![]() |
|
Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
![]() |
|
Themen-Optionen |
#1
|
||||
|
||||
![]()
Hi Sportsfreunde,
an meinem Privatwagen entstand bei einem unverschuldeten Unfall laut Gutachter ein Schaden von 1100€. Heute bekam ich Post von der gegnerischen Versicherung: Die Abrechnung des Schadens nehmen wir wie folgt vor: Wiederbeschaffungswert 2300€ - Restwert 1612€ = 688€. Da die zu erwartenden Reparaturkosten die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert übersteigen, ist unfallbedingt ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden. Die Abrechnung erfolgt bis zum Nachweis der durchgeführten Reparatur auf Totalschadenbasis. Ist das rechtens? Gruß sklegjay |
#2
|
||||
|
||||
![]()
Ein ganz plumper Versuch! Nicht verar...en lassen!
Entweder der Wagen wird repariert und die Versicherung zahlt alles (wenns die Werkstatt macht) oder nicht und Du bekommst das Geld für die Reparatur (abzügl. der Mehrwertsteuer) oder der Wagen hat einen wirtschaftlichen Totalschaden (weil die Reparaturkosten höher sind als der Restwert) und Du bekommst das Geld in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Wer hat das Gutachten erstellt? Deine Werkstatt, die gegnerische Versicherung oder ein unabhängiger Gutachter? Hast Du die Kosten für den Leihwagen mit drin? Viel Erfolg Andreas
|
#3
|
||||
|
||||
![]()
Früher konnte man sich auch direkt einen Anwalt auf Kosten der gegnerischen Versicherung nehmen, ist das heute evtl. auch noch so? Hatte Gott sei Dank schon lange keinen Unfall mehr... Ich kenne auch nur die Regel: Reparaturkosten niedriger als Restwert = Erstattung ohne MwSt. oder Kostenübernahme/ Abtrittserklärung bei Reparatur in Fachwerkstatt inkl. MwSt. 2. Leihwagen nicht vergessen 3. 50,- Kostenpauschale für Aufwand berechnen! (Schriftverkehr etc.) 4. Gutachter taugen nur was, wenn sie vereidigte Sachverständige sind. Bin ich mal tierisch mit auf die Schnüß gefallen. Ich wußte damals gar nicht, daß es da einen Unterschied gibt
__________________
Grüße, Guido ----------------------------------------------------- Die Dinge sind dazu da, dass man sie benutzt, um das Leben zu gewinnen, und nicht, dass man das Leben benutzt, um die Dinge zu gewinnen. (Lao-tse) Geändert von Gidel (31.01.2009 um 12:18 Uhr) |
#4
|
||||
|
||||
![]() Zitat:
Manchmal kann man aber mit den Sachbearbeitern reden... ![]()
__________________
gregor ![]() |
#5
|
||||
|
||||
![]() Zitat:
es war ein unabhängiger Gutachter, Kosten für den Leihwagen sind nicht berechnet. Ich möchte den Wagen nicht in einer Werkstatt reparieren lassen. Muss die gegnerische Versicherung die Kosten für einen von mir eingeschalteten RA bezahlen? Grußsj |
#6
|
||||
|
||||
![]()
Wer den Rechtsanwalt bezalt weiß ich nicht. Besser ist immer eine Regelung ohne RA hinzubekommen. Aber die Kosten für den Leihwagen stehen Dir für denZeitraum zu den der Wagen in der Werkstatt verbringt. Wenn Du nicht reparieren lässt kann es anders sein.
|
#7
|
|||||
|
|||||
![]() Zitat:
![]() Allerding müßte die gegenerische Versicherung einen Händler nennen, der den Wagen zum angeblichen Restwert auch nimmt. Dann hast du den kompl. Wiederbeschaffungswert erhalten, zzgl. ggf. Nutzungsausfall für die ebenfalls im Gutachten aufgeführte Wiederbeschaffungsdauer und Aufwandsentsch.. In der Diskussion mit dem Sachbearbeiter müßte dann entweder ein "unrealistischer Wiederbeschaffungswert" oder ein "nicht zu erzielender Restwert" auftauchen. ![]()
__________________
gregor ![]()
|
#8
|
||||
|
||||
![]()
Die gegnerische Versicherung hat mir ein Angebot einer Unfallfirma für meinen Wagen geschickt über 1612€.
