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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#1
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Liebes booteforum,
Ich habe über eBay einen gebrauchten Wohnwagen gekauft ohne ihn vorher anzusehen... In der Beschreibung steht das die Bremse des Wohnwagen ab und an mal schleift da das abrissseil abgerissen ist. Nach jetziger Rücksprache mit einer Werkstatt kann das nicht der Grund dafür sein... Ist das ein Mangel weshalb ich den Wagen dort stehen lassen kann? Ich bekomme schon jetzt nur böse Mails vom Verkäufer und obwohl ausgemacht war ich könne mit seiner Zulassung überführen hat er ihn heute doch schon abgemeldet... Werde mir also für die Überführung ein kurzzeitschild holen müssen. Bitte dringend um eure Hilfe muss den Wagen morgen (Dienstag) in Datteln NRW abholen. |
#2
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Achja die schreiben drunter Privatverkauf Blabla keine Garantie usw. Aber ich denke das fällt dann unter Arglist oder so?:-( hilffeeeeeee
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#3
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Also, wenn ich etwas verkaufe und der Käufer schon rumzickt, bevor er den Gegenstand gesehen hat, dann wäre ich auch fuchsig. Damit fängt die Preisdrückerei nämlich immer an.
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#4
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Hallo -Alex-,
die Bremse schleift vermutlich, weil da was festgegammelt ist das ist nicht ungewöhnlich bei Wohnwagen die länger gestanden haben da er ja den Mangel ja erwähnt hat, wirst du so aus der Nummer kaum raus kommen
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Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel. ![]() Bertrand Russell |
#5
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Hallo,
er hat den Defekt ja nicht verschwiegen. Was der Grund ist, muß er als Laie ja nicht wissen und hätte ja gar nichts dazu sagen müssen. Ein schleifende Trommelbremse ist auch kein großes Ding. Da reicht vermutlich eine gründliche Reinigung und Einsprühen des Gestänges bzw der Seile. Im schlimmsten Fall sind neue Beläge und neue Seile fällig. Aber damit muß man ja rechnen, wenn man mit bekanntem Defekt kauft und sollte sich dann vorher über mögliche Reparaturkosten informieren. Das ist allerdings meine persönliche Ansicht und die ist nicht rechtsverbindlich. Gruß Jürgen
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Gruß Jürgen Gendern sagt der Sachse wenn sein Boot umkippt. Geändert von jessig1 (06.08.2012 um 22:22 Uhr) Grund: da waren andere schneller |
#6
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wenn es ganz schlimm ist, kann man das Bremsgestänge auch etwas entlasten und die ersten paar Meter ungebremmst fahren
wenn alles nichts hilft in Datteln gibt es eine Fachwerkstatt, müßtest du über Googel leicht finden, der Name ist Schnieder oder so ähnlich
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Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel. ![]() Bertrand Russell |
#7
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Servus!
Nimm bitte Abstand vom Begriff "Sachmängelhaftung". Die greift nur bei gewerblichen Verkäufern nach Ablauf der gesetzlichen "Garantie". Garantie vom Hersteller, danach Sachmängelhaftung durch den Vekäufer. Dies hier ist ein Privatverkauf, da bist du selber Schuld wenn du die Ware nicht vorher besichtigst. Das einzige was greift wäre hier arglistige Täuschung. Ist aber auch nicht, da der Mangel ja bereits in der Beschreibung erwähnt wurde. Das mit der Zulassung: Gut, hier wäre ein finanzieller Ausgleich denkbar. Wenn man aber die Haftungsproblematik anschaut wenn was passiert... Ich für meinen Teil lass heutzutage keinen mehr mit meiner Zulassung vom Hof! Schöne Grüße, Jan
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#8
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Lass uns Teil haben und setzt mal die Auktion hier rein.
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. . Akki ![]() wenn's nicht explodiert, funktioniert's...
