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  #1  
Alt 03.01.2012, 09:56
kuddeldaddelich kuddeldaddelich ist offline
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Standard kuddeldaddelichs Versicherungstipps

Für alle die sich für Schifffahrt interessieren, gibt es hier einen Link über Seenotfälle aus aller Welt.

http://www.esys.org/news/sosarchv.html

Beste Grüße
Kuddeldaddelich

Da blutet das Herz eines jeden Bootliebhabers.

http://www.tis-gdv.de/tis/bedingunge...ndt/inhalt.htm




Gruß
K.

In deutschen Boots- und Yachtkaskobedingungen gestöbert.

Entschädigungszahlungen:

Teilschaden
Bei Reparaturen an Z-Antrieben, deren Baujahr beim Eintritt des Versicherungsfalles sechs oder mehr Jahre zurück liegt, wird für jedes weitere angefangene Jahr von der ermittelten Entschädigungsleistung ein Alterszuschlag in Höhe von 10% vorgenommen. Der maximale Abzug beträgt 60%.
Was meinen die nun in ihren Bedingungen, Zuschlag oder Abzug???????

Teilschaden
Werden versicherte Sachen beschädigt, so werden bis zu einem Alter von zehn Jahren die notwendigen Kosten zur Wiederherstellung ohne Abzüge „neu für alt“ erstattet. Für Schäden an Segel, Persenning, Takelage (Mast, Spieren, stehendes und laufendes Gut) bis zu einem Alter von vier Jahren, werden notwendige Kosten zur Wiederherstellung ohne Abzüge “neu für alt“ erstattet.

Beschädigung versicherter Sachen
Werden versicherte Sachen beschädigt, so kann der Versicherungsnehmer Ersatz für die zum Zeitpunkt des Schadeneintritts notwendigen Kosten für die Wiederherstellung der beschädigten Teile verlangen, jedoch nur bis zur Höhe der Versicherungssumme.
Ohne Abzüge „neu für alt“ ? Auch Gebraucht- oder Austauschteile?

Entschädigungsleistungen
Der Versicherer ersetzt bei Totalverlust des Wassersport-Fahrzeuges, des Außenbordmotors, des Beibootes, der Rettungsinsel, des Trailers, der persönlichen Effekten sowie anderer versicherter Gegenstände die jeweilige Versicherungssumme abzüglich abziehbarer Restwerte.
Die FormulierungerzielbareRestwerte fehlt oder?

Wenn ein Staat oder zuständige Behörde auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nach einem Versicherungsfall des versicherten Schiffes die Hebung des Wracks und/oder Aufräumung für Rechnung des Versicherten veranlasst, so haftet der Versicherer für die entstandenen Kosten zusätzlich zur Entschädigungsleistung bis zur Höhe der Gesamtversicherungssumme.
Was ist wenn die Yacht in einem privaten Hafen sinkt, oder die Versicherungssumme reicht zur Bergung und Entsorgung nicht aus?



Wenn Sie diese oder ähnliche Formulierungen in Ihren Bedingungen finden und sie könnten auch auf Ihr Boot oder Ihre Yacht zutreffen, ist Handlungsbedarf angesagt.
Manchmal liegen zwischen Werbung und Wahrheit Welten.

Gruß
K.

NEUBACHER Boots-Yacht-Schiffsversicherungsmakler GmbH
Friedensstraße 21; 19053 Schwerin
Tel. 0385/733982 Fax. 0385/733983

Unsere Sicht auf die Dinge, der kleine Unterschied macht es, oder?

Wer sind die Vermittler von Boots-/ Yachtversicherungen?

In kaum einer anderen Versicherungssparte wird durch den Vermittler so viel Einfallsreichtum an den Tag gelegt wie bei Boots- und Yachtversicherungen. Es wird mit Phantasienamen geworben, mit Vergleichsprogrammen, mit einzigartigen-, selbst entwickelten Deckungskonzepten und selbstverständlich besteht diese Gilde von Vermittlern ausschließlich aus „hart gesottenen Seemännern“.
Nun weiß aber auch ein jeder, dass Werbung und Wahrheit nicht unbedingt was mit einander zu tun haben müssen.
Aus unserer Sicht lassen sie sich im Wesentlichen in 3 Kategorien einteilen und unterscheiden:

1. Versicherungsvertreter die, die Produkte ihrer Versicherungsgesellschaft an den Mann oder an die Frau bringen müssen.

2. Mehrfachvermittler und Versicherungsmakler von denen Sie eine Offerte erhalten, erstellt aus den Angeboten mehrerer Versicherungsgesellschaften, für die sie bzw. mit denen sie zusammenarbeiten.

