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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #51  
Alt 22.04.2010, 00:06
rolopolo rolopolo ist offline
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Zitat:
Zitat von Konteradmiral Beitrag anzeigen
Ich finde diese Einstellung irgendwie bemerkenswert :


Der Arzt hat womöglich eine Leistung erbracht, die er lange nicht bezahlt bekam.

Niemand hat die frühzeitige Rechnung angemahnt.

Jetzt soll er sie erst recht nicht bezahlt bekommen?


Niemand hat auch nur den geringsten Skrupel jemanden anderen um seinen ihm zustehenden Lohn zu prellen, wenn es auch nur das kleinste Hintertürchen gibt, es irgendwie straflos hinzukriegen?

Alles Superuser ?

Die aktuelle Moral wird uns ja von oben vorgelebt: Bescheiß as Bescheiß you can...............

Wenn er also durch seine Schludrigkeit, dem Schuldner die Möglichkeit nimmt, den Anspruch anderweitig geltend zu machen, dann liegt es in der Verantwortung des Arztes, da dem Schuldner somit ein vermeidbarer Nachteil entstehen würde.

Wäre die Rechnung ordnungsgemäß erstellt worden und erstattungsfähig gewesen, dann wäre keinem ein Nachteil entstanden.

Sollte es eine nichterstattungsfähige Leistung gewesen sein, so kann er jederzeit die Erben, bzw. Nacherben in Anspruch nehmen.

Frage ist nur, wie hoch ist die Rechnung?

Weiss der Doc denn nicht, dass sein Patient nicht mehr lebt.

Ich würde nun ggf. einen Mahnbescheid abwarten und sollte der auf den Verstorbenen ausgestellt sein nicht reagieren und falls dann ein auf den Verst,, ausgestellter Vollstreckungsbescheid erfolgt,diesen mit dem Hinweis auf den Tod des Betreffenden zurücksenden,bzw. geben, denn Widerspruch kann nur der Schuldner einlegen und den gibt es ja nun leider nicht mehr.
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  #52  
Alt 22.04.2010, 01:14
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Zitat:
Zitat von rolopolo Beitrag anzeigen
Frage ist nur, wie hoch ist die Rechnung?
Lesen bildet.
Zitat:
Zitat von JPCool Beitrag anzeigen
Diese Woche kommt eine Rechnung seines Hautarztes über 800€, für Leistungen die im April 2007 erbracht wurden.
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  #53  
Alt 22.04.2010, 06:43
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Zitat:
Zitat von Jörg Beitrag anzeigen
... Beamtenbeihilfe, da gibt es keine SB ...
... das ist falsch. Es sind z.B. in S-H. 200,00 €.
__________________
Gruß
Uwe
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  #54  
Alt 22.04.2010, 07:14
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Zitat:
Zitat von Konteradmiral Beitrag anzeigen
Ich finde diese Einstellung irgendwie bemerkenswert :


Der Arzt hat womöglich eine Leistung erbracht, die er lange nicht bezahlt bekam.

Niemand hat die frühzeitige Rechnung angemahnt.

Jetzt soll er sie erst recht nicht bezahlt bekommen?


Niemand hat auch nur den geringsten Skrupel jemanden anderen um seinen ihm zustehenden Lohn zu prellen, wenn es auch nur das kleinste Hintertürchen gibt, es irgendwie straflos hinzukriegen?

Alles Superuser ?

Die aktuelle Moral wird uns ja von oben vorgelebt: Bescheiß as Bescheiß you can...............
Nur noch mal zur Ergänzung und Klarstellung:

Nachdem mein Vater gestorben war, hat meine Mutter das jedem Arzt bei dem Vater in Behandlung war, sofort mitgeteilt und darum gebeten die noch offenen Rechnungen zu schicken. Logischerweise wollte sie die Sache so schnell wie möglich vom Tisch haben.
Auch der besagte Hautarzt hat daraufhin eine Rechnung geschickt und bezahlt bekommen. Die Rechnung die er jetzt geschickt hat sind nur irgendwelche Laborleistungen die von ihm angeblich im Rahmen der Behandlung erbracht wurden.

