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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#51
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Ja ich verstehe dich, aber es hilft dir nicht .
Es gibt nur diese 2 Möglichkeiten . 1. Den Ausbau und Entfernung von Bord . Dann bist du rechtssicher . oder 2. Du setzt auf Glück und Gutes im Menschen, Beamten . Also so belassen und hoffen, dass es bei einer Kontrolle ....... übersehen, ignoriert wird , was nicht selten passiert . Wenn du den UBI hast, würde ich aber trotzdem empfehlen, ein ATIS-Funkgerät zuzurüsten . Dies hätte dann noch den weiteren Vorteil, dass du dann auch auf See einen DSC-Alarm aussenden kannst . Grüße : TOMMI
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MAN D2866 E ![]() 6 Zyl. 12 L Sauger 178 kW @ 2100 1/min , 850 Nm 1500-1800 1/min Bosch R-ESP . Aber auch D2866 LXE 40 Turbo-LA mit 294 kW @ 2100 1/min sowie Mercedes OM601-606 bereiten mir Freude und Technikvergnügen !
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#52
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Moin moin,
Zitat:
Außerdem gilt nach deutschem Recht (d.h. sobald das Schiff unter deutscher Flagge fährt) §1 Abs 7 SportSeeSchV, der in Kurzform vorschreibt, daß der Schiffsführer auf See die Funkzeugnisse entsprechend der verbauten Funkanlage besitzen muß. Wenn Du eine Grenzwellen-Funkanlage an Bord hast benötigst Du das LRC, ansonsten darfst Du auf dem Schiff nicht Schiffsführer sein. Um rechtssicher unterwegs zu sein mußt Du also noch das LRC nachmachen, um betriebssicher unterwegs zu sein würde ich ein modernes Blackbox-Kombi-Funkgerät noch irgendwo unsichtbar verbauen, damit man sowohl DSC auf See zur Verfügung hat als auch am Schiffahrtsfunk teilnehmen kann (in dem ATIS ja nun schon etwas länger in ganz Europa vorgeschrieben ist)... lg, justme |
#53
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Ich bin da scheinbar nicht mehr ganz auf dem Laufenden. Bezueglich des Besitzes konnte ich keinerlei Einschraenkungen mehr finden. Ich meine aber mich zu erinnern, dass der Besitz von Sendeempfaengern ohne passende Lizenz mal verboten war.
Auch "neu" ist m.W., dass eine Amateurfunkstelle nur noch Geraete betreiben darf, die mindestens eine AFu-Frequenz unterstuetzen. Das koennte bei der Grenzwellenanlage durchaus der Fall sein, im UKW-Bereich fehlen 20MHz. Die verbaute Funkanlage waere dann eben keine Seefunk- sondern maritime mobile Amateurfunkstation. ![]() Aber um von der Ausredenfindung mal zurueck zum Problem zu kommen: Ohne Schummelei darf das ATIS-freie UKW-Geraet Binnen theoretisch nicht an Bord sein. Aus nostalgischen Gruenden bin ich da, falls noetig, zu zivilem Ungehorsam entschlossen. Das LRC kann ich sicher nachholen. Hatte waehrend meines Scheinmarathons ja schonmal zur Pruefung vorgesprochen, musste dann aber ueberrascht feststellen, dass der Schein doch keine Pausenveranstaltung ist. |
#54
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Moin moin,
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Wie gesagt, es spricht wenig dagegen die vorhandene Anlage (auch betriebsfähig) an Bord zu lassen - nur wäre es ggf. sinnvoll für die Sachen, die damit nicht mehr gehen noch ein modernes UKW-Kombigerät, ggf. als Blackbox zusätzlich zu verbauen. Damit kann man dann vollständig gesetzeskonform auch am Schiffahrtsfunk teilnehmen und hat zusätzlich auch noch ein GMDSS-fähiges Gerät verbaut (was ja aus reinen Sicherheitsaspekten auch sinnvoll sein kann). lg, justme |
#55
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So, hier wie versprochen die Antwort der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:
"Sehr geehrter Herr xy, ich bin gebeten worden Ihnen zu antworten. Bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) bin ich unter anderem für den Bereich Sportschifffahrt Binnen bundesweit zuständig. Als amtliches Kennzeichen im Sinne der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSch) gilt bei einem im Seeschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug seine, soweit erteilt, in § 11 Absatz 1 Nummer 5 der Schiffsregisterordnug in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I Seite 1133) genannte IMO-Nummer oder sein Funkrufzeichen. Der Eigentümer eines deutschen Kleinfahrzeugs muss das Kennzeichen in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Kleinfahrzeugs anbringen. Heißt im Klartext das Sie die IMO-Nummer oder Ihr Funkrufzeichen für die Fahrt auf Bundeswasserstraßen im Binnenbereich am Fahrzeug anbringen müssen s. o. . Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag..." Auf eine Rückfrage, was denn jetzt ein Kleinfahrzeug-Seeschiff ohne Funk und IMO machen soll, habe ich jetzt mal verzichtet... Aber im Prinzip bestätigt diese Auskunft den jüngsten Erkenntnisstand aus diesem Trööt. Frage meinerseits: Wie komme ich als Sportbooteigentümer an eine IMO-Nummer?
