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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#1
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Da lautet der Absatz, um den es geht, so:
Voraussetzung für die Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 und 2 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist. Eine Freundin meiner Mutter kam gestern mit einer Kopie des Gesetzestextes an, in dem der obige Absatz vom Finanzamt gelb gemarkert war. Sie hatte ihre Handwerkerrechnungen, die sie meistens bar bezahlte und auf der Rechnung oder per Einzelquittung quittieren ließ, nicht anerkannt bekommen. Grund war, daß sie die Rechnungen nicht per Überweisung bezahlt hatte. Weiß jemand, ob das korrekt ist? Kann das Finanzamt vorschreiben, in welcher Form man seine Rechnungen bezahlt? ![]() |
#2
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Hallo Anneke,
nachdem es explizit so im Gesetz steht befürchte ich, dass es daran wenig zu rütteln gibt... sorry
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Viele Grüße vom Bodensee Tom FSD e.V.: www.fsd-info.de Bei Interesse gerne Infos per PN! |
#3
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SAUEREI !
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www.1000in1day.de https://www.facebook.com/1000in1day 1000in1day2014 - Baltic Tour |
#4
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Na aber wenn man doch ne ordnungsgemäße Rechnung mit Adresse der Firma und Unterschrift, Stempel, Steuernummer usw hat?
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#5
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Dass überhaupt eine steuerliche Abzugsfähigkeit für Privatleute gewährt wird, ist eben an Bedingungen geknüpft, die den Mißbrauch dieser Möglichkeiten verhindern bzw. einschränken sollen.
"Eines haben alle Förderungen gemeinsam: In deren Genuss kommt nur der, der die Aufwendungen durch eine Rechnung des Auftragnehmers und entsprechenden Bankbeleg nachweist." Quelle: http://www.consultant-magazin.de/edi...=1146213039.29 |
#6
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#7
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Überweisen und das Bargeld zurück holen.
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Mit sportlichen Grüßen ᴒɦᴚᴝϩ Mercruiser, Mercury, Mariner, Force, Westerbeke, Universal Propeller - Abgasanlagen - Generatoren Qualität zu kaufen ist die cleverste Art des Sparens. Siehe auch www.kegel.de Anfragen bitte telefonisch 04508/777 77 10 oder per WhatsApp 04508/777 77 10 stellen. Kontaktdaten und Impressum |
#8
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Cyrus sein Vorschlag hat charme, aber hilft auch nicht, weil nicht Zeitnah. Soll ja wohl in 2005 abgesetzt werden. ![]()
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"Das immer wieder Schwierige im Leben ist nicht so sehr, andere zu beeinflussen und zu ändern - am schwierigsten ist es, sich entsprechend den Bedingungen, mit denen man konfrontiert wird, selbst zu ändern." Nelson Mandela
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#9
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Tja dann 2006.
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#10
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Hier ist nochmal schriftlich, was Stephan schon richtig genannt hat.
"Die Zahlung muss auf ein Konto des Handwerksunternehmens erfolgen und zusätzlich durch den Beleg eines Kreditinstituts nachgewiesen werden. Nur dann wird die Rechnung steuerlich anerkannt. Barzahlungen und entsprechende Quittungen werden vom Finanzamt nicht akzeptiert." Quelle Übrigens gilt diese Steuervergünstigung nur für die reinen Arbeitskosten plus Umsatzsteuer, aber nicht für Materialkosten. Der Auftraggeber sollte also unbedingt beim Handwerker eine entsprechend aufgeschlüsselte Rechung verlangen. Gruß Norman ![]() |
#11
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Hatte das gleiche mit meinem Kunden
Ich Rechnung für Malerarbeiten geschrieben. Er schön vom Sparbuch abgehoben (lebt in Scheidung )und mir in Bar gegeben. Finanzamt erkennt dies nicht an . Sogar Selbstauskunft mit Kopie Kontoeinzahlung von mir u. schriftliche Beglaubigung nichts ging... Rechnung u. Zahlung 2005 Lösung : Geld wird zurück Überwiesen. Neue Rechnung 2006. Die hoffenlich dann wieder bezahlt wird. |
#12
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Danke Euch allen, besonders auch Norman für den Link.
