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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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Hallo,
wie im Technikthread bereits geschrieben,hat mein Clubkammerad sein Boot verkauft. Dieses funktionierte bis zu dem Tage einwandfrei. Auf der Überführungsfahrt des Käufers traten Probleme mit der Kühlung auf. Möglicherweise möchte der Käufer den Kauf rückgängig machen und den Kaufpreis erstattet haben. Obwohl mein Clubk. die Reparatur übernehmen würde. Da es sich um einen Privatverkauf handelt,ist eine Garantie nicht gegeben worden. Welche rechtlichen Grundlagen werden in solch einem Fall angewendet?
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Don P ![]() Stan No. 3/Abteilung FW |
#2
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Hallo..
Da es einen Kaufvertrag gibt, dein Kamerad kulanterweise die Reparatur übernimmt......ich denke wenn der Verkäufer nicht willens ist, darf der Käufer das Boot behalten. Grüße Andi
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Wer sein Leben so einrichtet, dass er niemals auf die Schnauze fällt, der kann nur auf dem Bauch kriechen. |
#3
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![]() Mein Clubmensch ist 76 Jahre und möchte kein Theater haben. Deshalb das Angebot der Kostenübernahme. Das Boot möcht er lieber nicht zurücknehmen,um den Aufwand des Verkaufs nicht noch mal zu betreiben.
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Don P ![]() Stan No. 3/Abteilung FW |
#4
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Hallo Don,
soetwas änliches hatten Wir auch beim Verkauf, von unserem Boot auch. Nachdem der Käufer jedoch den Vertrag unterzeichnet hat, ist das Boot ja seins, und wenn es in diesem moment halt abbrennt o.ä ist es doch meine ich seine sache, wir hatten aber auch massig Probleme !! Sven |
#5
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ich bin kein Jurist aber in einer ähnlichen Situation mußte ich mal die Reparatur an einem verkauften Motorrad zahlen für einen Schaden der 6 Tage später eingetreten ist.
Der Käufer war in eine Werkstatt gefahren, die Ihm bescheinigt hat, es wäre zu wenig Öl drin gewesen.... ![]() Wenn ich mich recht erinnere war es so , dass der Käufer ein zeitlich begrenztes Wandlungsrecht hat für verdeckte Mängel oder so was. Vielleicht meldet sich noch einer der Forumsjuristen dazu ![]() Grüße Heinz
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* hoffentlich werd` ich nie erwachsen * * Heinz * |
#6
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![]() Zitat:
Gewährleistung muss in einem Kaufvertrag zwischen Privatpersonen nicht vertraglich vereinbart werden. Sie gilt als vereinbart, es sei denn, sie wird im Kaufvertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Die Frage ist also, ob die Gewährleistung im Vertrag ausgeschlossen wurde. Falls nicht, hat der Käufer ein Recht darauf, dass der Mangel zu Lasten des Verkäufers behoben wird. Der Rücktritt vom Kaufvertrag seitens des Käufers (früher Wandlung) ist nicht so einfach möglich. Er muss dem Verkäufer in der Regel die Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Auch wenn die Gewährleistung im Vertrag ausgeschlossen wurde, gibt es für den Käufer gewisse Möglichkeiten. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass er nachweisen kann, dass der Verkäufer von dem Schaden zum Zeitpunkt des Verkaufs gewusst und diesen verschwiegen hat. Die Tatsache, dass der Schaden bereits bei der Überführungsfahrt auftrat, legt die Vermutung nahe, dass er bereits vor Abschluss des Kaufvertrags vorhanden war. Geregelt ist das im BGB §§ 433, 437 und 439. Servus Paul |
#7
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Hallo Don,
dazu vermute ich als Laie folgendes: Wir haben einen Kaufvertrag; dabei war der Mangel anscheinend schon vor Gefahrenübergang (d.h. vor der Übergabe des Objektes an den Käufer) vorhanden (Sachmangel). Der Käufer kann nun nach Erfüllung i.S.d. §§ 437 Nr. 1, 439BGB verlangen. Das bedeutet: Ausbesserung des Mangels. Anstelle des Käufers würde ich das Angebot des Verkäufers zur Nacherfüllung annehmen (hat er ja angeboten, die Reparatur zu bezahlen) und somit einem Rechtsstreit aus dem Weg gehen. Gruß Lars
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Good Day To Be Alive, Sir ![]() |
#8
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Hallo Don,
vor Gericht und auf hoher See..... Wenn der Käufer argumentiert, dass der Verkäufer von dem verborgenen Mangel gewusst hat und recht bekommt, dann ist das arglistige Täuschung und der Käufer braucht keine Nachbesserung hinnehmen, den Kommentar Phillipi,etc. kannst du morgen von mir bekommen. Soetwas lässt sich auch nicht ausschließen. Aber wie du schon sagst, dein Clubkammerad will keinen Ärger. Also Reparatur anbieten und auf das immense Geld- und Zeitrisiko hinweisen: ![]() Ohne arglistige Täuschung ist eine Rückgabe nicht ohne Nachbesserung möglich. Ob er die Raparatur zahlen muss war ja NICHT die Frage, oder?
