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  #1  
Alt 31.01.2007, 18:01
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Standard Kadettrinnenwahn

Moin !

Ich habe mir grade den Bericht über die Beinahe-Zusammenstöße in der Kadett-rinne angesehen.

Dabei fiel mir eine massive Ungereimtheit auf : wenn ein klappriger russischer Einhüllentanker mit besoffenem Kapitän an Bord kreuz und quer durch die Verkehrstrennungsgebiete fährt und andere Schiffe gefährdet, kann er dafür NICHT belangt werden !
Wenn ich hingegen ein Verkehrstrennungsgebiet mit einer Nussschale nicht exakt im 90°-Winkel kreuze und dabei auf alles mögliche achte, zahle ich irgendwelche Strafen im drei- bis vierstelligen Bereich...

Wieso ist das so und was kann man (wenn es denn mal passiert) gegen solche Ungleichbehandlungen machen (Gleichheitsgrundsatz) ?!
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Mit freundlichem Gruß,
Thorsten
Sapere aude !
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  #2  
Alt 31.01.2007, 22:49
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Willkommen in Deutschland
Du verdienst Geld, Du hast eine feste Adresse, ergo Du bist belangbar
Ganz so gleich sind wir in der EU ( auf der Welt ) denn doch nicht.
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Gruß 45meilen

In meinem Alter noch vernünftig werden ist jetzt auch keine Alternative
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  #3  
Alt 02.02.2007, 12:49
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Standard Rechtsverhältnisse in der Kadetrinne

Zitat:
Zitat von xtw
Dabei fiel mir eine massive Ungereimtheit auf : wenn ein klappriger russischer Einhüllentanker mit besoffenem Kapitän an Bord kreuz und quer durch die Verkehrstrennungsgebiete fährt und andere Schiffe gefährdet, kann er dafür NICHT belangt werden!
Wenn ich hingegen ein Verkehrstrennungsgebiet mit einer Nussschale nicht exakt im 90°-Winkel kreuze und dabei auf alles mögliche achte, zahle ich irgendwelche Strafen im drei- bis vierstelligen Bereich...
Könntest Du das bitte ein wenig ausführen? Wenn ich das richtig sehe, liegt
das Verkehrstrennungsgebiet der Kadetrinne größtenteils auf deutschem
Hoheitsgebiet. Dort unterliegt jede Schiffsbesatzung, der Schiffsführer ein-
geschlossen, den deutschen Gesetzen. Warum sollte er also nicht belangt
werden können, wenn er dagegen verstößt?

Das einzige, was ein Küstenstaat gegenüber einem Schiff unter fremder
Flagge nicht kann, ist die Entziehung von ausländischen Patenten gegen-
über dem Kapitän und seinen Offizieren. Das kann nur der Staat, der das
Patent ausgestellt hat. Möglich sind hingegen Fahrverbote für deutsche
Gewässer, und davon wird durchaus Gebrauch gemacht.

Unabhängig davon kann jeder ausländische Schiffsführer für Verstöße
gegen deutsche Gesetze belangt werden, wenn die Verstöße auf deut-
schem Hoheitsgebiet begangen wurden.

Belem
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  #4  
Alt 02.02.2007, 13:06
Belem Belem ist offline
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Standard Re: Rechtsverhältnisse in der Kadetrinne

Zitat:
Zitat von Belem
Unabhängig davon kann jeder ausländische Schiffsführer für Verstöße
gegen deutsche Gesetze belangt werden, wenn die Verstöße auf deut-
schem Hoheitsgebiet begangen wurden.
Um das ein wenig zu ergänzen und zu unterfüttern: Hier gibt es den
deutschen Text des internationalen Seerechtsübereinkommens der
Vereinten Nationen, und mit dem Thema Strafverfolgung befasst sich
inbesondere der Artikel 27 in Unterabschnitt B.

Belem
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  #5  
Alt 03.02.2007, 16:59
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Moin Belem ! Ich kann nur das wiedergeben, was in dem Bericht auf Phoenix (Tanker auf riskantem Kurs vom 5.1.07) berichtet wurde, und das nicht nur von den Reportern, sondern eben auch von der WSP, den Hochseeschlepperbesatzungen und anderen Praktikern.

Schau doch mal, ob es davon bei Phoenix einen Stream gibt, gegen Porto kann ich Dir auch... aber das per PN !
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Mit freundlichem Gruß,
Thorsten
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  #6  
Alt 03.02.2007, 17:02
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Ergänzung : http://www.phoenix.de/tanker_auf_ris...urs/113332.htm

"Der Film stellt Menschen vor, die sich für mehr Sicherheit entlang der Ostseeküsten stark machen: Fischer, Kapitäne, Naturschützer, Lotsen, Küstenwachleute und Eisbrecherbesatzungen. Doch ihre Handlungsspielräume im internationalen Seeraum sind rechtlich begrenzt. So müssen sie oft hilflos zusehen, wenn sich wieder einmal ein Schiff auf Kollisionskurs befindet."
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Thorsten
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  #7  
Alt 04.02.2007, 09:05
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Ich sage dazu: Man muss diesen Verkehr einmal "live" erlebt haben.

