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| Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
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#1
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Moin,
wer hat Erfahrungen/kann sagen was passiert, wenn man mit 1,2% erwischt wurde von der WaPo? Gibt es außer der Geldstrafe sonst irgendwelche Konsequenzen, insbesondere was den Sportboot Führerschein angeht? Droht hier ein Entzug? Kann eine MPU angeordnet werden? Ist das (noch) eine Ordnungswidrigkeit oder reden wir da schon über eine Straftat? Wie wird die Höhe des Bußgeldes bemessen? Selbstverständlich frage ich für einen Freund. Es ist übrigens nichts passiert, war eine zufällige Kontrolle. Vielleicht hat ja jemand mal was gehört hierzu und/oder kennt jemanden und kann mich ein wenig erleuchten. Danke, schöne Pfingsten! Jakob |
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#2
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Erfahrung keine, aber hier gibt es zumindest eine allgemeine Übersicht:
Promillegrenze auf dem Boot: Was gilt? - Schifffahrt 2026 https://share.google/iUiPGwfCh9kEUJHOM
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Gruß, Jörg Da waren sie wieder, meine drei Probleme: Vergesslichkeit, Dings und das Andere. |
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#3
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Da ist der Sportboot Führerschein weg und auch alle anderen Führerscheine.
Genauso ist es auch bei Fahrradfahren unter Alk. Dann sind auch alle Führerscheine weg. Genaue Auskunft wird dein Freund per Post bekommen. MPU als "wiederholungtäter" bestimmt.
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Gruß Jogie,
![]() der KFZ Mechaniker der alles selber am Boot macht |
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#4
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Ich antworte für deine Freund .
Halten sich Bootsführer nicht an die Promillegrenze fürs Boot, kann das, je nach gemessenem Wert, als Ordnungswidrigkeit oder Straftat gewertet werden. Neben dem im Bußgeldkatalog definierten Bußgeld können, wie im Straßenverkehr auch, ein Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) drohen. Fahrer sollten zudem auch wissen, dass ein Verstoß gegen die Promillegrenze beim Bootfahren Auswirkung auf den Führerschein für Kraftfahrzeuge. So kann für diese Fahrerlaubnis bei groben Verstößen eine Straftat + ebenfalls die Entziehung drohen. Ebenso bei einer Pilotenlizenz (PPL ATPL) und Triebfahrzeugführerschein.(Bahn). Ab einem Promillewert von 1,1 wird auch auf dem Wasser wird von einer Straftat ausgegangen. Dieser wird dann gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) geahndet und kann nach § 315a StGB eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedeuten. 400-2500 Euro Über 1.1 Promille geht man von einem Vorsatz aus, diese Konzentration lässt einen Rückschluss auf einen regelmäßigen Alkoholmissbrauch zu. Was eine Eignung zum führen von Fahrzeugen ausschließt. Da würde ich mir in jedem falle einen Anwalt nehmen, sonst geht man unter. Im PKW Bereich (Corvette) zieht das erfahrungsmäßig fast immer eine MPU nach sich.(weil Sportwagen) Hier hängt es davon ab was die Waschpo Jungs aufgenommen haben. Hat es ein auffälliges Verhalten (fahren) gegeben, was diese Kontrolle nach sich zog, wird es sehr sehr eng. Etwas anders ist es beim liegen vor Anker oder einer hat der Waschpo was "gepetzt". Am schlimmsten ist, wenn die Pappe schon eingezogen wurde. Egal welche Das geht dann zum Ordungsamt und dann wird man aufgefordert alle Scheine ein. Je nach Sachlage wird eine MPU einleiten. Und die wird man ohne Vorbereitung nicht überleben. Ob man da mit einer Geldstrafe davon kommt, muss der Anwalt nach Aktenlage in Erfahrung bringen. Wenn es ganz schlimm kommt, wartet man auf eine vom Ordungsamt angeordneten MPU Termin 3-16 Monate. Es kann vom Ordungsamt kann dann einen Abstinenznachweise (6–12 Monate) eingefordern. Heißt, wenn es ganz schlimm kommt, 2 Jahre ohne Pappe. Ergo man muss den Führerschein neu machen. Alle Führerscheine! Ich hatte das als Betriebsrat 2022 sehr intensiv mit einem meiner Mitarbeiter im technischen Außendienst durchgemacht an meinem Standort. Da stand die Kündigung seitens HR plötzlich im Raum. Wir konnten nach Verhandlungen in dem Fall den Mitarbeiter auf eine schlechter bezahlte Stelle am Schreibtisch (Ausbildung) umsetzten. Aber eine Eintrag in die Personalakte gab es trotzdem (schriftliche Abmahnung). Die nächsten 5 Jahre unter Beobachtung keine Fehler mehr machen, sonst ist man raus.... Pech gehabt, 0,2 Promille zu viel in dem Fall hier. Und somit eine ernste Sache Schönen Feiertag Geändert von corvette-gold (24.05.2026 um 23:49 Uhr) |
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#5
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Das wird ja immer gerne behauptet, ist aber so nicht richtig. Ich musste vor ewig langer Zeit mal meinen Autoführerschein abgeben, konnte aber SBF See und Binnen behalten. Danach wurde nie gefragt.
