das wäre zwar statthaft, allerdings nur nach Umbau. Derzeit hast Du da ganz simpel eine Seefunkanlage, für deren Betrieb Du zwangsweise eine entsprechende Seefunklizenz benötigst.

Zitat:
Zitat von Mantriur Beitrag anzeigen
Aber um von der Ausredenfindung mal zurueck zum Problem zu kommen: Ohne Schummelei darf das ATIS-freie UKW-Geraet Binnen theoretisch nicht an Bord sein. Aus nostalgischen Gruenden bin ich da, falls noetig, zu zivilem Ungehorsam entschlossen.
Selbstverständlich darf das auch ohne ATIS-Fähigkeit an Bord sein - es darf nur nicht als Schiffsfunkanlage benutzt werden (im Gegensatz zur Benutzung als Seefunkanlage - auch reine Sprechfunkgeräte sind im Seefunk nach wie vor nutzbar, sofern das Schiff nicht ausrüstungspflichtig ist). Merke: binnen und buten sind zwei getrennte Funkdienste, mit verschiedenen technischen Anforderungen und auch verschiedenen Qualifikationen. Wichtig ist, daß das Gerät den Anforderungen an eine Seefunkanlage entspricht, und das läßt sich bei derartig alten Geräten tatsächlich einfacher erreichen als bei moderneren (Im Kern geht es darum, daß auf bestimmten Kanälen, die heutzutage für Datentransfer genutzt werden der Sendebetrieb technisch nicht möglich sein darf. Das betrifft in erster Linie die Kanäle 70, 87B und 88B - sollten die noch als Duplexkanäle schaltbar sein muß das Gerät umgebaut werden).

Wie gesagt, es spricht wenig dagegen die vorhandene Anlage (auch betriebsfähig) an Bord zu lassen - nur wäre es ggf. sinnvoll für die Sachen, die damit nicht mehr gehen noch ein modernes UKW-Kombigerät, ggf. als Blackbox zusätzlich zu verbauen. Damit kann man dann vollständig gesetzeskonform auch am Schiffahrtsfunk teilnehmen und hat zusätzlich auch noch ein GMDSS-fähiges Gerät verbaut (was ja aus reinen Sicherheitsaspekten auch sinnvoll sein kann).

lg, justme
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  #55  
Alt 08.10.2025, 10:40
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So, hier wie versprochen die Antwort der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:

"Sehr geehrter Herr xy,

ich bin gebeten worden Ihnen zu antworten.
Bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) bin ich unter anderem für den Bereich Sportschifffahrt Binnen bundesweit zuständig.
Als amtliches Kennzeichen im Sinne der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSch) gilt bei einem im Seeschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug seine, soweit erteilt, in § 11 Absatz 1 Nummer 5 der Schiffsregisterordnug in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I Seite 1133) genannte IMO-Nummer oder sein Funkrufzeichen.
Der Eigentümer eines deutschen Kleinfahrzeugs muss das Kennzeichen in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Kleinfahrzeugs anbringen.
Heißt im Klartext das Sie die IMO-Nummer oder Ihr Funkrufzeichen für die Fahrt auf Bundeswasserstraßen im Binnenbereich am Fahrzeug anbringen müssen s. o. .

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag..."

Auf eine Rückfrage, was denn jetzt ein Kleinfahrzeug-Seeschiff ohne Funk und IMO machen soll, habe ich jetzt mal verzichtet...
Aber im Prinzip bestätigt diese Auskunft den jüngsten Erkenntnisstand aus diesem Trööt.

Frage meinerseits: Wie komme ich als Sportbooteigentümer an eine IMO-Nummer?
__________________
Viele Grüße Joachim
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  #56  
Alt 08.10.2025, 11:01
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Hallo Joachim,

genau das was ich bereits hier sagte .


Und deine Rückfrage ist ebenfalls hier beantwortet .

Nochmal :

Ohne amtlich anzuerkennendes Kennzeichen ( Z.B. See Deutschland )

benötigst du ein amtliches Binnenkennzeichen um binnen fahren zu dürfen .

Folglich Sportboot bis 20 m Länge ein Kennzeichen für Kleinfahrzeuge .

