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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#21
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Hallo zusammen,
besonders schön fand ich den folgenden Satz aus den Agentur-Meldungen, den ich gestern jede halbe Stunde in den Nachrichten (SWR) hörte: ![]() Über die Ursache des Schiffsunglücks sei noch nichts bekannt, sagte der Sprecher. Unklar war zunächst auch, ob der extreme Niedrigwasserstand des Rheins zu dem Unglück beigetragen hat." Ich werde die Ermittlungen sehr aufmerksam verfolgen. Unter Umständen bestätigt sich nämlich, was ich seit Jahren vermute, bislang aber nicht beweisen konnte: ![]() ![]() ![]() ![]() ![]()
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Immer eine Handbreit Sonne zwischen den Wolken wünscht Friedhold http://www.rubin-xiv.de - die Homepage der "Rubin XIV" |
#22
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Ich habe gelesen, dass Schiff soll mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h aufgelaufen sein.
Um sich das mit den Geschwindigkeiten mal vorstellen zu können: Bei Crahtest mit Autos hat man festgestellt, dass Leute sich bei 30 km/h üblicherweise nicht mehr am Armaturenbrett abstützen können. Dann nützt nur noch der Gurt. Hier also stehend oder sitzend und nichtahnender Weise kann schon was passieren. ALSO: 1) WANN WURDE ALARM AUSGELÖST ? 2) HÄTTE ES WENIGER VERLETZTE BEI FRÜHEREM ALARM GEGEBEN ? 3) TEILSCHULD DES KAPITÄNS IN BEZUG AUF DIE VERLETZTEN ?
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Gruß, Thomas |
#23
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Nach Aussage des WSA gibt es keine Fahreinschränkungen bei Niedrigwasser (nur Hochwasser). Das WSA gibt ja den täglichen Pegel bekannt. Haben die eine Haftung, wenn die Tiefe mal nicht stimmt und der Kapitän beweisen kann, dass er in der Fahrrinne manövrierunfähig wurde? Wie sieht es mit der Fahrgesellschaft aus. Stand der Kapitän ähnlich wie die LKW-Fahrer unter Job-Druck und fuhr deshalb die bei diesem Wasserstand riskante Strecke. Vielleicht mal eine Umfrage wert. Wer hat Eurer Meinung nach Teil.-/-schuld ? a) Kapitän b) Gesellschaft c) WSA
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Gruß, Thomas |
#24
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Charly |
#25
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Ich bin mal mit der Roland von Bremen bei Sturm von Helgoland gekommen. Die Leute sind dabei reihenweise verletzt worden, indem sie quer übers Deck und gegen die Schotts geschlagen sind. Sie konnten einfach weder die Gefahren noch die Bewegungen des Schiffes einschätzen. Man kann das natürlich mit der Rheinschiffahrt nicht vergleichen, dennoch kann ich mir vorstellen, das eben durch die Unkenntnis und bei dem Ausflügler auch noch die Überraschung ihren Teil zum Unglück beigetragen haben. Wer schon mal wie ich von einem Förderband oder einer Rolltreppe gestolpert ist, kann bestimmt nachfühlen, wie wenig Geschwindigkeit nötig ist, um einen aus dem Gleichgewicht zu bringen. Kai |
#26
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#27
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Durch das Schiffsunglück an der Loreley und die Berichterstattung dazu stellt sich für mich die Frage, was sind "Schwerverletzte", was sind "Leichtverletzte" und wo ist da die Grenze? Gibt es da irgendwelche Begriffsbestimmungen dazu?
Mit freundlichem Gruß Klaus-Werner Olderdissen
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An'n Dod denken se nich, dor hebben se keen Tied to. Dor ward nich an dacht un nich von rädt. Jeder weit jo, wat he to doon hett. (Richard Wossidlo über die Seenotretter) |
#28
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Mit freundlichem Gruß Klaus-Werner Olderdissen
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An'n Dod denken se nich, dor hebben se keen Tied to. Dor ward nich an dacht un nich von rädt. Jeder weit jo, wat he to doon hett. (Richard Wossidlo über die Seenotretter) |
#29
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Ich hatte mal einen kleinen Moped-Unfall mit einer Gehirnerschütterung und einem kleinen Stacheldrahtstachel in der Wange und in der Zeitung stand auch "Schwerverletzter"...
