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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#41
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Mit sportlichen Grüßen ᴒɦᴚᴝϩ Mercruiser, Mercury, Mariner, Force, Westerbeke, Universal Propeller - Abgasanlagen - Generatoren Qualität zu kaufen ist die cleverste Art des Sparens. Siehe auch www.kegel.de Anfragen bitte telefonisch 04508/777 77 10 oder per WhatsApp 0176/488 60 888 stellen. Kontaktdaten und Impressum |
#42
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Hatten wir das Thema nicht schon mal?
![]() Ich kann nur sagen: Trailer Marke "Eigenbau": darf nicht am öffenlichen Straßenverkehr teilnehmen! Tageszulassung bzw. Kurzeitkennzeichen gibt es nur mit TÜV und Betriebserlaubnis. Die "6 Km/h-Lösung" habe ich auch mal versucht, geht aber auch ohne "Betriebserlaubnis" nicht! Einen Bootsbesitzer in der Marina hat es da mal arg getroffen: 2000 DM Geldstrafe wegen Bootsransport mit Eigenbautrailer! Ich versuche gerade meinen neuen (alten) Trailer umzumelden, habe eine Betriebserlaubnis, eine Zulassung und einen Kaufvertrag. TÜV laut Zulassung 01-2003, nächste HU also 01-2005. Kann den Trailer aber nicht ummelden, weil ich den TÜV-Bericht vom Verkäufer nicht bekommen habe! ![]() Die nette Auskunft der Zulassungsstelle: entweder TÜV-Bericht mitbringen oder machen sie einen neuen TÜV! ![]() Ich habe ja sonst nichts zu tun........... Gruss aus Meck-Pomm, der genervte Dirk
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Gruß Dirk SAGA 27 AK mit Yanmar 4JHE |
#43
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Führerscheinklassen!
Schaut mal hier: http://www.verkehrsportal.de/board/i...c=170&hl=achse Demnach sollte eine Beschränkung auf max 3 Achsen bis 12 to zGG nicht mehr gelten.
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Gruß, Thomas |
#44
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StVO / StVZO: Nur zur Erläuterung (hoffentlich kommt jetzt nicht wieder der Vorwurf des Klugscheissens oder was weiß ich). In der Straßenverkehrsordnung (StVO) findet man nur die Vorschriften wie man sich im Straßenverkehr zu verhalten hat, also nur die Verkehrsregeln. In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) findet man die Bau- und Betriebsvorschriften (Ausstattung, Ausrüstung usw.) über die Fahrzeuge welche im öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen wollen. Die bisher enthaltenen Vorschriften über die am Straßenverker teilnehmenden Personen sind Anfang 1999 ins Führerscheinrecht und da in die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eingeflossen Du kannst nicht nur davon ausgehen, daß die Mehrheit der Beitragsschreiber von den 750 kg ausgeht, sondern auch der Gesetzgeber. Ich hatte das ja an Hand von 2 Beispielen aufgezeigt, weshalb das schon keinen Sinn macht diese Vorschrift nur an Krafträder und Personenkraftwagen zu knüpfen. Aber die Diskussion darum war ja eigentlich nur ein Nebenprodukt und hat ja eigentlich mit Deinem Hauptanligen nichts zu tun, da es sich da ja um einen Zweiachser handelt und diese in jedem Fall (bis auf besagte Sonderfahrzeuge wie z.B. "Güllewagen" und "Baumaschine") eine Bremse haben müssen. Mit freundlichem Gruß Klaus-Werner Olderdissen
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An'n Dod denken se nich, dor hebben se keen Tied to. Dor ward nich an dacht un nich von rädt. Jeder weit jo, wat he to doon hett. (Richard Wossidlo über die Seenotretter) |
#45
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O.k., habs oben geändert.
Die Konsequenzen einer falschen Aussage in diesem Sinne sind hier tragbar und besser so als jemanden zu dem waghalsigen Vorhaben zu ermuntern!
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Gruß, Thomas |
#46
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![]() Bernd
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Euer boote-forum.de Admin Bernd |
#47
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![]() 79 (C1E > 12.000 kg, L =< 3) Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7.500 kg. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. siehe: http://www.bmvbw.de/Der-neue-EU-Fueh...recht-.388.htm
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#48
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So, will ich mal wieder die Kastanien aus dem Feuer holen (und mir Schläge einfangen), weil hier zu diesem Thema viel und vor allen Dingen wieder mal viel falsches geschrieben wurde, was letztlich nur durch Halbwissen einzelner entstanden ist.