Gibt es Erfahrungen aus erster Hand bzw aus dem Bekanntenkreis? Einen Bußgeldkatalog kann mein Freund auch selber googlen. Danke aber trotzdem. Edit, meine Antwort bezieht sich auf den Post von @jogie
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#6
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zum Glück keine eigenen Erfahrungen
aber bei 1,2 PS auf dem Kessel handelt es sich nicht nur um ein Bierchen zum Essen Wer das macht sollte sich über die Konsequenzen nicht beschweren
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Gruß 45meilen ![]() In meinem Alter noch vernünftig werden ist jetzt auch keine Alternative |
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#7
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Ist der gemessene Wert "gepustet" worden bei der Kontrolle, oder schon "gerichtsverwertbar" im Anschluss bestimmt....? Ich denke, das ist entscheident.....ansonsten hab ich keinerlei Erfahrung und Ahnung zu dem Thema.
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Grüße Andreas Frauen reden, Wind weht.... |
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#8
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Zitat:
![]() Trotzdem schöne Pfingsten.
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Gruß Bergi : Heimathafen beim EWV-Hennigsdorf : Und denkt immer schön an eure Gasprüfung…..
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#9
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Man kann solche Fälle nicht pauschal beantworten, da es auf den Einzefall ankommt.
Zielt die Frage einzig auf den SBF oder auch auf Folgen für den KFZ-Führerschein? Grundsätzlich sollte erstmal das Ergebnis des Alkohol-Bluttest abgewartet werden, denn der kann günstigensfalls auch deutlich niedriger ausfallen, als der Atemalkohol-Test. In der neueren Rechtssprechung hat sich durchgesetzt, dass man ab 1,1‰ als absolut Fahruntüchtig gilt mit enstprechend möglichen Folgen auch für die Strafbarkeit (Straftat nach § 316 StGB) - hier würde es (wenn es unter Alkoholeinfluss nicht zu weiteren Straftaten gekommen ist) vermutlich zu einem schriftlichen Strafbefehlsverfahren kommen. Bei unter 1,1‰ ist für die Strafbarkeit dann noch wichtig, unter welchen Umständen der alkoholisierte Fahgrzeugführer angetroffen wurde (Fahren ohne/mit Ausfallerscheinungen, vor Anker liegend etc.pp.). Von einem Entzug des SBF gem. §13 SpFV bei 1,2‰ würde ich ausgehen, das liegt aber im Ermessen der Behörde, die Behörde legt auch fest, wann und unter welchen Umständen ein neuer SBF erteilt werden darf. Beim "Ersttäter" ist bei 1,2‰ nicht von einer notwendigen MPU vor der Neuerteilung auszugehen.
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Viele Grüße Andreas Geändert von Pepper (25.05.2026 um 08:10 Uhr)
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#10
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Mir wurde beim Bootsführerschein gelehrt: Wenn PKW-Schein weg, dann Boots-Schein auch weg und umgekehrt.
Allerdings scheinen das die Ordnungshüter das nicht immer zu wissen. Bei einer Verkehrskontrolle mit dem PKW wurde der Führerschein verlangt welcher allerdings im anderen Auto lag. Ich hatte dann den Bootsschein angeboten. Die Antwort war: Der nützt uns nix und sie haben dann eine Funkabfrage gemacht.
