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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #26  
Alt 13.10.2013, 14:23
Verdrängerwilli Verdrängerwilli ist offline
Alm-Öhi
 
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Zitat:
Zitat von Sönke Hans Beitrag anzeigen
Hallo!

Eine Antwort, auf die von Toms gestellte Frage, würde mich auch interessieren.

Grüße Sönke
Da gab es mal ne Ausnahmeregelung, wer zum Zeitpunkt der Inkrafttretung der neuen Regel ein solches Boot bis 20m mit einer angeblichen Verdrängung von 15 m³ Wasserverdrängung fuhr, hatte Bestandschutz.
Meines Wissens nach wurde gerade wegen der Schönrechnerei (Schummelei) die Wasserverdrängung in Längenangabe geändert.
Vielleicht ist ein Betroffener hier und kann uns aufklären, von einem flüchtigen Bekannten weiss ich das er unter den Bestandschutz fiel mit seinem 19m Boot.
Muß mal schauen ob ich ihn irgendwie kontaktieren kann.
__________________
Servus Willi
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  #27  
Alt 13.10.2013, 14:56
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Zitat:
Zitat von LO-Technik Beitrag anzeigen
Das Sportpatent beinhaltet ja mindestens einen kentnisnachgewiesenen
Streckenabschnitt . ( 8x bergauf- u. ab oder in Ausbildung 4x ) .

Z.B. auf dem Rhein zählt da jeder km , auch Teilbereiche der Donau .
Die verbleibenden Wasserstraßen können dann sowieso befahren werden,
Exoten wie Bodensee, ........ mal außenvor .

Grüße : TOMMI
Hallo Tommi,

bedeutet das, wenn ich mit einem >15m Schiff von der Nordsee ins Schwarze Meer möchte, müsste ich vorher den deutschen Teil des Rheins (Grenze bis Mainz) und den deutschen Teil der Donau (Kehlheim bis Passau) 4 mal auf und ab (mit)fahren - und die theoretischen Prüfungen machen?
__________________
Viele Grüße,

Marco

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  #28  
Alt 13.10.2013, 14:59
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Zitat:
Zitat von Toms Beitrag anzeigen
...mal eine zusammenhängende Frage zu dem Thema:

Mein SBF-Binnen habe ich 1990 gemacht.
Damals waren es 20,00 m!
Habe ihn bislang noch nicht umschreiben lassen.
Wie verhält sich das denn?
Kann ich nun (mir dem "Alten") 20 m fahren?
Wenn ich ihn umschreiben lassen, dann nur noch 15 m, oder bleibt das bei 20 m ???
Steht alles in der BinSchPatentV

§ 28 Übergangsvorschriften


(3) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Fahrerlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 für Sportboote mit Antriebsmaschine entspricht einer Fahrerlaubnis der Klasse E, soweit die Wasserverdrängung des geführten Sportbootes weniger als 15 Kubikmeter beträgt.

Also 25 Meter < 15 Kubikmeter Wasserverdrängung ausser Rhein.

Lässt du umschreiben, was nicht nötig ist, ist bei 15 m Ende.
__________________
Gruss Vestus
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  #29  
Alt 13.10.2013, 15:05
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Zitat:
Zitat von MGerlach01 Beitrag anzeigen
Hallo Tommi,

bedeutet das, wenn ich mit einem >15m Schiff von der Nordsee ins Schwarze Meer möchte, müsste ich vorher den deutschen Teil des Rheins (Grenze bis Mainz) und den deutschen Teil der Donau (Kehlheim bis Passau) 4 mal auf und ab (mit)fahren - und die theoretischen Prüfungen machen?
Du benötigst das Sportpatent
http://de.wikipedia.org/wiki/Sportpatent
__________________
Servus Willi
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  #30  
Alt 13.10.2013, 15:07
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Zitat:
Zitat von Verdrängerwilli Beitrag anzeigen
Du benötigst das Sportpatent
http://de.wikipedia.org/wiki/Sportpatent
Hallo Willi,

ja, schon klar - es ging mir nur um die Streckenkunde. Wenn ich das für die genannte Strecke haben will, muss dann die Streckenkunde (also das 4 mal fahren) auf der gesamten Strecke gemacht werden?
__________________
Viele Grüße,