Für Sportschiff 20 m oder länger eine Binnenzulassung mit SUK-Abnahme .


Aber alle beide müssen zusätzlich ab 10 t Verdrängung in ein Binnenschiffregister

eingetragen werden .



Zur Aussage was Klaus ( Fronmobil ) meinte,

ja, zunächst kann jeder selbst bestimmen, ob See- oder Binnenschiff,

es benötigt aber die entsprechenden Nachweise, Kennzeichen von amtlicher Seite .


Einfach zu sagen mein Boot fährt als Seeschiff auch binnen, genügt nicht .

Mit Kennzeichen für Kleinfahrzeuge ist es eindeutig ein Binnenschiff .



Grüße : TOMMI
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  #57  
Alt 08.10.2025, 11:18
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Zitat:
Zitat von Musikbaer Beitrag anzeigen
So, hier wie versprochen die Antwort der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

............ . . .. . . .



Frage meinerseits: Wie komme ich als Sportbooteigentümer an eine IMO-Nummer?

Ich bin mir hier nicht ganz sicher,

ich denke aber die IMO Kennzeichen werden nur in der Großschifffahrt geführt .

Dein Sportschiff sollte schon ganz groß sein .

Dann sicher mit ordentlichen Auflagen, Personal, Besatzung, Ausrüstung und Technik .



Grrüße : TOMMI
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  #58  
Alt 08.10.2025, 16:55
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Zitat:
Zitat von schimi Beitrag anzeigen
Wenn du dein Boot in Seeregister eintragen läßt, darfst du natürlich damit auch Binnen fahren. Ans Heck kommt entweder die Register-Nr. oder dein Unterscheidungssignal deiner UKW-Funkanlage.
Ich muß mich korrigieren.

Mein Schiff war im Seeschiffsregister eingetragen. Die Kennzeichnung bestand aus Schiffsnamen an beiden Seiten am Bug und am Heck Schiffsname, Heimathafen (lt. Seeregister) und das Funktunterscheidungssignal (z.B. DOGH). Die Register-Nr. der Seeschiffregistrierung erscheint also nirgendwo. Für Fahrten im Binnenbereich ist keine Änderung der Kennzeichnung notwendig.
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  #59  
Alt 08.10.2025, 20:24
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Doch, das passt schon so.

Sinn hinter amtlichen Kennzeichen bzw. Kennzeichnung ist ja die Tatsache das die Behörden dich auf dem Wasser aus der Ferne ansprechen können. Entweder über Funk oder über Lautsprecher wenn kein Funk an Bord ist. Viel mehr steckt da nicht dahinter. Hier haben die letztens einem E-Foiler 60 Euro abgenommen weil ein paar Buchstaben abgefallen waren und das Kennzeichen nicht komplett zu sehen war auf seinem Brett. Da sind die echt zickig.
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Gruß
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  #60  
Alt 08.10.2025, 22:31
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Wenn du auf der Straße mit abgefallenem Kennzeichen unterwegs bist werden die auch zickig - mit Recht.
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Ewald
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  #61  
Alt 09.10.2025, 10:44
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Zitat:
Zitat von T-Technik Beitrag anzeigen

Folglich Sportboot bis 20 m Länge ein Kennzeichen für Kleinfahrzeuge .

Für Sportschiff 20 m oder länger eine Binnenzulassung mit SUK-Abnahme .


Aber alle beide müssen zusätzlich ab 10 t Verdrängung in ein Binnenschiffregister eingetragen werden .
Nein, wenn ein Schiff im Binnenschiffsregister eingetragen ist führt es gerade kein Kennzeichen für Kleinfahrzeuge mehr, sondern die Schiffsregisternummer gefolgt vom Buchstaben 'B' als amtliches Kennzeichen

Zitat:
Zitat von T-Technik Beitrag anzeigen
Zur Aussage was Klaus ( Fronmobil ) meinte,

ja, zunächst kann jeder selbst bestimmen, ob See- oder Binnenschiff,

es benötigt aber die entsprechenden Nachweise, Kennzeichen von amtlicher Seite .
Nein, benötigt es nicht. Da es keine amtliche Definition der Unterscheidung von See- und Binnenschiffen bei Kleinfahrzeugen gibt hat hier der Eigentümer ganz simpel das Wahlrecht, ob er es im Binnen- oder im Seeschiffsregister eintragen läßt, sofern nicht ganz offensichtliche Tatsachen anzeigen daß ein Schiff nicht 'zur Seefahrt bestimmt ist' (z.B. CE-Klassifizierung "D" und offensichtliche Nicht-Eignung selbst für die Fahrt in geschützten Küstengewässern).