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Viele Grüße Joachim ![]()
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#56
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Hallo Joachim,
genau das was ich bereits hier sagte . Und deine Rückfrage ist ebenfalls hier beantwortet . Nochmal : Ohne amtlich anzuerkennendes Kennzeichen ( Z.B. See Deutschland ) benötigst du ein amtliches Binnenkennzeichen um binnen fahren zu dürfen . Folglich Sportboot bis 20 m Länge ein Kennzeichen für Kleinfahrzeuge . Für Sportschiff 20 m oder länger eine Binnenzulassung mit SUK-Abnahme . Aber alle beide müssen zusätzlich ab 10 t Verdrängung in ein Binnenschiffregister eingetragen werden . Zur Aussage was Klaus ( Fronmobil ) meinte, ja, zunächst kann jeder selbst bestimmen, ob See- oder Binnenschiff, es benötigt aber die entsprechenden Nachweise, Kennzeichen von amtlicher Seite . Einfach zu sagen mein Boot fährt als Seeschiff auch binnen, genügt nicht . Mit Kennzeichen für Kleinfahrzeuge ist es eindeutig ein Binnenschiff . Grüße : TOMMI
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#57
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![]() Zitat:
Ich bin mir hier nicht ganz sicher, ich denke aber die IMO Kennzeichen werden nur in der Großschifffahrt geführt . Dein Sportschiff sollte schon ganz groß sein . ![]() Dann sicher mit ordentlichen Auflagen, Personal, Besatzung, Ausrüstung und Technik . Grrüße : TOMMI
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#58
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Mein Schiff war im Seeschiffsregister eingetragen. Die Kennzeichnung bestand aus Schiffsnamen an beiden Seiten am Bug und am Heck Schiffsname, Heimathafen (lt. Seeregister) und das Funktunterscheidungssignal (z.B. DOGH). Die Register-Nr. der Seeschiffregistrierung erscheint also nirgendwo. Für Fahrten im Binnenbereich ist keine Änderung der Kennzeichnung notwendig. |
#59
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Doch, das passt schon so.
Sinn hinter amtlichen Kennzeichen bzw. Kennzeichnung ist ja die Tatsache das die Behörden dich auf dem Wasser aus der Ferne ansprechen können. Entweder über Funk oder über Lautsprecher wenn kein Funk an Bord ist. Viel mehr steckt da nicht dahinter. Hier haben die letztens einem E-Foiler 60 Euro abgenommen weil ein paar Buchstaben abgefallen waren und das Kennzeichen nicht komplett zu sehen war auf seinem Brett. Da sind die echt zickig.
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Gruß |
#60
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Wenn du auf der Straße mit abgefallenem Kennzeichen unterwegs bist werden die auch zickig - mit Recht.