Und dann stelle man sich 8 Bft, dazu sehr schlechte Sicht und Regenschauer vor.

Ich erwarte über kurz oder lang hier einen GAU...ganz sicher!
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Gruß Karsten
Naturwissenschaften und deren Gesetze sind nicht verhandelbar (Harald Lesch)
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  #8  
Alt 04.02.2007, 11:57
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Zitat:
Zitat von hansenloewe
Ich sage dazu: Man muss diesen Verkehr einmal "live" erlebt haben.

Und dann stelle man sich 8 Bft, dazu sehr schlechte Sicht und Regenschauer vor.

Ich erwarte über kurz oder lang hier einen GAU...ganz sicher!
Und dann erst mal gute Nacht ihr schönen Strände.
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Gruß 45meilen

In meinem Alter noch vernünftig werden ist jetzt auch keine Alternative
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  #9  
Alt 05.02.2007, 08:03
Belem Belem ist offline
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Zitat:
Zitat von xtw
Ich kann nur das wiedergeben, was in dem Bericht auf Phoenix (Tanker auf riskantem Kurs vom 5.1.07) berichtet wurde, und das nicht nur von den Reportern, sondern eben auch von der WSP, den Hochseeschlepperbesatzungen und anderen Praktikern.
Vielen Dank für den Link und auch das individuelle Angebot, aber das ist nicht
unbedingt notwendig. Hätte ich den Sendetermin gewusst, hätte ich mir den
Beitrag sicher gerne angesehen.

Ein grundsätzliches Problem in solchen Situationen ist, dass hier das verbriefte
Recht auf friedliche Durchfahrt mit dem Recht des jeweiligen Küstenstaats kol-
lidieren kann. Die Rechtslage ist allerdings glasklar. Sie ist in Artikel 22 des
von mir bereits genannten Seerechtübereinkommens beschrieben:

Artikel 22
(1) Der Küstenstaat kann in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen
und den sonstigen Regeln des Völkerrechts Gesetze und sonstige Vorschrif-
ten über die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer in bezug auf alle
oder einzelne der folgenden Bereiche erlassen:
a) Sicherheit der Schiffahrt und Regelung des Seeverkehrs;
[...]
(4) Fremde Schiffe, die das Recht der friedlichen Durchfahrt durch das
Küstenmeer ausüben, müssen diese Gesetze und sonstigen Vorschriften
sowie alle allgemein anerkannten internationalen Vorschriften über die
Verhütung von Zusammenstößen auf See einhalten.


Bei Verstößen gegen Regel 10 der KVR über das Verhalten in Verkehrs-
trennungsgebieten können bis zu 25.000 Euro Bußgeld verhängt werden.

Bei schweren Verstößen könnte auch eine Straftat nach §315a Gefähr-
dung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
vorliegen. Das gilt insbeson-
dere dann, wenn Alkohol im Spiel ist.

Die Frage für die Behörden ist, ab welchem Maß des Fehlverhaltens man gegen
ein Schiff und seine Verantwortlichen vorgeht. Bei der heutigen Terminabhän-
gigkeit der Schifffahrt kann allein durch das Anhalten eines Schiffes ein Scha-
den entstehen, der das o.g. Bußgeld locker übersteigt, etwa wenn eine ver-
einbarte Abfertigungszeit im Hafen verpasst wird.

Belem
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  #10  
Alt 05.02.2007, 08:26
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B4-Skipper B4-Skipper ist offline
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Zitat:
Zitat von Belem
...Die Frage für die Behörden ist, ab welchem Maß des Fehlverhaltens man gegen
ein Schiff und seine Verantwortlichen vorgeht. Bei der heutigen Terminabhän-
gigkeit der Schifffahrt kann allein durch das Anhalten eines Schiffes ein Scha-
den entstehen, der das o.g. Bußgeld locker übersteigt, etwa wenn eine ver-
einbarte Abfertigungszeit im Hafen verpasst wird.

Belem
Sicher wird es immer einen Ermessensspielraum geben. Wenn aber eine konkrete Gefährdung vorliegt und diese nach Verlassen des deutschen Hoheitsgebietes nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden kann, ist m. E. ohne Rücksicht auf weitere finanzielle Folgen einzugreifen.
Alles andere wäre Freikaufen. Hoher finanzieller Schaden schützt vor Strafverfolgung.

Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos.
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