Um es auf den Punkt zu bringen, die Anzahl der Achsen eines Anhängers spielen fahrerlaubnisrechtlich keine Rolle (mehr). Nur aufpassen, hier lauern für die älteren Führerscheininhaber mehrere Fallen. Das die Anzahl der Achsen keine Rolle mehr spielt ist nur bedingt richtig, weil das nur für Inhaber der neuen Fahrerlaubnisse (Scheckkarten-Führerscheininhaber) gilt. Bei den Scheckkarten gibt es nur noch die neuen Führerscheinklassen und nur da hat das Gültigkeit. Bei der alten Klasse 3 (bis 7,5 t zGM) waren immer die 3 Achsen als Grenze und im Rahmen der Besitzstandswahrung bleibt das auch so. Das ändert sich erst in dem Moment, wenn man den alten Klasse 3 in den Klasse B und BE (oder höher) eintauscht. Der neue Klasse B und BE gilt allerdings nur noch bis 3,5 t zGM. Man verschenkt also im Prinzip 4 t zGM. Muß man aber nicht. Man kann auch den neuen Führerschein mit den Klassen C1 und C1E beantragen und ist dann wieder bei seinen 7,5 t zGM. Allerdings bedeutet das auch wieder, daß man dann ab seinem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre zum Doc muß, um sich auf Fahrtauglichkeit untersuchen zu lassen. Spätestens da kommen bei den ersten nämlich die Tränen. Wenn der Doc da nein sagt, ist nämlich gleich der ganze Führerschein weg. Es wird da (zu Recht) begründet und es ist tatsächlich nicht möglich und vertretbar, daß einer aus gesundheitlichen Gründen kein Kraftfahrzeug von 3,51 t zGM mehr fahren kann und darf, wohl aber noch ein Kraftfahrzeug mit 3,5 t zGM. So "ein bißchen Jungfrau" gibt es ja schließlich auch nicht. Und bevor hier wieder von den Platzhirschen das große Meckern über meine Ahnungslosigkeit oder über mein angeblich besseres Wissen los geht, stelle ich mal einen Nachweis über meine Sachkunde ins Netz. Siehe http://www.schiffahrt.com/fls.html. Auch wenn ich hiervon nicht lange Gebrauch gemacht habe, meine letzte Fortbildung (neues Führerscheinrecht) auch schon 2002 gewesen ist, sollte der Fahrlehrerschein für alle Klassen als Qualifikationsmerkmal für meine Aussagen im Straßenverkehrsrecht wohl schon ausreichend sein. Mit freundlichem Gruß Klaus-Werner Olderdissen
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An'n Dod denken se nich, dor hebben se keen Tied to. Dor ward nich an dacht un nich von rädt. Jeder weit jo, wat he to doon hett. (Richard Wossidlo über die Seenotretter) |
#49
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Gruß Heinz-Dieter |
#50
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Du wirst mir jetzt aber sicher sagen, weshalb ich einem Sportbootbeginner das teure Flaggenzertifikat für Seeschiffe empfehlen soll, statt der preiswerteren Alternative der Zulassung bei seinem hiesigen WSA bzw. über (s)einen Verband. Mit freundlichem Gruß Klaus-Werner Olderdissen
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An'n Dod denken se nich, dor hebben se keen Tied to. Dor ward nich an dacht un nich von rädt. Jeder weit jo, wat he to doon hett. (Richard Wossidlo über die Seenotretter) |
#51
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![]() Zitat:
Aber ich halte gar nichts von deinen eindeutig falschen Informationen ("Du kannst beim BSH wohl ein Flaggenzertifikat erhalten, aber der Ansprechpartner für die Registrierung ist und bleibt das nächste Wasser- und Schiffahrtsamt oder ein Bootssport-Dachverband (z.B. DMYV, DSV)." " ... wo das Flaggenzertifikat überall gilt bzw. besser gesagt, wo es nicht gilt?").
