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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#1
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Guten Morgen,
weiß jemand von Euch, was für ein Vertrag abgeschlossen wird, wenn ein deutscher Verkäufer und Käufer über einen dänischen Makler zusammen kommen und das Boot in Dänemark im Winterlager steht? Meiner Meinung nach müsste es ein Vertrag nach deutschem Recht sein. Habt Ihr schon mal was davon gehört, dass die Anzahlung auf das Konto des Maklers gehen soll und der Rest an den Verkäufer? Wie lässt man sich überhaupt nachweisen, dass das Boot auch tatsächlich dem Verkäufer gehört? Unser letzter Bootskauf ist 25 Jahre her und da waren wir noch recht naiv. Vielen Dank und viele Grüße Kirsten |
#2
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Hi!
Also, ins Unreine gesporchen, geht das Internationale Privatrecht davon aus, dass das Recht des Landes maßgeblich ist, in dem die charakteristische Leistung erbracht wird und das ist hier Dänemark. Andererseits ist der Verkäufer deutsch und das ist auch ein Bezugspunkt. Es gibt auch noch einen Haufen EU-Regeln, die auch noch alles umstoßen könnten. Eine Möglichkeit wäre es, die Frage des maßgeblichen Rechts zu klären, bzw. auf deutschem Recht zu bestehen (ob das gegenüber Dänemark ein Gewinn wäre, mag ich nicht zu beurteilen. Habe die Skandinavier als ziemlich korrekt kennengelernt). Und noch eines: die Klärung der Eigentumsfrage ist relativ schwierig, wenn man absolut sicher sein will. Das Wichtigste ist, vom Verkäufer sich den Personalausweis zeigen zu lassen und die Angaben im Kaufvertrag zu dokumentieren, damit seine Identität geklärt ist. Der Rest ist alles nur ein Indiz (Vorliegen der Originalkaufrechung, Bootsregistrierung, Seriennummer usw.).
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viele Grüße Blondini (Blondini, der berühmte Seiltänzer, stürzte während einer Vorstellung in Manchester und fiel in den Löwenkäfig, der bereits in der Manege stand. Die erschreckten Tiere sprangen auseinander und blieben grollend am Gitter. Blondini wurde vom Dompteur aus dem Käfig gezogen und trat schon am Abend wieder auf.) |
#3
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Vieles spricht dafür, dass deutsches Recht und deutsche Gerichte zuständig wären. Denn durch die Einbeziehung des Maklers (vermutlich im Auftrag des Verkäufers) handelt es sich dann um einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und (auch) einem Unternehmer. Der Hinweis hier ersetzt keine Rechtsberatung. Aber ich habe mir letztes Jahr auch die Frage gestellt und war überrascht, dass in dem Kaufvertrag, den der Makler namens und in Vollmacht des Verkäufers geschlossen hat, kein Gewährleistungssauschluss des Verkäufers vorgesehen war. Als Verkäufer sollte man also mehr noch als als Käufer bei einem Maklervertrag darauf achten, dass die eigenen Rechte ausschöpfend gewahrt werden.
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#4
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Hi!
Es ist alles Spekulation, wobei hier sowohl deutsches als auch dänisches Recht in Betracht kommen. Die erste Frage ist, was der Makler in diesem Fall macht. Schließt man den Vertrag über den Makler oder vermittelt er nur? Einfach mal mit dem Makler klären. Wenn er da schon rumeiert, Finger weg. Aber wie gesagt, ich habe von den Skandinaviern eine gute Meinung, so dass sich das eigentlich klären lassen müsste. P.S: Anzahlung auf das Konto des Maklers? Wie hoch ist der Betrag in Prozent? Wahrscheinlich ist das seine Provision.
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viele Grüße Blondini (Blondini, der berühmte Seiltänzer, stürzte während einer Vorstellung in Manchester und fiel in den Löwenkäfig, der bereits in der Manege stand. Die erschreckten Tiere sprangen auseinander und blieben grollend am Gitter. Blondini wurde vom Dompteur aus dem Käfig gezogen und trat schon am Abend wieder auf.) Geändert von blondini (25.02.2023 um 04:53 Uhr) |
#5
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Ich habe vor gut 15(?) Jahren mal ein Boot über einen Makler in DK gekauft.
Der Kaufvertrag sowie die Rechnung waren in Deutsch, der Preis vorher mit dem Makler ausgehandelt, der wiederum mit dem Eigner in Kontakt stand. Ablauf: Anzahlung 10%, nach Abarbeitung einiger kleinen Mängel nochmals 80% überwiesen und bei Übernahme die restlichen 10 Prozent bar. Alles in allem völlig Problemlos.....
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Gruß Karsten Naturwissenschaften und deren Gesetze sind nicht verhandelbar (Harald Lesch) |
#7
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Bei Nichtkaufleuten und wie hier möglicherweise deutschem Recht und deutschem gesetzlichen Gerichtsstand beider Parteien ist die Prorogation nicht ohne weiteres möglich (§ 38 ZPO); aber auch nicht erforderlich.
Man könnte es aber sozusagen als Auffangvereinbarung aufnehmen. Dann aber die Bestimmungen in § 38 ZPO beachten. |
#8
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Wir hatten damals unsere Motorbootkauf in GB
auch über den Makler abgewickelt. Anzahlung nach Vorvertrag und auch Restzahlung ging alles an den Makler. Den Verkäufer hatten wir nie zu Gesicht be kommen. Eigentumsübertragung ging dann aber auch über das GB Schiffsregister. Hat alles der Makler organisiert. War für uns alles ok und uns eigentlich lieber als Zahlungen an unbekannte zu leisten. Hatten uns aber vorgängig auch über den Makler informiert, da 6stelliger Kaufpreis. Gruss Roli
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#9
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Hi Kirsten
Denke , das die Gesetze des Landes gelten in dem sich der Vertragsgegenstand befindet. Egal wo der Verkäufer oder Käufer ansässig ist. Zumal wenn noch ein Makler vor Ort eingebunden ist. Kenne ich so von unserem Bootskauf in NL und unserem Hauskauf in ES. ![]() Geändert von sporty (26.02.2023 um 20:23 Uhr) |
#10
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Hallo zusammen,
vielen Dank schonmal für die vielen Antworten. Sollten wir zum Zug kommen, gibt es ja vorab einen Vertragsentwurf. Den werde ich dann genau prüfen. Viele Grüße Kirsten |
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