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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #1  
Alt 21.11.2006, 11:35
Esmeralda Esmeralda ist offline
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Standard EStG § 35

Da lautet der Absatz, um den es geht, so:

Voraussetzung für die Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 und 2 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.

Eine Freundin meiner Mutter kam gestern mit einer Kopie des Gesetzestextes an, in dem der obige Absatz vom Finanzamt gelb gemarkert war. Sie hatte ihre Handwerkerrechnungen, die sie meistens bar bezahlte und auf der Rechnung oder per Einzelquittung quittieren ließ, nicht anerkannt bekommen. Grund war, daß sie die Rechnungen nicht per Überweisung bezahlt hatte.

Weiß jemand, ob das korrekt ist? Kann das Finanzamt vorschreiben, in welcher Form man seine Rechnungen bezahlt?

Anneke
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  #2  
Alt 21.11.2006, 11:57
thball thball ist offline
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Hallo Anneke,

nachdem es explizit so im Gesetz steht befürchte ich, dass es daran wenig zu rütteln gibt... sorry
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Viele Grüße vom Bodensee
Tom

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Bei Interesse gerne Infos per PN!
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  #3  
Alt 21.11.2006, 12:08
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Picton16ft Picton16ft ist offline
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SAUEREI !
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  #4  
Alt 21.11.2006, 13:19
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Picton16ft Picton16ft ist offline
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Na aber wenn man doch ne ordnungsgemäße Rechnung mit Adresse der Firma und Unterschrift, Stempel, Steuernummer usw hat?
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  #5  
Alt 21.11.2006, 13:39
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blaue-elise blaue-elise ist offline
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Dass überhaupt eine steuerliche Abzugsfähigkeit für Privatleute gewährt wird, ist eben an Bedingungen geknüpft, die den Mißbrauch dieser Möglichkeiten verhindern bzw. einschränken sollen.

"Eines haben alle Förderungen gemeinsam: In deren Genuss kommt nur der, der die Aufwendungen durch eine Rechnung des Auftragnehmers und entsprechenden Bankbeleg nachweist."
Quelle:
http://www.consultant-magazin.de/edi...=1146213039.29
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  #6  
Alt 21.11.2006, 16:36
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wolf b. wolf b. ist offline
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Zitat:
Zitat von Picton16ft
Na aber wenn man doch ne ordnungsgemäße Rechnung mit Adresse der Firma und Unterschrift, Stempel, Steuernummer usw hat?
Vielleicht würde eine quittierte Rechnung weiterhelfen.
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  #7  
Alt 21.11.2006, 16:37
Benutzerbild von Cyrus
Cyrus Cyrus ist offline
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Überweisen und das Bargeld zurück holen.
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  #8  
Alt 21.11.2006, 16:52
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Stephan-HB Stephan-HB ist offline
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Zitat:
Zitat von wolf b.
Zitat:
Zitat von Picton16ft
Na aber wenn man doch ne ordnungsgemäße Rechnung mit Adresse der Firma und Unterschrift, Stempel, Steuernummer usw hat?
Vielleicht würde eine quittierte Rechnung weiterhelfen.
Nein tut es nicht. Habe eben nochmals meine Fachfrau gefragt.
Cyrus sein Vorschlag hat charme, aber hilft auch nicht, weil nicht Zeitnah.
Soll ja wohl in 2005 abgesetzt werden.
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"Das immer wieder Schwierige im Leben ist nicht so sehr, andere zu beeinflussen und zu ändern -
am schwierigsten ist es, sich entsprechend den Bedingungen, mit denen man konfrontiert wird, selbst zu ändern."
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  #9  
Alt 21.11.2006, 16:55
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Tja dann 2006.
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  #10  
Alt 21.11.2006, 18:01
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Hier ist nochmal schriftlich, was Stephan schon richtig genannt hat.
"Die Zahlung muss auf ein Konto des Handwerksunternehmens erfolgen und zusätzlich durch den Beleg eines Kreditinstituts nachgewiesen werden. Nur dann wird die Rechnung steuerlich anerkannt. Barzahlungen und entsprechende Quittungen werden vom Finanzamt nicht akzeptiert."
Quelle


Übrigens gilt diese Steuervergünstigung nur für die reinen Arbeitskosten plus Umsatzsteuer, aber nicht für Materialkosten. Der Auftraggeber sollte also unbedingt beim Handwerker eine entsprechend aufgeschlüsselte Rechung verlangen.