Marco

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  #31  
Alt 13.10.2013, 15:08
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Zitat:
Zitat von MGerlach01 Beitrag anzeigen
Hallo Willi,

ja, schon klar - es ging mir nur um die Streckenkunde. Wenn ich das für die genannte Strecke haben will, muss dann die Streckenkunde (also das 4 mal fahren) auf der gesamten Strecke gemacht werden?
ok, steht in dem Wikipedia-Artikel drin. Ist wohl so.
__________________
Viele Grüße,

Marco

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  #32  
Alt 13.10.2013, 15:46
atlas atlas ist offline
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Moin moin, bei einer "Anerkannten Ausbildungsstätte vom DMYV" benötigt man nur
4 Berg- und 4 Talfahrten. Ohne Bescheinigung 8 Berg- und 8 Talfahrten plus ca. 5 Tage Theorie. Prüfung bei der WSD in Würzburg, Mainz oder Duisburg (Münster). Die Übergangsregelung für über 15 Meter, jedoch unter 15 Tonnen, so etwas gibt es nicht.
Rechne einfach Länge mal Breite mal Tiefgang mal 0,5 ergibt Gewicht. Segelboot mal 9,35. Das sind Fakten, egal was an der Theke im Yachthafen erzählt wird.
Legal fahren ist als Deutscher nicht ganz einfach, aber die Vorschriften sind nicht ganz so klar erkennbar.
Atlas Rolf
Tippfehler: Segelboot mal 0,35

Geändert von atlas (13.10.2013 um 16:36 Uhr) Grund: Tippfehler
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  #33  
Alt 13.10.2013, 16:16
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Marco01 Marco01 ist offline
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Zitat:
Zitat von atlas Beitrag anzeigen
Moin moin, bei einer "Anerkannten Ausbildungsstätte vom DMYV" benötigt man nur
4 Berg- und 4 Talfahrten. Ohne Bescheinigung 8 Berg- und 8 Talfahrten plus ca. 5 Tage Theorie.
Atlas Rolf
Hallo Rolf,

d.h. für mein Beispiel "Nordsee bis Mainz" müsste ich grob geschätzt ein Vierteljahr ohne Pause mit dem Ausbilder auf und ab fahren, um dann das Patent zu bekommen?
__________________
Viele Grüße,

Marco

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  #34  
Alt 13.10.2013, 16:19
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KaiB KaiB ist offline
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Zitat:
Zitat von atlas Beitrag anzeigen
..
Rechne einfach Länge mal Breite mal Tiefgang mal 0,5 ergibt Gewicht. Segelboot mal 9,35. Das sind Fakten, ...
Könntest Du diese Rechnung etwas näher erläutern?

Evtl. habe ich das falsch verstanden aber der Rechnung nach hätte unser Eimer als Moped gerechnet knappe 16 t mehr drauf als in der Realität, als Segler ca. 484 t. mehr...
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Gruß
Kai
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  #35  
Alt 13.10.2013, 16:34
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T-Technik T-Technik ist offline
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Hallo zusammen .


Dazu muß man aber auch noch sagen, das nur der Rhein vollständig
Streckenkunde-pflichtig ist .


Sonst gibt es nur wenige Teilabschnitte .
Wenn man z.B. die Donau einmal entlang möchte,
finden sich auch ein freundlicher Berufler oder Rentner, die gerne Abschnitte mitfahren,
quasi als Pilot .


Persönlich finde ich den Streckenkunde-Nachweis,
zumindest für das Sportpatent eher unnötig,
weil danach niemals mehr dieses Wissen abgefragt wird .

Man könnte z.B. über 30 Jahre nicht im geprüften Abschnitt gewesen sein,
darf aber fahren . Wer soll das alles noch wissen ?

Besonders für größere Boote gilt es sich im Vorfeld übers jedes Gewässer
zu informieren egal ob Strecken-Pflicht oder nicht .

Zudem ändern sich auch mal Bedingungen im Laufe der Zeit .


Übrigens :

Die Strecken u. zeitliche Einteilung wählt man selbst aus .
Natürlich mit Planung einer Ausbildungsstätte .