3. Mehrfachvermittler und Versicherungsmakler die sich spezialisiert haben auf Boots- und Yachtversicherungen, mit eigenen Versicherungsbedingungen die in der Regel über den Standardversicherungsschutz hinausgehen.
Zu den Betriebs- und Schadenabteilungen der Versicherer unterhalten sie auf Grund ihres Umsatzvolumens exzellente Kontakte und besitzen Weitreichende Zeichnungsvollmachten der Risikoträger. Sie dokumentieren überwiegend selber unter eigenen Namen und führen das Inkasso durch. Die Schadenregulierung gehört natürlich genauso, wie die Vertretung ihrer Kunden gegenüber den Versicherungen zum täglichen Geschäft.
Boots-Yacht- und Schiffsversicherungen sind ihr Haupttätigkeitsfeld. Sie halten entsprechend qualifiziertes Personal vor, das selbst in der Wassersportszene aktiv ist, bzw. aus der Schifffahrt kommt und weiß worauf es bei Boots- Yacht- Schiffsversicherungen ankommt. Oder kurz gesagt, Sie haben es mit Fachleuten und Spezialisten zu tun.
(Es gibt natürlich gelegentlich auch unter 1. und 2. Vermittler die sich dieser bedienen)

Auch die Versicherungsbranche unterscheidet sich im wesentlichem nicht von anderen kommerziellen Bereichen des täglichen Lebens. Sie gehen doch auch zum Facharzt, zum Fachanwalt, suchen ein Fachgeschäft auf oder fahren mit dem Auto in eine Fachwerkstatt, weil Sie hier eine kompetente Beratung, Behandlung oder Produkte in einer bestimmten Qualität erwarten können.

Setzen Sie Prioritäten, erst die Versicherungsbedingungen und das fachliche Know-how, dann die Versicherungsprämie. Im Schadenfall werden Sie es zu schätzen wissen.

Zu den Qualitätskriterien von Boots- Yachtkaskobedingungen haben wir uns bereits in anderen Beiträgen geäußert.

NEUBACHER Boots-Yacht-Schiffsversicherungsmakler GmbH
Friedensstraße 21; 19053 Schwerin
Tel. 0385/733982 Fax. 0385/733983
www.neubacher-marine.de

Das Jahr 2012 ist erst wenige Tage alt, aber es sind bereits wieder Bootsmotoren und ganze Boote von kriminellen Banden geklaut worden.
Hier gibt es einen aktuellen Link zu einem Urteil des Landgerichtes Bochum, über den Versicherungsschutz bei nicht ausreichend gesicherten Außenbordmotoren:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bo...l20090729.html



Beste Grüße


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Geändert von wolf b. (13.01.2012 um 21:52 Uhr)
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  #2  
Alt 14.01.2012, 11:12
kuddeldaddelich kuddeldaddelich ist offline
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Die Hintertürchen einiger Boots-Yachtkaskoversicherer
Die All Gefahrendeckung in der Bootsversicherung und Yachtversicherung
Die Vorteile der so genannten All Gefahrendeckung gegenüber der Einzelgefahrendeckung liegen klar auf der Hand und zwar weil zum einen alles das versichert ist, was nicht ausdrücklich in den Bedingungen ausgeschlossen wurde und zum anderen, sie für eine Beweislastumkehrung im Schadenfall sorgt. Allerdings ist All Gefahrendeckung nicht gleich All Gefahrendeckung. Aus Gründen des Wettbewerbs wurden in den letzten Jahren immer wieder neue Leistungen in die Kaskoversicherungsbedingungen eingebaut, auf die man bei näheren hinsehen zum Teil auch verzichten könnte.
Ein entscheidender Punkt für die Qualität Ihrer Kaskoversicherung, sind die nicht vertraglich formulierten Ausschlüsse.
Hier finden Sie nur einige Beispiele von schwammigen Formulierungen und Ausschlüssen diverser Anbieter, die Sie so auf keinen Fall akzeptieren sollten.
Ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:
• Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs, sofern diese bei Antritt der Fahrt vorlag und der Versicherungsnehmer davon Kenntnis hatte oder gehabt haben musste;
• Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs, sofern diese bei Antritt der Fahrt vorlag und der Fahrzeugführer davon Kenntnis hatte oder gehabt haben musste;
• Ungeziefer, Ratten oder Mäuse;
• Frost, Eis, Schnee;
• Bruch von Zubehörteilen durch Überbeanspruchung,
• mangelnde Vertäuung, mangelnde Wartung und Bearbeitung,
• unbemanntes Stillliegen vor offener Küste,
• bei Lagerung an Land kein ausreichender Schutz gegen Diebstahl und Einbruchdiebstahl sowie mut- und böswilliger Beschädigungen fremder Personen vorgenommen wurde,
• einfaches Verlieren oder Überbordfallen loser Zubehörteile, von beweglichem Inventar, Effekten oder des Außenbordmotors,
• Ausgeschlossen sind Schäden an der Maschinenanlage,
der elektrisch oder durch Motor betriebenen technischen Ausrüstung;
den persönlichen Effekten; dem Trailer,
wenn sie nicht durch Unfall des Fahrzeuges, Brand, Blitzschlag, Explosion,
höhere Gewalt, Raub oder Diebstahl, mut- oder böswillige Handlungen
betriebsfremder Personen verursacht worden sind.
• Schäden, die verursacht wurden oder entstanden sind, während oder weil der Versicherte eine der behördlichen Bestimmungen nicht einhält;
• Wenn ein Staat oder zuständige Behörde auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nach einem Versicherungsfall des versicherten Schiffes die Hebung des Wracks und/oder Aufräumung für Rechnung des Versicherten veranlasst, so haftet der Versicherer für die entstandenen Kosten zusätzlich zur Entschädigungsleistung bis zur Höhe der Gesamtversicherungssumme.
Was ist wenn die Yacht in einem privaten Hafen sinkt, oder die Versicherungssumme reicht zur Bergung und Entsorgung nicht aus?