Gruß
Norman
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  #11  
Alt 21.11.2006, 18:10
mobomike mobomike ist offline
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Hatte das gleiche mit meinem Kunden
Ich Rechnung für Malerarbeiten geschrieben.
Er schön vom Sparbuch abgehoben (lebt in Scheidung )und mir in Bar gegeben.
Finanzamt erkennt dies nicht an .
Sogar Selbstauskunft mit Kopie Kontoeinzahlung von mir u. schriftliche Beglaubigung nichts ging...
Rechnung u. Zahlung 2005
Lösung :
Geld wird zurück Überwiesen.
Neue Rechnung 2006.
Die hoffenlich dann wieder bezahlt wird.
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  #12  
Alt 21.11.2006, 22:54
Esmeralda Esmeralda ist offline
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Danke Euch allen, besonders auch Norman für den Link.

Inzwischen habe ich auch Antwort vom Finanzamt, es ist wohl so, daß das wirklich wegen Schwarzarbeit gemacht wurde:

) Es ist richtig, dass das Gesetz hohe Anforderungen an den Zahlungsnachweis stellt.
Ziel war es sicherlich nicht, den Zahlenden durch Formalitäten zu belasten, sondern
beim Zahlungsempfänger einen Nachweis auf dem betrieblichen Konto zu "erzwingen",
der im Rahmen von Betriebsprüfungen leicht überprüfbar ist. Diese Steuerermäßigung soll
die Schwazarbeit eindämmen, bei der in der Regel bar bezahlt wird. Eine Mehrfachberücksichtigung
einer Rechnung (z.B. ohne Adressfeld) wird somit auch vermieden.

b) Für die Begünstigung ist es nur erforderlich, dass der Zahlungsempfänger über ein Konto verfügen muss.
Der Zahlende kann in diesem Fall eine Bareinzahlung vornehmen und sich die Zahlung durch
das Kreditinstitut bestätigen lassen. Aus Vereinfachungsgründen benutzen die meisten Steuerpflichtigen
vermutlich eine Überweisung.

c) Die Kreditinstitute erbringen keine haushaltnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Einkommensteuergesetz und sind somit nicht
begünstigt.


Nicht die Verwaltung hat sich die von Ihnen kritisierte Regelung ausgedacht, sondern es steht so im Gesetz, d. h. es ist so bundeseinheitlich geregelt. Weder die zuständigen Finanzämter noch der Senator für Finanzen haben einen Spielraum für eine großzügigere Handhabung.

Der Grund für das Erfordernis der Banküberweisung war, dass die Steuerbegünstigung in dieser Form auch die Schwarzarbeit eindämmen soll - und bei dieser wird in der Regel bar bezahlt.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine andere Antwort zukommen lassen kann. Dennoch bitte ich Sie um Verständnis dafür, dass wir uns an so getroffene gesetzliche Regelungen halten müssen.


Aber das mit dem Geld zurückholen und Neuüberweisung werde ich mal ins Gespräch bringen , vielleicht läßt sich da ja noch was machen. Da viele diese gesetzliche Regelung nicht kennen, werden da wohl noch mehrere Leute mit auflaufen.
Trotzdem finde ich es von der Gesetzgebung ungehörig - aber die macht ja vieles, was sich nicht gehört.

Danke!

Anneke
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  #13  
Alt 22.11.2006, 00:37
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alaska alaska ist offline
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Zitat:
Zitat von Anneke
...
Inzwischen habe ich auch Antwort vom Finanzamt, ..... Anneke
Aber aufpassen, ab nächstes Jahr kostet so eine Auskunft vielleicht richtig Geld.
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Gruß vom Oberrhein.
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  #14  
Alt 22.11.2006, 20:59
Mäffi Mäffi ist offline
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Hallo,

der Weg eine den Betrag an den Kunden zurück zu überweisen, die Rechnung zu stornieren und dann im nächsten Jahr neu auszustellen um diese dann per Überweisung zu bezahlen, halte ich für ehr Abenteuerlich und für den Handwerker nicht durchführbar.


Beispiel:

Der Handwerke stellt am 15 2. 2005 eine Rechnung für erbrachte Leistung aus und kassiere diese Bar. Der Kunde gibt seine Steuerklärung am 1. 2. 2007 dem Finanzamt . Das wiederspricht seiner Forderung um Anerkennung zum 15.03.2007 .
Der Kunde wendest sich dann an den Handwerker mit der Bitte, die Rechnung von 2006 zu stornieren um diese dann im Jahr 2007 erneut zu erstellen um diese dann per Überweisung zu bezahlen. .

