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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
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Gruß Volker Nur Tischler können Frauen glücklich machen ![]() |
#52
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![]() Gruß, Frank ![]()
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Arbeite an dir selbst, nicht an deinem Selfie. |
#53
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Guckst du hier!!!!
Mit dem Konjunkturpaket I wurde der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung für private Instandhaltung- und Modernisierungsmaßnahmen (private Handwerkerrechnungen) ab 2009 auf 1.200 EUR pro Jahr verdoppelt. Absetzbar sind weiterhin 20% der ansatzfähigen Aufwendungen. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt ist. Die Verpflichtung zur bankmäßigen Dokumentation soll die Schwarzarbeit in Privathaushalten bekämpfen. Entscheidung des BFH zur Barzahlung der Rechnungen Sachverhalt: In Ihrer Einkommensteuererklärung 2006 beantragten die Steuerpflichtigen eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Dachdeckerarbeiten im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Hierzu führten sie aus, dass der Handwerker wegen schlechter Erfahrungen mit der Zahlungsmoral auf Barzahlung bestanden habe und der Erhalt der Barzahlung sowohl auf dessen Rechnung vermerkt als auch von seinem Steuerberater bestätigt worden sei. Das Finanzamt versagte die Steuerermäßigung unter Hinweis auf die Barzahlung. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Kläger blieb vor dem BFH mit der Begründung erfolglos, dass die Barzahlung der Handwerkerrechnung durch die Kläger die von ihnen begehrte Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG ausschließt. Konsequenz Um die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG in Anspruch nehmen zu können, sind daher eine Rechnung sowie ein Nachweis für die Zahlung auf das Konto des Handwerkers zu erbringen. Die Zahlung kann unbar oder aber dadurch erfolgen, dass der Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut eingezahlt und sodann unbar auf das Konto des Handwerkers überwiesen wird. vG Gert
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#54
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Also bei mir geht nur Ware raus wenn Geld auf dem Tisch liegt , nicht wegen schlechten Erfahrungen oder ähnlich , das mache ich seit Firmengründung so .
Bei größeren Aufträgen zahlen die Kunden min. das was ich für das Material bezahlen muß , so kann ich zumindest meine Rechnungen bezahlen wenn der Rest nicht kommen sollte .Ist aber noch nie vorgekommen . Da wir mit unserem Kleinen Einmanbetrieb mit unserem Privateigentum haften müssen , ist es auch nicht anders möglich . Möchte ja nich wegen einer oder zwei Rechnungen die nicht bezahlt wird auf der Strasse sitzen ! lg heiko
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![]() lg Heiko |
#55
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Wir machen in Beratung vom Baltikum bis ans Schwarze Meer, überwiegend EU, teils EU-Nachbarn, Kunden zT aus dem öffentlichen Sektor, überwiegend (eher größere) Konzerne.
Zahlungsausfälle in den letzten 20 Jahren: keine. Zahlungsziele zuletzt: statt der üblichen 60 nun näher an den 90 Tagen. Außer Italien: Dort hat sich die Zahlungsmoral nicht verschlechtert. Unsere Kunden dort zahlen - egal wann Leistung oder Rechnung erfolgt sind - immer schon tendenziell im Dezember. ![]() Nun ja, wir wissen das, wir berücksichtigen das ohne große Töne in der Kalkulation und freuen uns immer auf die Weihnachtszeit, da kommt dann aus Italien immer die große Kohle ![]()
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu |
#56
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Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B Gliederung § 16 Zahlung 1. (1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.(2) Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.(3) Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung fällig.(4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.2. (1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen.(2) Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind.3. (1) Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang. Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe hierfür nicht spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhoben, so kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.(2) Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.(3) Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt.(4) Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.(5) Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach den Absätzen 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen - beginnend am Tag nach Ablauf der in Satz 1 genannten 24 Werktage - eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.