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Gruß Heinz-Dieter |
#52
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#53
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Du musst nur herausfinden, wo und wann Dein Vorbesitzer die HU hat machen lassen. Dann ein Fax an die entsprechnde Stelle mit den Angaben und Du bekommst die HU-Bescheinigung in Kopie zugeschickt/gefaxt. Das akzeptiert auch die Strassenverkehrsbehörde! Gruß David. |
#54
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![]() Zitat:
Du bist ja KWO jetzt mehrere Male mit Argumenten gekommen, welche widerlegt wurden. Auch mit "fast" Beleidigungen. Einfach jetzt nur rausschleichen, nach dem Motto, kann ja sein, so geht´s nicht, Charly! Meine Meinung! |
#55
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![]() Zitat:
Hallo Wolf, bitte lies Dir noch mal durch was KWO und ich hier geschrieben haben. Du wirst feststellen, dass ich bereits bei meiner ersten Antwort -die 750 kg betreffend- gesagt habe, dass ich nur was über PKW und Kräder als Zugfahrzeug gefunden habe. KWO sagt dann, das das nicht richtig ist was ich behaupte. Er hat nicht z.B.gesagt: "das was Du nicht gefunden hast hab ich -KWO- gefunden und es steht im § ..." Ich hatte völlig richtig aus dem § 42.2 zitiert (ich habe danach ja den § fast komplett wörtlich abgeschrieben). Deshalb, und aufgrund der fehlenden Begründung zu KWO´s Aussage: "so ganz richtig ist ...." hatte ich einen Ton angeschlagen der sicher etwas überzogen war. Allerdings habe ich es auch nicht nötig -wie in einem anderen Thread geschehen- mich (versteckt) als Lügner hinstellen zu lassen. In diesem Fall hätte ich einfach von KWO erwartet, dass er den oder die entsprechenden §§ zitiert. Dann wär doch alles klar gewesen und diejenigen die Zugriff auf die StVZO haben, hätten in Ruhe nachlesen oder nach eventuellen Ausnahmen suchen können. Dies ist bisher noch in keiner Antwort erfolgt, und so ist auch meine ausweichende Antwort an Bootmann zu verstehen. Und jetzt sag mir bitte noch welche meiner Aussagen widerlegt wurden (nicht welcher Aussage widersprochen wurde)?
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Charly |
#56
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noch etwas zu meinem Verhältnis zu KWO.
Es ist erst in 2 (verschiedenen) Beiträgen vorgekommen, dass ich KWO widersprochen habe. Bisher fand ich zwar schon mal den Stil seiner Antworten nicht so berauschend, hatte aber keinen Grund seine Sachkunde anzuzweifeln. In den beiden besagten Thread´s hatt er dann allerdings Behauptungen aufgestellt die im § ... stehen sollten. Ich hatte dann nachgeschaut, nichts entsprechendes gefunden und widersprochen. Auch da hat KWO nicht den Beweis mit entsprechendem Zitat des § angetreten sondern nur auf seine "Sachkunde" verwiesen. Ich denke, dass hier viele Leute "sachkundig" auf einem/ihrem Gebiet sind. Aber wer möchte hier behaupten er sei unfehlbar?
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Charly |
#57
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... mit jedem Tag meines Lebens erhöht sich zwangsläufug die Zahl derer, die mich mal am A ...... Wasser besuchen können.
Wenn "KWO" dabei ist ........ schau hier: http://38046.rapidforum.com/topic=109989530374 ![]() ![]() ![]() Charly denk dir dein Teil .... es lohnt sich nicht. "Gegen Dummheit kämpfen selbst die Götter vergebens." Fidi |
#58
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![]() Zitat:
"Im zweiten Teil des Abs. 2 geht es darum, daß ungebremse Einachsanhänger ...blablabla..., aber nicht mehr als 750 kg haben dürfen. Nichts von einer Beschränkung dieser 750 kg max. Anhängelast von Einachsanhängern auf bestimmte Zugfahrzeuge wie z.B. Krafträder und Personenkraftwagen. Es gilt somit für alle ziehenden Kraftfahrzeuge unabhängig von der Bauart bzw. von der Zulassung." "Diese Beschränkung von 750 kg für alle Zugfahrzeuge (also auch für Lkw's und KOM) mach in so fern schon Sinn, wie einige nach der Bauart wie Pkw's aussehende Fahrzeuge aus steuerlichen Gründen als Lkw zugelassen werden, oder aber der kleine 8 Sitzer Bully, der aus was weiß ich für Gründen eine Zulassung als Kraftomnibus hat." Mußt Du wohl nicht mitbekommen haben. Mit freundlichem Gruß Klaus-Werner Olderdissen
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An'n Dod denken se nich, dor hebben se keen Tied to. Dor ward nich an dacht un nich von rädt. Jeder weit jo, wat he to doon hett. (Richard Wossidlo über die Seenotretter) |
#59
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Klaus-Werner Olderdissen
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An'n Dod denken se nich, dor hebben se keen Tied to. Dor ward nich an dacht un nich von rädt. Jeder weit jo, wat he to doon hett. (Richard Wossidlo über die Seenotretter) |
#60
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"KWO"
ich "verspritze" kein "Gift" !!! Ich habe eingesehen, dass du alles besser weißt. Hut ab - "Mr. Besserwisser" - ich bin nicht so schlau wie du ..... ....und was kann man von einem Rindvieh Anderes erwarten als ein Stück Rindfleisch? Fidi |
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