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Gruß Ewald
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#61
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Zitat:
Zitat:
NUR wenn es im Binnenschiffsregister eingetragen ist ist ein Kleinfahrzeug per Definition ein Binnenschiff: im Gegensatz zur SchRegO enthält die KlFzKV-BinSch gerade keine Definitionen von See- und Binnenschiffen, in der SchRegO hingegen gibt es den schönen §6: Zitat:
Geändert von justme (09.10.2025 um 15:38 Uhr)
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#62
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Zitat:
lg, justme
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#63
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moin zusammen,
noch als kleine Ergänzung; mit der Eintragung ins Seeschiffsregister kann sogar die SUK-und entsprechend Ausrüstungspflicht bei Kleinfahrzeugen (Länge x Breite x Tiefgang > 100m³ ) umgangen werden. Grüße Detlef |
#64
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![]() Zitat:
Ja, da gebe ich dir Recht, ich hätte es differenzierter schreiben müssen . Klar, ab Eintragung ins Binnenschiffsregister führt man kein Kennzeichen für Kleinfahrzeuge . Dies hat dann auch nichts mit 20 m Länge zu tun . Alles Weitere stimmt schon . Hier hast du wahrscheinlich den Kontext verloren . Natürlich gibt es die amtliche Unterscheidung Seeschiff oder Binnenschiff . Was verstehst du hier nicht ? Tatsache bleibt, ohne Kennzeichen keine Binnenfahrt . Und je nach dem von wo das Kennzeichen stammt, ist es ein See- oder Binnenschiff . Hat der Sportbootfahrer zunächt nichts, bleibt nur das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge, somit wird es zum Binnenschiff . Mit 10 Tonnen und mehr gibt es keinen Weg an einem Schiffregister vorbei . Ob Segel oder Motorboot, CE. hin oder her, spielt keine Rolle . Grüße : TOMMI
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#65
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![]() Zitat:
Ja, mit BG sogar auch mit 20 m und mehr . Aber vorsicht, nicht auf dem Rhein z.B. . Ich überführe u.a. auch Sportschiffe bis 25 m Länge , daher kenne ich mich hier recht gut aus . Grüße : TOMMI
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#66
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Seeschiffsregister vs. Binnenschiffsregister
Seeschiffsregister: Für Seeschiffe (Sportboote, Yachten) über 15 Meter Rumpflänge ist die Eintragung Pflicht. Binnenschiffsregister: Für Binnenschiffe ist eine Eintragung ab einer Wasserverdrängung von 10 Kubikmetern erforderlich.
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Never wait for a perfect moment; just take a moment and make it perfect |
#67
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Moin moin,
Zitat:
Alles Weitere stimmt schon . Hier hast du wahrscheinlich den Kontext verloren . Zitat:
Zitat:
Zitat:
Und der Sportbootfahrer kann sich selbstverständlich völlig frei aussuchen, ob er ein amtliches Kennzeichen für Kleinfahrzeuge, ein amtlich anerkanntes Kennzeichen für Kleinfahrzeuge, ein Flaggenzertifikat, eine Eintragung im Seeschiffsregister oder eine Eintragung im Binnenschiffsregister als Kennzeichnung verwendet (wobei es, außer man fährt wirklich ein Binnenschiff so gut wie keinen sinnvollen Grund für Letzteres gibt - wenn schon Registereintrag, dann im Seeschiffsregister). Zitat:
lg, justme
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#68
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Moin moin,
Zitat:
Zitat:
D.h. mit einem Sicherheitszeugnis für Sportfahrzeuge nach SchSV darf man sein Seeschiff vorübergehend auch binnen bewegen und spart sich auf diese Weise die SUK-Pflicht - einzige Voraussetzung ist eben, daß man sich bei der Eintragung dafür entschieden hat, diese im Seeschiffsregister und nicht im Binnenschiffsregister vorzunehmen. lg, justme
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#69
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Hallo Edgar,
ich antworte mal in rot : Zitat:
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#70