Zitat:
Zitat von T-Technik Beitrag anzeigen
Einfach zu sagen mein Boot fährt als Seeschiff auch binnen, genügt nicht .

Mit Kennzeichen für Kleinfahrzeuge ist es eindeutig ein Binnenschiff .
Nein, ist es selbstverständlich nicht. Auch ein Hochseesegler <15m, der im Geltungsbereich der BinSchStrO fährt benötigt ein Kennzeichen gemäß der KlFzKV-BinSch, und falls das Boot nicht im Seeschiffsregister eingetragen ist kann er sich wahlweise u.a. ein amtliches Kennzeichen bei einem WSA zuteilen lassen oder ein amtlich anerkanntes Kennzeichen bei einem der beliehenen Verbände.
NUR wenn es im Binnenschiffsregister eingetragen ist ist ein Kleinfahrzeug per Definition ein Binnenschiff: im Gegensatz zur SchRegO enthält die KlFzKV-BinSch gerade keine Definitionen von See- und Binnenschiffen, in der SchRegO hingegen gibt es den schönen §6:
Zitat:
(1) Ist ein Schiff im Seeschiffsregister eingetragen, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, daß es ein Binnenschiff sei.
(2) Ist ein Schiff im Binnenschiffsregister eingetragen, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, daß es ein Seeschiff sei.
lg, justme

Geändert von justme (09.10.2025 um 15:38 Uhr)
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Alt 09.10.2025, 10:56
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Zitat:
Zitat von Musikbaer Beitrag anzeigen

Auf eine Rückfrage, was denn jetzt ein Kleinfahrzeug-Seeschiff ohne Funk und IMO machen soll, habe ich jetzt mal verzichtet...
Aber im Prinzip bestätigt diese Auskunft den jüngsten Erkenntnisstand aus diesem Trööt.
Das wäre in der Tat eine interessante Frage - das Unterscheidungssignal wird ja bereits bei der Eintragung im Schiffsregister zugeteilt, allerdings steht in der KlFzKV-BinSch explizit das Wort 'Funkrufzeichen' und nicht 'Unterscheidungssignal'. Wenn man ein solches trotz Eintragung im Seeschiffsregister nicht beantragt hat erfüllt man zumindest den Wortlaut der Verordnung nicht...

Zitat:
Zitat von Musikbaer Beitrag anzeigen
Frage meinerseits: Wie komme ich als Sportbooteigentümer an eine IMO-Nummer?
Überhaupt nicht - auf Freizeitfahrzeuge ("Pleasure Yachts") wird das IMO-Nummernschema explizit nicht angewendet, siehe https://www.imo.org/en/ourwork/msas/...er-scheme.aspx.

lg, justme
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  #63  
Alt 09.10.2025, 11:24
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moin zusammen,

noch als kleine Ergänzung; mit der Eintragung ins Seeschiffsregister kann sogar die SUK-und entsprechend Ausrüstungspflicht bei Kleinfahrzeugen (Länge x Breite x Tiefgang > 100m³ ) umgangen werden.

Grüße
Detlef
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  #64  
Alt 09.10.2025, 17:47
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Zitat:
Zitat von justme Beitrag anzeigen
Nein, wenn ein Schiff im Binnenschiffsregister eingetragen ist führt es gerade kein Kennzeichen für Kleinfahrzeuge mehr, sondern die Schiffsregisternummer gefolgt vom Buchstaben 'B' als amtliches Kennzeichen



Nein, benötigt es nicht. Da es keine amtliche Definition der Unterscheidung von See- und Binnenschiffen bei Kleinfahrzeugen gibt hat hier der Eigentümer ganz simpel das Wahlrecht, ob er es im Binnen- oder im Seeschiffsregister eintragen läßt, sofern nicht ganz offensichtliche Tatsachen anzeigen daß ein Schiff nicht 'zur Seefahrt bestimmt ist' (z.B. CE-Klassifizierung "D" und offensichtliche Nicht-Eignung selbst für die Fahrt in geschützten Küstengewässern).