Mit Vorsicht sind auch die im Internet angebotenen, angeblichen Vergleiche zu betrachten. Diese laufen im Großen und Ganzen lediglich auf einen Preisvergleich hinaus, ohne im wesentlichem das Wichtigste, die bedeutenden Vertragsbestandteile angemessen zu beleuchten. Zum anderen verbergen sich hierhinter in der Regel auch immer wieder dieselben Verdächtigen. Spezial- und Fachmakler mit eigenen Bedingungen, nehmen nicht am Vergleich teil.
Es gibt mit Sicherheit keinen 100% Versicherungsschutz für Ihr Schiff, aber Sie sollten doch versuchen diesem Ziel möglichst nahe zu kommen.

Einen Überblick erhalten Sie auch bei Yacht unter: http://www.yacht.de/service/versicherung.html Vergleichen und Entscheiden müssen Sie schon alleine

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  #3  
Alt 17.01.2012, 20:56
kuddeldaddelich kuddeldaddelich ist offline
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Was muss der Kaskoversicherer bei Totalverlust einer Yacht oder eines Bootes Zahlen?
Hier finden Sie ein überaus interessantes Urteil des Landgerichtes Dortmund.

Hier der Link zum Urteil:

http://openjur.de/u/136092.html#




Beste Grüße


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  #4  
Alt 20.01.2012, 15:21
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Standard Für alle die mit Trailer und Boot unterwegs sind.

Für alle die mit Trailer und Boot unterwegs sind.


Bringt der VN nach der Rückkehr aus dem Urlaub das zurücktransportierte Boot nicht zum Liegeplatz, sondern lässt er es auf der Straße stehen, um zunächst Sport zu treiben und am nächsten Tag zu einer Familienfeier zu gehen, so handelt es sich nicht mehr um eine versicherte Fahrtunterbrechung eines versicherten Landtransports (Ziffern 2.1.4 i. V. m. 3.4.3 der AVB Wassersportfahrzeug 2008).


Hier das ganze Urteil des Gerichtes: KG Berlin 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum:04.02.2011 Aktenzeichen:6 U 31/10 Dokumenttyp: Beschluss

http://www.gerichtsentscheidungen.be...max=true&bs=10


Bei Fragen zum eigenen Versicherungsschutz, immer seinen Versicherer oder Makler fragen und die Fragen sich schriftlich beantworten lassen. Nicht nur in der Politik läst im Ernstfall das Erinnerungsvermögen nach.


Beste Grüße

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  #5  
Alt 27.01.2012, 18:10
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Ausschlussformulierungen in den Boots-/ Yachtkaskobedingungen und Ihre Folgen im Schadenfall.

Unter Freizeitskippern gibt es – verständlicherweise - viel Halbwissen oder gar Nichtwissen zum Thema Yachtversicherungen.
Wir wollen hier anhand von selbst bearbeiteter Schadenfällen aufzeigen, welche finanziellen Folgen Ausschlüsse in den All Gefahrendeckungen im Schadenfall haben können:

Bei einigen Anbietern finden Sie folgende oder ähnlich formulierte Ausschlüsse in den Kaskoversicherungsbedingungen.
• Ausgeschlossen sind Schäden an der Maschinenanlage,
der elektrisch oder durch Motor betriebenen technischen Ausrüstung;
den persönlichen Effekten; dem Trailer,
wenn sie nicht durch Unfall des Fahrzeuges, Brand, Blitzschlag, Explosion,
höhere Gewalt, Raub oder Diebstahl, mut- oder böswillige Handlungen
betriebsfremder Personen verursacht worden sind.

1.Schadenfall
In einem über uns versicherten Segelkutter drang auf Grund einer Undichtigkeit am Stevenrohr Seewasser in den Maschinenraum und in Unterkunftsräume ein. Hauptmaschine und Elektrik standen zum Teil unter Wasser. Glück im Unglück war, das der Eigner sich an Bord befand und mittels schnell herbeigeschaffter Pumpen schlimmeres verhindern konnte.
Gesamtschadenhöhe: 35.000,-€

2. Schadenfall
Bei einer über NEUBACHER versicherten Motoryacht vom Typ Maxum, platzte ein Kühlwasserschlauch des äußeren Kühlkreislaufes. Der Motor wurde durch das eindringende Seewasser stark beschädigt. Die Schadenhöhe betrug 9.500 €.