Ich möchte den Wage aber behalten und die Reparatur selber durchführen. sj |
#9
|
||||
|
||||
![]()
Tja, wenn ein Angebot über die 1612,00€ vorliegt und du den Wagen behalten willst, mußt du natürlich hinnehmen, daß dieser Restwert vom Wiederbeschaffungswert abgezogen wird und du nur die Differenz erhälst.
Reparierst du den Wagen selbst, entfällt auf jeden Fall die Mehrwertsteuer der Reparatur (also von den 1.100,00€ Schaden) bei der Arbeitszeit gibt´s auch Abstriche... ![]() Da ist auch mit Anwalt nicht mehr zu holen. Ein Abrechnung pausch. nach Gutachten-Reparaturkosten wie ganz früher ist nicht möglich. Ist halt ein wirtschaftlicher Totalschaden. Aber sind wir ehrlich, bei 1.100,00€ Schaden (924,40€/netto) kann eigentlich gar nicht soviel kaputt sein. Daher sagst du ja auch: "Das mache ich selbst!", obwohl du offensichtlich nicht vom Fach bist, denn dann würdest du die Unfallabwicklung bis ins Kleinste kennen. ![]() Eigentlich sind dann ja die von Versicherung gebotenen 688,00€ ( zzgl. Aufwandsentschädigung / Nutzungsausfall) doch schon gut, gell. ![]() ![]() ![]() ![]() ![]()
__________________
gregor ![]() Geändert von Dicke Lippe (31.01.2009 um 12:45 Uhr) |
#10
|
||||
|
||||
![]()
Es gibt aber noch die 130% Regelung.das heißt das Du wenn du den Wagen gerne behalten willst er auch erhaltungswürdig ist 30% über dem Reparaturwert reparieren darfst. Das alles geht natürlich nur wenn Du es in einer Werkstatt machen lässt.
ansonsten steht Dir ja die Summe der Reparatur zu. Was ich nicht ganz verstehe ist das der Wagen einen Zeitwert von 2300 Euro hat und bei der Summe nicht repariert wird ! Du allein bist der Besitzer des Wagens und entscheidest auch was damit passiert. Ich denke in deinem Fall wird ein einziges Schreiben eines Anwalts ein bischen Bewegung in die Sache bringen. Anspruch auf Nutzungsanfall oder eines Leihwagens hast Du nur wenn der Wagen auch in einer Werkstatt repariert wird,oder Du bei Eigenreparatur z.B. eine Rechnung über Standzeit z.B. beim Lackierer vorweisen kannst. Bei Abrechnung auf Totalschadenbasis steht dir Nutzungsausfall für die Wiederbeschaffungszeit zu. Diese wird von den meisten Sachverständigen meist mit 10 Tagen angegeben. Eigentlich bin ich als Werkstattinhaber ganz zufrieden mit dieser Regelung.Viele Zeitgenossen wollen meistens einen Gutachter oder einen KVA(möglichst umsonst!) ,sich dann netto auszahlen lassen und dann noch eine Werkstatt finden die den Schaden und dazu noch irgendeinen anderen Altschaden für die Hälfte des ausgezahlten Nettobetrages beseitigen lassen. ![]()
|
#11
|
||||
|
||||
![]()
Ja aber in seinem Fall ist es doch Pillipalle.
688€ bieten die auf Totalschadenbasis direkt an, und er will es selbst machen, (zzgl. Nutz.ausfall für die Wiederbeschaffung und Aufwandsentsch. pauschal für Lauferei, Porti etc.) dann ist er bis auf wenige Euro fast beim Gesamtschaden, egal wie man es rechnet. Dafür einen Anwalt? An Unfällen wird man doch heute nicht mehr reich. ![]() Und wenn diese Versicherung schon direkt ein Angebot eines Händlers für den kalk. Restwert mitschickt, arbeitet sie letztlich schnell, sauber und effektiv.
__________________
gregor ![]() |
#12
|
||||
|
||||
![]()
Moin,
trotz RA hat sich die Versicherung erstmal stur gestellt. Der entscheidende Tipp kam von einem anderen RA, dass die Versicherung den kompletten Schaden zahlen muss, wenn man den Wagen weiterfährt. (gibt wohl ensprechende Präzedenzfälle). Heute kamen endlich die restlichen 344€ und meinen RA durfte die Versicherung auch noch bezahlen. Beim nächsten unverschuldeten Unfall gehe ich direkt zum RA. Beste Grüße skegjay |
![]() |
|
|