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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#1
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Hallo zusammen!
Wir haben ja so einige hele Köpfe hier im Forum und ich brauch mal nen Tip, wie ich mein Probem geöst bekomme. Es geht um nen gewerblichen Mietvertrag. Mieter Erdgeschoss, Ladenlokal 6 Tage die Woche 9 Stunden geöffnet, normale Holztüre, normale Kundenfrequenz für seine Branche von drei bis vier Kunden / Stunde. Dann ich, 1. Etage, Lager und Ausstellung, komme vielleicht 3 bis viermal die Woche dorthin, mach 1 mal im Monat nen Lagerverkauf für drei Tage, bin also eher selten da. Dachgeschoss, Student, Jungdesigner, ständig bekifft, braucht eh keine Heizung, hat auch keine, grillt auf´m Dachboden oder heizt mit Strom. Der ist also egal. Nun hat das Haus im keller nen Zentralofen und der macht warmes Wasser für ´s EG und 1.OG, wir beide heizen mit Hallenlüftern, durch deren Kühler das warme wasser zirkuliert und je nach Bedarf mit Stufe 1 bis 3 die Lüfter dahinter eingeschaltet werden. Die Dinger heizen wie Hölle. Du kommst morgens ins Lager, stellst 10min auf 3, danach läßt du den ganzen Tag auf 1 gemütlih und vorallem angenehm leise weiterlaufen. Nun zum Problem, wie kann der Verbrauch GERECHT gemessen werden?!?! Duchflussmengenmesser, Betriebstundenzähler, Raumthermostate?? Bis jetzt war ne fifty fifty Regelung existent, aber letzte Woche war der Tank leer und ich war in der Heizsaison vielleicht mal an 14 Tagen im Lager. Da fehlt mir irgendwie das Verständnis dafür. |
#2
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guck mal HIER
bestens beschrieben
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![]() ich suche nicht mehr, ich hab ein... ..,=====,o00o //__l_l_,\____\,__ l_---\_l__l---[]lllllll[] _(o)_)__(o)_)--o-)_)___.....Wassertaxi ![]() |
#3
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Hallo Uwe!
Nein, kannste vergessen. Das sind die Dinger, die bei Heizkörpern zum Einsatz kommen. Diese Gebläseheizungen kann aber in dieser Form nicht gemessen werden. Meine Idee ist halt ne Mischkalkulation aus Durchflussmenge am Rohr und Betriebstundenzähler am Gebläse. Damit sollte es einigermaßen fair aufgeteilt sein. Die qm sind im EG und 1.OG gleich. |
#4
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Mit Wärmemengenzählern , diese messen die Temperaturdifferenz von Vor- und Rücklauf und den Durchfluß und berechnen so die entnommene Energie .
Guckst Du hier : http://www.pumpendiscounter.de/Reiga...?refid=Froogle
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![]() lg Heiko
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#5
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![]() Zitat:
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![]() lg Heiko |
#6
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die Dinger gibt es in der gleichen Form für Heizrohre die zum Lüfter führen.
die Lagerhalle meines Kumpels hat fünf Unterteilungen, jeder hat ein- oder zwei Heizlüfter. Von der Heizung geht nur ein Rohr durch alle "Räume". Von diesem Rohr gehen einzelne Rohrleitungen zu dem Lüfter. An diesen Rohrleitungen ist das Verdampferröhrchen angebracht.
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#7
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Die hauen aber nicht richtig hin , da sie nur auf dem Verdunsterprinzip arbeiten .Bei Heizkörpern OK aber bei Rohren klappt das nicht , die registrieren ja nich t wieviel der Lüfter da oben abnimmt . ( Stufe 1-2-3) Und meines wissens gibt es die nur von Abrechnungsfirmen .
Mit den Wärmemengenzählern kannst Du die Abrechnung dann selbst machen , die Zählen in abrechenbaren Einheiten Mwh oder Kwh .
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![]() lg Heiko |
#8
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Heiko, ich glaube, das ist genau wonach ich suche.
Laut Mietvertrag ist der Vermieter verpflichtet, eine Heizung zur Verfügung zu stellen und die ist ja auch da. Aber was eben die Verbräuche angeht, muss ne Abrechnungsmethode her. Zwei von diesen Wärmemengenzählen und ich denke mal, das ergibt ne halbwegs faire Abrechnung. Mal schauen, was mein Mietkollege aus dem Erdgeschoss sagt, den ich zur Zeit ja noch mitfinanziere....