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#9
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Zitat:
Gegensatz zu gewerblichen Rechtsgeschäften ausgeschlossen werden. Garantie vom Hersteller bei einem gebrauchten Wohnwagen....? Die (Hersteller-) Garantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers und nicht gesetzlich geregelt. Hier hast du aber Recht.... Zitat:
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Gruß vom Oberrhein. ![]() |
#10
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Uiii, ![]() Interessant. ![]()
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gregor ![]()
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#11
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Moin,
wenn er schriftlich zugesichert hat, den WW mit seiner Zulassung überführen zu können und nun abgemeldet hat, würde ich ihn auffordern, mir das Ding vor die Tür zu stellen. Bei Kauf ohne Ansehen ist man vor bösen bis bitterbösen Überraschungen leider nicht sicher. Die Welt ist schlecht....und in der Bucht noch ein bisschen schlechter. Willy
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#12
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![]() Zitat:
Die Sachmangelhaftung muss man auch als Privatverkäufer erfüllen, wenn man diese nicht rechtskräftig ausschließt. Die Sachmangelhaftung hat auch nichts mit einer eventuellen Garantie zu tun. Sie ist eine völlig eigenständige Sache. So wie du es schreibst würde sie erst nach der Garantiezeit gelten, was aber nicht so ist, denn die Sachmangel besteht ab Kauf für 1 (verkürzt) oder 2 Jahre. @ TE: Wie lange steht der Wowa denn jetzt schon beim Verläufer nach erfolgreicher Auktion? Klar dass der irgendwann auch mal nen Schlußstrich unter laufende Kosten setzen will und den WoWa abmeldet. Einen Fall für die Sachmangelhaftung sehe ich nach deiner Beschreibung jedoch noch nicht. Wandlung und Rücktritt eher auch nicht, da es kein verschwiegener Mangel ist und auch die "Fach"Werkstatt so ansich keine Fernbeurteilung des Problems zielsicher treffen kann. Blind kaufen ist halt immer so ne Sache, erst recht mit erwähnten Defekten.
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Beste Grüße aus HST vom Andreas |
#13
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Gekauft habe ich ihn Sonntag Abend, finde nicht das ich ihn lange habe warten lassen. Ist nur komisch das er gleich so aggressiv reagiert. Werde ihn wenn er brav hinterher rollt nach Hause holen - ansonsten geht er zu schnieder Caravan und die sollen retten was zu retten ist... Danke für eure Hilfe
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#14
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OK das ist nicht wirklich lange.
Wer weis aber schon, was der VK bisher für schlechte Erfahrungen mit Käufern machen musste um nun so zu reagieren. Viel Glück mit dem neuen mobilen Urlaubsvergnügen.
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Beste Grüße aus HST vom Andreas |
#15
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Nun, er wußte wahrsch., daß die Bremse evtl. Probleme macht, aber ohne reinzusehen ist der Schadensumfang nicht im Einzelnen festzustellen.
Ich an deiner Stelle würde da nicht lange fackeln und mir einen Anhänger besorgen und das Ding verladen. Ich habe z.Z. ein ähnliches Problem mit einem ersteigerten Anhänger, es sind Naben undicht, die Elektrik platt und angebl. schwere Korrosion vorhanden. Fakt ist, daß der Anhänger nach bisherigen Kenntnissen auf dem Trailer zu mir kommt. kleiner Hinweis, die Bremsen können nicht das einzige Problem darstellen, ebenso Elektrik, Auflaufeinrichtung und Radlager. Daß der Käufer seinen Anhänger vorher abmeldet, ist selbstverständlich. Zu oft wird es hinterher Ärger geben, weil Käufer nicht mehr erreichbar oder Ähnliches. Also hol Dir ein Kurzzeitkennzeichen oder besser noch einen Anhänger zur Überführung.
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Grüße Karl-Heinz ---------------- "Elektronische Bauteile kennen 3 Zustände: Ein-Aus-Kaputt". (Wau Holland) |
#16
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Dass dies nicht funktionieren kann, sollte (fast) jedem klar sein. Fraglich ist aber dennoch ob der Vertrag wirksam ist, da eigentlich eine zugesicherte Eigenschaft quasi nicht vorhanden ist (Montage eines Abrissseils und die Bremse würde nicht mehr schleifen) ? |
#17
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Genau.
@-Alex-, warum setzt Du nicht einfach mal den Link zur Auktion ein? Es ist immer besser, beide Seiten zu sehen/hören ..., vor allem, wenn Du genaue Auskünfte möchtest. Wolfgang |
#18
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Fahre halt erstmal hin und schau dir das ding erstmal an.
