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  #1  
Alt 27.11.2008, 07:20
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Standard Haftung von gewerblichen Bootsverkäufer/ -Vermittlern

Mal wieder eine Verständnisfrage:

Beim Autohandel, mittlerweile bekannt und durchgesetzt.

Egal welcher Name oder Bezeichnung am Geschäft steht, gilt eine Gewährleistung auf zugesagte (oder ausgeschlossene) Eigenschaften bei einem Verkauf oder Vermittlung von Verbrauchsgegenständen von Gewerblich an Privat.

Boote sind genau wie KfZ, Verbrauchsgegenstände, also gilt das Recht.. Oder?




Wiki say´s


Deutsches Gewährleistungsrecht [Bearbeiten]
Nach § 438 Abs.1 Nr.3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Gewährleistung seit 1. Januar 2002 im Regelfall zwei Jahre. Nur bei einem Privatverkauf (privat an privat) kann sie komplett ausgeschlossen werden; für gebrauchte Waren im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs§ 474 BGB) sowie bei Verkauf von „Business to Business“ (B2B) kann die Gewährleistung gemäß § 475 Abs.2 BGB einzelvertraglich oder in den AGBVerschleißteilen) bei Neuwaren ist hingegen nicht möglich.

Der Verbrauchsgüterkauf
ist ein Begriff des Schuldrechts.Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist er in den § 474 ff. geregelt. Die Vorschriften sind im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung mit Wirkung vom 1. Januar 2002Richtlinie der Europäischen Union (EG-RL 99/44) fristgerecht in nationales Recht umzusetzen. in das BGB eingefügt worden, um die Verbrauchsgüterkauf-
Gemäß der Definition in § 474 BGB ist Verbrauchsgüterkauf der Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher (§ 13Unternehmer (§ 14 BGB) als Verkäufer. BGB) als Käufer von einem
Die Rechtsfolgen des Verbrauchsgüterkaufs bestehen zunächst darin, dass bestimmte allgemeine Regelungen des Kaufrechts keine Anwendung finden. Es sind dies:
  • die Haftungsbeschränkung bei öffentlicher Versteigerung (§ 445 BGB) und
  • der Gefahrübergang auf den Käufer bereits durch Absendung beim Versendungskauf (§ 447 BGB).
Eine weitere Einschränkung betrifft die Haftung des Verkäufers bei Mängeln: Beim Verbrauchsgüterkauf ist ein vertraglicher Haftungsausschluss sowohl bei gebrauchten als auch bei neuen Sachen generell unzulässig, § 475 Abs. 1 BGB. Lediglich die Schadensersatzansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer lassen sich ausschließen oder beschränken, § 475 Abs. 3 BGB. In der Praxis hat dies besondere Bedeutung beim privaten Gebrauchtwagenkauf von einem gewerblichen Autohändler. Der früher übliche weitgehende Gewährleistungsausschluss ist heute nicht mehr möglich.
Beim Verbrauchsgüterkauf kann weiter die Verjährung der Gewährleistungsansprüche vertraglich nicht zum Nachteil des Käufers auf unter zwei Jahre bei neuen Sachen und nicht auf unter ein Jahr bei gebrauchten Sachen reduziert werden (§ 475 Abs. 2 BGB).
Schließlich wird der Verbraucher dadurch rechtlich gegenüber dem gewerblichen Käufer besser gestellt, dass er grundsätzlich gem. § 476 BGB bei einem binnen sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache aufgetretenen Mangel nicht beweisen muss, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden oder angelegt gewesen ist. Vielmehr wird das Vorhandensein des Mangels im entscheidenden Zeitpunkt gesetzlich vermutet. Der Verkäufer kann diese Vermutung durch den Gegenbeweis zu erschüttern versuchen.
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Jörg von der (ex)Freibeuter
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  #2  
Alt 27.11.2008, 08:04
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Der gewerbliche Bootshändler muss bei einem Verkauf auch Gewährleistung lt. BGB bieten. Bei einem Verkauf an einen Gewerbekunden
kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden, bei einem Verkauf an den Privatkunden nicht.
Der Bootvermittler muss meinem Verständnis nach keine Gewährleistung
bieten, da er nicht als Vertragspartner sondern Vermittler auftritt.
Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass die Rechtsprechung hier mittlerweile entsprechende Urteile hergibt.
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Bald wieder vom Oberrhein.
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  #3  
Alt 27.11.2008, 08:23
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Zitat:
Zitat von alaska Beitrag anzeigen
Der gewerbliche Bootshändler muss bei einem Verkauf auch Gewährleistung lt. BGB bieten. Bei einem Verkauf an einen Gewerbekunden
kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden, bei einem Verkauf an den Privatkunden nicht.
Der Bootvermittler muss meinem Verständnis nach keine Gewährleistung
bieten, da er nicht als Vertragspartner sondern Vermittler auftritt.
Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass die Rechtsprechung hier mittlerweile entsprechende Urteile hergibt.
Sehe ich genauso!

Sachmangelhaftung gilt immer, (kann der Händler 1000mal schriftlich ausschliessen)..
Umkehrhaftung kann auf 1 Jahr gekürzt werden.

Mehr nicht...

Weisst Du wie sich das EU-Weit verhält?
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Jörg von der (ex)Freibeuter
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  #4  
Alt 27.11.2008, 08:39
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Hab das praktisch dieses Jahr durchlebt. Wie es rechtlich aussieht wäre aber auch mal interessant.
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***PetriHeil wünscht Kai***
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  #5  
Alt 27.11.2008, 17:56
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Zitat:
Zitat von Torsk_Ni Beitrag anzeigen
Hab das praktisch dieses Jahr durchlebt. Wie es rechtlich aussieht wäre aber auch mal interessant.
Du hast gekauft und wurdest betuppt?
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Jörg von der (ex)Freibeuter
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  #6  
Alt 27.11.2008, 18:13
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Nein ganz im Gegenteil! Die Geschichte ist aber ganz schön
lang und ich möchte diesen Thread nicht vollspammen.

Essenz ist aber, ein erst nach 2 Wochen durch mich entdeckter
Mangel wurde von dem Vermittler/Bootshändler anstandslos abgestellt.
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***PetriHeil wünscht Kai***
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