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"Das immer wieder Schwierige im Leben ist nicht so sehr, andere zu beeinflussen und zu ändern - am schwierigsten ist es, sich entsprechend den Bedingungen, mit denen man konfrontiert wird, selbst zu ändern." Nelson Mandela
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#9
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Hi Don,
ist eigendlich überhaupt kein Problem, wäre in meinen Augen sogar ein Verkauf mit Garantie, da der Verkäufer ja den Sachmangel , der auf der Überführungsfahrt eingetreten ist, auf eigene Ksoten beheben lassen will. Da kann der Käufer froh sein, wenn der Verkäufer diesen Schaden im nachhinein noch bezahlen möchte. Wichtig ist, aber wie bei allen Verträgen, was darinnen seht, "verkauft wie gesehen??", oder eine Sachmängelhaftung von vorn herein ausgeschlossen? Wenn dem so ist, braucht der Verkäufer nicht nachbessern und auch die Reparaturkosten nicht zu tragen, sondern könnte den Kaufpreis ohne Minderung einforden. Ich finde es allerdings eine nette sehr kulante Geste, wenn er so von sich aus sagt, ok ich zahl das. Da kann der Käufer am Ende noch froh sein.
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Gruß Frank ![]() Nur Asse auf der Hand, und der Rest der Welt spielt Halma |
#10
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![]() Zitat:
Hallo ! Das sehe ich auch so !(als Laie) Bei der Überführung kann auch einiges passieren,gerade bei ,,Anfändern'' wie z.B. Grundberührung ,Krautbank usw. Da kann schon mal ein Kühlsystem vertstopfen wenn kein Seewasserfilter vorhanden ist ! MfG michael
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#11
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Hallo,
um es kurz zu machen,das Boot wurde zurück genommen, um nervende Auseinandersetzungen zu vermeiden. Zum Sachverhalt: "gekauft wie besichtigt und probegefahren". Da ich das Boot kenne,weiß ich,daß der Fehler vorher nicht vorhanden war. Ich vermute eine kurze Verstopfung des Ansaugsiebes. Lapidare Antwort des Käufers,er sehe nicht alle 5 min auf die Temperaturanzeige. Somit stellt sich die Frage,wer schützt in diesem Fall den Verkäufer?
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Don P ![]() Stan No. 3/Abteilung FW |
#12
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Moin Don,
Zitat:
Zitat:
Glück gehabt , kein Schaden durch Überhitzung. Hier sieht man , wie wichtig eine akustische , rechtzeitige Alarmierung ist. Da hilft nur die Temperaturmessung am Abgassammler - nahe der Wassereinspritzung. Verbunden mit einem Akutikwarner ist das m. E. die beste Lösung , bevor der Motor heiß wird oder Sammler u. Schläuche verbrennen . Wer`s nicht hat , sollte nachrüsten. Nix für ungut Don , aber ich bin immer ganz traurig , wenn ich solche Geschichten lese ![]()
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Es grüßt Dich / Euch der PETER. |
#13
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Hm, event. geschlossenes Seeventil habe ich ausgeschlossen,
da der Impeller ok ist. Das wäre dann die Frechheit schlechthin,den Motor deshalb zu überhitzen und sich anschließend dumm stellen.
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Don P ![]() Stan No. 3/Abteilung FW |
#14
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![]() Zitat:
Hallo ! Mit bischen Ahnung und wenn einem das Boot sowieso nicht gefällt, kann man auch schnell mal einen neuen Impeller rein stecken !?? MfG Michael
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#15
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![]() Zitat:
fragt sich nur,woher der so schnell kam. Kommt mir sowieso alles merkwürdig vor,weil einer der "Mitfahrer" angeblich als Maschinist zur See gefahren ist.
