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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#26
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Muss nicht unbedingt ungewöhnlich sein, ich selbst hatte Gartenarbeiten anbieten lassen, jeweils zum Festpreis.
Bei beiden Arbeiten hatten sich anbieter grob verschätzt und hätten eigentlich jeder das dreifache nehmen müssen, und die haben nicht in der Ecke gestanden und gequatscht.... Aber: Festpreis bzw. pauschal vereinbart gilt! |
#27
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So isses.
Aber der Trööt-Ersteller hat keinen Festpreis vereinbart, so schrieb er jedenfalls.
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Viele Grüße Michael |
#28
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Also, gut die vierfache Stundenzahl, aber nur 30% mehrpreis? Und das bei den heutigen Stundenlöhnen? was für Material wurde da verwendet, dass der Arbeitslohn so einen geringen Anteil hat? Blattgold?
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#29
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![]() Zitat:
Die Mehranzahl der Arbeitstunden sind ja Regiestunden, also nicht genau definierte Arbeitstunden, die angeblich angefallen sind. Der reguläre Arbeitsaufwand wurde schon mit Material verrechnet, wie z.B. Hausanstrich pro qm Preis X (inkl. Material, Werkzeug, Arbeitskraft)
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Gruß Stefan |
#30
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Habe selbst eine malerfirma.
Fuer stundenlohnarbeiten in diesr hoehe sollten regiezettel geschrieben und vom auftraggeber unterrschrieben werden. Scick mal eine pn mit telefon. Mfg
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#31
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zu allererst stellt sich doch dieFrage was für einen Vertrag du unterschrieben hast.
BGB oder VOB Beim BGB-Vertrag muss Geld erst dann fliesen, wenn die Leistung gänzlich mangelfrei ist. Beim VOB-Vertrag gibt es da erheblichen Handlungsspielraum. Erst wenn das geklärt ist sieht man weiter. Schön wäre in deinem Fall ein VOB-Vertrag, vor allem im Hinblick auf die Regiestunden und die mit dem Angebot bereits abgedeckten Leistungen.
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Grüße kay Schlagfertigkeit ist, einen Tag später die passende Antwort zu haben
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#32
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Hallo
Ich wundere mich, daß die Frage von Bubi jetzt erst kommt. Es ist tatsächlich von entscheidender Wichtigkeit, welche Vertragsform hier vorliegt. In Deinem Angebot sollte sich ein Satz finden, wie z.B. : Angebots-/Vertragsgrundlage ist die VOB Teil B in ihrer derzeit gültigen Fassung. Das kann natürlich auch anders formuliert sein. Oder es kann in separat beiliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben sein, welche Rechtsform vorliegt. Wenn sich allerdings kein Hinweis auf die VOB finden läßt, gilt automatisch BGB. Und: Ist es ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag ?? Also suchen, was steht da und wie steht es da ? Gruß, Bernd Geändert von BMi (07.07.2012 um 09:39 Uhr)
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#33
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Habe jetzt nochmal Rechnung und Angebot durchgelesen, es findet sich aber nirgends ein Hinweis auf VOB oder BGB.....
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Gruß Stefan |
#34
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Dann gilt in diesem Fall das BGB.
Das heisst alle Öffnungen müssen Abgezogen sein. Es darf nur die tataechliche Fläche berechnet werden. Ist der Rechnung ein Aufmass beigefuegt.? Ohne nachvollziehbares Aufmass u.Regiezettel gibt es keine Kohle. Mach das der Malerfirma klar. Ansonsten die oertliche Kreishandwerkerschaft einbinden. MfG
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#35
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Richtig, in diesem Fall gilt das BGB.