Wie soll das ein Handwerker hin bekommen?
Der ordentlicher Handwerker hat er seinen Jahresabschluss 2006 zu diesem Zeitpunkt schon selber eingereicht.
Zumindest hat er die Umsatzsteuer zeitnah schon in dem Monat der Rechnungserstellung verbuchen müssen. Also kann er die Rechnung aus seiner Kasse nicht mehr stornieren.

Und für eine Rechnung bezahlt doch keine Handwerker 2 mal Steuern (2006/2007).

Ich als Handwerker würde bei der heutigen Zahlungsmoral das Risiko einer Überweisung nicht eingehen und soviel als Möglich bar kassieren.

Gruß

Mäffi
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Für den, der segelt, ist der Weg das Ziel
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  #15  
Alt 22.11.2006, 21:59
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Cyrus Cyrus ist offline
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Ich schreibe in 2005 eine Barrechnung.

2006 jammert der Kunde das er einen Überweisungbeleg braucht.

Ich schreibe eine Gutschrift mit dem Vermerk das der Kunde ein Bankbeleg nach EStG § 35 für das Amt braucht.

Danach stelle ich meine Arbeit neu in Rechnung.

Ist für das Amt alles nachvollziehbar.

Ich hätte damit keine Probleme.
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  #16  
Alt 22.11.2006, 22:18
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alaska alaska ist offline
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Zitat:
Zitat von Mäffi
Wie soll das ein Handwerker hin bekommen?
Gruß
Mäffi
Bargutschrift und neue Rechnung gegen Banküberweisung ist Mwst. neutral.

Ist alles machbar, aber eben mit viel Aufwand/ Bürokratie verbunden.
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Gruß vom Oberrhein.
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  #17  
Alt 22.11.2006, 22:46
Esmeralda Esmeralda ist offline
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Der Hinweis von Cyrus ist dann anscheinend wohl die einzige Möglichkeit.

Hab heute noch eine Antwort bekommen, ich dachte ja, daß das Gesetz neu sei, aber angeblich steht das schon seit 2003 da drin. Bislang sind aber keinem meiner betroffenen Bekannten quittierte Rechnungen angemeckert worden. Ob da die Sachbearbeiter Handlungsfreiheit haben bzwl Ermessenspielräume?

die Neuregelung für handwerkliche Dienstleistungen und den Zahlungsnachweis findet sich in § 35 a EStG und wurde durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.2006, Bundesgesetzblatt 2006, S. 1091 (Nr. 22 vom 05.05.2006) eingefügt. Der Abzug ist rückwirkend auch für die ersten Monate des Jahres 2006 zulässig.
In den Medien sind zahlreiche Hinweise auf die Abzugsmöglickeiten erfolgt. Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, war der Grund für das Erfordernis der Banküberweisung, dass die Steuerbegünstigung in dieser Form auch die Schwarzarbeit eindämmen soll, bei der in der Regel bar bezahlt wird.

Im übrigen muss ich Sie darauf aufmerksam machen: Die Vorläuferregelung, § 35a alte Fassung, galt ab 2003 und sah ebenfalls den Zahlungsnachweis durch Überweisungsbeleg vor. Also: Das Gesetz ist betreffend dieser Regelung nicht relativ neu.

Vorher gab es grundsätzlich keine Möglichkeiten, Rechnungen für Reparaturarbeiten in der selbstgenutzten Wohnung abzusetzen, da diese der steuerlich irrelevanten Privatsphäre zugerechnet wurden.


Und die Reparaturrechnungen haben wir auch seit Jahrzehnten abgesetzt, auch wenn es das selbstgenutzte Haus war - ist nie angemeckert worden...
Ich hab vergeblich versucht, den alten Gesetzestext ab 2003 im Netz zu finden. Wenn das erst ab 2006 gelten würde, würde es ja erst im nächsten Jahr bei den Steuererklärungen angemeckert werden können?

Anneke
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  #18  
Alt 23.11.2006, 20:04
Mäffi Mäffi ist offline
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Zitat von alaska
Zitat:
Zitat von Mäffi
Wie soll das ein Handwerker hin bekommen?
Gruß
Mäffi


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mein reden. Ich würde es nicht machen. Wäre mir zu Aufwendig.
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