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Auch hier in rot :
Zitat:
Ich würde hier einen Eintrag ins Seeschiffregister bevorzugen ! Es bringt so viele Vorteile . Nachtrag - Berichtigung : Auf dem Rhein haben wir natürlich die RheinSchUO . Und auch wenn sich viele VO's in weiten Bereichen gleichen, die Unterschiede sind zu finden . Dir auch viele Grüße : TOMMI
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#71
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Moin moin,
könntest Du versuchen, Deinen Text nicht innerhalb der QUOTE-Tags zu schreiben? Damit zerstörst Du die Zitat-Funktion beim Antworten - alles was innerhalb dieser Tags steht wird beim antworten automatisch gelöscht. Es ist so schon mühsam genug hier, auf einzelne Teile zu antworten, aber so ist es dann endgültig unnötige Handarbeit. es geht hier die ganze Zeit aber genau darum, daß es von wenigen Ausnahmefällen keinen sinnvollen Grund gibt, ein Sportfahrzeug ins Binnenschiffsregister einzutragen, weil damit eigentlich nur Nachteile verbunden sind - demzufolge wird es auch nur sehr wenige Eigner geben, die das explizit möchten. Zitat:
Zitat:
Hat Dein Sportfahrzeug eine Verdrängung von größer 100m³ und wäre als Binnenschiff damit SUK-pflichtig wird es ziemlich sicher auch über 15m Länge haben, damit auch als Seeschiff eintragungspflichtig sein und Du hast als Nachweis darüber, daß Du nicht unter die SUK-Pflicht fällst das Schiffszertifikat. Oder nochmal zusammengefaßt - ein Sportfahrzeug unter 15m Länge trägt man idR gar nicht im Schiffsregister ein (sofern man das nicht explizit will) sondern definiert es als (nicht eintragungspflichtiges) Seeschiff. Will man damit binnen fahren besorgt man sich eine der in der KlFzKV-BinSch genannten Alternativen zur Kennzeichnung, z.B. ein Kleinfahrzeugkennzeichen (weil das, völlig unabhängig vom Schiffstyp, eine gültige Kennzeichnung für die Fahrt im Geltungsbereich der BinSchStrO ist). Ein Sportfahrzeug über 15m Länge trägt man idR im Seeschiffsregister ein, weil die daraus folgenden Konsequenzen wesentlich weniger schwerwiegend sind als bei einer Eintragung im Binnenschiffsregister (z.B. keine SUK-Pflicht auch über 20m Länge oder über 100m³ Verdrängung, solange man nicht dauerhaft auf den Wasserstraßen der Zone 3 und 4 unterwegs ist). Ein Sportfahrzeug ins Binnenschiffsregister einzutragen ist fast nie sinnvoll und macht man nur, wenn man dazu gezwungen ist. lg, justme |
#72
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moin Tommi,
ich will keine Haarspalterei betreiben, aber was Du hier schreibst ist schlicht falsch : Zitat:
Wenn es um klare Begrifflichkeiten geht, sollte hier auf die Trennung geachtet werden. Grüße Detlef
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#73
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Moin moin,
Zitat:
Aber jetzt interessiert es mich doch, warum Du Dein Schiff ausgerechnet im Binnenschiffsregister eingetragen hast? Ich vermute mal, daß beim Langhans eine Eignung zur Seeschiffahrt tatsächlich so deutlich nicht gegeben ist daß Dir keine andere Wahl blieb? lg, justme |
#74
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Guten Morgen zusammen,
ich habe beide Varianten gesehen, also mit Kennzeichen für Kleinfahrzeuge und bei meiner Überführung vor zwei Jahren mit BSR Nummer . Edgar's Schreiben iritirte mich da auch etwas . Ist aber auch nicht so wichtig, Hauptsache es gibt ein Kennzeichen . Grüße ; TOMMI
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#75
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![]() Zitat:
Nach der Eintragung ins Seeregister erhält man zwei Registerauszüge. Einen "ausführlichen" in dem z.B. auch die Lasten (z.B. Schiffshypothek) eingetragen sind und eine Abschrift der im Seeregister eingetragenen Daten. Da gehört dann auch das Funkrufzeichen zu, das man ans Heck klebt/aufmalt. Mit den obigen Papieren bin ich über 10 Jahre kreuz und quer durch Europa gefahren und ich hatte nicht eine Beanstandung seitens der Waschpo.
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