Dann kannst ihn ja immer noch stehen lassen wenn die Mängel einen sicheren Transport auf eigener Achse nicht zulassen. Hat er Was gesagt ůber die Fahrbereitschaft?
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Gruß Harald Ernsthafter Sport hat mit fair play nichts zu tun. Er ist fest verbunden mit Hass, Eifersucht, Prahlerei, dem ignorieren aller Regel und dem sadistischen Vergnügen, Zeuge von Gewalt zu sein. George Orwell |
#19
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Zum Thema Haftung wegen Sachmängel: Ich hatte den Text schon mal in einem ähnlichen Zusammenhang eingestellt, hilft hier bei der Beurteilung aber sicher auch weiter, insbesonder was das Thema Bucht angeht. So einfach, wie sich das die meisten Vorstellen, ist das nicht mit dem Haftungsausschluß.
LG Lalao0 Einführung: Rechts- und Sachmängelhaftung Rechts- und Sachmängelhaftung ist der korrekte Begriff für Gewährleistung, seit im Jahre 2002 die Änderungen des BGB im Zuge der Schuldrechtsreform entsprechend der vielzitierten EU-Richtlinie in Kraft traten. Der Ausdruck Gewährleistung ist weiterhin gebräuchlich und wird im praktischen Gebrauch gleichgesetzt, beide Begriffe sind aber deutlich von der Garantie zu unterscheiden. Mängel Ein Sachmangel (§ 434 BGB) liegt vor, wenn der verkaufte Gegenstand
Ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) liegt vor, wenn die verkaufte Sache rechtmäßig an einen Dritten herausgegeben werden muss, zum Beispiel bei Hehlerware oder Beschlagnahme durch die Polizei. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Haftungsausschluss Jeder Verkäufer muss gewährleisten, dass die verkaufte Ware zum Zeitpunkt der Übergabe in dem vereinbarten Zustand ist. Auch ein privat handelnder Verkäufer von Gebrauchtwaren kann sich von dieser Pflicht durch allgemein gehaltene Hinweise in den Auktionstexten, wie zum Beispiel den folgenden häufig benutzten Satz, nicht befreien: Aufgrund der neuen EU-Richtlinien muss ich darauf hinweisen, dass es sich um einen Privatverkauf handelt und ich daher keinerlei Haftung oder Gewährleistung übernehme. Der Haftungsausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 444 BGB). Auch ein Bild in der Auktion kann dem Käufer einen Mangel bekannt geben oder verbergen. Wird ein Gerät als gebraucht angeboten, so darf es Gebrauchsspuren (zum Beispiel Kratzer) aufweisen, muss aber funktionieren, wenn es nicht ausdrücklich als defekt angeboten wird. Auch ein defektes Gerät darf keine weiteren, als die beschriebenen, Mängel aufweisen. Ein Beispiel: In einem Fall wurde auf der eBay-Auktionsplattform ein Handy wie folgt beschrieben: ... ist das Display zum Teil ausgelaufen ... versteigere ich es als defekt ohne Garantie und unter Ausschluss einer Rücknahme .... Später stellte sich heraus, dass die Platine gelötet und irreparabel zerstört war. In einem Urteil (AG Kehl 4 C 290/03) erkannte das AG Kehl, dass der Verkäufer den Kunden arglistig getäuscht hatte und er diesem die Kosten zu erstatten hatte. Die Verjährungsfrist bei einem arglistig verschwiegenen Mangel beträgt drei Jahre. Unwirksam ist der Haftungsausschluss auch, wenn der Verkäufer sich selbst als Privatverkäufer bezeichnet, aber tatsächlich als gewerblich Handelnder einzustufen ist. Die Kriterien dazu werden niedriger angesetzt als viele Verkäufer glauben: wer in wenigen Wochen 40 gleichartige Artikel verkauft oder einige Hundert Bewertungen erhält, gilt als Gewerbetreibender. Es ist nicht entscheidend, ob dabei ein Gewinn erzielt wird. Der Haftungsausschluss muss im Angebotstext ersichtlich sein. Fristen Die Gewährleistungsfrist beträgt laut Gesetz zwei Jahre, wenn sie nicht ausdrücklich im Angebot beschränkt wurde. Trotzdem bezieht sie sich nur auf Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware vorhanden waren (auch versteckte Mängel, die sich erst später bemerkbar machen). Der Verkäufer muss also nicht gewährleisten, dass der versteigerte Artikel auch zwei Jahre lang mängelfrei bleibt, sondern nur, dass er in dem beschriebenen Zustand war, als er ihn verschickt oder dem Käufer übergeben hat. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Sache, denn erst dann hat der Käufer die Möglichkeit zur Überprüfung. Ein gewerblich handelnder Verkäufer (Händler) muss bei einem Verkauf an einen privaten Verbraucher für Neuwaren zwei Jahre lang die Mängelfreiheit gewährleisten, bei Gebrauchtwaren kann er diese Gewährleistung auf ein Jahr beschränken, wenn er darauf in seiner Artikelbeschreibung ausdrücklich hinweist. Eine weitere Einschränkung ist auch dann unwirksam, wenn sie zum Beispiel durch eine AGB vereinbart wurde (§475 BGB). Besonders bei einem versteckten Mangel ist es unter Umständen schwierig nachzuweisen, dass er bereits beim Gefahrübergang bestand, deshalb geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein innerhalb von sechs Monaten auftretender Fehler bereits bei der Übergabe bestand, wenn der Verkäufer nicht das Gegenteil nachweisen kann. Nach sechs Monaten muss der Käufer den Nachweis erbringen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe angelegt war. Die sogenannte Beweislastumkehr (§ 476 BGB) gilt nur beim Gebrauchsgüterverkauf, bei dem ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft, nicht unter zwei Privatleuten. Auch für Kaufverträge zwischen zwei Gewerbetreibenden gelten besondere Bestimmungen, der Empfänger muss den Artikel unverzüglich überprüfen und gegebenenfalls reklamieren. Ein privat handelnder Verkäufer kann die Gewährleistung durch einen entsprechenden Passus in seiner Artikelbeschreibung ganz ausschließen oder auf eine kurze Frist beschränken, der Ausschluss ist aber unwirksam, wenn er einen Mangel vorsätzlich oder fahrlässig verschwiegen hat oder wenn er gar eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich zugesichert hat. Spezialfall Verkaufsagenten auf der eBay-Auktionsplattform: Verkaufsagenten müssen laut den AGB der eBay-Auktionsplattform in eigenem Namen verkaufen. Sie sind die Vertragspartner der Käufer und müssen diesen gegenüber die entsprechenden Pflichten einhalten. Will ein Verkaufsagent die Ansprüche aus Gewährleistungspflichten auf den Einlieferer abwälzen, so kann er das nicht mit einem Hinweis im Angebot oder im Vertrag mit dem Kunden erreichen, sondern es muss dann ein entsprechender Vertrag zwischen dem Einlieferer und dem Verkaufsagenten selbst abgeschlossen werden. Jeder Verkaufsagent, der für seine Tätigkeit Provision bekommt, gilt als gewerblich Handelnder und muss die gesetzlichen Pflichten erfüllen. Beim Gebrauchtwagen-Verkauf durch einen Händler im Kundenauftrag kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden, wenn es sich um die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens handelt. Auch wenn der Vertrag zwischen dem privaten Verkäufer und dem privaten Käufer geschlossen wird, hat der Händler aufgrund seiner Fachkenntnis die Verantwortung für wichtige Informationen an den Käufer (§ 311 BGB). Beim Handel zwischen zwei Unternehmern gelten die kürzeren Fristen des HGB (§ 377 HGB). Der gewerblich handelnde Verkäufer einer Neuware an einen Verbraucher hat aber wiederum Regressansprüche an seinen Lieferanten nach dem BGB (§ 478 BGB). Dem Käufer wird die Verantwortung nicht ganz abgenommen: wenn er in der Kenntnis sein könnte, dass etwas nicht stimmt, darf er nicht allzu blauäugig kaufen. So wird zum Beispiel gewertet, ob der Käufer anhand des Fotos oder aufgrund seiner Sachkenntnis ein Problem von vornherein hätte erkennen müssen. Wer billige Zigaretten ohne Steuer-Banderole kauft, kann sich nicht darauf berufen, er hätte sich darauf verlassen, dass alles korrekt sei. Ein besonders günstiger Preis muss nicht als Indiz für einen Mangel gelten; wenn im Angebot nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Artikel wegen eines Mangels preisreduziert wurde, muss auch ein Ausverkaufs-Modell zum Sonderpreis mängelfrei sein. Nacherfüllung Vorausgesetzt wird der Abschluss eines Kaufvertrages. Wenn der Käufer einen Mangel an der Ware feststellt, muss er dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) geben. Der Käufer hat die Wahl zwischen zwei Formen der Nacherfüllung:
Auch der Verweis auf eine bestehende Hersteller-Garantie entbindet den Verkäufer nicht von seinen Pflichten. Weist die Kaufsache bereits bei der Übergabe einen Mangel auf, haftet der Verkäufer unmittelbar und darf dem Kunden nicht auferlegen, sich mit dem Hersteller-Service in Verbindung zu setzen, womöglich das Gerät einzuschicken und lange auf die Reparatur und Rücksendung zu warten. Der Käufer sollte dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen und klar ausdrücken, dass er bei Fehlschlagen vom Vertrag zurücktreten und seine Ausgaben zurückverlangen wird. Dabei sollte ein genaues Datum gesetzt werden statt einer vagen Angabe wie zum Beispiel innerhalb von zwei Wochen. Die Fristsetzung kann entfallen, wenn
Wenn der Käufer selbst eine Mängelbeseitigung vornimmt, oder selbst eine Reparatur in Auftrag gibt, ist dies nicht durch das Gesetz abgedeckt. In einem solchen Fall hat er keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten und kann sogar Ansprüche gegen den Verkäufer verlieren. Einleitung: Rücktritt vom Vertrag (Wandelung), Minderung, Schadensersatz Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen und die Frist abgelaufen, dann kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen. Rücktritt Der Käufer muss dem Verkäufer den Rücktritt deutlich mitteilen, der Kaufvertrag wandelt sich dadurch in ein Rückabwicklungsverhältnis. Der Käufer sendet die Ware an den Verkäufer zurück, im Gegenzug erstattet der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis und die Transportkosten. Der Verkäufer kann auch auf die Rücksendung verzichten, wenn zum Beispiel die Rücksendekosten den Wert der Ware übersteigen würden. Hierbei handelt es sich um einen Rücktritt wegen nicht, oder nicht vertragsgemäß, erbrachter Leistung (§ 323 BGB), daher trägt der Verkäufer auf jeden Fall die vollen Rücksendekosten, die Einschränkungen nach § 357 BGB (der Käufer trägt die Versandkosten bei einem Warenwert bis EURO 40,00) greifen nicht. Der Rücktritt vom Vertrag wegen eines Mangels ist auch nicht das Gleiche wie das Rückgaberecht, welches von vielen Verkäufern rechtmäßig statt des Widerrufsrechts eingeräumt wird. Wertersatz War der verkaufte Gegenstand bereits in Betrieb, kann der Verkäufer für die Abnutzung eventuell Abzüge vornehmen. Der Wertersatz kann nicht verlangt werden:
Bei einer Minderung (§ 441 BGB) hat der Verkäufer dem Käufer eine Differenz auszugleichen, die nicht nur nach dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Ware, sondern auch nach dem tatsächlichen Wert (zum Beispiel nach einer Schätzung oder aufgrund des Katalogpreises) berechnet wird. Schadensersatz Auf Schadensersatz (§ 280 BGB) für den Ausgleich weiterer entstandener materieller Nachteile kann der Käufer nur bestehen, wenn der Verkäufer den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet hat.
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Liebe Grüße Lalao0 - Hartwig Hier geht´s zum Blog http://wavuvi.over-blog.com/ Hier kann sinnvoll Geld gespendet werden https://arche-stendal.de/unterstuetz...fuer-container WAVUVI steht wegen Neuanschaffung zum Verkauf. VB 70k Euro
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#20
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Mündliche Zusicherungen des Verkäufers werden stillschweigend zum Vertragsbestandteil.