Ich habe ein Schifferdienstbuch u. fahre gelegentlich mit befreundeten Beruflern mit,
die eintragen dürfen . Quasi eine Verbindung mit einem schönen Tag an Bord .




Grüße : TOMMI
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  #36  
Alt 13.10.2013, 16:41
timboot timboot ist offline
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Hi @all,

vielen lieben Dank für alle Postings. Bevor das hier zu weit vom Thema weg driftet, möchte ich die Aussagen für mich gerne resümieren. Wenn ich etwas total falsch interpretiert haben sollte, bitte korrigiert meine Erkenntnisse.

1. Es gibt keinerlei allgemein verbindliche, schriftlich kommentierte Definition bezüglich angebauter, nicht mit dem Rumpf bzw. Unterschiff fest verbundener Teile wie Badeplattform angeschraubt oder hydraulisch absenkbar oder verschraubter Davits etc..

2. Kaufe ein Boot, was incl. aller Anbauten max. 14.99m lang ist, um dem ganzen "möglichen" Stress aus dem Weg zu gehen und begrab andere Träume, weil selbst in Deutschland keine klare Regelung artikuliert ist.

Nochmals vielen Dank für Eure Mühe und
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LG Rolf

Was ist Wissen schon, wenn das Wissen nicht zur Erfahrung wurde?
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  #37  
Alt 14.10.2013, 20:14
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Zitat:
Zitat von timboot Beitrag anzeigen
1. Es gibt keinerlei allgemein verbindliche, schriftlich kommentierte Definition bezüglich angebauter, nicht mit dem Rumpf bzw. Unterschiff fest verbundener Teile wie Badeplattform angeschraubt oder hydraulisch absenkbar oder verschraubter Davits etc..
Doch die gibt es. Willi hat den Link eingestellt eingestellt:

http://www.bsh.de/de/Schifffahrt/Spo...ootvermessung/

Badeplattformen oder sonstiges, egal ob verschraubt, verklebt oder versenkbar, zählen nicht zur Rumpflänge.

Lesen, verstehen, Stammtischparolen vergessen.
__________________
Gruss Vestus
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  #38  
Alt 14.10.2013, 20:19
timboot timboot ist offline
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Zitat:
Zitat von vestus Beitrag anzeigen
Doch die gibt es. Willi hat den Link eingestellt eingestellt:

http://www.bsh.de/de/Schifffahrt/Spo...ootvermessung/

Badeplattformen oder sonstiges, egal ob verschraubt, verklebt oder versenkbar, zählen nicht zur Rumpflänge.

Lesen, verstehen, Stammtischparolen vergessen.
Hi Vestus,

und wo bitte steht in der Verordnung für den SBF Binnen irgendwas von Rumpflänge? Weniger als 15m Länge ohne Bugspriet und überstehendes Ruder, sonst nichts!!!!
Wie war das mit Lesen, Verstehen etc.?
__________________
LG Rolf

Was ist Wissen schon, wenn das Wissen nicht zur Erfahrung wurde?
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  #39  
Alt 14.10.2013, 20:28
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Zitat:
Zitat von vestus Beitrag anzeigen
Badeplattformen oder sonstiges, egal ob verschraubt, verklebt oder versenkbar, zählen nicht zur Rumpflänge.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass meine Badeplattform mit zur Rumpflänge gezählt werden muss. Sogar die beiden Rohre für den Kühlwasser-Austritt sind darin integriert. Konstruktiv würde ich sagen: Der Rumpf reicht bis zum Ende der Badeplattform, und der Heckspiegel ist um diese 40 cm nach vorne versetzt.

Matthias
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  #40  
Alt 14.10.2013, 20:38
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Zitat:
Zitat von timboot Beitrag anzeigen
Hi Vestus,

und wo bitte steht in der Verordnung für den SBF Binnen irgendwas von Rumpflänge? Weniger als 15m Länge ohne Bugspriet und überstehendes Ruder, sonst nichts!!!!
Wie war das mit Lesen, Verstehen etc.?
Mach dich mal in der BinSchPatentV

http://www.buzer.de/gesetz/5343/a73515.htm

schlau.