Nein, ist es selbstverständlich nicht. Auch ein Hochseesegler <15m, der im Geltungsbereich der BinSchStrO fährt benötigt ein Kennzeichen gemäß der KlFzKV-BinSch, und falls das Boot nicht im Seeschiffsregister eingetragen ist kann er sich wahlweise u.a. ein amtliches Kennzeichen bei einem WSA zuteilen lassen oder ein amtlich anerkanntes Kennzeichen bei einem der beliehenen Verbände.
NUR wenn es im Binnenschiffsregister eingetragen ist ist ein Kleinfahrzeug per Definition ein Binnenschiff: im Gegensatz zur SchRegO enthält die KlFzKV-BinSch gerade keine Definitionen von See- und Binnenschiffen, in der SchRegO hingegen gibt es den schönen §6:


lg, justme


Ja, da gebe ich dir Recht,

ich hätte es differenzierter schreiben müssen .


Klar, ab Eintragung ins Binnenschiffsregister führt man kein Kennzeichen für Kleinfahrzeuge .
Dies hat dann auch nichts mit 20 m Länge zu tun .




Alles Weitere stimmt schon . Hier hast du wahrscheinlich den Kontext verloren .


Natürlich gibt es die amtliche Unterscheidung Seeschiff oder Binnenschiff .

Was verstehst du hier nicht ?



Tatsache bleibt, ohne Kennzeichen keine Binnenfahrt .

Und je nach dem von wo das Kennzeichen stammt, ist es ein See- oder Binnenschiff .


Hat der Sportbootfahrer zunächt nichts, bleibt nur das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge,

somit wird es zum Binnenschiff .

Mit 10 Tonnen und mehr gibt es keinen Weg an einem Schiffregister vorbei .


Ob Segel oder Motorboot, CE. hin oder her, spielt keine Rolle .



Grüße : TOMMI
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  #65  
Alt 09.10.2025, 17:52
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Zitat:
Zitat von dete Beitrag anzeigen
moin zusammen,

noch als kleine Ergänzung; mit der Eintragung ins Seeschiffsregister kann sogar die SUK-und entsprechend Ausrüstungspflicht bei Kleinfahrzeugen (Länge x Breite x Tiefgang > 100m³ ) umgangen werden.

Grüße
Detlef

Ja, mit BG sogar auch mit 20 m und mehr .

Aber vorsicht,

nicht auf dem Rhein z.B. .


Ich überführe u.a. auch Sportschiffe bis 25 m Länge ,

daher kenne ich mich hier recht gut aus .


Grüße : TOMMI
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Alt 09.10.2025, 17:54
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Seeschiffsregister vs. Binnenschiffsregister

Seeschiffsregister: Für Seeschiffe (Sportboote, Yachten) über 15 Meter Rumpflänge ist die Eintragung Pflicht.

Binnenschiffsregister: Für Binnenschiffe ist eine Eintragung ab einer Wasserverdrängung von 10 Kubikmetern erforderlich.
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  #67  
Alt 09.10.2025, 18:58
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Ja, da gebe ich dir Recht,

ich hätte es differenzierter schreiben müssen .


Klar, ab Eintragung ins Binnenschiffsregister führt man kein Kennzeichen für Kleinfahrzeuge .
Dies hat dann auch nichts mit 20 m Länge zu tun .
Aber mit 15m Länge - alles, was darüber liegt muß (sofern es nicht zufällig unter 10m^3 Wasserverdrängung liegt, was ich aber bei den meisten derartigen Schiffen mal verneinen würde) dann im Seeschiffsregister eingetragen werden.


Alles Weitere stimmt schon . Hier hast du wahrscheinlich den Kontext verloren .

Zitat:
Zitat von T-Technik Beitrag anzeigen
Natürlich gibt es die amtliche Unterscheidung Seeschiff oder Binnenschiff .