In den vorliegenden Schadenfällen war keine der genannten Gefahren die Ursache des entstandenen Schaden.
Mit vorgenannten Formulierungen in den Kaskobedingungen wären die Versicherungsnehmer auf den entstandenen Kosten für die Reparatur sitzen geblieben.

So manch einer wird jetzt denken, kann mir nicht passieren, ich habe eine Bilgenpumpe, Bilgenalarm usw. Da kann ich nur sagen, was es alles so gibt an Pleiten, Pech und Pannen.

Lassen Sie sich nicht von irgendwelchen Preisdiskussionen beeinflussen, prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen, damit es im Schadenfall nicht teuer für Sie wird.


Gruß
K.

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  #6  
Alt 03.02.2012, 17:06
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Unsere Sicht auf die Dinge.

Weil es draußen gerade wieder so schön kalt ist, denken wir natürlich auch an die Boote und Yachten die im Wasser überwintern.

Was aber sagen die Versicherungsbedingungen im Fall der Fälle, zum Schadenfall durch Frost und Eis?
Bei einigen Anbietern der so genannten All-Gefahrendeckung finden Sie folgende oder ähnlich formulierte Ausschlüsse in den Kaskoversicherungsbedingungen:
Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch:
-Konstruktions-, Fabrikations-, Materialfehler; versichert sind jedoch im Umfang dieser Bedingungen Verlust oder Beschädigung der versicherten Sache als Folge dieser Mängel;
-Frost, Eis, Sonneneinwirkung, Regen, Schnee,

Wie jeder sieht, sind auch Folgeschäden durch Frost und Eis nicht gedeckt.

Wie so ein Schaden aussehen kann, finden Sie hier:
http://www.neubacher-marine.de/wp-co...versichert.pdf

Wenn Sie zu dem Kreis derer gehören, die Ihre Boote und Yachten im Wasser überwintern lassen, prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen und lassen sich den Versicherungsschutz ggf. vom Versicherer schriftlich bestätigen.



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  #7  
Alt 03.02.2012, 18:13
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Alles schön und überzeugende Beispiele, aber ich vermisse die Haftpflicht für den Anlegeplatz. Da kommen Besucher, Kinder oder Angler und fallen aus irgendwelchen Gründen ins Wasser oder....

Die Privathaftpflicht ist nicht eintrittspflichtig, die Bootshaftpflicht auch nicht, denn Schuld war höchstens der gemietete, eigene oder besetzte Anlegeplatz..
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Stege, versucht es mal...

Und wenn das Boot auf einer Fähre transportiert ist und der Kapitän etwas falsch macht oder entscheidet das Boot runterzuwerfen, fragt die Bootsvollkasko ob Windstärke acht vorlag. Eine Seetransportversicherung im Angebot?
__________________
Andreas
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  #8  
Alt 03.02.2012, 18:32
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Zitat:
Zitat von chrisma Beitrag anzeigen
Alles schön und überzeugende Beispiele, aber ich vermisse die Haftpflicht für den Anlegeplatz. Da kommen Besucher, Kinder oder Angler und fallen aus irgendwelchen Gründen ins Wasser oder....

Die Privathaftpflicht ist nicht eintrittspflichtig, die Bootshaftpflicht auch nicht, denn Schuld war höchstens der gemietete, eigene oder besetzte Anlegeplatz..
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Stege, versucht es mal...

Und wenn das Boot auf einer Fähre transportiert ist und der Kapitän etwas falsch macht oder entscheidet das Boot runterzuwerfen, fragt die Bootsvollkasko ob Windstärke acht vorlag. Eine Seetransportversicherung im Angebot?
Hallo Andreas,
immer der Reihe nach, zu den Kaskobedingungen fällt mir noch eine ganze Menge ein, wozu auch Dein Fährtransport mit Windstärke 8 gehört. Zu den Haftpflichtbedingungen kommen wir später noch. In dringenden Fällen kannst Du uns gern eine Mail schicken die wir dann gerne beantworten.
Eigentlich wollen wir die Bootsfahrer nur sensibilisieren, damit sie im Schadenfall nicht sagen können, das haben wir nicht gewusst. Vielleicht auch nicht ganz uneigennützig, aber ich denke das ist legitim.
Mit Besten Grüßen
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  #9  
Alt 03.02.2012, 18:39
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Dann mal weiter: Wer an Europas Unfallbrennpunkt Nummer 1, dem Binger Loch, verunglückt - weil Berufsverkehr ausgewichen - wird von Wasserschutzpolizei betreut und bekommt eine gebührenpflichtige Verwarnung. Dies veranlasst die Kaskoversicherung nachzuforschen und garantiert kommt die Frage nach Wasserkarten. Die muss man nicht haben, auch die Polizei fordert das auf Webseiten nicht, aber die Versicherung findet so einen Grund aus der vollen Haftung rauszukommen. Grobe Fahrlässigkeit zieht nicht mehr, aber Quote immer noch.... Deshalb immer Wasserführer mitnehmen!
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  #10  
Alt 03.02.2012, 18:47
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Zitat:
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Dann mal weiter: Wer an Europas Unfallbrennpunkt Nummer 1, dem Binger Loch, verunglückt - weil Berufsverkehr ausgewichen - wird von Wasserschutzpolizei betreut und bekommt eine gebührenpflichtige Verwarnung. Dies veranlasst die Kaskoversicherung nachzuforschen und garantiert kommt die Frage nach Wasserkarten. Die muss man nicht haben, auch die Polizei fordert das auf Webseiten nicht, aber die Versicherung findet so einen Grund aus der vollen Haftung rauszukommen. Grobe Fahrlässigkeit zieht nicht mehr, aber Quote immer noch.... Deshalb immer Wasserführer mitnehmen!

