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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#1
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Diesen netten Artikel habe ich bekommen. Was meint ihr dazu?
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Jörg von der (ex)Freibeuter ... |
#2
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Hallo,
...endlich mal jemand der etwas hinterfragt (top). Leider gibt es davon sooo wenige hier im Land ![]() Da steckt auch noch mehr dahinter... Gib mal auf youtube fema camps ein und laß es einfach mal wirken. Jeder darf hinterfragen (wenn er will...oder kann) Die Bundesrepublik Deutschland ist nur eine Finanzagentur GmbH. Wir werden also verwaltet und schau die mal unseren Personalausweis genauer an. Was da alles "drinn" steckt Schubidubidu... ![]() ![]()
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ALLE SAGTEN: DAS GEHT NICHT. DANN KAM EINER, DER WUSSTE DAS NICHT UND HATS GEMACHT.
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#3
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Wenn man den Kfz-Schein gegen das Licht hält, sieht man das Wasserzeichen von Außerirdischen!
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Sportliche Grüße vom Rhein km 705 Micha
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#4
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![]() Zitat:
http://www.mmnews.de/index.php/politik/15357-usa-fema Ich habe für die meisten Autos noch Brief und Schein statt Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2, ist das besser ![]() ![]()
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#5
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Man merkt wirklich das der Winter kommt...
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so long, der Thomas... ![]() ![]()
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#6
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...ich habe es immer geahnt: Mein Tumor ist garkein Tumor, da haben die von Alpha Centauri einen Chip Nachts heimlich reingebastelt, seitdem werde ich gesteuert... ![]() Mir gehört Nichts, alles ist Eigentum meiner Erben, und ich habe es nur geliehen, so ist das. Oder ![]()
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Gruß Heinz, ![]() |
#7
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Wo steht geschrieben, dass sich aus dem (früheren) KfZ-Brief Eigentumsverhältnisse bezüglich des des Fahrzeuges ableiten lassen. Wenn das so wäre müsste bei Änderung / Ausstellung der Nachweis über das Eigentum geführt werden (Vorlage eines Kaufvertrages etc.).
Soweit mir bekannt stellt der (frühere) KfZ- Brief lediglich eine (technische) Beschreibung des Fahrzeuges dar.
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Grüße von der Ostsee Wo alle einer Meinung sind, wird fast immer gelogen! Wer nichts weiß glaubt alles. |
#8
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Worin besteht denn nun der Unterschied, zwischen: Besitz und Eigentum? Und welchem Hintergrund wurden die Begriffe ( nur in Deutschland) in den neuen Zulassungsdokumenten geändert?
Muss ich das wirklich in Verbindung zum §14 GG sehen, oder gibt es einen einfachen formalen Grund? Ein bisschen neugierig bin ich schon. Da ich nach Zulassungspapieren nur noch Besitzer bin, müsste ich doch stets einen Eigentumnachweis pro Fahrzeug haben. Den kann ich nicht immer erbringen. Und nun?
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Jörg von der (ex)Freibeuter ... |
#9
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Wiki schreibt übrigens das: Zitat:
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#10
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Nun gibts hier ein Schreiben vom Justizministerium aus März 2004, daß der Überleitungsvertrag durchaus noch gilt.
http://staseve.wordpress.com/2012/03...er-der-beweis/ Und nu? ![]()
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Gruß, Jörg! |
#11
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Si Senor Wolf, denn auch bei Leasingfahrzeugen steht der Leasingnehmer in I und II und nicht der Leasinggeber.
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#12
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Wenn ich dir dein Boot klaue ist es in meinem Besitz, bleibt aber dein Eigentum.
Willy
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#13
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#14
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![]() Zitat:
Wenn sich jemand mit Eigentum auseinandergesetzt hat, dann doch die.
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#15
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![]() Zitat:
Früher war es doch üblich, seinen Fz-Brief bei der Bank für einen Kleinkredit zu hinterlegen. Jetzt müsste man ein Eigentumsnachweis abgeben -oder wie? PS An eine Zwangsenteignung durch Obama glaube ich natürlich nicht. Aber die EZB und ihre Schergen sind uns schon sehr dicht auf den Fersen.
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Jörg von der (ex)Freibeuter ...
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#16
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![]() Zitat:
Die Sicherheit ist das Auto, und damit an dem keiner gutgläubig Eigentum erwirbt wird der Brief hinterlegt.
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Grüße von der Ostsee Wo alle einer Meinung sind, wird fast immer gelogen! Wer nichts weiß glaubt alles.
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#17
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der frühere KFZ-Brief (nicht -Schein) stellte definitiv das Eigentumsverhältnis klar, deswegen musste bei Kauf / Verkauf der neue Besitzer im KFZ-Brief eingetragen werden.