Leute, die das Hobby haben, spontan alles Mögliche zu kaufen und sich dabei vorbehalten, jederzeit ihre Meinung zu ändern, erfinden mündliche Zusicherungen des Käufers, die der Nach- bar des Schwagers bezeugen kann und zur Wandlung berechtigen, da der Kaufgegenstand die Zusicherung nicht erfüllt. Wenn einer nicht will, ist es besser, nachzugeben, Vertrag hin oder her. |
#21
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Danke, LalaoO, so siehts aus.
In aller Kürze bedeutet das, dass man eigentlich die schöne "Sachmängelhaftung" nur ausschließen kann für Mängel, die einem als Verkäufer nicht bekannt gewesen sein konnten. Sobald dem Verkäufer ein Mangel bekannt ist und er diesen verschweigt, ist der Haftungsausschluss unwirksam. Das gilt z.B. auch für Mängel, die dem Verkäufer bei ordnungsgemäßem Gebrauch hätten bekannt sein müssen (z.B. Wohnwagen hat bei der Übergabe "überraschenderweise" gar keine Räder dran). Das ist auch genau die Krux an der Angelegenheit. Kann man von einem Laien erwarten, dass er in der Mangelbeschreibung eine Werkstattauskunft gibt? Oder reicht es, wenn er schreibt: "Bremse klemmt." Kann man davon ausgehen, dass man nicht davon ausgehen kann, dass sich der Verkäufer auskennt? Und wenn er sich auskennt, ist der dann vielleicht nicht doch ein Händler??? Man sieht, es gibt Möglichkeiten genug für Reibereien. Deshalb prüfe, wer sich ewig bindet! VG Stephan
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Es ist nie zu spät, eine glückliche Kindheit zu haben! ![]() |
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Sorry wenn sich mein Mitleid in Grenzen hält, aber wer etwas kauft ohne es vorher gesehen zu haben ...
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Grüße vom Rhein, Edi
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So wie ich mit dem ersteigerten Anhänger. P.S. Im schlimmsten Fall sind Kosten und Nutzen egalisiert.
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Grüße Karl-Heinz ---------------- "Elektronische Bauteile kennen 3 Zustände: Ein-Aus-Kaputt". (Wau Holland) |
#24
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Servus zusammen!
Uuuups, da hab ich wohl völlig zu Recht eine aufn Deckel bekommen, da hab ich nen Schritt übersprungen. ![]() Für mich ist der Ausschluß der Sachmängelhaftung bei Privatverkauf so selbstverständlich geworden, dass ich glatt nicht mehr daran gedacht hab, dass man Ihn ja erst ausschließen muss, sorry! ![]() Aber es ist ja ausführlich erörtert worden; mit der "arglistigen Täuschung" meinte ich gerade auch die angesprochene Problematik mit dem verschweigen von Mängeln. Da seh ich aber bisher nix. Aber Kopf hoch, nicht immer muss es schlecht sein: Hab mein Boot über Ebay ersteigert und konnte es vorher auch nicht besichtigen! Der Verkufer war vorher auch halbwegs mies drauf bei meinen Fragen und ziemlich fahrig. Als ichs dann geholt hab stellte sich heraus, daß alles absolut wie beschrieben, der Verkäufer sehr korrekt und freundlich war, er beim Verkauf nur schon völlig entnervt war von hunderten Mails A´la:"Ich dir gebe fuffsich Mark wenn gebe mir Boot jetzt!" Er meinte nur, das war sein letzter Verkauf über Ebay und wäre heilfroh, einen "normalen" Käufer gefunden zu haben. Also Kopf hoch, vielleicht ist dein WW ja doch wie erwartet! Schöne Grüße, Jan |
#25
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Mich würde nochmal der Punkt mit dem Abrissseil interessieren.
Das fällt ja nicht einfach so plötzlich ab... plöpp. Wenn es abgerissen ist, hat es seinem Zweck gedient und ist z.B. gerissen, nachdem der Hänger sich mal gelöst hat... sprich: ein Unfall. Dieser sollte in einen Verkaufsgespräch nach meinem dafür halten allerdings Erwähnung finden. Hat man es mal mit abgezogen, weil man es versehentlich beim Abkuppeln vergessen hat, dann mache ich diesen Pfennigartikel neu und erwähne es überhaupt nicht....
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. . Akki ![]() wenn's nicht explodiert, funktioniert's...
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