Es geht hier auch überhaupt nicht darum, dem Arzt sein zustehendes Honorar vorzuenthalten. Ich will nur nicht, dass meine Mutter, durch die Schludrigkeit des Arztes, auf irgendwelchen Kosten sitzen bleibt, die bei zeitnaher Rechnungsstellung anstandslos von der Versicherung bezahlt worden wären.
__________________
Gruß
Jörg
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Jeder muss an was Glauben - Ich glaub, ich geh noch einen trinken.
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  #55  
Alt 22.04.2010, 07:31
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Zitat:
Zitat von ugies Beitrag anzeigen
... das ist falsch. Es sind z.B. in S-H. 200,00 €.

Das ist auch falsch

Je nach dem wie du beschäftigt bist,
bekommst du eine Beihilfe von 50% aufwärts
bis zu einigen Wenigen mit einer freien Heilfürsorge.
__________________
Gruß Klaus



Eigentlich bin ich ganz anders,
ich komme nur nicht dazu.
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  #56  
Alt 22.04.2010, 08:47
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Ich würde erst beim Arzt anrufen: das Zustandekommen abfragen, anschließend mit dem Wissen bei der Schied -und Schlichtungsstelle der zuständigen Landesärztekammer Rückfragen.

Das ist kostenlos und zuverlässig.

Falls der Arzt eine Drittleistung (Fremdlabor) in Anspruch nehmen musste und daher die lange Rechnungsstelle kommt, wäre es uncool ihn auf diese Kosten sitzen zu lassen. Die Forderung muss natürlich legitim sein. Das Ärzte sich mehr mit der Bürokratie, als dem Heilwesen auseinander setzen müssen, ist ja kein Geheimnis.
__________________
Jörg von der (ex)Freibeuter
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  #57  
Alt 22.04.2010, 10:33
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Die Rechnung kann ja noch der Versicherung nachgereicht werden. Denn das Rechnungsdatum ist doch entscheidend für die Begleichung der Rechnung durch die KK.
__________________
Gruß und Ahoi Martin
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  #58  
Alt 22.04.2010, 11:30
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Zitat:
Zitat von JPCool Beitrag anzeigen
Nur noch mal zur Ergänzung und Klarstellung:

Nachdem mein Vater gestorben war, hat meine Mutter das jedem Arzt bei dem Vater in Behandlung war, sofort mitgeteilt und darum gebeten die noch offenen Rechnungen zu schicken. Logischerweise wollte sie die Sache so schnell wie möglich vom Tisch haben.
Auch der besagte Hautarzt hat daraufhin eine Rechnung geschickt und bezahlt bekommen. Die Rechnung die er jetzt geschickt hat sind nur irgendwelche Laborleistungen die von ihm angeblich im Rahmen der Behandlung erbracht wurden.

Es geht hier auch überhaupt nicht darum, dem Arzt sein zustehendes Honorar vorzuenthalten. Ich will nur nicht, dass meine Mutter, durch die Schludrigkeit des Arztes, auf irgendwelchen Kosten sitzen bleibt, die bei zeitnaher Rechnungsstellung anstandslos von der Versicherung bezahlt worden wären.
Hallo Jörg,

nimm die Rechnung und setze Dich damit mit der Beihilfestelle Deines Vaters in Verbindung. Die wissen auch, welche private Versicherung Dein Vater hatte (wenn Du da keine Unterlagen mehr drüber hast) und helfen Dir sicher weiter.

Eigentlich dürfte es keine Probleme mit der Übernahme der Kosten geben.

Wenn sich Beihilfestelle und Krankenkasse weigern zu zahlen, teile dies und die Begründung dem Arzt schriftlich mit.

Allerdings ist bei Privatpatienten der Leistungsempfänger (Dein Vater) und nicht die Beihilfestelle/Krankenkasse gegenüber dem Arzt zahlungspflichtig.
__________________
Charly
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  #59  
Alt 22.04.2010, 11:33
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Es gibt Fristen.

1. die Geltendmachung von Ansprüchen
2. die Verjährung von Forderungen

genaues kann dir nur ein Jurist sagen.

