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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #1  
Alt 07.11.2013, 19:23
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Freibeuter Freibeuter ist offline
Admiral
 
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Standard Besitzer oder Eigentümer?

Diesen netten Artikel habe ich bekommen. Was meint ihr dazu?



Mein Haus, mein Auto, mein Boot?



Nach Durchsicht Ihrer Kfz-Unterlagen wird Ihnen auffallen, werte Leser, dass in den Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und Teil 2 in der Zeile 4C.c der Vermerk zu lesen ist:

„Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen.“

In Bezug auf die Zulassungsbescheinigung Teil 1 ist dies durchaus nachvollziehbar, wenn man in diesem Zusammenhang an Firmenfahrzeuge oder Leihwagen denkt. Allerdings steht der gleiche Vermerk auch auf der Zulassungsbescheinigung Teil 2, der dem früheren Fahrzeugbrief entspricht und dieser als Eigentumsnachweis angesehen wurde.

Wer sich die Mühe machen will, schaut sich die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 an, nach der die Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und Teil 2 erstellt werden. Hier ist unter der Rubrik, Personenbezogene Daten C4.c vermerkt:

„In der Zulassungsbescheinigung nicht als Fahrzeughalter ausgewiesen wird.“

Sie werden feststellen, dass Sie weder als Fahrzeughalter noch als Eigentümer gelten, was doch sehr verwundert. Folgerichtig muss man sich daher die Frage stellen: „Wer ist denn in diesem und wahrscheinlich allen anderen Fällen Kfz-steuerpflichtig und wer ist versicherungspflichtig?“ Wenn man dies genau wissen möchte, schaut man sich den Paragraphen Eins des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) an, der da lautet:

§1

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.

Sie werden verstehen, man an dieser Stelle davon ausgehen muss, dass hier entweder ein krasser Fehler der deutschen Behörden vorliegt oder es andere Gründe für diese zunächst unverständliche Vorgehensweise geben muss. Von den deutschen Behörden ist keine zufriedenstellende Antwort zu erwarten, der Selbstversuch wird Ihnen dies bestätigen. Eine mögliche Erklärung bieten die SHAEF-Gesetze, in denen laut Gesetz Nr.52 jedes Eigentum für Deutsche der Beschlagnahme unterliegt. Sie mögen einwenden, dass diese Ausführungen „weit hergeholt“ erscheinen, allerdings erinnern Sie sich bitte an die Aussage des amerikanischen Präsidenten Barack Obama aus dem Jahre 2009 vor den amerikanischen Streitkräften in Ramstein:

„Deutschland ist ein besetztes Land und das wird es auch bleiben.“

Diese Aussage ist eindeutig und ein Beleg dafür, dass bei einem Fortbestehen der Besatzung auch die SHAEF-Gesetze nach wie vor gültig sind. Tatsächlich finden sich Anhaltspunkte die den Sachverhalt erklären könnten:

Gesetz Nr.52

Sperre und Beaufsichtigung von Vermögen

Artikel l — Arten von Vermögen

1. Vermögen, das direkt oder indirekt, ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der Kontrolle der folgenden Personen steht, unterliegt hinsichtlich Besitz und Eigentumsrecht der Beschlagnahme sowie der Weisung, Verwaltung und Aufsicht oder sonstigen Kontrolle der Militärregierung:

a) Das Deutsche Reich oder eines seiner Leander, Gaue oder Provinzen oder eine andere gleichartige politische Unterabteilung, Amtsstelle, Behörde oder Verwaltung, gemeinwirtschaftliche Nutzungsbetriebe, Unternehmungen, öffentliche Körperschaften oder Monopole, die durch das Reich Länder, Gaue oder eine der sonstigen Verwaltungen oder Behörden der vorgenannten Art kontrolliert werden.

Artikel VII — Begriffsbestimmungen

c) „Vermögen“ bedeutet jedes bewegliche und unbewegliche Vermögen sowie alle gesetzlichen und auf Recht und Billigkeit beruhenden und wirtschaftlichen Eigentumsrechte und Interessen oder gegenwärtige oder zukünftige Ansprüche auf Überlassung von Vermögen und schließt insbesondere die folgenden Gegenstände ein, ohne dass diese Aufzählung erschöpfend ist: Grund und Boden, Gebäude, Geld, Aktien, Wertpapiere, Patentrechte, Gebrauchs- oder Lizenzrechte, sonstige Eigentumsurkunden, Schuldverschreibungen, Bankguthaben, Ansprüche, Verbindlichkeiten, andere Schuldurkunden, Kunst- und Kulturgegenstände.

