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  #1  
Alt 12.04.2019, 11:28
Statler80 Statler80 ist offline
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Standard Funkscanner - Darf ich nun oder nicht?

Hallo zusammen! Ich bin Thomas, neu hier im Forum und hoffe, dass ihr mir direkt mal eine Frage beantworten könnt und wollt:
Darf ich, als Inhaber des Ubi-Zeugnisses mit einem Funkscanner den Binnenfunk abhören?
Nach meinem Verständnis bin ich erstmal berechtigt, da passendes Funkzeugnis. Aber betreibe ich mit dem Scanner womöglich eine nicht angemeldete Funkstelle und verstosse damit gegen Gesetze und Vorschriften?
Mir geht es bei der Frage um die rein rechtliche Situation. Was gegebenenfalls kontrolliert und geahndet wird steht nochmal auf einem anderen Blatt.
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  #2  
Alt 12.04.2019, 11:47
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RobG_NL RobG_NL ist offline
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Ein Scanner is kein Funkstelle, denn kann nicht Senden, Funkzeugniss also nicht notig.

Aber die benutzung von Scanner ist, in gegensatz zu NL, innerhalb einige Lander (dazu BRD) gesetzlich verboten.
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Rob

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  #3  
Alt 12.04.2019, 12:37
billi billi ist offline
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Zitat:
Zitat von Statler80 Beitrag anzeigen
Hallo zusammen! Ich bin Thomas, neu hier im Forum und hoffe, dass ihr mir direkt mal eine Frage beantworten könnt und wollt:
Darf ich, als Inhaber des Ubi-Zeugnisses mit einem Funkscanner den Binnenfunk abhören?
Nach meinem Verständnis bin ich erstmal berechtigt, da passendes Funkzeugnis. Aber betreibe ich mit dem Scanner womöglich eine nicht angemeldete Funkstelle und verstosse damit gegen Gesetze und Vorschriften?
Mir geht es bei der Frage um die rein rechtliche Situation. Was gegebenenfalls kontrolliert und geahndet wird steht nochmal auf einem anderen Blatt.
Willkommen unbekannter... hier hat es sich eingebürgert, dass man sich mal fruendlich vorstellt bevor man eine Frage stellt...

zu deiner Frage:

ganz klar nein. an einem geschlossen Funkkreis darfst du nur mit einem angemeldeten Funkgerät teilnehmen (Hören ist auch Teilnehmen).
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  #4  
Alt 12.04.2019, 14:34
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TBraun TBraun ist offline
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Der Besitz / die Nutzung eines Funkscanners ist in Deutschland weder verboten noch untersagt.

Was verboten ist, ist das Abhören von Frequenzen, auf welchen Funkbetrieb abgewickelt wird, welcher nicht für die Allgemeinheit bestimmt ist - steht so im TKG, §89. Das sind in Deutschland z.B. der BOS - Funk, der Flugfunk, der Militärfunk. Das ist von Land zu Land unterschiedlich.

Amateurfunk, CB - Funk darf dagegen mitgehört werden, da für die Allgemeinheit.

Wo jetzt Binnen-/Seefunk einzuordnen ist, bin ich mir selbst nicht sicher. Mir wurde - zuletzt letztes Jahr - schon "beides" gesagt (immer auf einen Scanner bezogen, nicht auf einen Sender)

Viele Grüße,

Timo
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  #5  
Alt 12.04.2019, 15:14
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RobG_NL RobG_NL ist offline
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Zitat:
Zitat von TBraun Beitrag anzeigen
Was verboten ist, ist das Abhören von Frequenzen, auf welchen Funkbetrieb abgewickelt wird, welcher nicht für die Allgemeinheit bestimmt ist - steht so im TKG, §89. Das sind in Deutschland z.B. der BOS - Funk, der Flugfunk, der Militärfunk.
Bleibt ja denn nach meiner meinung nicht viel ubrich . . . .
Wer ist denn ja interessiert in das abhoren der CB ohne teil zu nehmen ?

