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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #26  
Alt 27.04.2010, 08:06
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Kanzler Kanzler ist offline
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Zitat:
Zitat von michav8 Beitrag anzeigen
Hallo !


Genau das ist der Punkt, nach meinem lodischen Ermessen würde ich das auch so sehen.
...
Der letzte Absatz im obigen Link sollte Dich in Deiner Einschätzung bestärken.

Kanzler
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  #27  
Alt 27.04.2010, 10:21
Benutzerbild von nightforce
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Zitat:
Zitat von Kanzler Beitrag anzeigen
Der letzte Absatz im obigen Link sollte Dich in Deiner Einschätzung bestärken.

Kanzler
Klingt logisch,
dann lass ihn mal schwitzen, deinen Exvermieter, wenn das noch geht.
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Gruß Frank
Nur Asse auf der Hand, und der Rest der Welt spielt Halma
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  #28  
Alt 27.04.2010, 14:13
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Zitat:
Zitat von barrier-riff Beitrag anzeigen
Rechnung / Miete angemessen kürzen
Wäre bei Gewerbetreibenden (HGB) unzulässig, da diese Höhe der Vorauszahlung im Mietvertrag steht.

Zitat:
Zitat von makana Beitrag anzeigen
http://www.anwalt-mietrecht.de/aktue...echnungen.html

Überschreitet der Vermieter jedoch diese 12-Monatsfrist, kann er in der Regel gemäß § 556 Abs.3 S.3 BGB vom Mieter keine Nachzahlung mehr verlangen.
BGB = privat, HGB = Gewerbe, die Fristen gelten im gewerblichen Bereich nicht. Die Verjährung von 3 Jahren greift hingegen.

Zitat:
Zitat von alaska Beitrag anzeigen
Das trifft auch auf Gewerbemieten zu.
Worauf basiert diese Aussage? Dürfte nur so sein, wenn die Gewerbeflächen privat angemietet wurden, sonst gilt HGB.

Zitat:
Zitat von michav8 Beitrag anzeigen
Im Mietvertrag steht ,,Nebenkostenvorauszahlung 1,50 pro qm'' MfG Michael
Versuche Dich gütlich zu einigen - unter Hinweis "nicht geheizt" etc. pp. Nebenkostenvorauszahlung wird in vielen Urteilen durch Gerichte als im "voraus fällige Nebenkostenpauschale" interpretiert.
__________________
Ein Herz für Außenseiterboote
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  #29  
Alt 27.04.2010, 15:05
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alaska alaska ist offline
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Zitat von alaska
Das trifft auch auf Gewerbemieten zu.

Zitat:
Worauf basiert diese Aussage? Dürfte nur so sein, wenn die Gewerbeflächen privat angemietet wurden, sonst gilt HGB.
Wurde mir von meinem Anwalt so empfohlen.

Folgendes habe ich dazu im Netz gefunden...
Zitat:
Gem.§556 Abs BGB hat der Vermieter, wenn er Nachzahlungen der Betriebskosten verlangt, die Betriebskostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes dem Mieter zuzustellen. Dabei handelt es sich aber nicht um Verjährung sondern um eine Ausschlußfrist. Dem BGB nach ist diese Vorschift jedoch nur auf Wohnmietverträge anzuwenden. D.h für Sie gilt diese Ausschlußfrist nicht.

Allerdings hat das AG Wiesbaden ( 93 C 349/05)festgestellt, dass hinsichtlich der Betriebskostenabrechungen von Gewerbetreibenen hier eine Gesetzeslücke existiert, sodass durch analoge Anwendung des §556
Abs.3 BGB auch auf Gewerbemietverträge die Ausschlußfrist anzuwenden ist. In Ihrem Fall bedeutet diese Rechtsauffassung, dass die Abrechung verspätet erstellt wurde und Sie keine Nachzahlung leisten müsssten.

Es sei jedoch darauf hingewisen, dass nicht alle Amtsgerichte dieser Auffassung sind und eine analoge Anwendung ablehnen.
...vielleicht kann es etwas zur Klärung beitragen.
Ich bin kein Anwalt, nur Mieter und Vermieter.
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Bald wieder vom Oberrhein.
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Alt 27.04.2010, 15:25
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Lucky Boatman Lucky Boatman ist offline
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Ralf hat das schon auf den Punkt gebracht.

Ic h vermute, das der Vermieter statt " Nebenkostenvorauszahlung " eine " Nebenkostenpauschale " im Vertrag haben wollte.

Da er das nicht gemacht hat, aber nicht reagiert, bring es zu einem Rechtskundigen.

Cheers, Guido
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  #31  
Alt 27.04.2010, 20:22
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michav8 michav8 ist offline
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Hallo !

Was muss ich jetzt tuhen um meine Rechte zu waren ? (Bevor ich zum Anwalt gehe)


MfG Michael
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  #32  
Alt 28.04.2010, 05:21
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schnorps40 schnorps40 ist offline
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Zitat:
Zitat von nightforce Beitrag anzeigen
Willst du mich anmachen, du Vogel??
Das waren keine Fehlantworten, und hier hat das schon garnichts zu suchen.
@ michaV8
Leider noch kurz OT

@nightforce
1. Wollen wir uns hier mit Tiernamen ansprechen ???
2. Natürlich waren Deine Beiträge in dem anderen Thread falsch !

@ michaV8
Ich vermute mal, es handelt sich um nicht erstellte Abrechnungen von 2007, 2008. 2009 ist ja erst im Laufe des Jahres 2010 zu erstellen.

Bei beendeten Wohnraummietverhältnissen, kann man wenn vom Vermieter keine Abrechnungen erstellt wurden, die Vorauszahlungen zurückfordern.

Ich würde an Deiner Stelle den Vermieter einfach mal auffordern die Vorauszahlungen für die Jahre 2007 + 2008, unter Hinweis auf nicht erteilte Nebenkostenabrechnungen, innerhalb z.B. 14 Tagen, zurückzuzahlen.
Ob man damit bei Gewerbemietverträgen vor Gericht durchkommt, weiß ich leider nicht, aber soweit ist es bei Dir ja noch nicht.
Wenn Dein Vermieter darauf nicht reagiert, kannst immer noch zum Anwalt gehen.

Interessant wäre evtl. noch, ob weiteres bzgl. Nebenkosten in Deinem Mietvertrag steht ???
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