Wer Zulassungsbescheinigungen eines anderen EU-Staates hat, möge überprüfen, ob diese die gleichen Vermerke tragen wie die deutschen Papiere. Den Ausführungen entsprechend sind wir bestenfalls Besitzer unseres Hab und Gutes, aber keine Eigentümer, die Unterschiede dieser Begriffe sind beträchtlich. Es ist Aufgabe und Pflicht der Behörden, hier Klarheit zu schaffen, denn tun sie es nicht, könnte der Verdacht entstehen, dass etwas verheimlicht werden soll. Dies kann nicht im Interesse von uns allen sein.

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Jörg von der (ex)Freibeuter
...
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  #2  
Alt 07.11.2013, 22:41
vier-gewinnt vier-gewinnt ist offline
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Hallo,
...endlich mal jemand der etwas hinterfragt (top). Leider gibt es davon sooo wenige hier im Land
Da steckt auch noch mehr dahinter... Gib mal auf youtube fema camps ein und laß es einfach mal wirken. Jeder darf hinterfragen (wenn er will...oder kann)

Die Bundesrepublik Deutschland ist nur eine Finanzagentur GmbH. Wir werden also verwaltet und schau die mal unseren Personalausweis genauer an. Was da alles "drinn" steckt

Schubidubidu...
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ALLE SAGTEN: DAS GEHT NICHT.
DANN KAM EINER, DER WUSSTE
DAS NICHT UND HATS GEMACHT.
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  #3  
Alt 07.11.2013, 22:58
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Wenn man den Kfz-Schein gegen das Licht hält, sieht man das Wasserzeichen von Außerirdischen!
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Sportliche Grüße vom Rhein km 705
Micha


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  #4  
Alt 08.11.2013, 00:07
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Zitat:
Zitat von vier-gewinnt Beitrag anzeigen
Hallo,
...endlich mal jemand der etwas hinterfragt (top). Leider gibt es davon sooo wenige hier im Land
Gib mal auf youtube fema camps ein und laß es einfach mal wirken.
Oder hier lesen:
http://www.mmnews.de/index.php/politik/15357-usa-fema


Ich habe für die meisten Autos noch Brief und Schein statt Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2, ist das besser
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Ein Herz für Außenseiterboote
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  #5  
Alt 08.11.2013, 05:24
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Man merkt wirklich das der Winter kommt...
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so long, der Thomas...

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  #6  
Alt 08.11.2013, 06:02
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Zitat:
Zitat von Flybridge Beitrag anzeigen
Wenn man den Kfz-Schein gegen das Licht hält, sieht man das Wasserzeichen von Außerirdischen!

...ich habe es immer geahnt: Mein Tumor ist garkein Tumor, da haben die von Alpha Centauri einen Chip Nachts heimlich reingebastelt, seitdem werde ich gesteuert...

Mir gehört Nichts, alles ist Eigentum meiner Erben, und ich habe es nur geliehen, so ist das. Oder
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Gruß Heinz,


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  #7  
Alt 08.11.2013, 09:12
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Wo steht geschrieben, dass sich aus dem (früheren) KfZ-Brief Eigentumsverhältnisse bezüglich des des Fahrzeuges ableiten lassen. Wenn das so wäre müsste bei Änderung / Ausstellung der Nachweis über das Eigentum geführt werden (Vorlage eines Kaufvertrages etc.).

Soweit mir bekannt stellt der (frühere) KfZ- Brief lediglich eine (technische) Beschreibung des Fahrzeuges dar.
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  #8  
Alt 08.11.2013, 09:25
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Worin besteht denn nun der Unterschied, zwischen: Besitz und Eigentum? Und welchem Hintergrund wurden die Begriffe ( nur in Deutschland) in den neuen Zulassungsdokumenten geändert?

Muss ich das wirklich in Verbindung zum §14 GG sehen, oder gibt es einen einfachen formalen Grund? Ein bisschen neugierig bin ich schon.