Da findest du alles wissenswertes.
__________________
Gruss Vestus
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  #41  
Alt 14.10.2013, 22:14
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Guten Abend zusammen .


Mit Begriffen wie, ziemlich sicher, wahrscheinlich, ...............u.s.w. ,
ist keinem geholfen .


Ich bin mit Sicherheit kein Experte in diesem Amtsgebiet,
aber wie gesagt, habe ich lange Zeit äußerst ausführlich mit den richtigen,
verschiedenen Fachleuten der verschiedenen Behörden gesprochen u. geschrieben .
Habe sie auch sogar zweimal an einem Tisch versammelt .

Nicht selten anerkannten sich sogar in gewissen Bereichen,
Rechtsgebiete unterschiedlicher Ämter nicht an . Zunächst jedenfalls .

Genau was Rolf schrieb : Viele Gesetze o. Verordnungen sind oftmals
nicht sofort u. einfach erkennbar .

Und dann noch : Wie war das mit dem Brei u. viele Köche ???


Z.B. : Die SUK maßte sich Dinge an wo das BSH die Bremse denen anziehen mußte .


In diesem Thread geht es ja nun einmal um die 15m ,
Binnen-Fahrberechtigung und wie ist zu messen .


Nun, es heißt Boots- oder Schiffskörper ohne Ruder u. Bugspriet .

Richtig, an Badeplattformen, Flaggenstock, Davits und wer weis sonst noch was,
dachte man damals halt noch nicht .
Sind aber alles nur Anbauten .


Vielleicht hat ja hier jemand Lust u. die Muße dazu,
eine Änderung-Gesetzesentwurf oder Verordung zu beantragen .
Sind gelangweilte Renter anwesend .


Fast alle Beamte setzten den Verstand u. Vernunft ein,
tendierten, die Kirche im Dorf zu belassen .


Sollte mir jedenfalls jemand, auch Versicherung,
wegen eines Rohrgestänges über 15m Ärger machen,
würde ich sofort dagegen klagen u. bestimmt Recht bekommen,
nach all dem, was ich an Informationen zusammentragen konnte .



Muß aber jeder für sich selber entscheiden !

Alternativ: Kommt eine hochgeklappte Badeplattform unter 15m ,
nimmt man jedenfalls den Zweiflern sofort die Luft aus der Lunge .
Und im Hafen hilft es vielleicht Geld zu sparen .


Grüße : TOMMI
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  #42  
Alt 15.10.2013, 07:38
atlas atlas ist offline
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Standard Badeplattform

Moin moin, leider sind einige Beiträge aus dem Ruder gelaufen. Was ich nicht wissen will, will ich nicht wissen. Außer einer hochklappbaren Badeplattform sind die fest angebauten Badeplattformen 100 %
Länge. Zur Erklärung: Bei den Schleusen muss die Badeplattform doch auch mit in die Schleuse oder was mache ich dann mit den letzten Meter.
In einem Yachthafen an einer Mauer muss ich doch auch die gesamte Länge haben und dann noch ein 2 Meter Breites Beiboot quer am Heck hängend!
Ein überstehender David zählt natürlich nicht als Schiffslänge, den kann man ja zur Seite drehen...
Ich habe ernsthaft versucht allen zu helfen, aber hiermit gebe ich auch und wünsche weiterhin "Gute Fahrt".
Es ist alles, natürlich auch die Badeplattform, gesetzlich geregelt.
Viele Grüße
Rolf
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  #43  
Alt 15.10.2013, 07:59
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Zitat:
Zitat von atlas Beitrag anzeigen
Moin moin, leider sind einige Beiträge aus dem Ruder gelaufen. Was ich nicht wissen will, will ich nicht wissen. Außer einer hochklappbaren Badeplattform sind die fest angebauten Badeplattformen 100 %
Länge. Zur Erklärung: Bei den Schleusen muss die Badeplattform doch auch mit in die Schleuse oder was mache ich dann mit den letzten Meter.
In einem Yachthafen an einer Mauer muss ich doch auch die gesamte Länge haben und dann noch ein 2 Meter Breites Beiboot quer am Heck hängend!
Ein überstehender David zählt natürlich nicht als Schiffslänge, den kann man ja zur Seite drehen...
Ich habe ernsthaft versucht allen zu helfen, aber hiermit gebe ich auch und wünsche weiterhin "Gute Fahrt".
Es ist alles, natürlich auch die Badeplattform, gesetzlich geregelt.
Viele Grüße
Rolf
Danke für die Erklärung Rolf.
(Irgenwie wird dieses Forum immer beratungsresistenter)
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Gruss Thomas,

