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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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Moin !
Ich habe mir grade den Bericht über die Beinahe-Zusammenstöße in der Kadett-rinne angesehen. ![]() Dabei fiel mir eine massive Ungereimtheit auf : wenn ein klappriger russischer Einhüllentanker mit besoffenem Kapitän an Bord kreuz und quer durch die Verkehrstrennungsgebiete fährt und andere Schiffe gefährdet, kann er dafür NICHT belangt werden ! Wenn ich hingegen ein Verkehrstrennungsgebiet mit einer Nussschale nicht exakt im 90°-Winkel kreuze und dabei auf alles mögliche achte, zahle ich irgendwelche Strafen im drei- bis vierstelligen Bereich... Wieso ist das so und was kann man (wenn es denn mal passiert) gegen solche Ungleichbehandlungen machen (Gleichheitsgrundsatz) ?! |
#2
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Willkommen in Deutschland
![]() ![]() Du verdienst Geld, Du hast eine feste Adresse, ergo Du bist belangbar ![]() ![]() ![]() Ganz so gleich sind wir in der EU ( auf der Welt ) denn doch nicht. ![]() ![]() ![]() ![]()
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Gruß 45meilen ![]() In meinem Alter noch vernünftig werden ist jetzt auch keine Alternative ![]() |
#3
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![]() Zitat:
das Verkehrstrennungsgebiet der Kadetrinne größtenteils auf deutschem Hoheitsgebiet. Dort unterliegt jede Schiffsbesatzung, der Schiffsführer ein- geschlossen, den deutschen Gesetzen. Warum sollte er also nicht belangt werden können, wenn er dagegen verstößt? Das einzige, was ein Küstenstaat gegenüber einem Schiff unter fremder Flagge nicht kann, ist die Entziehung von ausländischen Patenten gegen- über dem Kapitän und seinen Offizieren. Das kann nur der Staat, der das Patent ausgestellt hat. Möglich sind hingegen Fahrverbote für deutsche Gewässer, und davon wird durchaus Gebrauch gemacht. Unabhängig davon kann jeder ausländische Schiffsführer für Verstöße gegen deutsche Gesetze belangt werden, wenn die Verstöße auf deut- schem Hoheitsgebiet begangen wurden. Belem |
#4
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deutschen Text des internationalen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und mit dem Thema Strafverfolgung befasst sich inbesondere der Artikel 27 in Unterabschnitt B. Belem |
#5
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Moin Belem ! Ich kann nur das wiedergeben, was in dem Bericht auf Phoenix (Tanker auf riskantem Kurs vom 5.1.07) berichtet wurde, und das nicht nur von den Reportern, sondern eben auch von der WSP, den Hochseeschlepperbesatzungen und anderen Praktikern.
Schau doch mal, ob es davon bei Phoenix einen Stream gibt, gegen Porto kann ich Dir auch... aber das per PN ! ![]() |
#6
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Ergänzung : http://www.phoenix.de/tanker_auf_ris...urs/113332.htm
"Der Film stellt Menschen vor, die sich für mehr Sicherheit entlang der Ostseeküsten stark machen: Fischer, Kapitäne, Naturschützer, Lotsen, Küstenwachleute und Eisbrecherbesatzungen. Doch ihre Handlungsspielräume im internationalen Seeraum sind rechtlich begrenzt. So müssen sie oft hilflos zusehen, wenn sich wieder einmal ein Schiff auf Kollisionskurs befindet." |
#7
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Ich sage dazu: Man muss diesen Verkehr einmal "live" erlebt haben.
Und dann stelle man sich 8 Bft, dazu sehr schlechte Sicht und Regenschauer vor. Ich erwarte über kurz oder lang hier einen GAU...ganz sicher!
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Gruß Karsten Naturwissenschaften und deren Gesetze sind nicht verhandelbar (Harald Lesch) |
#8
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Gruß 45meilen ![]() In meinem Alter noch vernünftig werden ist jetzt auch keine Alternative ![]() |
#9
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![]() Zitat:
unbedingt notwendig. Hätte ich den Sendetermin gewusst, hätte ich mir den Beitrag sicher gerne angesehen. Ein grundsätzliches Problem in solchen Situationen ist, dass hier das verbriefte Recht auf friedliche Durchfahrt mit dem Recht des jeweiligen Küstenstaats kol- lidieren kann. Die Rechtslage ist allerdings glasklar. Sie ist in Artikel 22 des von mir bereits genannten Seerechtübereinkommens beschrieben: Artikel 22 (1) Der Küstenstaat kann in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den sonstigen Regeln des Völkerrechts Gesetze und sonstige Vorschrif- ten über die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer in bezug auf alle oder einzelne der folgenden Bereiche erlassen: a) Sicherheit der Schiffahrt und Regelung des Seeverkehrs; [...] (4) Fremde Schiffe, die das Recht der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer ausüben, müssen diese Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie alle allgemein anerkannten internationalen Vorschriften über die Verhütung von Zusammenstößen auf See einhalten. Bei Verstößen gegen Regel 10 der KVR über das Verhalten in Verkehrs- trennungsgebieten können bis zu 25.000 Euro Bußgeld verhängt werden. Bei schweren Verstößen könnte auch eine Straftat nach §315a Gefähr- dung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs vorliegen. Das gilt insbeson- dere dann, wenn Alkohol im Spiel ist. Die Frage für die Behörden ist, ab welchem Maß des Fehlverhaltens man gegen ein Schiff und seine Verantwortlichen vorgeht. Bei der heutigen Terminabhän- gigkeit der Schifffahrt kann allein durch das Anhalten eines Schiffes ein Scha- den entstehen, der das o.g. Bußgeld locker übersteigt, etwa wenn eine ver- einbarte Abfertigungszeit im Hafen verpasst wird. Belem |
#10
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![]() Zitat:
Alles andere wäre Freikaufen. Hoher finanzieller Schaden schützt vor Strafverfolgung. ![]() Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
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