Was verstehst du hier nicht ?
Nein, Du interpretierst hier etwas in die Vorschriften was es nicht gibt - es gibt keine amtliche Definition für Sportboote außerhalb der faktischen Eintragung, ob sie ein Binnenschiff oder ein Seeschiff sind. Auch wenn Du es nicht verstehen willst, das sucht man sich als Eigner aus, und zwar dadurch daß man sie entweder im Binnenschiffsregister (ab dem Moment ist es ein Binnenschiff) oder im Seeschiffsregister (ab dem Moment ist es ein Seeschiff) zur Eintragung anmeldet.

Zitat:
Zitat von T-Technik Beitrag anzeigen
Tatsache bleibt, ohne Kennzeichen keine Binnenfahrt .

Und je nach dem von wo das Kennzeichen stammt, ist es ein See- oder Binnenschiff .
*seufz* Nein, das gilt nur wenn das Kennzeichen aus einer Registereintragung stammt. Ist es ein Kleinfahrzeugkennzeichen (egal ob amtlich oder amtlich anerkannt) oder ein Flaggenzertifikat spielt das keine Rolle.

Zitat:
Zitat von T-Technik Beitrag anzeigen
Hat der Sportbootfahrer zunächt nichts, bleibt nur das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge,

somit wird es zum Binnenschiff .
Nein, ein Kleinfahrzeugkennzeichen bekommen alle Fahrzeuge, die nicht in einem Register eingetragen werden müssen (also alle Seeschiffe unter 15m Länge und alle Binnenschiffe unter 10m^3 Wasserverdrängung). Das Kleinfahrzeugkennzeichen ist im Gegensatz zu einer Registereintragung gerade keine Typenfestlegung.
Und der Sportbootfahrer kann sich selbstverständlich völlig frei aussuchen, ob er ein amtliches Kennzeichen für Kleinfahrzeuge, ein amtlich anerkanntes Kennzeichen für Kleinfahrzeuge, ein Flaggenzertifikat, eine Eintragung im Seeschiffsregister oder eine Eintragung im Binnenschiffsregister als Kennzeichnung verwendet (wobei es, außer man fährt wirklich ein Binnenschiff so gut wie keinen sinnvollen Grund für Letzteres gibt - wenn schon Registereintrag, dann im Seeschiffsregister).

Zitat:
Zitat von T-Technik Beitrag anzeigen
Mit 10 Tonnen und mehr gibt es keinen Weg an einem Schiffregister vorbei .
Selbstverständlich gibt es das - man definiert sein Schiff einfach zum Seeschiff, sofern es unter 15m Länge ist und damit bleibt es eintragungsfrei und kann mit einem ganz normalen Kleinfahrzeugkennzeichen auch binnen fahren. Zu einem Binnenschiff wird es NUR dadurch, daß der Eigner es im Binnenschiffsregister eintragen lässt.

lg, justme
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  #68  
Alt 09.10.2025, 19:17
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von T-Technik Beitrag anzeigen
Ja, mit BG sogar auch mit 20 m und mehr .

Aber vorsicht,

nicht auf dem Rhein z.B. .


Ich überführe u.a. auch Sportschiffe bis 25 m Länge ,

daher kenne ich mich hier recht gut aus .


Grüße : TOMMI
dann solltest Du vielleicht nochmal genauer nachlesen - auch auf dem Rhein gilt die Regelung der BinSchUO aus §1 Abs 7 Satz 2 d):

Zitat:
Abweichend von Absatz 6 Nummer 4 gilt diese Verordnung nicht für Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und Seeschubboote, die
[...]
2. vorübergehend auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 des Anhangs I verkehren, sofern sie zumindest Folgendes mitführen:
[...]
d) bei Sportfahrzeugen, die nicht unter eines der in Buchstabe a genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis des Flaggenstaats, mit dem ein angemessenes Sicherheitsniveau nachgewiesen wird.
.