Heute isst man Fisch mit Stäbchen, früher war der Fisch das Stäbchen.
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  #44  
Alt 15.10.2013, 08:09
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Alm-Öhi
 
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Zitat:
Zitat von atlas Beitrag anzeigen
Moin moin, leider sind einige Beiträge aus dem Ruder gelaufen. Was ich nicht wissen will, will ich nicht wissen. Außer einer hochklappbaren Badeplattform sind die fest angebauten Badeplattformen 100 %
Länge. Zur Erklärung: Bei den Schleusen muss die Badeplattform doch auch mit in die Schleuse oder was mache ich dann mit den letzten Meter.
In einem Yachthafen an einer Mauer muss ich doch auch die gesamte Länge haben und dann noch ein 2 Meter Breites Beiboot quer am Heck hängend!
Ein überstehender David zählt natürlich nicht als Schiffslänge, den kann man ja zur Seite drehen...
Ich habe ernsthaft versucht allen zu helfen, aber hiermit gebe ich auch und wünsche weiterhin "Gute Fahrt".
Es ist alles, natürlich auch die Badeplattform, gesetzlich geregelt.
Viele Grüße
Rolf
Willst du damit sagen, wenn mein Beiboot an den Davids hängt, brauch ich einen anderen Schein
Den Gesetzestext dazu und zu deiner Erklärung würde ich gerne sehen.
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Servus Willi
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  #45  
Alt 15.10.2013, 08:14
timboot timboot ist offline
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Zitat:
Es ist alles, natürlich auch die Badeplattform, gesetzlich geregelt.
Hi Rolf,

könntest du uns wirklich interessierten diese gesetzliche Regelung mal zeigen bzw. den Gesetzestext benennen, sodass wir nachlesen können. Vielen Dank im voraus für deine Mühe.

Ich denke auch, dass eine kochklappbare Badeplattform anders zu bewerten ist als eine feste oder auch absenkbare, da letztere ja immer den Schiffskörper verlängern. Nur habe ich bisher nichts schriftliches dazu gefunden.
__________________
LG Rolf

Was ist Wissen schon, wenn das Wissen nicht zur Erfahrung wurde?

Geändert von timboot (15.10.2013 um 08:20 Uhr)
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  #46  
Alt 15.10.2013, 09:46
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Und es gibt sehr viele Davits,
die sich nicht wegdrehen lassen
und dadurch mehr als 15m bringen !

Mir ist es egal,
ich habe viele dieser Themen mit den richtigen Fachleuten erster Stelle
besprochen, schrieb ich ja bereits .
Bei mir ging es damals u.a. auch um Länge ( 24m , und 25 m Grenzen ) ,
bautechnisch u. Fahrberechtigung-Binnen in EU u. Weltweit ) .
Ein Sportfahrzeug welches nach den EU-Sportbootrichtlinien gebaut,
aber nach BSH vermessen ( Messbrief ) und als Seeschiff registriert wird .

Dies verursachte ebenfalls große Diskussionen, Zuständigkeiten,
........... , der Behörden untereinander, dass kann ich nur sagen !

Deshalb befragte ich parallel hierzu die vielen WSP'ler ,
da diese halt Vorort sind um Kontrollen u.o. Unfallaufnahmen durchzuführen,
im Härtefall auch mal ein Boot festlegen können .
Aber nur um zu erfahren,
wie sie damit umgehen würden und was sie glauben zu wissen .



Hallo Rolf,
nach Deiner Angabe dürfte man dann also das Boot mit dem SBF-Binnen fahren,
klappe ich die Davits aus ( nun ü. 15m ) , ist das Sportpatent erforderlich ?
Du solltest die gesetzlichen Bedingungen absolut trennen,
von räumlichen Gegebenheiten o. Bedingungen in z.B. Schleusen .
So jedenfalls meine Erfahrungen u. Kenntnis .