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#9
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LG. Hans |
#10
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Selbst wenn ich beide Wärmemengenzähler selber zahlen würde, hätte ich sofort Geld verdient... 1000 Liter Öl für 14 Tage sind mir definitiv zu viel!!!
Ich werd ihm einfach erklären, dass Daisy jetzt wegzieht, das schöne Wetter nicht mehr weit ist und ich bald Geld für die erste Bootstankfüllung brauche... ![]() |
#11
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Hallo !
Zitat:
![]() ![]() ![]() Fährt er einen Diesel ? ![]() ![]() MfG Michael PS ich habe auch ne' 300 qm Halle mit ober aufgeführten Gebläse + Wärmemengenzähler, funktioniert gut !
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#12
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Geliefert wurden Ende Oktober 2000Liter und jeder hat die Hälfte gezahlt. Seit dem läuft bei ihm halt jeden Tag die Heizung. Bei mir aber gerade mal addierte 14 Tage, an denen ich mit Heizung im Lager war. Und Samstag war der Tank leer....
Als er gestern mit dem Argument kam, es wäre ja mein Problem, dass ich nicht täglich im Lager bin, hab ich ihm vorgeschlagen meine 36 Fenster zu öffnen und das Heizgebläse auf 3 zu stellen. Fand er garnicht lustig |
#13
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Grundsätzlich können Heizregister nur mit Wärmezählern gemessen werden. Es muß vor Ort gecheckt werden, ob die Heizkreise getrennt oder ob Wärmezähler sinnvoll eingesetzt werden können.
Dann hast Du sicherlich einen Gewerbemietvertrag, d.h. für Dich und Deinen Nachbarn gilt nicht die Heizkostenverordnung. Also ggfls. Änderung des Mietvertrags vereinbaren. Sprich doch einfach Deinen Vermieter an, dass Du eine verbrauchabhängige Abrechnung bekommen möchtest. Dann stimmst Du Dich mit Deinem Mitmieter ab, ob er das genauso sieht. Wenn alle Beteiligten mitspielen, kannst Du mir eine PN mit Deinen Vermieterdaten schicken. Ich schicke Euch meinen Außendienstkollegen vorbei, der Euch ein vernünftiges Angebot macht.
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Gruß Stefan ![]() |
#14
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....das war doch aber mal ein richtig konstruktiver Vorschlag.
Jetzt ist er mit Sicherheit eher bereit einen Wärmemengenzähler einbauen zu lassen.
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Gruß Klaus Eigentlich bin ich ganz anders, ich komme nur nicht dazu. |
#15
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Halo Stefan!
Das habe ich schon hinter mir. Getrennt werden kann nicht, da nur 1 Brenner im Keller steht. Vermieter will alles billig machen und kauft entweder bei ebay oder beim Autoverwerter ![]() Nun will er mit dem zweiten Mieter sprechen und wenn dieser einer von mir vorgeschlagenen 1/3 (ich) zu 2/3 (er) Teilung nicht zustimmt ( was sicherlich auch nur eine halbherzige Notlösung wäre ) dann müssen eben Zähler rein. In diesem Falle komme ich gerne auf dein Angebot zurück. Frank |
#16
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![]() Zitat:
Sag mal, bist Du schon fertig mit Schnee wegschaufeln und hast Langeweile, oder was in aller Welt bringt jemanden dazu, solche Beiträge zu schreiben?? ![]() |
#17
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Ich habe mal von einem Urteil gehört, dass folgendes besagte:
Kommt der Vermieter seiner Pflicht zur Erstellung einer ordentlichen Abrechnung nicht nach, kann der Mieter davon ausgehen, dass keine Heizkosten entstanden sind und hat somit ein Anrecht auf Erstattung der Vorrauszahlungen. |
#18
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Andreas www.bootstechnik.de alle Binnen-Pflichtdokumente elektronisch dabeihaben: Thread 178207 Ruhrskipper: http://www.bootstechnik.de/downloads/ruhrschleusen.pdf (Version: 11.07.2019) |
#19
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dennoch müssen nebenkostenabrechnungen nachvollziehbar sein. es muss also plausibel gemacht werden, wie der geforderte betrag zustande kommt. bei einem derart ungleichen nutzungs- und heizverhalten wie oben beschrieben ist die aufteilung zu gleichen teilen nicht nachvollziehbar. dass eine lagerhalle regelmäßig anders beheizt wird als ein ladengeschäft liegt auf der hand.
als erste anlaufstellen kämen in frage: -verbraucherzentrale -schiedsstelle der ihk -der fach(!)-anwalt deines vertrauens. eine erstberatung nach stundenhonorar könnte im endeffekt mehr sparen, als sie kostet. die rechnungen über die nebenkosten dürften u.U. von dir zurückgewiesen werden, weil sie nicht nachvollziehbar sind. soweit mein senf dazu
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der frühe Vogel kann mich mal... |
#20
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Zitat:
![]() ![]() Im Gewerbe kann man auch keine Nebenkosten zurückweisen, es sei denn es gibt Regelungen dazu im Mietvertrag...