Evtl. trifft hier auch noch Versicherungsrecht zu.
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  #60  
Alt 22.04.2010, 12:12
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Lucky Boatman Lucky Boatman ist offline
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Zitat:
Zitat von elbeschlauchbootfahrer Beitrag anzeigen
Mein Schwiegerpapi hat es schonmal in die Bildzeitung geschafft

Er hat seinem Zahnarzt gesagt daß er ihm jeden einzelnen Cent bezahlt wenn der auf seine Rechnung besteht und es dann auch so gemacht Jeden einzelnen Cent ca. 1800 Überweisungen
Bei so nem Kinderkram bekämst Du von mir als Antwort eine Rechnung über Kosten für Buchhaltung, Steuerberater etc.
Wer als Erwachsener so nen Kinderkram anfängt darf dafür auch bluten.

Zur Arztrechnung: Legitim ist sie. Wenn die Erbfolge geregelt ist muss entsprechend aufgeteilt werden.

Das geht vielen Angehörighen so, die das Erbe angenommen haben.

Cheers!
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  #61  
Alt 22.04.2010, 12:16
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Zitat:
Zitat von Lucky Boatman Beitrag anzeigen
Zur Arztrechnung: Legitim ist sie. Wenn die Erbfolge geregelt ist muss entsprechend aufgeteilt werden.
Ich meine das hat sich damit erledigt:
Zitat:
Zitat von JPCool Beitrag anzeigen
Nachdem mein Vater gestorben war, hat meine Mutter das jedem Arzt bei dem Vater in Behandlung war, sofort mitgeteilt und darum gebeten die noch offenen Rechnungen zu schicken. Logischerweise wollte sie die Sache so schnell wie möglich vom Tisch haben.
Auch der besagte Hautarzt hat daraufhin eine Rechnung geschickt und bezahlt bekommen.
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  #62  
Alt 22.04.2010, 13:27
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Zitat:
Zitat von klastey Beitrag anzeigen
... Je nach dem wie du beschäftigt bist,
bekommst du eine Beihilfe von 50% aufwärts
bis zu einigen Wenigen mit einer freien Heilfürsorge.
... auch das ist so nicht richtig. Die Beihilfe übersteigt niemals die 50% Marke für einen Casus, der den Antragsteller betrifft. Kinder können bis zu 80%, Ehepartner, die in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen, bis zu 70 % erhalten.

Richtig in Deiner Aussage ist, dass es Beamte gibt, die freie Heilfürsorge haben. Es sind u.a. Polizisten und Soldaten.

Die Beihilfe berechnet sich aus dem beihilfefähigen Anteil einer Arztrechnung. Ich mache Dir mal ein Beispiel:
Ein Arzt stellt eine Rechnung von 1000,00 €.
Die Beihilfe sagt: "Das war so nicht alles nötig, weil Luxusversorgung. Beihilfefähig sind daher nur 400,00 €."
Erstattet werden also 50% auf der Basis von 400,00 €, was dann 200,00 € wären. Jetzt greift dann der Selbstbehalt von 200,00 €, d.h. der Erstattungsbetrag aus der Beihilfe ist 0,00 €.
Der zu 50 % privatversicherte Beamte reicht nun die Rechnung bei seiner Krankenversicherung ein. Die leistet 50 % auf der Basis von 1000,00 €. Erstattungsbetrag ist also 500,00. Hier gibt es keinen Selbstbehalt, wohl aber eine Beitragsrückvergütung bei schadensfreiem Verlauf der Versicherung. Es kann also sein, dass es sinnvoll ist, die Rechnung über 1000,00 € gar nicht einzureichen, weil die Beitragsrückvergütung höher ist als der Erstattungsbetrag.

