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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#1
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Hallo Zusammen,
ich habe heute ein Brief eines Notars bekommen. In diesem Brief ist eine Abschrifft eines Testaments. Der Text lautet: Erbvertrag, wir setzen hiermit gegenseitig, der Erstversterbebende den Überlebenden zum alleinigen und unbeschränkten Erben unseres dereinstigen Vermögens ein, gleichviel , ob und welche Pflichtteilsberechtigte beim Tode des Erstversterbebenden von uns verhanden sein werden. Der Überlebende von uns beruft des beiderseitigen Vermögens zu Erben die Kinder aus dieser Ehe zu gleichen Teilen. Ersatzerben sind anstelle eines Kindes dessen Abkömmlinge nach Stämmen. Mangels solcher Abkömmlinge wächst der freiwerdende Anteil den übrigen Erben an. Der Überlebende von uns soll jedoch befugt sein in der Abweichung von den Bestimmungen dieses Erbvertrages über das beiderseitige Vermögen letztwillig anderweitig zu verfügen. Solche Verfügungen können aber nur zum Vorteil oder Nachteil von Abkömmlingen aus dieser Ehe, nicht jedoch zugunsten Dritten vorgenommen werden. Jetzt meine Frage, da mein Vater am 1.1.12 verstorben ist, und meine Mutter vor dieser Ehe mit meinem Vater, 2 Kinder (die zur Zeit in Slowenien wohnen) hatte, werden diese nach dem Tod meiner Mutter auch das Erbe meines Vaters bekommen? Ich verstehe das nicht so richtig. Vielleicht kennt sich ja jemand damit aus. Gruß der Scholly ![]()
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irgendwie geht es weiter.... ![]() Geändert von Scholly (03.03.2012 um 20:45 Uhr) |
#2
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Die Mutter kann über das Erbe frei verfügen......
In Deutschland kann man sein Erbe nicht weiter verteilen, als bis zum unmittelbaren Erbe. Sie kann allerdings sich darauf berufen, dass der Vater das Erbe erwirtschaftet hat und die beiden Anderen kein Anrecht haben, das ist aber schwierig durch zusetzen. Habe ich doch vergessen, wir haben auch ein Berliner Testament.... und ich wollte verhindern, dass mein Schwiegersohn, falls unsere Tochter vor ihm geht, die Hand auf unser Erarbeitetes legt... geht nicht....Selbst, wenn ich Tochter und Enkelkind unser bisschen vermache.... stirbt sie eher, bekommt er immer den Pflichtteil von ihr Geändert von tinta (03.03.2012 um 20:30 Uhr) |
#3
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![]() Zitat:
anders als Du sieht es der Gesetzgeber an mehreren Stellen im BGB, exemplarisch sei auf § 2100 BGB verwiesen... § 2100 Nacherbe Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe). gruss und viel Spass bei der Diskussion ![]()
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Keine Zukunft vermag gutzumachen, was Du in der Gegenwart versäumst. (Albert Schweitzer)
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#4
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![]() Zitat:
völlig anderer Fall, der mit der Ausgangsfrage nichts zu tun hat: in dem Ausgangsfall gibt es keine anderweitigen Pflichtteilsberechtigten des Erblassers ![]() gruss l.
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Keine Zukunft vermag gutzumachen, was Du in der Gegenwart versäumst. (Albert Schweitzer)
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#5
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![]() Zitat:
Zitat:
![]() P.S. es werden also Kinder aus dieser Ehe zu Erben berufen ![]() ![]()
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8 (Acht) Milliarden Konsumenten ... ![]() ![]()
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#6
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...geh zum Rechtsverdreher deines geringsten Misstrauens...
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Grüße Ingo ![]() ![]() ![]()
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#7
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hast Du auch ne Meinung zu der Frage des TO ?
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Keine Zukunft vermag gutzumachen, was Du in der Gegenwart versäumst. (Albert Schweitzer) |
#8
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![]() Hast Du auch ne Ahnung, oder machst Du hier nur den Flachwasserpiloten ![]()
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Gruß 45meilen ![]() In meinem Alter noch vernünftig werden ist jetzt auch keine Alternative ![]()
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#9
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![]() Der Rat, einen Fachmann zu konsultieren ist doch wohl nicht falsch?
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Gruß Ewald |
#10
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Hast Du ne Meinung zur Sache, oder wolltest Du Dich nur mal melden ?
gruss lars
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Keine Zukunft vermag gutzumachen, was Du in der Gegenwart versäumst. (Albert Schweitzer) |
#11
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![]() Was meinst Du wer da oben die Paragrphen zitiert hat und hier ne kostenlose Rechtsberatung aller erster Güte abgehalten hat ![]() Wenn das dann zerlallert wird, kräuseln sich mir die Nackenhaare ![]()
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Gruß 45meilen ![]() In meinem Alter noch vernünftig werden ist jetzt auch keine Alternative ![]()
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#12
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Leider wird diese Bezeichnung von Rechtslaien benutzt,
die der Meinung sind, ein Anwalt könnte eine Gesetz so verdrehen, dass sie das Gegenteil bedeute, also zu Gunsten "seines Mandanten" ![]() Das ist glücklicherweise bei uns in Deutschland nicht möglich, auch wenn es Bürger gibt, die der Meinung sind ![]() Zur Information, die Bezeichnung "Rechtsverdreher" gilt allgemein als Beleidigung, weil sie eine herabsetzende Bezeichnung für einen Rechtsanwalt ist und wir sollten solche Wörter hier nicht als Selbstverständlich ansehen. Wie du selbst weißt, haben wir hier im Forum einige User, die aktiv in der Judikative tätig sind, darum bitte ich um etwas Zurückhaltung mit solchen Sätze ![]() So wie ich erfahren habe, ist das Thema durch und wir können hier schließen. Gruß UWE
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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,
dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. ![]()
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