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#21
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dann verweise ich nochmal ausdrücklich auf die Heizkostenverordnung §4 Abs.1 und 4. die gilt soweit ich mich entsinne für alle zentralbeheizten gebäude.
§ 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung (1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen. (2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen. (3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch wie Schwimmbäder oder Saunen. (4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser Verpflichtung zu verlangen bei heizkostenabrechnung NUR nach fläche, wenn keine verbrauchserfassung stattfindet, steht dem mieter ein kürzungsrecht i.h.v. 15% zu (§12) darüberhinaus ist jede rechnung, ob privat oder geschäftlich, u.a. prüfbar zu gestalten, ansonsten darf sie zurückgewiesen werden. das OLG celle hat aber mal entschieden, dass das binnen zwei monaten zu erfolgen hat, wenn ich nicht irre.
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der frühe Vogel kann mich mal... Geändert von kmdx (12.01.2010 um 15:10 Uhr) |
#22
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Wir haben nen Standart MIETVERTRAG FÜR GEWERBERÄUME, den Du in jedem Zeitschriftenladen für nen Euro kaufen kannst.
vermietete Fläche: gemäß Plan, ca. 340qm Beheizte Fläche: gemäß Plan, ca. 340 qm Heizkostenvorschuss ist keiner vereinbart. Vermieter stellt die Hardware, also Brenner und Heizkörper oder Gebläse und wir, die zwei Mieter kaufen auf eigene Rechnung das Öl. Solange ein ungefähr gleichbleibender Verbrauch da ist, passt das ja auch. Was fahre ich ne fette Fairline, hab ein Auto mit 550PS und scheiss mich dann wegen 100 Euro an. ![]() Aber hier wird wirklich das Lager mit dem Einzelhandel gleichgesetzt und das kostet mich einige tausend Euro. Zu klären ist jetzt nur noch, wer die Einrichtung dieses Abrechnungssystems bezahlen muss. Ist das Sache des Vermieters, oder zahl ich die Wärmemengenzähler selber?? |
#23
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![]() Zitat:
Bei Wohnraum gilt: Die Infrastruktur (Vorrüstung für Wärmezähler) ist Sache des Vermieters, die erforderlichen Wärmezähler können gemietet werden (bedingt umlagefähig). Kauft der Vermieter die Wärmezähler (Eichzeit 5 Jahre), kann er parallel eine Wartungsvertrag abschließen (umlagefähig). Die Abrechnungskosten für die Abrechnung der Heiz- und Heiznebenkosten sind umlagefähig, die Abrechnungskosten für andere Betriebskosten sind nicht umlagefähig.
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Gruß Stefan ![]() |
#24
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Du hast doch sicherlich eine elend lange Laufzeit im Mietvertrag stehen. Mietvertrag ändern, einen eigenen Ölkessel einbauen, zwei Öluhren an den Tank, Ölkosten aufteilen, fertig.
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Gruß Stefan ![]() |
#25
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gern geschehen, gern geschehen.
hab ich mich wieder hinreißen lassen...ein letzter versuch also. Zitat:
das steht konkret wo? im mir vorliegenden kommentar steht jedenfalls dazu "Sie sind gleichermaßen im Gewerbe- wie auch im Wohnraummietrecht relevant, weil die Heizkostenverordnung über § 2 HeizKVo unabhängig von der Art der Nutzung zur Anwendung kommt." im übrigen ist in §2 auch ziemlich konkret geklärt, wie mit anderslautenden vereinbarungen zu verfahren ist. das ist alles was ich persönlich (in übereinstimmung mit siegbert lammel in seinem kommentar zur HeizKVo,2.Aufl.) dazu zu sagen habe. sorry, das hatte ich wohl in den vorigen beiträgen glatt überlesen. aber-hey, eigener ölkessel ist auch ne prima idee.
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der frühe Vogel kann mich mal... Geändert von kmdx (13.01.2010 um 00:36 Uhr) |
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