Da ich nach Zulassungspapieren nur noch Besitzer bin, müsste ich doch stets einen Eigentumnachweis pro Fahrzeug haben. Den kann ich nicht immer erbringen. Und nun?
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Jörg von der (ex)Freibeuter
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  #9  
Alt 08.11.2013, 10:13
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Zitat:
Zitat von Freibeuter Beitrag anzeigen
1. Vermögen, das direkt oder indirekt, ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der Kontrolle der folgenden Personen steht, unterliegt hinsichtlich Besitz und Eigentumsrecht der Beschlagnahme sowie der Weisung, Verwaltung und Aufsicht oder sonstigen Kontrolle der Militärregierung:
Da es die Militärregierung nicht mehr gibt, ist das hinfällig.

Wiki schreibt übrigens das:
Zitat:
Die amtlich eingetragenen Personalien bezeichnen die natürliche oder juristische Person, die über das Fahrzeug verfügungsberechtigt ist.

In der Bundesrepublik Deutschland stellt die Zulassungsbescheinigung Teil II keinen Eigentumsnachweis dar. Im Feld C.4c ist vermerkt: „Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen.“ In anderen EG-Ländern kann dies anders sein.[2]

Diese Verfügungsberechtigung bezieht sich nur auf die öffentlich-rechtliche Verantwortung für das Fahrzeug. Eine Eigentumsübertragung am Fahrzeug ist daher auch ohne eine Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) möglich, denn sie ist kein Traditionspapier.[3] Nach ständiger Rechtsprechung hat die Zulassungsbescheinigung Teil II aber eine Indizfunktion hinsichtlich des zivilrechtlichen Eigentums. So ist der gutgläubige Erwerb eines Autos nicht möglich, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht mit übergeben wird. Sollte sich herausstellen, dass der Veräußerer nicht berechtigt war, das Fahrzeug zu übereignen, hat der Erwerber kein Eigentum an dem Fahrzeug erworben. Die Indizfunktion ist in der Praxis so erheblich, dass eine landläufige Ansicht vorherrscht, die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verkörpere das Eigentum an dem Fahrzeug oder beweise es. Sie hat allerdings nicht diese zivilrechtliche Funktion.
http://de.wikipedia.org/wiki/Zulassu...hrzeugbrief.29
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  #10  
Alt 08.11.2013, 10:23
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Zitat:
Zitat von wolf b. Beitrag anzeigen
Da es die Militärregierung nicht mehr gibt, ist das hinfällig.
Nun gibts hier ein Schreiben vom Justizministerium aus März 2004, daß der Überleitungsvertrag durchaus noch gilt.

http://staseve.wordpress.com/2012/03...er-der-beweis/


Und nu?
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Gruß, Jörg!
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  #11  
Alt 08.11.2013, 10:23
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Si Senor Wolf, denn auch bei Leasingfahrzeugen steht der Leasingnehmer in I und II und nicht der Leasinggeber.
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  #12  
Alt 08.11.2013, 10:28
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Zitat:
Zitat von Freibeuter Beitrag anzeigen
Worin besteht denn nun der Unterschied, zwischen: Besitz und Eigentum?
Wenn ich dir dein Boot klaue ist es in meinem Besitz, bleibt aber dein Eigentum.

Willy
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  #13  
Alt 08.11.2013, 10:30
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Zitat:
Zitat von Erposs Beitrag anzeigen
Nun gibts hier ein Schreiben vom Justizministerium aus März 2004, daß der Überleitungsvertrag durchaus noch gilt.

http://staseve.wordpress.com/2012/03...er-der-beweis/


Und nu?
Dort steht ja sogar:
Zitat:
Artikel VIII – Strafen

10. Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Gesetzes wird nach
Schuldigsprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen
Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe, einschließlich der Todesstrafe geahndet.
Es gibt aber kein Gericht der nicht mehr existierenden Militärregierung und die Todestrafe ist laut Grundgesetz unzulässig.
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  #14  
Alt 08.11.2013, 10:35
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Zitat:
Zitat von boneman Beitrag anzeigen
Si Senor Wolf, denn auch bei Leasingfahrzeugen steht der Leasingnehmer in I und II und nicht der Leasinggeber.
.. und die Bank würde bei Finanzierung niemals das Papier als Sicherheit akzeptieren.

Wenn sich jemand mit Eigentum auseinandergesetzt hat, dann doch die.
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  #15  
Alt 08.11.2013, 10:41
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Zitat:
Zitat von wolf b. Beitrag anzeigen
.. und die Bank würde bei Finanzierung niemals das Papier als Sicherheit akzeptieren.