D.h. mit einem Sicherheitszeugnis für Sportfahrzeuge nach SchSV darf man sein Seeschiff vorübergehend auch binnen bewegen und spart sich auf diese Weise die SUK-Pflicht - einzige Voraussetzung ist eben, daß man sich bei der Eintragung dafür entschieden hat, diese im Seeschiffsregister und nicht im Binnenschiffsregister vorzunehmen.

lg, justme
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  #69  
Alt 09.10.2025, 21:59
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Hallo Edgar,

ich antworte mal in rot :



Zitat:
Zitat von justme Beitrag anzeigen
Moin moin,


Aber mit 15m Länge - alles, was darüber liegt muß (sofern es nicht zufällig unter 10m^3 Wasserverdrängung liegt, was ich aber bei den meisten derartigen Schiffen mal verneinen würde) dann im Seeschiffsregister eingetragen werden.

Ja klar, .... oder in ein Binnenschiffregister, was der Eigner möchte .



Nein, Du interpretierst hier etwas in die Vorschriften was es nicht gibt - es gibt keine amtliche Definition für Sportboote außerhalb der faktischen Eintragung, ob sie ein Binnenschiff oder ein Seeschiff sind. Auch wenn Du es nicht verstehen willst, das sucht man sich als Eigner aus, und zwar dadurch daß man sie entweder im Binnenschiffsregister (ab dem Moment ist es ein Binnenschiff) oder im Seeschiffsregister (ab dem Moment ist es ein Seeschiff) zur Eintragung anmeldet.


Aber was kann es besseres geben, als den Eintrag ?

Du bekommst jedenfalls einen amtlichen Nachweis, wie das Schiff definiert wird .



*seufz* Nein, das gilt nur wenn das Kennzeichen aus einer Registereintragung stammt. Ist es ein Kleinfahrzeugkennzeichen (egal ob amtlich oder amtlich anerkannt) oder ein Flaggenzertifikat spielt das keine Rolle.



Nein, ein Kleinfahrzeugkennzeichen bekommen alle Fahrzeuge, die nicht in einem Register eingetragen werden müssen (also alle Seeschiffe unter 15m Länge und alle Binnenschiffe unter 10m^3 Wasserverdrängung). Das Kleinfahrzeugkennzeichen ist im Gegensatz zu einer Registereintragung gerade keine Typenfestlegung.

Ja, könnte man vielleicht so auslegen, aber ?


Und der Sportbootfahrer kann sich selbstverständlich völlig frei aussuchen, ob er ein amtliches Kennzeichen für Kleinfahrzeuge, ein amtlich anerkanntes Kennzeichen für Kleinfahrzeuge, ein Flaggenzertifikat, eine Eintragung im Seeschiffsregister oder eine Eintragung im Binnenschiffsregister als Kennzeichnung verwendet (wobei es, außer man fährt wirklich ein Binnenschiff so gut wie keinen sinnvollen Grund für Letzteres gibt - wenn schon Registereintrag, dann im Seeschiffsregister).

Soweit OK .


Selbstverständlich gibt es das - man definiert sein Schiff einfach zum Seeschiff, sofern es unter 15m Länge ist und damit bleibt es eintragungsfrei und kann mit einem ganz normalen Kleinfahrzeugkennzeichen auch binnen fahren. Zu einem Binnenschiff wird es NUR dadurch, daß der Eigner es im Binnenschiffsregister eintragen lässt.

Und hier fangen die Probleme an .

Welches Dokument legst du vor, welches dann dein Seeschiff bestätigt ?

Ich habe dieses Problem schon bereits mit Behörden diskutiert,
mit dem Ergebnis, dass es nicht so einfach reicht .
Ich weiß aber auch von weiteren, ähnichen Fällen die Erfahrung, das bei Kontrollen meistens
nicht groß nachgefragt wird .

Ein befreundeter WSP'ler meinte dagegen, ohne amtliche Dokumente, keine Nachweise .




lg, justme
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  #70  
Alt 09.10.2025, 22:29
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Auch hier in rot :


Zitat:
Zitat von justme Beitrag anzeigen
Moin moin,



dann solltest Du vielleicht nochmal genauer nachlesen - auch auf dem Rhein gilt die Regelung der BinSchUO aus §1 Abs 7 Satz 2 d):


.

D.h. mit einem Sicherheitszeugnis für Sportfahrzeuge nach SchSV darf man sein Seeschiff vorübergehend auch binnen bewegen und spart sich auf diese Weise die SUK-Pflicht - einzige Voraussetzung ist eben, daß man sich bei der Eintragung dafür entschieden hat, diese im Seeschiffsregister und nicht im Binnenschiffsregister vorzunehmen.