Diese Erklärung ist keineswegs vollständig, weil es nicht möglich ist, die gesamten Beihilfe- und Versicherungsregularien, die bestimmt mehr als einen Ordner füllen würden, sie sind auch noch in Bundesländern und Besoldungsgruppen verschieden, hier mal eben so hinzuschreiben.
__________________
Gruß
Uwe
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  #63  
Alt 22.04.2010, 13:30
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... zur eigentlichen Fragestellung: Ich würde auch vorschlagen erst einmal mit dem Arzt zu sprechen.
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Gruß
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  #64  
Alt 22.04.2010, 18:09
rolopolo rolopolo ist offline
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Zitat:
Zitat von wolf b. Beitrag anzeigen
Lesen bildet.
Jau hass Recht! Nur hab ich beim 5ten Beitrag schon wieder vegessen, was im ersten stand..........
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  #65  
Alt 22.04.2010, 18:26
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Zitat:
Zitat von ugies Beitrag anzeigen
... auch das ist so nicht richtig. Die Beihilfe übersteigt niemals die 50% Marke für einen Casus, der den Antragsteller betrifft. Kinder können bis zu 80%, Ehepartner, die in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen, bis zu 70 % erhalten.
Die Beihilfe geht ab 50% erst los und steigert sich je nach Vertrag bis 100% für den Versorgungsempfänger.

Familienangehörige können bis zu 80% des Versorgungsempfängers erhalten.
__________________
Gruß Klaus



Eigentlich bin ich ganz anders,
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  #66  
Alt 22.04.2010, 18:34
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... hast Du mal versucht, mein Beispiel nachzuvollziehen?
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Gruß
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  #67  
Alt 22.04.2010, 18:39
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Zitat:
Zitat von JPCool Beitrag anzeigen
Also, wenn die Rechnung noch nicht verjährt ist, ist doch die Beihilfe ( Vater war Beamter) bzw. die private Restkostenversicherung verpflichtet die Rechnung zu bezahlen. Schließlich war er ja zu dem Zeitpunkt da versichert. Oder gibt es da wieder andere Regelungen?
Ja, die Beihilfe und die Restkostenversicherung müssen auch nach dieser Zeit noch die Kosten übernehmen, war nach dem Tod meines Schwiegervaters ebenso. Es gibt halt Ärzte, die haben es nicht eilig mit der Rechnung oder es ist jetzt erst aufgefallen, dass sie noch offen war. Die Beihilfe und die Restkostenversicherung können auch Auskunft darüber geben, ob die Rechnungen schon mal eingereicht bzw. beglichen wurden
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Gruß Johannes od. Andrea
(wer grad mal so on ist)

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  #68  
Alt 22.04.2010, 18:48
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Ich verstehe, ehrlich gesagt, die ganze Aufregung nicht.

Zitat:
Zitat von JPCool Beitrag anzeigen
[..]Ich will nur nicht, dass meine Mutter, durch die Schludrigkeit des Arztes, auf irgendwelchen Kosten sitzen bleibt, die bei zeitnaher Rechnungsstellung anstandslos von der Versicherung bezahlt worden wären.
Solange die Versicherung die Leistung nicht ablehnte, ist das Problem hypothetisch. Warte doch in Ruhe ab. So aus dem Bauch heraus dürften die Verjährungsfristen für Versicherungen nicht anders sein, als für Rechnungssteller.

Aber: Wären die obigen Posts auch so geschrieben worden, wenn es eine Rechnung eines Bootsservicebetriebes gewesen wäre, die, sagen wir mal, eine wichtige Rostschutzreparatur am Stahlrumpf mit beträchtlichem Materialkostenanteil beträfe?

Ich fürchte nein, Arztbashing ist halt gesellschaftlich toleriert.
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Beste Grüße

John
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  #69  
Alt 22.04.2010, 20:25
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Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
Ich verstehe, ehrlich gesagt, die ganze Aufregung nicht.



Solange die Versicherung die Leistung nicht ablehnte, ist das Problem hypothetisch. Warte doch in Ruhe ab. So aus dem Bauch heraus dürften die Verjährungsfristen für Versicherungen nicht anders sein, als für Rechnungssteller.

Aber: Wären die obigen Posts auch so geschrieben worden, wenn es eine Rechnung eines Bootsservicebetriebes gewesen wäre, die, sagen wir mal, eine wichtige Rostschutzreparatur am Stahlrumpf mit beträchtlichem Materialkostenanteil beträfe?

Ich fürchte nein, Arztbashing ist halt gesellschaftlich toleriert.

Wenn mir die Werkstatt des Vorbesitzers nach zwei Jahren eine Rechnung schreiben würde, würde ich sie auslachen, genauso wie diesen Arzt!