Und ein Angebot nach BGB ist bindend ! Das bedeutet, wenn Du dieses Angebot annimmst, kommt der Vertrag zustande. Hier gibt es auch noch Bestimmumgen über Fristen, Schriftform...etc, blablabla und blubbubbub.. Aber lassen wir das mal außen vor und gehen davon aus, der Vertrag ist zustande gekommen. (Wird er ja wohl auch, sonst hätte der Handwerker ja nicht begonnen!) Wie schon gesagt, das Angebot ist bindend und die Vertragsgrundlage. Folglich sind die im Angebot beschriebenen Arbeiten vollständig und zum beschriebenen Preis abzuleisten. Punkt! Falls die Ausführung vom Angebot abweicht, ist ein neues Angebot zu erstellen, damit ein neuer, bzw. geänderter Vertrag zustande kommen kann. Natürlich muß dies vor der Ausführung der abweichenden Leistungen geschehen, damit der Auftraggeber, also Du, seine Zustimmung geben kann. Das Ganze bedarf nicht unbedingt der Schriftform. Bei kleineren Aufträgen im Privatkundenbereich ist es durchaus üblich, daß der ausführende Handwerker seinem Kunden mündlich mitteilt, aus welchen Gründen die ursprünglich geplanten Leistungen nicht, oder anders ausgeführt werden müssen. Gleichzeitig gibt er eine Kostenschätzung für Mehr- oder Minderleistung ab. Wenn der Kunde hiermit einverstanden ist, wird es dann so ausgeführt und fertig. Aber eine angebotene Gesamtleistung in der Form, wie Du es beschreibst, zu überziehen, ohne vorherige Zustimmung des Auftragsgebers, ist in jedem Fall nicht rechtens. An Deiner Stelle würde ich die Rechnung mit dem Betrag begleichen, der im Angebot ausgewiesen ist. Abzüglich der Summe, die realistisch geschätzt, den Wert der Restarbeiten ergeben. (Bitte hier nicht übertreiben) Dazu mußt Du ein Schreiben verfassen, aus welchen Gründen Du diese Rechnungs-Kürzung vorgenommen hast. Dies per Einschreiben an den Betrieb. Auf dem Überweisungsträger vermerkst Du: Rechnung Nr.:........., Betrag gekürzt gemäß Schreiben vom.......... Sollte dieser Betrieb dann tatsächlich auf vollständigen Ausgleich seiner Forderung bestehen, ist er jetzt erst mal in der Beweispflicht. In der Regel wirst Du von einer solchen Firma nie wieder etwas hören. Die wissen ganz genau, daß ihr Verhalten nicht nur unseriös, sondern z.T. sogar sittenwidrig ist. Ein Richter sieht das genauso und wird sich im Zweifel immer auf die Seite des ahnungslosen Kunden stellen. Wichtig ist nur, daß Du alles was da noch kommt, sofort und schriftlich beantwortest. Denn keine Antwort auf eine Forderung gilt in diesem Fall als Zustimmung. Gruß, Bernd
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#36
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Ach so, hab ich vergessen:
Verzichte darauf, die zugesagten 2% Skonto zu ziehen ! Diese Ersparnis brauchst Du jetzt ja auch nicht mehr und dem Betrieb nimmt es einen weiteren Grund, Deine Kürzung anzufechten. |
#37
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vereinfacht gesagt,
noch nicht fertig, d.h. die vertraglich geschuldete Leistung noch nicht in Gänze erbracht------kein Geld und wenn fertig und mangelfrei dann die Angebotssumme und keinen ct mehr wenn nicht mangelfrei------------------- kein Geld das Leben kann so einfach sein ![]()
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Grüße kay Schlagfertigkeit ist, einen Tag später die passende Antwort zu haben
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#38
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![]() Zitat:
jeder Richter geht mit, wenn bei Mängeln, auch beim BGB-Vertag, die 3-fache Summe der zur Mangelbeseitigung notwendigen Kosten(realistisch geschätzt) als "Druckposten" einbehalten wird. Nur für den Fall, dass du unbedingt bezahlen willst. Aber wie schon beschrieben, selbst dafür dass dem nicht so wäre, ist die Firma in der Beweispflicht und nicht du
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Grüße kay Schlagfertigkeit ist, einen Tag später die passende Antwort zu haben |
#39
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Hallo Stefan, hallo Kay.
Hier würde ich gerne folgendes zu bedenken geben. Ich hoffe, dies sei mir als Forums-Neuling erlaubt. ;) Solang die offene Forderung des Handwerkers im Raum steht, liegt die Beweislast bei Dir. Du mußt darlegen, warum Du nicht bezahlen willst ! Ist allerdings erst einmal Geld geflossen, wenn auch gekürzt und mit entsprechender Begründung, zeigst Du Dich zahlungswillig. Jetzt liegt die Beweislast bei dem Handwerker. Er muß nachweisen, warum er Geld für Arbeiten haben will, die so nicht vereinbart waren. Das wird für ihn wohl problematisch und es ist unwahrscheinlich, daß er es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen wird, in Anbetracht der relativ geringen Restsumme. Wenn Du aber gar nicht zahlst, muß er den Rechtsweg gehen. Auf diese Summe kann er nicht verzichten. Auch wird jetzt die volle Summe zum Streitwert. Solche Streitigkeiten ziehen sich in die Länge wie Kaugummi und sind sehr unerfreulich. Auch kommen weitere Kosten für Anwalt, Gutachter, Gerichtskosten und dergleichen zustande. Da dies dann sowieso meist im Vergleich endet, hat niemand gewonnen, sondern eher verloren. Das der Handwerker einen Anspruch auf Entlohnung hat, das ist unstrittig. Wenn natürlich auch, wie beschrieben, nur zu dem vereinbarten Preis und unter Abzug der Restarbeiten. In welcher Höhe diese zu bewerten sind ??? Klar ist, daß Du etwas bezahlen mußt. Aus der Nummer kommst Du sowieso nicht raus. Wenn du es gleich tust, bist Du klar im Vorteil. Gruß, Bernd
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#40
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Darf man fragen wie hoch der Streitwert ist?
Persönlich kann ich dir nur raten außergerichtlich eine Einigung zu finden. Die Rechtsgrundlage mag eindeutig sein, aber ein Richter wird dich nicht ungeschoren davon kommen lassen. Immerhin hätte man ja einen richtigen Vertrag aufstellen können
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