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Gruß Klaus Schöne Grüße an den August |
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#11
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Zitat:
Danke für die Antworten bisher! |
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#12
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Zitat:
Danke für die Belehrung! Wo beschwere ich mich? Ich fragte nach möglichen Konsequenzen und Erfahrungen. In keinem Satz habe ich mich beschwert oder die Arbeit der Polizei angezweifelt. |
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#13
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Die Alkoholausfall-Forschung der Verkehrspsychologie hat folgende empirische Zusammenhänge belegt:
Jeder Nicht-Gewohnheits-Trinker/Gelegenheitstrinker fühlt sich bereits ab 0,5 Promille selbst völlig fahruntüchtig, zeigt Ausfallerscheinungen und würde niemals ein Fahrzeug steuern (Für 0,5 Promille kann man übrigens mehr trinken, als landläufig angenommen wird - durchaus ein paar Bierchen mehr Personen, die sich selbst mit 1,0 Promille* und höher noch als fahrtüchtig empfinden und äußerlich kaum Ausfallerscheinungen zeigen, gehören eindeutig zur Gruppe der regelmäßigen Dauer- und Vielkonsumenten, meist in Verbindung mit Suchterkrankung (* erreicht man nicht mit ein paar Bierchen). Dennoch zeigen sich dann hohe Leistungseinbußen hinsichtlich Blickwinkel, Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit. Deshalb sind die Strafmaße und Strafgrenzen auch so gesetzt. Wer bei solch hohen Meßwerten von "ein paar Bierchen zu viel" spricht, erkennt die Tragweite nicht - nicht für den Trinker, sondern für andere Betroffene, für die ein solcher Trinker zur tödlichen Gefahr werden kann. Egal, ob mit Auto oder Boot (Wir alle erinnern uns noch an den tragischen Unfall mit doppelter Todesfolge auf dem Gardasee vor fast genau fünf Jahren).
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Lg, Saint-Ex “Überlegen macht überlegen“ Der Flieger und Schriftsteller Antoine de Saint Exupéry (*29.6.1900, † 31.7.1944 während Aufklärungsflug über dem Golf du Lion bei der Île de Riou)
Geändert von Saint-Ex (25.05.2026 um 09:23 Uhr)
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#14
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Zitat:
Mit anderen Worten: Du hast überhaupt nichts zur Fragestellung beizutragen, verbreitest aber trotzdem einfach mal deine moralisierenden Ansichten über Leute, die du überhaupt nicht kennst. Finde ich anstrengend und überflüssig. Ich verstehe den Zweck solcher Posts nicht. Vielleicht hat ja jemand noch etwas zur Fragestellung beizutragen, falls nicht, würde ich um Schließung bitten, bevor ich mir noch weitere dieser geistigen Ergüsse durchlesen muss.
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#15
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Moin moin,
Zitat:
Ab 1,1 Promille sind wir hier nicht mehr im Ordnungswidrigkeitenrecht sondern im Strafrecht unterwegs - das einschlägige Delikt ist §316 StGB 'Trunkenheit im Verkehr', und dieses ist Katalogdelikt für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §69 StGB. Das heißt auch, wir reden hier nicht mehr von Bußgeldern sondern von Geldstrafen, d.h. Tagessätze in Abhängigkeit des Einkommens. Ob die Verwaltungsbehörde zusätzlich auch eine MPU oder ein ärztliches Gutachten vor Wiedererteilung anordnen kann hängt u.a. davon ab, ob weitere Hinweise auf (auch zukünftigen) Alkoholmißbrauch vorliegen (BVerwG 3 C 24.15; BVerwG 3 C 13.16) - hier ist eher negativ, wenn keinerlei Auffälligkeiten oder Unsicherheiten trotz hoher Blutalkoholspiegel vorliegen, weil dann von einer Gewöhnung ausgegangen werden kann. Bei einer entsprechenden Verurteilung besteht zumindest die Möglichkeit, daß die Fahrerlaubnisbehörde hier nicht einfach eine neue Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist ausstellt... lg, justme Edit: wenn ich da oben von Fahrerlaubnis spreche meine ich grundsätzlich die für Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr. Der Sportbootführerschein dürfte bei einer derartigen Verurteilung von Seiten der GDWS nach §13 Abs 1 SpFV in jedem Fall entzogen werden (mangelnde Zuverlässigkeit). Geändert von justme (25.05.2026 um 10:49 Uhr) |
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#16
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Moin,