Was hat das mit dem von mir geschriebenen zu tun?
Und “die Kaskoversicherung“ ist relativ allgemein.
Mit Besten Grüßen
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  #11  
Alt 03.02.2012, 18:54
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Was hat das mit dem von mir geschriebenen zu tun?
Und “die Kaskoversicherung“ ist relativ allgemein.
Mit Besten Grüßen
Ganz einfach: Schon einmal in den Bedingungen für die Bootskaskoversicherung etwas von PFlicht Wasserkarten oder Wasserführer gelesen? Statt Aufklärung und Warnung gibt es im Schadensfall Überraschungen, Bürokratie und Abzüge.
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  #12  
Alt 03.02.2012, 19:04
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Ganz einfach: Schon einmal in den Bedingungen für die Bootskaskoversicherung etwas von PFlicht Wasserkarten oder Wasserführer gelesen? Statt Aufklärung und Warnung gibt es im Schadensfall Überraschungen, Bürokratie und Abzüge.

Was soll da noch alles drin stehen? Das ist mir alles zu allgemein. Für die von Dir angesprochenen Sachen gibt es doch auch noch das Schiffssicherheitsgesetz (SchSG),
die KVR, BinSchG , eine Gute Seemannschaft usw..
Mit Besten Grüßen
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  #13  
Alt 04.02.2012, 14:34
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Weil es draußen gerade wieder so schön kalt ist, denken wir natürlich auch an die Boote und Yachten die im Wasser überwintern.

Was aber sagen die Versicherungsbedingungen im Fall der Fälle, zum Schadenfall durch Frost und Eis?
Bei einigen Anbietern der so genannten All-Gefahrendeckung finden Sie folgende oder ähnlich formulierte Ausschlüsse in den Kaskoversicherungsbedingungen:
Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch:
-Konstruktions-, Fabrikations-, Materialfehler; versichert sind jedoch im Umfang dieser Bedingungen Verlust oder Beschädigung der versicherten Sache als Folge dieser Mängel;
-Frost, Eis, Sonneneinwirkung, Regen, Schnee,

Wie jeder sieht, sind auch Folgeschäden durch Frost und Eis nicht gedeckt.

Wie so ein Schaden aussehen kann, finden Sie hier:
http://www.neubacher-marine.de/wp-co...versichert.pdf

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Für alle die sich sagen, mein Boot / Yacht liegt im Winter hoch und trocken, diese Ausschlüsse sind für mich nicht interessant:

Was aber sagen die Versicherungsbedingungen im Fall der Fälle, zum Schadenfall durch Regen?
Bei einigen Anbietern der so genannten All-Gefahrendeckung finden Sie folgende oder ähnlich formulierte Ausschlüsse in den Kaskoversicherungsbedingungen:
Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch:
-Konstruktions-, Fabrikations-, Materialfehler; versichert sind jedoch im Umfang dieser Bedingungen Verlust oder Beschädigung der versicherten Sache als Folge dieser Mängel;
-Frost, Eis, Sonneneinwirkung, Regen, Schnee,

Wie jeder sieht, sind auch Folgeschäden durch Regen nicht gedeckt.

Starkregen ließ Boot sinken:
Aus dem Bericht des Gutachters: „Ursächlich für das Absinken des Bootes war ein Loch in dem installierten Lenzschlauch des Cockpitbodens auf der Steuerbordseite“………..

Hier die Schadenbilder:http://www.neubacher-marine.de/schadensbeispiele


Schadenhöhe laut Gutachten: 11.000,-€

Doppelt hält besser, hier weitere Ausschlüsse in den Kaskobedingungen für diesen Schadenfall:
· Ausgeschlossen sind Schäden an der Maschinenanlage,
der elektrisch oder durch Motor betriebenen technischen Ausrüstung;
den persönlichen Effekten; dem Trailer,
wenn sie nicht durch Unfall des Fahrzeuges, Brand, Blitzschlag, Explosion,
höhere Gewalt, Raub oder Diebstahl, mut- oder böswillige Handlungen
betriebsfremder Personen verursacht worden sind.