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Gruß, Jacky Halber Wind reicht völlig aus ![]() |
#18
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#19
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Dankbar wäre ich für eine Quelle zu deiner Einlassung. Ich habe nämlich eine ganz andere Erfahrung gemacht. Vor gut 9 Jahren glaube ich nahm ein Mitbürger seine Zahlungsverpflichtungen mir gegenüber nicht wirklich ernst. Recherchen ergaben, dass der von ihm genutzte PKW auch auf ihn zugelassen war. In der folgenden (teils gerichtlichen) Auseinandersetzung konnte der Bruder des Mitbürgers mittels Kaufvertrag sein Eigentum an dem vom Bruder genutzten PKW beweisen. Die Pfändung ging ins Leere. Die Eintragungen in den Fahrzeugpapieren (Brief und Zulassung) waren vor Gericht unerheblich! Zur damaligen Zeit musste aber auch kein Kaufvertrag vorgelegt werden um ein Fahrzeug anzumelden. Evtl. war das sehr viel früher nötig - dann wären Eintragungen in den Brief bezüglich der Eigentumsverhältnisse vielleicht anders zu bewerten.
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Grüße von der Ostsee Wo alle einer Meinung sind, wird fast immer gelogen! Wer nichts weiß glaubt alles. |
#20
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![]() Zitat:
Fahrzeughalter ist in Deutschland derjenige, der als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil I (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugbrief) steht. Der Halter muss jedoch nicht mit dem Eigentümer identisch sein. Beispiele:
Allerdings gilt die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung als Anscheinsbeweis für die Haltereigenschaft ebenso wie für die Eigentümereigenschaft. Eine entsprechende Abweichung sollte schriftlich eindeutig bei Übertragung des Fahrzeugs festgehalten werden. Gibt es keine solche Vereinbarung (z. B. mit der Versicherung oder der Bank), wird der Halter im Rechtsverkehr in der Regel als Eigentümer angesehen und muss sich ggfs. bei allen Rechtsfragen als Eigentümer behandeln lassen. Als solcher haftet er dann für alle Eigentumsfragen in Zusammenhang mit dem Fahrzeug, er ist für Dritte der alleinige Eigentümer. Ein Hinweis darauf, dass das Fahrzeug nur aus versicherungstechnischen Gründen auf ihn angemeldet sei, ist für Dritte dann völlig unbedeutend. Der Fahrzeughalter ist nach § 31 StVZO verantwortlich für den ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeuges, gleichgültig, wer damit fährt. Er darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen
...und wieder was dazugelernt!!! ![]() Ich bin nur froh, das ich offensichtlich nur ehrliche Leute kenne!
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Gruß, Jacky Halber Wind reicht völlig aus ![]()
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#21
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Ist ganz einfach - Beispiel zum Merken:
Ich sitze auf dem Stuhl - ich bin Besitzer Der Stuhl gehört meiner Oma = Eigentümer. Es ist nur noch zu differenzieren nach rechtsmäßigen bzw. unrechtsmäßigen Besitzer/Eigentümer.
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Grüße von Klaus ![]() |
#22
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meiner Meinung nach stammt Dein Schreiben aus dem Umfeld der Reichsbürgerbewegung...
http://de.wikipedia.org/wiki/Reichsbürgerbewegung
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#23
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![]() Zitat:
Wurden bisher Buerger der BRd, den Machthabenden anderer Laender, ueberstellt ?, wenn Ja - wie viele ?
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8 (Acht) Milliarden Konsumenten ... ![]() ![]() |
#24
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![]() Zitat:
![]() Den 2.ten Teil ds Svhreibens empfinde ich auch als merkwürdig. Aber der 1. te Teil, ist ja eine unbestrittene Tatsache.
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Jörg von der (ex)Freibeuter ... |
#25
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http://de.wikipedia.org/wiki/Zulassungsbescheinigung
der wesentliche Satz: "Die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Person ist lediglich der Halter des Fahrzeugs. Dieser kann – muss aber nicht – mit dem Eigentümer oder Besitzer identisch sein. Deshalb wird auf der Zulassungsbescheinigung Teil II klargestellt, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen wird. Die Zulassungsbescheinigung wurde bis zum Jahr 2005 in den Ländern der Europäischen Union eingeführt." weiter heißt es: "n der Bundesrepublik Deutschland stellt die Zulassungsbescheinigung Teil II keinen Eigentumsnachweis dar. Im Feld C.4c ist vermerkt: „Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen.“ In anderen EG-Ländern kann dies anders sein.[2] Diese Verfügungsberechtigung bezieht sich nur auf die öffentlich-rechtliche Verantwortung für das Fahrzeug. Eine Eigentumsübertragung am Fahrzeug ist daher auch ohne eine Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) möglich, denn sie ist kein Traditionspapier.[3] Nach ständiger Rechtsprechung hat die Zulassungsbescheinigung Teil II aber eine Indizfunktion hinsichtlich des zivilrechtlichen Eigentums. So ist der gutgläubige Erwerb eines Autos nicht möglich, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht mit übergeben wird. Sollte sich herausstellen, dass der Veräußerer nicht berechtigt war, das Fahrzeug zu übereignen, hat der Erwerber kein Eigentum an dem Fahrzeug erworben. Die Indizfunktion ist in der Praxis so erheblich, dass eine landläufige Ansicht vorherrscht, die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verkörpere das Eigentum an dem Fahrzeug oder beweise es. Sie hat allerdings nicht diese zivilrechtliche Funktion." Ende Zitat wiki nenn doch bitte mal die Quelle von dem Artikel, den Du zitierst. edit: habe das Zitat noch ergänzt edit2: sehe gerade, dass Wolf das schon lange gepost hatte, sorry Geändert von georgk (08.11.2013 um 13:54 Uhr) |
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