(6) Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlussrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.4. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden.5. (1) Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen.(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.(3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.(4) Zahlt der Auftraggeber das fällige unbestrittene Guthaben nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung, so hat der Auftragnehmer für dieses Guthaben abweichend von Absatz 3 (ohne Nachfristsetzung) ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.(5) Der Auftragnehmer darf in den Fällen der Absätze 3 und 4 die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen, sofern die dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.6. Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags beteiligt sind, wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistung sicherstellen soll. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt. Sehr oft passiert es dann, dass nach 1 1/2 Monaten irgendwelche fadenscheinigen Begründungen kommen, warum die Rechnung nicht prüfbar ist, und das Theater geht von vorne los. Bei Kunden, wo wir schon so ein komisches Gefühl haben, gibt es bei Beendigung der Arbeiten auf jeden Fall ein Abnahmeprotokoll, in dem auch alle Mängel aufgeführt sind ![]() ![]() ![]() ![]()
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Gruß Uli ![]()
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#57
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Ja Uli so haben wir Handwerker immer ein Problem erst schön lächeln und dann bekommst du einen reingewürgt. Durch einen festen Kundenstamm versuche ich diese Probleme aus dem Weg zugehen . Bei Neukunden hinterfrage ich wie Sie gerade mich bevorzugen und bei Empfehlungen hinterfrage ich beim Empfehler ist zwar Aufwand minimiert aber ein gewisses Risiko. Klappt seit ca 25 Jahren
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Gruß Volker Nur Tischler können Frauen glücklich machen ![]() |
#58
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![]() 1.) Autogen, das dickste Material was wir gebrannt haben war 620 mm ![]() Das ist aber selten, der Durchschnitt liegt bei 200-300 mm ![]() Konnten sich schon einige User von überzeugen ![]() 2.) Plasma (Edelstahl), dort, bedingt durch die Stromquelle, max. 60 mm, dann wird es aber kein sauberer Schnitt! Daher nur bis 40 mm. Gruß UWE
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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,
dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. ![]()
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#59
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...meinst Du die Blechplättchen, die in Deiner Hofeinfahrt liegen ?
![]() ![]() ![]() ![]() Ich hätte nicht gedacht, dass man in der Dicke noch schneiden kann ![]()
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Gruss Konny Das schwierige daran zu tun was man will,
ist es erstmal zu wissen was man will.
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#60
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es trifft mich eigentlich nicht mehr, aber
es gibt im handwerk am bau keine zahlungsmoral, eher eine zahlungsunmoral und ansonsten vergewaltigen die grossen zwischendurch auch gern mal den kleinen wenn du durch insolvenzen, durch nach unten nächträglich einseitig abgerundete vertragssummen, durch unberechtigte teilweise einbehaltene schlusszahlungen, ohne verspätet bezahlte rechnungen mit skontiabzügen, ohne einbehaltene vertragliche baunebenkosten und ohne den mist, den deine firma sebst verzapft hat, jedes jahr zwischen 2 und 3% deines umsatzes in den wind schreibst wenn du nocheinmal die hälfte dieser summe für anwälte und gerichtskosten ausgibst, die im günstigeren fall mit einem vergleich enden (schön ist auch, wenn man obsiegt, seine eigenen und teilweise die kosten der gegenseite trotzdem tragen darf, weil dein kontrahent nach der urteilsverkündigung insolvenz anmeldet), dann macht das ganze irgendwann keinen richtigen spass mehr. und wenn einer deiner beiden industrieellen hauptabnehmer mit insgesammt 30% vom jahresumsatz, gleichzeitig sein zahlungsziel, einseitig, von 14tage 4% im gerade laufenden auftrag auf 90tage 3% anhebt und wenn dann gleichzeitig die bank sagt, dass die dadurch benötigten 50t€ erweiterter kontokorent nicht gewährt werden, sondern im gegenteil, durch die damit verbundene erhöhung des risikos, eine reduzierung des ktokorent um 50t€ bei gleichzeitiger erhöhung des zinses, innerhalb von 6 wochen stattfinden wird, dann macht es nicht nur keinen spass mehr, sondern : dann willst du auch nicht mehr
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Grüße kay Schlagfertigkeit ist, einen Tag später die passende Antwort zu haben
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