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Don P ![]() Stan No. 3/Abteilung FW |
#16
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![]() Zitat:
Da durch Gesetz auch Privatleute ein Jahr Gewährleistung bei Verkäufen zu gewähren haben, muss diese Gewährleistung im Vertrag explizit ausgeschlossen werden. |
#17
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wir sind schon ein verrücktes Land geworden, wo der Wille von erwachsenen geschäftsfähigen Menschen einfach durch Gesetze ausgeheblt wird.
Wenn ich die Zusätze heute lese in Verkaufanzeigen... Bastlerobjekt - nur zum ausschlachten - ausdrücklich als defekt - usw. da wird einem schwindelig und wir wundern uns immer mehr, das wir immer weniger Gebrauchtsachen angeboten bekommen. Die Länder weiter östlich und südlich von uns freuen sich über dieses Entwicklung nen Loch in den Bauch und lachen sich kaputt darüber, was hierzulande alles als s.g. Müll entsorgt wird..... armes Deutschland...!
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Gruß - Georg
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#18
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nun lasst mal die Kirche im Dorf!!!
Normalerweise hätte der Verkäufer höchstens die Reparatur bezahlen müssen, wenn man nicht noch Eigenverschulden feststellt. Augenblicklich bin ich verdammt froh, dass wir nicht im rechtsfreien Raum leben, das könnt ihr mir glauben!
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"Das immer wieder Schwierige im Leben ist nicht so sehr, andere zu beeinflussen und zu ändern - am schwierigsten ist es, sich entsprechend den Bedingungen, mit denen man konfrontiert wird, selbst zu ändern." Nelson Mandela
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#19
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wir hatten vor der Neuregelung der privaten Haftung auch keinen rechtsfreien Raum hier...
![]() ![]() wenn da gesagt wurde "gekauft wie besichtigt", dann war das eindeutig und ohne wenn und aber. Beide Seiten konnten sich vor dem Kauf überlegen, was sie tun und was sie lassen. Heute brauchst bald anwaltlichen Beistand, wenn es um nen gebrauchten Rasenmäher oder sonst was geht.... Das kann nicht Sinn und Zweck von Verbraucherschutz gewesen sein und die einzigen Verdiener daran sind die Anwälte und Rechtsschutzversicherer... bei mir im Betrieb gehen kleinpreisige Gebrauchtgeräte überhaupt nicht mehr an Endkunden raus und werden als Containerware zum Schrottpreis in andere Länder verkauft, weil hier das Garantie- bzw. Gewährleistungsrisiko zu hoch geworden ist. Viele Lehrer und kleine Freiberufler schick ich wieder nach Hause, wenn die Frage nach preiswerten Gebrauchtgeräte kommt.
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Gruß - Georg |
#20
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![]() Zitat:
![]() ![]() ![]() Fun_Sailor
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Jetzt erst recht: Cool bleiben - und weiter segeln ![]() |
#21
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bei www.eastcomp.de gefunden:
Gilt die gesetzliche Gewährleistung auch beim Privat(ver)kauf? Auch beim Kauf von neuen oder gebrauchten Waren von Privat an Privat gilt die gesetzliche Gewährleistung. Allerdings läßt es das Gesetz, anders als beim Verkauf von Unternehmern i.S.d. BGB zu, daß in diesen Fällen die Gewährleistung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann. Ohne einen solchen expliziten Ausschluß gilt die allerdings die gesetzliche Gewährleistung (2 Jahre, sowohl bei neuen wie gebrauchten Waren). Dies wird sehr häufig bei Privatverkäufen (und auch Internetauktionen) übersehen und wer als Verkäufer vergißt, einen entsprechenden teilweisen oder vollständigen Gewährleistungsausschluß in den Kaufvertrag aufzunehmen, kann bei Lieferung mangelbehafteter Ware unter Umständen auch noch nach 2 Jahren Probleme bekommen:-( Servus Paul |
#22
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![]() Zitat:
Genau richtig, das ist die neue Schuldrechtsreform die dem Verbraucher mehr Schutz und mehr Rechte zusichern soll. Ohne einen explizieten Ausschluss der Gewährleistung gilt diese auch unter Privatpersonen als vereinbart. Ist seit 1.1.2003 so Gesetz. Ein gewerblicher Verkäufer kann nur noch bei Verkauf an einen anderen gewerblichen die Gewährleistung ausschliessen. Bei Verkauf an Privatpersonen greift diese Zusatzklausel nicht mehr. Viele Grüße |
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