Wenn sich jemand mit Eigentum auseinandergesetzt hat, dann doch die.
Das ist so ein typisches Beispiel, das ich meine.
Früher war es doch üblich, seinen Fz-Brief bei der Bank für einen Kleinkredit zu hinterlegen.
Jetzt müsste man ein Eigentumsnachweis abgeben -oder wie?


PS
An eine Zwangsenteignung durch Obama glaube ich natürlich nicht. Aber die EZB und ihre Schergen sind uns schon sehr dicht auf den Fersen.
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Jörg von der (ex)Freibeuter
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  #16  
Alt 08.11.2013, 10:43
gaudeamus gaudeamus ist offline
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Zitat:
Zitat von Freibeuter Beitrag anzeigen
Das ist so ein typisches Beispiel, das ich meine.
Früher war es doch üblich, seinen Fz-Brief bei der Bank für einen Kleinkredit zu hinterlegen.
Jetzt müsste man ein Eigentumsnachweis abgeben -oder wie?

Die Sicherheit ist das Auto, und damit an dem keiner gutgläubig Eigentum erwirbt wird der Brief hinterlegt.
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  #17  
Alt 08.11.2013, 10:53
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Zitat:
Zitat von gaudeamus Beitrag anzeigen
Wo steht geschrieben, dass sich aus dem (früheren) KfZ-Brief Eigentumsverhältnisse bezüglich des des Fahrzeuges ableiten lassen. Wenn das so wäre müsste bei Änderung / Ausstellung der Nachweis über das Eigentum geführt werden (Vorlage eines Kaufvertrages etc.).

Soweit mir bekannt stellt der (frühere) KfZ- Brief lediglich eine (technische) Beschreibung des Fahrzeuges dar.
Hallo,
der frühere KFZ-Brief (nicht -Schein) stellte definitiv das Eigentumsverhältnis klar, deswegen musste bei Kauf / Verkauf der neue Besitzer im KFZ-Brief eingetragen werden.
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  #18  
Alt 08.11.2013, 10:59
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Zitat:
Zitat von gaudeamus Beitrag anzeigen
Die Sicherheit ist das Auto, und damit an dem keiner gutgläubig Eigentum erwirbt wird der Brief hinterlegt.
Zitat:
Zitat von Freibeuter Beitrag anzeigen
Das ist so ein typisches Beispiel, das ich meine.
Früher war es doch üblich, seinen Fz-Brief bei der Bank für einen Kleinkredit zu hinterlegen.
Jetzt müsste man ein Eigentumsnachweis abgeben -oder wie?
Ist immer noch so.

Zitat:
Der Kreditnehmer (Sicherungsgeber) überträgt das Eigentum einer ihm gehörenden beweglichen Sache an den Kreditgeber (Sicherungsnehmer). Die Übereignung erfolgt durch Einigung (§ 929 Satz 1 BGB) über den Eigentumsübergang und Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§ 930 BGB) (beispielsweise Leihe oder Verwahrung). Der Kreditnehmer bleibt unmittelbarer Besitzer der Sache, mittelt aber dem Kreditgeber mittelbaren Besitz. Gegenüber dem Kreditnehmer (im sog. Innenverhältnis) ist der Kreditgeber (Sicherungsnehmer) nur treuhänderischer Eigentümer, da er aufgrund des Sicherungsvertrages regelmäßig schuldrechtlich gebunden wird.
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  #19  
Alt 08.11.2013, 11:16
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Zitat:
Zitat von jacky.14 Beitrag anzeigen
Hallo,
der frühere KFZ-Brief (nicht -Schein) stellte definitiv das Eigentumsverhältnis klar, deswegen musste bei Kauf / Verkauf der neue Besitzer im KFZ-Brief eingetragen werden.
Das Eine hat mit dem Anderen nicht immer unbedingt etwas zu tun. Zum Beispiel kann ich mein Eigentum vermieten, dann ist mein Mieter der Besitzer meines Eigentums.

Dankbar wäre ich für eine Quelle zu deiner Einlassung. Ich habe nämlich eine ganz andere Erfahrung gemacht.

Vor gut 9 Jahren glaube ich nahm ein Mitbürger seine Zahlungsverpflichtungen mir gegenüber nicht wirklich ernst. Recherchen ergaben, dass der von ihm genutzte PKW auch auf ihn zugelassen war.
In der folgenden (teils gerichtlichen) Auseinandersetzung konnte der Bruder des Mitbürgers mittels Kaufvertrag sein Eigentum an dem vom Bruder genutzten PKW beweisen. Die Pfändung ging ins Leere.