Sinken durch kaputten Lenzschlauch und Starkregen gehört nicht dazu.


Beste Grüße


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Alt 08.02.2012, 08:18
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Das macht uns Sorgen:

Das Jahr 2012 ist erst wenige Tage alt, aber es sind bereits wieder Bootsmotoren und ganze Boote von kriminellen Banden geklaut worden.
Hier gibt es einen aktuellen Link zu einem Urteil des Landgerichtes Bochum, über den Versicherungsschutz bei nicht ausreichend gesicherten Außenbordmotoren:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bo...l20090729.html

Darauf aufmerksam machen wollen wir auch, dass es bereits Versicherer gibt, die nur noch VDS anerkannte Motorensicherungen im Schadenfall anerkennen. Also einfaches Schloss mit Kette oder Seil reicht nicht. Ein Blick in die Bedingungen schafft Klarheit.

Hier noch eine Information vom 02.02.2012 des NDR: http://www.ndr.de/regional/mecklenbu...bstahl101.html

Mit Besten Grüßen

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Alt 10.02.2012, 17:31
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All- Gefahrendeckung- Kontra- Einzelgefahrendeckung

Um es vorab zu sagen, wir sind klare Verfechter der All Gefahrendeckung und halten sie für den besseren Lösungsansatz, aber natürlich nur wenn sie gut gemacht ist.

Ausschlussformulierungen in den Boots-/ Yachtkaskobedingungen und Ihre Folgen im Schadenfall.

Bei einigen Anbietern finden Sie folgende oder ähnlich formulierte Ausschlüsse in den Kaskoversicherungsbedingungen der All Gefahrendeckung.
• Ausgeschlossen sind Schäden an der Maschinenanlage,
der elektrisch oder durch Motor betriebenen technischen Ausrüstung;
den persönlichen Effekten; dem Trailer,
wenn sie nicht durch Unfall des Fahrzeuges, Brand, Blitzschlag, Explosion,
höhere Gewalt, Raub oder Diebstahl, mut- oder böswillige Handlungen
betriebsfremder Personen verursacht worden sind.

1. Schadenfall
In einem über uns versicherten Segelkutter drang auf Grund einer Undichtigkeit am Stevenrohr Seewasser in den Maschinenraum und in Unterkunftsräume ein. Hauptmaschine und Elektrik standen zum Teil unter Wasser. Glück im Unglück war, das der Eigner sich an Bord befand und mittels schnell herbeigeschaffter Pumpen schlimmeres verhindern konnte.
Gesamtschadenhöhe: 35.000,-€

2. Schadenfall
Bei einer über NEUBACHER versicherten Motoryacht vom Typ Maxum, platzte ein Kühlwasserschlauch des äußeren Kühlkreislaufes. Der Motor wurde durch das eindringende Seewasser stark beschädigt. Die Schadenhöhe betrug 9.500 €.

In den vorliegenden Schadenfällen war keine der genannten Gefahren die Ursache des entstandenen Schaden.
Mit vorgenannten Ausschlüssen in den Kaskobedingungen, wären die Versicherungsnehmer auf den entstandenen Kosten für die Reparatur sitzen geblieben.

Und hier noch ein Beispiel aus unseren vorherigen Beiträgen.
Bei einigen Anbietern der so genannten All-Gefahrendeckung finden Sie folgende oder ähnlich formulierte Ausschlüsse in den Kaskoversicherungsbedingungen:
Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch:
-Frost, Eis, Sonneneinwirkung, Regen, Schnee,
Folgeschäden durch Frost und Eis sind ebenfalls nicht gedeckt.

Was aber steht in den Bedingungen von einigen Einzelgefahrenanbietern in den Boots- u. Yachtkaskobedingungen?
Hier ein Beispiel: Versicherungsschutz besteht bei sinken und bei Wassereinbruch!

Wer hätte das gedacht? Die Einzelgefahrendeckung doch besser?

Übrigens in unserer All Gefahrendeckung finden Sie o.g. Ausschlüsse nicht und die entstandenen Schäden wurden anstandslos reguliert auch die im Eis gesunkene MY mit einem Gesamtschaden von rund 85.000,-€

So manch einer wird jetzt denken, kann mir nicht passieren, ich habe eine Bilgenpumpe, Bilgenalarm usw. Da kann ich nur sagen, was es alles so gibt an Pleiten, Pech und Pannen.

Hätten Sie das gewusst?


Mit Besten Grüßen

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  #16  
Alt 10.02.2012, 19:12
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Erklär mir bitte mal folgenden Auszug aus der eigenen Webseite: "Kollisionsschäden und Strandungsfälle müssen darüber hinaus noch im nächsten Hafen der Wasserschutzpolizei bzw. Hafenmeisterei mit Logbuchauszügen bekannt gegeben werden.