Promillegrenzen und Konsequenzen sind genau wie beim Autoführerschein. Ab 0,5 Promille geht die OW los, ab 1,1 Promille ist es eine Strafttat ( absolute Fahruntüchtigkeit). Bei Unfällen, Ausfallerscheinungen und Personenschäden kann es auch schon vorher eine Strafttat sein. Beim Einzug des Bootsführerscheines wird der KFZ Führerschein vorrausgesetzt und mit eingezogen. Beim Einzug des KFZ Führerscheines haben die Richter den SpoBo meist nicht auf dem Zettel. Von Rechts wegen müsste er mit abgegeben werden. Daher muß man bei der Anmeldung zur SpoBo Prüfung eine Kopie des KFZ Führerscheines beilegen, bzw. wenn nicht vorhanden, ein polizeiliches Führungszeugnis. Die wären bei einer vorherigen Alkoholfahrt mit dem Auto nicht vorhanden, bzw. negativ und man würde zur SpoBo Prüfung nicht zugelassen werden. Also: Die Lappen sind miteinander vernetzt. Einer weg = alle weg.
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Nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch sinnvoll. Ich habe keine Vorurteile. Ich hasse jeden |
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#17
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Zitat:
![]() ![]() Im übrigen wurden gültige Gesetze, und wie es in der Praxis gehandhabt wird, genannt. Aber das sind ja nur " geistige Ergüsse " , man hat ja nichts verkehrt gemacht, nur ein paar Bierchen zuviel......... Genau deswegen hab ich meinen Hinweis ganz schnell wieder gelöscht. Viel Erfolg für deinen " Freund "
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Wer einmal angefangen hat zu denken, wer das Vertrauen verloren hat, wird nie wieder so gut gehorchen können…
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#18
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Wobei sich die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §69 StGB auf eine " ... rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers..." bezieht, und ein Kraftfahrzeug i.S.d.G. sind Landfahrzeuge. Deswegen wird §69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis DURCH GERICHT - in diesem Fall keine Anwendung finden.
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Viele Grüße Andreas
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#19
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Hi Jacob alias jaja, schreib bitte mal wie das ausgegangen ist, wäre ja mal interessant, welche rechtlichen Konsequenzen und Auslegungen der Gesetze angewandt wurden. Wird sicher etwas dauern …
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Alles wird gut
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#20
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Zitat:
Wenn es 1,2‰ waren ist man eigentlich nicht mehr fähig ein Fahrzeug zu führen. Wer da noch aufrecht stehen kann hat Probleme und sollte sich helfen lassen.. Sich da noch Gedanken um den Führerschein zu machen ist dumm.. fürmich gehört man da nicht mehr an ein steuer
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map
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#21
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Gab es nichtmal ein höchstrichterliches Urteil, dass der Schiffsverkehr nicht mit dem Straßenverkehr gleichzusetzen ist, weshalb der PKW Führerschein nicht für Vergehen auf dem Wasser entzogen werden darf? Hab da was in Erinnerung.
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#22
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Zitat:
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#23
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Es ist mir unverständlich, weswegen sich wildfremde Leute bemüßigt fühlen, mich hier moralisch beraten zu wollen. Hat mit meiner Frage nichts zu tun und empfinde ich als übergriffig und deplatziert.
Danke für die fachlichen Antworten. Könnte die Moderation den Thread bitte schließen, vielen Dank.
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#24
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Sicher nicht... sie ist betrunken aber hat keine 1,2‰...
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map
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#25
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Man sollte nicht alles verallgemeinern, mein Kumpel hat vor ca. 10 Jahren den PKW Führerschein wegen Trunkenheit für 6 Monate abgeben müssen und wir haben 2020 zusammen den See und Binnen gemacht, ohne Probleme oder Nachfragen.
Gruß Bernd |
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