Die Eintragungen in den Fahrzeugpapieren (Brief und Zulassung) waren vor Gericht unerheblich!

Zur damaligen Zeit musste aber auch kein Kaufvertrag vorgelegt werden um ein Fahrzeug anzumelden.
Evtl. war das sehr viel früher nötig - dann wären Eintragungen in den Brief bezüglich der Eigentumsverhältnisse vielleicht anders zu bewerten.
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  #20  
Alt 08.11.2013, 11:43
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Zitat:
Zitat von gaudeamus Beitrag anzeigen
Das Eine hat mit dem Anderen nicht immer unbedingt etwas zu tun. Zum Beispiel kann ich mein Eigentum vermieten, dann ist mein Mieter der Besitzer meines Eigentums.

Dankbar wäre ich für eine Quelle zu deiner Einlassung. Ich habe nämlich eine ganz andere Erfahrung gemacht.

Vor gut 9 Jahren glaube ich nahm ein Mitbürger seine Zahlungsverpflichtungen mir gegenüber nicht wirklich ernst. Recherchen ergaben, dass der von ihm genutzte PKW auch auf ihn zugelassen war.
In der folgenden (teils gerichtlichen) Auseinandersetzung konnte der Bruder des Mitbürgers mittels Kaufvertrag sein Eigentum an dem vom Bruder genutzten PKW beweisen. Die Pfändung ging ins Leere.

Die Eintragungen in den Fahrzeugpapieren (Brief und Zulassung) waren vor Gericht unerheblich!

Zur damaligen Zeit musste aber auch kein Kaufvertrag vorgelegt werden um ein Fahrzeug anzumelden.
Evtl. war das sehr viel früher nötig - dann wären Eintragungen in den Brief bezüglich der Eigentumsverhältnisse vielleicht anders zu bewerten.
Straßenverkehr Deutschland[Bearbeiten]

Fahrzeughalter ist in Deutschland derjenige, der als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil I (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugbrief) steht. Der Halter muss jedoch nicht mit dem Eigentümer identisch sein.



Beispiele:
  • Bei Leasingfahrzeugen ist das Leasingunternehmen Eigentümer und Fahrzeughalter der Leasingnehmer.
  • Eine Tochter kauft ein Fahrzeug und erwirbt Eigentum daran, lässt dies aber wegen günstigerer Versicherungsbeiträgen auf den Vater zu. Dann ist die Tochter Eigentümerin und der Vater ist Fahrzeughalter.
Dies entspricht der Trennung von Besitzer und Eigentümer im BGB.
Allerdings gilt die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung als Anscheinsbeweis für die Haltereigenschaft ebenso wie für die Eigentümereigenschaft. Eine entsprechende Abweichung sollte schriftlich eindeutig bei Übertragung des Fahrzeugs festgehalten werden. Gibt es keine solche Vereinbarung (z. B. mit der Versicherung oder der Bank), wird der Halter im Rechtsverkehr in der Regel als Eigentümer angesehen und muss sich ggfs. bei allen Rechtsfragen als Eigentümer behandeln lassen. Als solcher haftet er dann für alle Eigentumsfragen in Zusammenhang mit dem Fahrzeug, er ist für Dritte der alleinige Eigentümer. Ein Hinweis darauf, dass das Fahrzeug nur aus versicherungstechnischen Gründen auf ihn angemeldet sei, ist für Dritte dann völlig unbedeutend.



Der Fahrzeughalter ist nach § 31 StVZO verantwortlich für den ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeuges, gleichgültig, wer damit fährt. Er darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen
  • wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Fahrer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet ist, zum Beispiel weil er keine Fahrerlaubnis besitzt oder betrunken ist
  • wenn das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist, zum Beispiel wenn die Betriebserlaubnis erloschen ist
  • wenn das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist, zum Beispiel durch abgefahrene Reifen oder nicht gesicherte Ladung.
Die Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters hat zur Folge, dass die Polizei bei technischen Mängeln (Beispiel abgefahrene Reifen) sowohl gegen den Fahrer als auch gegen den Halter ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einleiten kann

...und wieder was dazugelernt!!!
Ich bin nur froh, das ich offensichtlich nur ehrliche Leute kenne!
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Gruß,
Jacky
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  #21  
Alt 08.11.2013, 11:47
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Ist ganz einfach - Beispiel zum Merken:

Ich sitze auf dem Stuhl - ich bin Besitzer

Der Stuhl gehört meiner Oma = Eigentümer.