Muss sich ein Versicherter selbst anzeigen und immer ein Logbuch führen?
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Andreas
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  #17  
Alt 10.02.2012, 20:02
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Zitat:
Zitat von chrisma Beitrag anzeigen
Erklär mir bitte mal folgenden Auszug aus der eigenen Webseite: "Kollisionsschäden und Strandungsfälle müssen darüber hinaus noch im nächsten Hafen der Wasserschutzpolizei bzw. Hafenmeisterei mit Logbuchauszügen bekannt gegeben werden.

Muss sich ein Versicherter selbst anzeigen und immer ein Logbuch führen?
Zum führen eines Logbuches werde ich mich hier mit Sicherheit nicht äußern. Versuche es einfach mal bei Google da steht genug zu dem Thema geschrieben.
Dass ich eine Kollision, Unfall usw. bei der Polizei oder Hafenbehörde melde finde ich nicht außergewöhnlich und gehört nach meiner Auffassung zu einer guten Seemannschaft.
Wenn ich mit dem PKW unterwegs bin und ein Unfall mit Wild habe, oder auf dem Parkplatz einen anderen PKW beschädige, melde ich das auch der Polizei.
Aber wenn Du Fragen zur Yachtversicherung hast, immer gerne.
Gruß
K.
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  #18  
Alt 18.02.2012, 12:36
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Versicherungsschäden aus der letzten Woche:
In mehreren Zeitschriften wurde von Booten und Yachten berichtet, die durch Frostschäden gesunken sind. Wir waren leider auch wieder dabei.
MY gesunken am 16.02.2012
http://www.neubacher-marine.de/schadensbeispiele


Schäden aus aller Welt, gibt es hier: http://www.esys.org/news/sos.html



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Folgender Benutzer bedankt sich für diesen Beitrag:
  #19  
Alt 24.02.2012, 17:06
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Standard Unsere Sicht der Dinge.

Was verstehen wir in unseren Sportbootkaskobedingungen unter Restwert im Schadenfall:
Unter Versicherungsnehmern gibt es oftmals keine klaren Vorstellungen darüber, was im Schadenfall unter dem Begriff Restwert zu verstehen ist und wie er ermittelt wird.

Restwert
Darunter verstehen wir den realisierbaren Wert, für das Boot oder die Yacht im beschädigten Zustand. Er kann nicht dadurch ermittelt werden, dass man vom Wiederbeschaffungswert nur die Reparaturkosten in Abzug bringt. Die Feststellung des Restwertes und die höhenmäßige Festlegung desselben unterliegt weiteren Einflussfaktoren, wie z.B. Marktgängigkeit des Bootes / Yacht, Reparaturmöglichkeit, Art und Umfang der Zerstörung/ Beschädigung, Wert des Schiffes vor dem Schaden, Markt für den Wert unbeschädigter Teile und Zubehör, Markt für das beschädigte Boot / Yacht.

Also eine nicht immer ganz einfache Prozedur für den Sachverständigen.

Bei Problemen reden Sie immer erst mit dem Schadenbearbeiter beim Makler oder Versicherer.



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  #20  
Alt 02.03.2012, 19:05
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Hier finden Sie einige Beispielrechnungen für eine Bootsversicherung.

Bootsversicherungen
Kasko
All-Gefahrendeckung- feste Taxe- keine Abzüge Neu für Alt,

Beispielrechnungen für Motorboote
Fahrtgebiet: EU-Binnengewässer

500,-€ Selbstbeteiligung 1.000,-€
25.000,-€ Versicherungssumme:
181,48€

35.000,-€ Versicherungssumme:
252,88€ / 240,38€

51.000,-€ Versicherungssumme:
312,49€ / 294,29€

75.000,-€ Versicherungssumme:
458,15€ /431,38€

100.000,-€ Versicherungssumme:
609,88€ /574,18€

Fahrtgebietsüberschreitungen sind lt.
§15 Kaskobedingungen mitversichert.
Haftpflicht
3 Mio. EURO pauschal Pers.-u. Sachschäden;
bis 25 PS 45,46€
bis 50 PS 59,20€
bis 80 PS 69,20€
bis 150 PS 77,95€
bis 350 PS 127,93€
Prämien inkl. Gebühr und Steuer !

Andere Fahrtgebiete, Versicherungssummen und Deckungssummen in der Haftpflicht auf Anfrage.