Inzwischen habe ich auch Antwort vom Finanzamt, es ist wohl so, daß das wirklich wegen Schwarzarbeit gemacht wurde: ) Es ist richtig, dass das Gesetz hohe Anforderungen an den Zahlungsnachweis stellt. Ziel war es sicherlich nicht, den Zahlenden durch Formalitäten zu belasten, sondern beim Zahlungsempfänger einen Nachweis auf dem betrieblichen Konto zu "erzwingen", der im Rahmen von Betriebsprüfungen leicht überprüfbar ist. Diese Steuerermäßigung soll die Schwazarbeit eindämmen, bei der in der Regel bar bezahlt wird. Eine Mehrfachberücksichtigung einer Rechnung (z.B. ohne Adressfeld) wird somit auch vermieden. b) Für die Begünstigung ist es nur erforderlich, dass der Zahlungsempfänger über ein Konto verfügen muss. Der Zahlende kann in diesem Fall eine Bareinzahlung vornehmen und sich die Zahlung durch das Kreditinstitut bestätigen lassen. Aus Vereinfachungsgründen benutzen die meisten Steuerpflichtigen vermutlich eine Überweisung. c) Die Kreditinstitute erbringen keine haushaltnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Einkommensteuergesetz und sind somit nicht begünstigt. Nicht die Verwaltung hat sich die von Ihnen kritisierte Regelung ausgedacht, sondern es steht so im Gesetz, d. h. es ist so bundeseinheitlich geregelt. Weder die zuständigen Finanzämter noch der Senator für Finanzen haben einen Spielraum für eine großzügigere Handhabung. Der Grund für das Erfordernis der Banküberweisung war, dass die Steuerbegünstigung in dieser Form auch die Schwarzarbeit eindämmen soll - und bei dieser wird in der Regel bar bezahlt. Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine andere Antwort zukommen lassen kann. Dennoch bitte ich Sie um Verständnis dafür, dass wir uns an so getroffene gesetzliche Regelungen halten müssen. Aber das mit dem Geld zurückholen und Neuüberweisung werde ich mal ins Gespräch bringen ![]() Trotzdem finde ich es von der Gesetzgebung ungehörig - aber die macht ja vieles, was sich nicht gehört. Danke! ![]() |
#13
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Gruß vom Oberrhein. ![]() |
#14
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Hallo,
der Weg eine den Betrag an den Kunden zurück zu überweisen, die Rechnung zu stornieren und dann im nächsten Jahr neu auszustellen um diese dann per Überweisung zu bezahlen, halte ich für ehr Abenteuerlich und für den Handwerker nicht durchführbar. Beispiel: Der Handwerke stellt am 15 2. 2005 eine Rechnung für erbrachte Leistung aus und kassiere diese Bar. Der Kunde gibt seine Steuerklärung am 1. 2. 2007 dem Finanzamt . Das wiederspricht seiner Forderung um Anerkennung zum 15.03.2007 . Der Kunde wendest sich dann an den Handwerker mit der Bitte, die Rechnung von 2006 zu stornieren um diese dann im Jahr 2007 erneut zu erstellen um diese dann per Überweisung zu bezahlen. . Wie soll das ein Handwerker hin bekommen? Der ordentlicher Handwerker hat er seinen Jahresabschluss 2006 zu diesem Zeitpunkt schon selber eingereicht. Zumindest hat er die Umsatzsteuer zeitnah schon in dem Monat der Rechnungserstellung verbuchen müssen. Also kann er die Rechnung aus seiner Kasse nicht mehr stornieren. Und für eine Rechnung bezahlt doch keine Handwerker 2 mal Steuern (2006/2007). Ich als Handwerker würde bei der heutigen Zahlungsmoral das Risiko einer Überweisung nicht eingehen und soviel als Möglich bar kassieren. Gruß Mäffi
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Für den, der segelt, ist der Weg das Ziel |
#15
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Ich schreibe in 2005 eine Barrechnung.
2006 jammert der Kunde das er einen Überweisungbeleg braucht. Ich schreibe eine Gutschrift mit dem Vermerk das der Kunde ein Bankbeleg nach EStG § 35 für das Amt braucht. Danach stelle ich meine Arbeit neu in Rechnung. Ist für das Amt alles nachvollziehbar. Ich hätte damit keine Probleme. ![]()
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#16
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![]() Ist alles machbar, aber eben mit viel Aufwand/ Bürokratie verbunden. ![]()
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Gruß vom Oberrhein. ![]() |
#17
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Der Hinweis von Cyrus ist dann anscheinend wohl die einzige Möglichkeit.
Hab heute noch eine Antwort bekommen, ich dachte ja, daß das Gesetz neu sei, aber angeblich steht das schon seit 2003 da drin. Bislang sind aber keinem meiner betroffenen Bekannten quittierte Rechnungen angemeckert worden. ![]() die Neuregelung für handwerkliche Dienstleistungen und den Zahlungsnachweis findet sich in § 35 a EStG und wurde durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.2006, Bundesgesetzblatt 2006, S. 1091 (Nr. 22 vom 05.05.2006) eingefügt. Der Abzug ist rückwirkend auch für die ersten Monate des Jahres 2006 zulässig. In den Medien sind zahlreiche Hinweise auf die Abzugsmöglickeiten erfolgt. Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, war der Grund für das Erfordernis der Banküberweisung, dass die Steuerbegünstigung in dieser Form auch die Schwarzarbeit eindämmen soll, bei der in der Regel bar bezahlt wird. Im übrigen muss ich Sie darauf aufmerksam machen: Die Vorläuferregelung, § 35a alte Fassung, galt ab 2003 und sah ebenfalls den Zahlungsnachweis durch Überweisungsbeleg vor. Also: Das Gesetz ist betreffend dieser Regelung nicht relativ neu. Vorher gab es grundsätzlich keine Möglichkeiten, Rechnungen für Reparaturarbeiten in der selbstgenutzten Wohnung abzusetzen, da diese der steuerlich irrelevanten Privatsphäre zugerechnet wurden. Und die Reparaturrechnungen haben wir auch seit Jahrzehnten abgesetzt, auch wenn es das selbstgenutzte Haus war - ist nie angemeckert worden... ![]() Ich hab vergeblich versucht, den alten Gesetzestext ab 2003 im Netz zu finden. Wenn das erst ab 2006 gelten würde, würde es ja erst im nächsten Jahr bei den Steuererklärungen angemeckert werden können? ![]() |
#18
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![]() Zitat:
mein reden. Ich würde es nicht machen. Wäre mir zu Aufwendig.
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