Nein,
die Zeit vergeht, die Technik entwickelt sich weiter,
Ansprüche, Ausrüstungen, Luxusdinge ebenfalls .
Aber oftmals schleichen viele Gesetze u. Verordnungen hinterher,
da verbleibt nur noch Vernunft u. besonders die Verhältnismäßigkeit, wie ein Richter sagte .



Grüße : TOMMI
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Alt 15.10.2013, 17:25
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Zitat:
Zitat von atlas Beitrag anzeigen
.... Die Übergangsregelung für über 15 Meter, jedoch unter 15 Tonnen, so etwas gibt es nicht....
Soso, gibt es nicht..., wird ja immer lustiger was hier von einer anerkannten Ausbildungsstätte des DMYV kommt.

Falls du zufällig eine Binnenschifferpatentverordnung zur Hand hast, schlag mal unter §28, Abs.3 nach. Alle SBF-Binnen-Inhaber, deren Schein vor dem 01.01.1998 ausgestellt ist, kommen in den Genuss dieser Übergangsregelung, und zwar bis heute.

Wobei, mit den Tonnen hast du recht, die liegen (meist) verankert im Wasser, aber diesen Begriff hat hier sonst auch niemand verwendet. Die Masseinheit für Boote/Schiffe lautet Verdrängung.
__________________
Gruss Vestus
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  #48  
Alt 15.10.2013, 20:26
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http://www.buzer.de/gesetz/5343/a73541.htm

Zitat aus dem Link: "(3) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Fahrerlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 für Sportboote mit Antriebsmaschine entspricht einer Fahrerlaubnis der Klasse E, soweit die Wasserverdrängung des geführten Sportbootes weniger als 15 Kubikmeter beträgt. "
Zitat Ende.


Nehme an Du meinst das.

Alter Sportboot Lappen binnen 25m und bis 15 m³ Verdrängung, entspricht Sportschifferzeugnis/Klasse: E

Hatte das auch aber mit Neuaustellung des Lappens wegen dieser Euro-irgendwas -40- Norm ist das verfallen da man die Konditionen des "neuen" Lappens aufgedrückt bekommt.

Das BZ1 dagen habe ich extra nicht in SRC umgeschrieben um das enthaltene UBI nicht zu verlieren.
Ist eine ähnliche Sachlage wie mit den Führerscheinen.

Also besser die alten Scheine nicht verlieren.
__________________
Gruß
Kai
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Alt 15.10.2013, 21:02
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Zitat:
Zitat von KaiB Beitrag anzeigen

Hatte das auch aber mit Neuaustellung des Lappens wegen dieser Euro-irgendwas -40- Norm ist das verfallen da man die Konditionen des "neuen" Lappens aufgedrückt bekommt.
Da liegst du leider vollkommen richtig. Bei Ersatz, Neuaustellung oder whatever gibt es den neuen drei-(sechs-) seitigen Lappen mit den 15 m.

Kann man aber umgehen indem man rechtzeitig einen Antrag nach §21, Abs.2 stellt:

http://www.buzer.de/gesetz/5343/a73534.htm

Dann gibt es das blaue Kärtchen.

Nachteil ist dass man ab 50 alle fünf Jahre zum Doc muss.

Ich hatte mal ein längeres Telefonat mit der WSD-Nord. Auf formlosen Antrag erhält man ein mehrsprachiges Schreiben welches den Umfang des (alten) SBF-Binnen bestätigt, so dass man seine Berechtigung auch im Ausland nicht verliert.
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Gruss Vestus
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Alt 15.10.2013, 21:57
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Zitat:
Zitat von atlas Beitrag anzeigen
Rechne einfach Länge mal Breite mal Tiefgang mal 0,5 ergibt Gewicht. Segelboot mal 9,35. Das sind Fakten, egal was an der Theke im Yachthafen erzählt wird. (...)
Tippfehler: Segelboot mal 0,35
Deine Regel liegt bei meinem Stahleimer um 100% daneben. Keine Theke, sondern Waage im Kran...
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