Persönliche Angebote gibt es hier: http://www.neubacher-marine.de/angebotsanfrage


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Jedem Mitarbeiter unserer Firma ist bewusst, dass der Erfolg allein in der Zufriedenheit unserer Kunden begründet ist.
„Nicht die Großen werden die kleinen fressen, sondern die Schnellen die Langsamen.“


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  #21  
Alt 02.03.2012, 21:15
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Zitat:
Zitat von chrisma Beitrag anzeigen
... "Kollisionsschäden und Strandungsfälle müssen darüber hinaus noch im nächsten Hafen der Wasserschutzpolizei bzw. Hafenmeisterei mit Logbuchauszügen bekannt gegeben werden. ...
Zitat:
Zitat von kuddeldaddelich Beitrag anzeigen
... Wenn ich mit dem PKW unterwegs bin und ein Unfall mit Wild habe, oder auf dem Parkplatz einen anderen PKW beschädige, melde ich das auch der Polizei. ...
Einen Kollisionsschaden mit einen "Feldstein", ob auf dem Weg (Auto) oder unter der Wasseroberfläche (Boot) würde ich erstmal nicht er Polizei melden .
Auch wenn ich mit dem Boot auf Grund laufe (Strandung) ist das m. E. (wenn nicht eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt) kein Grund eine Meldung an die Polizei und schon garnicht an irgendeinen Hafenmeister zu machen.

Gruß Lutz

P.S. geiler Fred von 20 Post sind 14 vom Ersteller = Alleinunterhalter
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  #22  
Alt 02.03.2012, 21:53
kuddeldaddelich kuddeldaddelich ist offline
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Auch wenn ich mit dem Boot auf Grund laufe (Strandung) ist das m. E. (wenn nicht eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt) kein Grund eine Meldung an die Polizei und schon garnicht an irgendeinen Hafenmeister zu machen.

Gruß Lutz

P.S. geiler Fred von 20 Post sind 14 vom Ersteller = Alleinunterhalter [/QUOTE]
Strandungsfall
Als Strandung gilt, wenn das Schiff auf Grund stößt, auf Grund festgerät, mit anderen Wasserfahrzeugen oder Sachen zusammenstößt oder durch Eis beschädigt wird, kentert, sinkt, scheitert oder schließlich, wenn auf dem Schiff ein Brand ausbricht oder eine Explosion stattfindet.

Aber danke für den Hinweis. Da diese Formulierung scheinbar nicht für Jedermann verständlich ist, werden wir Sie in den nächsten Tagen ändern.

Ich denke es ist ein Werbeforum? Immerhin über 2100 Hits.

Geändert von kuddeldaddelich (02.03.2012 um 22:04 Uhr)
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  #23  
Alt 03.03.2012, 09:24
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Wir haben hier versucht die Sache verständlicher zu machen und die Formulierung geändert.

Wenn es darauf ankommt - Verhalten im Schadenfall


ALT
Kollisionsschäden und Strandungsfälle müssen darüber hinaus noch im nächsten Hafen der Wasserschutzpolizei bzw. Hafenmeisterei mit Logbuchauszügen bekannt gegeben werden.

NEU
Sollten von Schadenereignissen, Schäden für die Schifffahrt, die Umwelt oder Leib und Leben von Personen ausgehen, ist immer die Polizei oder die zuständige Hafenbehörde zu informieren. Beachten Sie bitte auch immer die Gesetze und Gepflogenheiten in den jeweiligen Gastländern.

PS. Mit Gastländern ist natürlich nicht gemeint, wenn man von Berlin nach Brandenburg oder MV fährt.


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  #24  
Alt 09.03.2012, 17:24
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Bootsversicherungen
Kasko
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Beispielrechnungen für Motorboote
Fahrtgebiete: EU-Binnengewässer

500,-€ Selbstbeteiligung bei 1.000,-€
25.000,-€ Versicherungssumme:
181,48€

35.000,-€ Versicherungssumme:
252,88€ 240,38€

51.000,-€ Versicherungssumme:
312,49€ 294,29€

75.000,-€ Versicherungssumme:
458,15€ 431,38€

100.000,-€ Versicherungssumme:
609,88€ 574,18€


Fahrtgebiete: Ostsee – Nordsee, EU-Binnengewässer
Motorboote :
Kaskosumme:
500,-€ Selbstbeteiligung 1.000,-€
20.000,-€ Versicherungssumme:
181,48€ 181,48€

30.000,-€ Versicherungssumme:
270,73€ 249,31€

60.000,-€ Versicherungssumme:
409,96€ 388,54€

90.000,-€Versicherungssumme:
613,45€ 581,32€

120.000,-€ Versicherungssumme:
774,10€ 731,26€

Fahrtgebietsüberschreitungen sind lt.
§15 Kaskobedingungen mitversichert.

Haftpflicht
3 Mio. EURO pauschal Pers.-u. Sachschäden;
bis 25 PS 45,46€
bis 50 PS 59,20€
bis 80 PS 69,20€
bis 150 PS 77,95€
bis 350 PS 127,93€
Prämien inkl. Gebühr und Steuer !

Andere Fahrtgebiete, Versicherungssummen und Deckungssummen in der Haftpflicht auf Anfrage.

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  #25  
Alt 29.03.2012, 19:01
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Nur zur Information
Auch diesen Sinkschaden, verursacht durch Frost haben wir entschädigt, ohne wenn und aber!

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