Also ... theoretisch villeicht, aber in de Prakzis . . .
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  #6  
Alt 12.04.2019, 15:21
billi billi ist offline
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Zitat:
Zitat von TBraun Beitrag anzeigen
Der Besitz / die Nutzung eines Funkscanners ist in Deutschland weder verboten noch untersagt.

Was verboten ist, ist das Abhören von Frequenzen, auf welchen Funkbetrieb abgewickelt wird, welcher nicht für die Allgemeinheit bestimmt ist - steht so im TKG, §89. Das sind in Deutschland z.B. der BOS - Funk, der Flugfunk, der Militärfunk. Das ist von Land zu Land unterschiedlich.

Amateurfunk, CB - Funk darf dagegen mitgehört werden, da für die Allgemeinheit.

Wo jetzt Binnen-/Seefunk einzuordnen ist, bin ich mir selbst nicht sicher. Mir wurde - zuletzt letztes Jahr - schon "beides" gesagt (immer auf einen Scanner bezogen, nicht auf einen Sender)

Viele Grüße,

Timo
Geschlossene funkkreise darf man nicht abhören .... : BOS , Flug , Militär, Schiff.
Ofdene funkkanäledarf man CB, PMR,...
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  #7  
Alt 12.04.2019, 15:52
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Willkommen unbekannter... hier hat es sich eingebürgert, dass man sich mal fruendlich vorstellt bevor man eine Frage stellt...
Er hat doch geschrieben das er Thomas heißt
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Gruß Sylvio
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  #8  
Alt 12.04.2019, 16:40
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Zitat:
Zitat von Stipper1 Beitrag anzeigen
Er hat doch geschrieben das er Thomas heißt
Upps...
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  #9  
Alt 13.04.2019, 07:34
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Geschlossene funkkreise darf man nicht abhören .... : BOS , Flug , Militär, Schiff.
Ofdene funkkanäledarf man CB, PMR,...


Ja, das habe ich geschrieben...
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  #10  
Alt 13.04.2019, 08:06
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Zitat:
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Ja, das habe ich geschrieben...
Bis qug Schiff... da warst fu dir nicht sicher... ist ein geschlossener funkkkreis
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  #11  
Alt 13.04.2019, 12:19
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Funk-Scanner sind im Wesentlichen nichts anderes als normale Empfangsgeräte, wie auch ein Radio. Die Besonderheit besteht darin, dass man damit auch die Frequenzen abhören kann, die nicht für die Öffentlichkeit freigegeben sind. Dazu zählen beispielsweise Flug- und Polizeifunk. Es obliegt dem einzelnen diese Frequenzen nicht einzustellen.
Der Besitz eines solchen Gerätes ist zwar erlaubt, jedoch ist es verboten damit den Flugfunk abzuhören. Die §§ 148, 89 Telekommunikationsgesetz (TKG) stellen nämlich klar, dass das Abhören von Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage nicht bestimmt sind, bzw. das Mitteilen des Inhaltes einer solchen Nachricht oder der Tatsache ihres Empfangs eine Straftat ist, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe belegt wird.
Im Übrigen stellt auch das Strafgesetzbuch in § 201 StGB das Abhören, Mitteilen und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Strafe. Es droht also nicht nur eine Haftstrafe, sondern der Funkscanner kann auch eingezogen und vernichtet werden.

Das wurde auch von der Rechtsprechung bestätigt (BayObLG, vom. 9.2.1999, Az.: 4 St RR 7/99 – Polizeifunk). Allerdings entschied das Landgericht Köln, dass es im Regelfall nicht ausreiche, wenn bei einer Hausdurchsuchung ein Gerät gefunden wird, das auf die entsprechenden Frequenzen eingestellt sei. Der Angeklagte müsse wegen der Formulierung „abhört“ viel mehr auf frischer Tat ertappt werden.

Das ist mein aktueller Kenntnisstand. Wenn ich also den UBI habe darf ich auch Schiffsfunk abhören.
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Liebe Grüße Lalao0 - Hartwig
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