Auf unserem Rhein hat sich in der letzten Zeit viel geändert .

Ja die BinSchUO gilt selbstverständlich auch hier . Aber diese und SUK regeln
Schiffstechnik und Ausrüstung sowie die technische Zulassung .

Ich weiß aber genau, dass es Unterschiede Rhein / restliches Binnenland gibt,
zumindest gab . Wie gesagt, es hat sich viel getan in der Angleichung .

Aber zum Beispiel : Ein 21 m Sportschiff als Ausbildungfahrzeug an Küste mit BG Abnahme
durfte ( darf ) binnen ohne SUK fahren, aber nicht auf dem Rhein .

Ob der Unterschied heute noch vorliegt, weiß ich aktuell nicht .





lg, justme
Aber ganz unabhänig :

Ich würde hier einen Eintrag ins Seeschiffregister bevorzugen !

Es bringt so viele Vorteile .


Nachtrag - Berichtigung :

Auf dem Rhein haben wir natürlich die RheinSchUO .

Und auch wenn sich viele VO's in weiten Bereichen gleichen,

die Unterschiede sind zu finden .



Dir auch viele Grüße : TOMMI
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Geändert von T-Technik (10.10.2025 um 09:36 Uhr) Grund: Nachtrag-Berichtigung
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  #71  
Alt 10.10.2025, 09:29
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von T-Technik Beitrag anzeigen

ich antworte mal in rot :
könntest Du versuchen, Deinen Text nicht innerhalb der QUOTE-Tags zu schreiben? Damit zerstörst Du die Zitat-Funktion beim Antworten - alles was innerhalb dieser Tags steht wird beim antworten automatisch gelöscht. Es ist so schon mühsam genug hier, auf einzelne Teile zu antworten, aber so ist es dann endgültig unnötige Handarbeit.


Zitat:
Zitat von T-Technik Beitrag anzeigen
Ja klar, .... oder in ein Binnenschiffregister, was der Eigner möchte .
es geht hier die ganze Zeit aber genau darum, daß es von wenigen Ausnahmefällen keinen sinnvollen Grund gibt, ein Sportfahrzeug ins Binnenschiffsregister einzutragen, weil damit eigentlich nur Nachteile verbunden sind - demzufolge wird es auch nur sehr wenige Eigner geben, die das explizit möchten.

Zitat:
Zitat von T-Technik Beitrag anzeigen
Aber was kann es besseres geben, als den Eintrag ?

Du bekommst jedenfalls einen amtlichen Nachweis, wie das Schiff definiert wird .
Ein nicht im Schiffsregister eingetragenes Schiff ist normalerweise der deutlich bessere, weil einfachere Weg - u.a. wenn man sein Schiff mal wieder verkaufen möchte (was bei einem im Schiffsregister, egal in welchem, eingetragenen Schiff immer auch die Änderung des Registereintrags über das zuständige Registergericht und damit deutlichen zusätzlichen Aufwand beinhaltet).

Zitat:
Zitat von T-Technik Beitrag anzeigen
Und hier fangen die Probleme an .

Welches Dokument legst du vor, welches dann dein Seeschiff bestätigt ?
Solange Dein Seeschiff unter 15m ist brauchst Du überhaupt keine Dokumente vorlegen, weil keinerlei entsprechende Nachweise gefordert werden. Du beantragst einfach ein Kleinfahrzeugkennzeichen, falls Du binnen fahren willst, klebst das entsprechend auf Dein Schiff und fertig.
Hat Dein Sportfahrzeug eine Verdrängung von größer 100m³ und wäre als Binnenschiff damit SUK-pflichtig wird es ziemlich sicher auch über 15m Länge haben, damit auch als Seeschiff eintragungspflichtig sein und Du hast als Nachweis darüber, daß Du nicht unter die SUK-Pflicht fällst das Schiffszertifikat.