Er hatte auf die Aufforderung hin, nach dem Tod des Vaters seine Rechnung gestellt, diese wurde bezahlt - wenn er was vergessen hat, selbst Schuld!
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Hendrik
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  #70  
Alt 22.04.2010, 20:31
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Zitat:
Zitat von Emotion Beitrag anzeigen
[..] wenn er was vergessen hat, selbst Schuld!
Warum? Es ist doch noch nicht verjährt.

Ich pflege für Leistungen, die ich empfangen habe, meine Gegenleistung zu erbringen. "Selbst Schuld" ist da IMHO fehl am Platz.
Verjährung heißt im Übrigen nicht nicht, daß kein Anspruch auf die Leistung mehr besteht.

Wenn die Rechnung auch nach Aufforderung spät kommt, so kommt sie doch. Man kann sich darüber ärgern. Das ist aber keine Begründung, die Gegenleistung zu verweigern.
__________________
Beste Grüße

John
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  #71  
Alt 22.04.2010, 20:41
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Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
Warum? Es ist doch noch nicht verjährt.

Ich pflege für Leistungen, die ich empfangen habe, meine Gegenleistung zu erbringen. "Selbst Schuld" ist da IMHO fehl am Platz.
Verjährung heißt im Übrigen nicht nicht, daß kein Anspruch auf die Leistung mehr besteht.

Wenn die Rechnung auch nach Aufforderung spät kommt, so kommt sie doch. Man kann sich darüber ärgern. Das ist aber keine Begründung, die Gegenleistung zu verweigern.

Wenn du dein Auto in die Werkstatt bringst, erhälst eine Rechnung und bezahlst diese - und nach zwei Jahren schickst die Werkstatt dir eine zweite (hatten vergessen was zu berechnen), würdest du die zahlen? - Ich nicht!
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Hendrik
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  #72  
Alt 22.04.2010, 20:45
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Was spricht denn bitteschön dagegen zu zahlen? Man hat die Leistung doch erhalten.

Mir geht es nicht darum, der bessere Austrickser zu sein. Jeder hat den Stil, den er will.
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Beste Grüße

John
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  #73  
Alt 22.04.2010, 22:07
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Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
Was spricht denn bitteschön dagegen zu zahlen? Man hat die Leistung doch erhalten.
Nur Mann weiß was von Leistungen.
Nur leider ist Mann tot.
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ᴒɦᴚᴝϩ


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Siehe auch www.kegel.de
Anfragen bitte telefonisch 04508/777 77 10 oder per WhatsApp 04508/777 77 10 stellen.

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  #74  
Alt 22.04.2010, 23:02
Lars Ostsee Lars Ostsee ist offline
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Zitat:
Zitat von RicoBerlin Beitrag anzeigen
Aber auch die Privatpatienten reichen die Rechnungen bei der KK ein und ggf. bei der bezuschussenden Stelle (z.B. bei Beamten).
Privatpatienten haben keine "KK" (Krankenkasse) sondern eine "PKV" (private Krankenversicherung).

Kassen haben nix mit Privatpatienten zu tun

gruss
l.
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  #75  
Alt 22.04.2010, 23:06
Lars Ostsee Lars Ostsee ist offline
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Zum Ausgangsposting


Zitat:
Zitat von JPCool Beitrag anzeigen
Moin Leute,

ich hab da mal ne Frage.

Mein Vater ist im Sommer 2008 gestorben. Diese Woche kommt eine Rechnung seines Hautarztes über 800€, für Leistungen die im April 2007 erbracht wurden.

Das kann doch nicht sein, dass man 3 Jahre braucht um ne Rechnung zu stellen.

Verjährt so eine (Dienst)leistung eigentlich? Es kann doch nach so langer Zeit kein Mensch mehr nachvollziehen ob und welche Leistungen erbracht wurden.

Sagt mal was dazu.

Ich Danke euch

Ganz simpel:

Leistung im Jahr 2007 (egal an welchem Tag)
Verjährung am 31.12.2010.

Also kann er es noch verlangen von den Erben.

gruss
l.
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