Es ist nur noch zu differenzieren nach rechtsmäßigen bzw. unrechtsmäßigen Besitzer/Eigentümer.
__________________
Grüße von Klaus
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  #22  
Alt 08.11.2013, 11:53
georgk georgk ist offline
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meiner Meinung nach stammt Dein Schreiben aus dem Umfeld der Reichsbürgerbewegung...

http://de.wikipedia.org/wiki/Reichsbürgerbewegung
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  #23  
Alt 08.11.2013, 12:22
swath swath ist offline
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Rufzeichen oder MMSI: Kul al Turuk tuaddi ila Germoney
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Zitat:
Zitat von wolf b. Beitrag anzeigen
Dort steht ja sogar: .................................................. ........................

Es gibt aber kein Gericht der nicht mehr existierenden Militärregierung und die Todestrafe ist laut Grundgesetz unzulässig.
Darf die BRd, seit Inkrafttreten des GG, Buerger an andere Laender ueberstellen ?

Wurden bisher Buerger der BRd, den Machthabenden anderer Laender, ueberstellt ?, wenn Ja - wie viele ?
__________________
8 (Acht) Milliarden Konsumenten ... - jetzt gerade, nicht erst in 10 Tausend Jahren
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  #24  
Alt 08.11.2013, 13:05
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Zitat:
Zitat von georgk Beitrag anzeigen
meiner Meinung nach stammt Dein Schreiben aus dem Umfeld der Reichsbürgerbewegung...

http://de.wikipedia.org/wiki/Reichsbürgerbewegung

Was es so alles gibt. Also, ich habe das Svhreiben von einem Kumpel der einwenig gegoogelt hat, um sich bei eBay-Kaufverträgen auf Stand zu bringen.
Den 2.ten Teil ds Svhreibens empfinde ich auch als merkwürdig.

Aber der 1. te Teil, ist ja eine unbestrittene Tatsache.
__________________
Jörg von der (ex)Freibeuter
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  #25  
Alt 08.11.2013, 13:35
georgk georgk ist offline
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http://de.wikipedia.org/wiki/Zulassungsbescheinigung

der wesentliche Satz: "Die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Person ist lediglich der Halter des Fahrzeugs. Dieser kann – muss aber nicht – mit dem Eigentümer oder Besitzer identisch sein. Deshalb wird auf der Zulassungsbescheinigung Teil II klargestellt, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen wird. Die Zulassungsbescheinigung wurde bis zum Jahr 2005 in den Ländern der Europäischen Union eingeführt."

weiter heißt es: "n der Bundesrepublik Deutschland stellt die Zulassungsbescheinigung Teil II keinen Eigentumsnachweis dar. Im Feld C.4c ist vermerkt: „Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen.“ In anderen EG-Ländern kann dies anders sein.[2]
Diese Verfügungsberechtigung bezieht sich nur auf die öffentlich-rechtliche Verantwortung für das Fahrzeug. Eine Eigentumsübertragung am Fahrzeug ist daher auch ohne eine Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) möglich, denn sie ist kein Traditionspapier.[3] Nach ständiger Rechtsprechung hat die Zulassungsbescheinigung Teil II aber eine Indizfunktion hinsichtlich des zivilrechtlichen Eigentums. So ist der gutgläubige Erwerb eines Autos nicht möglich, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht mit übergeben wird. Sollte sich herausstellen, dass der Veräußerer nicht berechtigt war, das Fahrzeug zu übereignen, hat der Erwerber kein Eigentum an dem Fahrzeug erworben. Die Indizfunktion ist in der Praxis so erheblich, dass eine landläufige Ansicht vorherrscht, die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verkörpere das Eigentum an dem Fahrzeug oder beweise es. Sie hat allerdings nicht diese zivilrechtliche Funktion."
Ende Zitat wiki

nenn doch bitte mal die Quelle von dem Artikel, den Du zitierst.

edit: habe das Zitat noch ergänzt
edit2: sehe gerade, dass Wolf das schon lange gepost hatte, sorry

Geändert von georgk (08.11.2013 um 13:54 Uhr)
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