Oder nochmal zusammengefaßt - ein Sportfahrzeug unter 15m Länge trägt man idR gar nicht im Schiffsregister ein (sofern man das nicht explizit will) sondern definiert es als (nicht eintragungspflichtiges) Seeschiff. Will man damit binnen fahren besorgt man sich eine der in der KlFzKV-BinSch genannten Alternativen zur Kennzeichnung, z.B. ein Kleinfahrzeugkennzeichen (weil das, völlig unabhängig vom Schiffstyp, eine gültige Kennzeichnung für die Fahrt im Geltungsbereich der BinSchStrO ist).
Ein Sportfahrzeug über 15m Länge trägt man idR im Seeschiffsregister ein, weil die daraus folgenden Konsequenzen wesentlich weniger schwerwiegend sind als bei einer Eintragung im Binnenschiffsregister (z.B. keine SUK-Pflicht auch über 20m Länge oder über 100m³ Verdrängung, solange man nicht dauerhaft auf den Wasserstraßen der Zone 3 und 4 unterwegs ist).
Ein Sportfahrzeug ins Binnenschiffsregister einzutragen ist fast nie sinnvoll und macht man nur, wenn man dazu gezwungen ist.

lg, justme
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  #72  
Alt 10.10.2025, 09:43
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moin Tommi,

ich will keine Haarspalterei betreiben, aber was Du hier schreibst ist schlicht falsch :
Zitat:
Zitat von T-Technik Beitrag anzeigen

Klar, ab Eintragung ins Binnenschiffsregister führt man kein Kennzeichen für Kleinfahrzeuge .
Dies hat dann auch nichts mit 20 m Länge zu tun .

...

Grüße : TOMMI
Unser Boot ist ins Binnenschiffsegister eingetragen und hat weiterhin ein Kennzeichen für Kleinfahrzeuge. Es ist eben ein Kleinfahrzeug. Ein Binnenschiff ist es nicht.
Wenn es um klare Begrifflichkeiten geht, sollte hier auf die Trennung geachtet werden.

Grüße Detlef
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  #73  
Alt 10.10.2025, 09:58
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von dete Beitrag anzeigen
moin Tommi,

ich will keine Haarspalterei betreiben, aber was Du hier schreibst ist schlicht falsch :


Unser Boot ist ins Binnenschiffsegister eingetragen und hat weiterhin ein Kennzeichen für Kleinfahrzeuge. Es ist eben ein Kleinfahrzeug. Ein Binnenschiff ist es nicht.
Wenn es um klare Begrifflichkeiten geht, sollte hier auf die Trennung geachtet werden.
Die Aussage kam ursprünglich von mir, aber die muß ich offensichtlich zurückziehen - es steht tatsächlich auch nirgends in der KlFzKV-BinSch, daß ein vorhandener Registereintrag ein Versagungsgrund für die Zuteilung eines Kleinfahrzeugkennzeichens sein sollte, lediglich daß andersherum der Kennzeichnungspflicht durch das Anbringen der Registernummer bereits genüge getan wird.

Aber jetzt interessiert es mich doch, warum Du Dein Schiff ausgerechnet im Binnenschiffsregister eingetragen hast? Ich vermute mal, daß beim Langhans eine Eignung zur Seeschiffahrt tatsächlich so deutlich nicht gegeben ist daß Dir keine andere Wahl blieb?

lg, justme
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Alt 10.10.2025, 10:28
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Guten Morgen zusammen,

ich habe beide Varianten gesehen,

also mit Kennzeichen für Kleinfahrzeuge

und bei meiner Überführung vor zwei Jahren mit BSR Nummer .

Edgar's Schreiben iritirte mich da auch etwas .

Ist aber auch nicht so wichtig, Hauptsache es gibt ein Kennzeichen .



Grüße ; TOMMI
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Zitat:
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ich antworte mal in rot :

Welches Dokument legst du vor, welches dann dein Seeschiff bestätigt ?

Nach der Eintragung ins Seeregister erhält man zwei Registerauszüge. Einen "ausführlichen" in dem z.B. auch die Lasten (z.B. Schiffshypothek) eingetragen sind und eine Abschrift der im Seeregister eingetragenen Daten. Da gehört dann auch das Funkrufzeichen zu, das man ans Heck klebt/aufmalt.

Mit den obigen Papieren bin ich über 10 Jahre kreuz und quer durch Europa gefahren und ich hatte nicht eine Beanstandung seitens der Waschpo.
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