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#30
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aus einem meiner früheren Berufsleben (Redakteur) erinnere ich mich, dass die Polizei von "Schwerverletzten" sprach, wenn die Opfer ins Krankenhaus mussten (auch wenn es nur zur Sicherheit/Beobachtung oder so war). "Leicht verletzt" waren nur die, die den Ort des Geschehens aus eigener Kraft verlassen konnten. Ich weiß natürlich nicht, ob das überall so gehandhabt wird.
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Immer eine Handbreit Sonne zwischen den Wolken wünscht Friedhold http://www.rubin-xiv.de - die Homepage der "Rubin XIV" |
#31
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Hallo,
von Schwerverletzten spricht man (Rettungsdienst) dann, wenn vitale Funktionen bedroht sind oder wenn zu befürchten ist, dass Vitalfunktionen bedroht werden, wenn diese Personen in absehbarer Zeit keine Hilfe bekommen. Dies ist z.B. Bewustlosigkeit, Schock, starke Blutungen, Kreislaufversagen, Knochenbrüche usw. Leichtverletzte bedürfen nicht unbedingt ärztlicher Hilfe.
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Charly |
#32
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Gerade das Thema Verletzt - "Schwer"-Verletzt ist ja schon schwierig. Mich interessiert die rechtliche Seite schon, da z. B. die Luftffahrt eine besondere "Würdigung" bekommt und Piloten als verantwortliche Luftfahrzeugführer immer sehr "wichtig" ( ![]() Vielleicht bekommen die Auffgaben der Crew durch solche Vorkommnisse ja auch ein wenig mehr Beachtung.
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Gruß, Thomas |
#33
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![]() ![]() Mit freundlichem Gruß Klaus-Werner Olderdissen
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#34
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Mit freundlichem Gruß Klaus-Werner Olderdissen
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#35
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Mit freundlichem Gruß Klaus-Werner Olderdissen
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#36
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Das obliegt der Polizei und die sind nun mal keine Fachleute im Rettungswesen. Da aber nur die Polizei was sagen darf/kann, wirds halt ungenau!
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Gruß, Thomas |
#37
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Hallo KWO, dies ist der von Dir angeführte § 11.01. Nur dieser bezieht sich auf die allgemeinen Fahrzeuglängen. KAPITEL 11 H Ö C H S T A B M E S S U N G E N D E R F A H R Z E U G E , S C H U B V E R B Ä N D E U N D S O N S T I G E R F A H R Z E U G Z U S A M M E N S T E L L U N G E N § 11.011 Höchstabmessungen der Fahrzeuge 1. Ein Fahrzeug darf die Höchstlänge von 135 m nicht überschreiten. In der Talfahrt zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00) bei Wasserständen unter 0,85 m und über 4,60 m (Marke I) am Pegel Kaub darf es jedoch die Höchstlänge von 110 m nicht überschreiten. 2. Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zwischen Basel und Mannheim zuständigen Behörden erteilten und am 30. September 2001 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110 m bis 135 m Länge bleiben mit den aus Sicherheitsgründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig. 3. Die für den Stromabschnitt zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00) zuständige Behörde kann bei Wasserständen unter 0,85 m und über 4,60 m (Marke I) am Pegel Kaub Fahrzeugen mit einer Länge über 110 m für die Talfahrt eine Sondererlaubnis erteilen. Sie legt dabei die aus Sicherheitsgründen notwendigen Auflagen fest. 4. Ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m darf nur fahren, wenn es die Anforderungen des § 4.06 Nr. 1 erfüllt. 5. Die Breite eines Fahrzeuges darf 22,80 m und für den Stromabschnitt zwischen Pannerden (km 867,46) und Lekkanal (km 949,40) 17,70 m nicht überschreiten, sofern nicht die für den jeweiligen Stromabschnitt zuständige Behörde eine Sondererlaubnis für die Fahrt erteilt hat. hierin finde ich nichts was meinen Angaben widersprechen würde. In den anderen §§ wird wiederum nur der Schubverband angeführt.: Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen 11.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge .................................................. ....................... 75 11.02 Höchstabmessungen der Schubverbände .................................................. ............... 76 11.03 Höchstabmessungen der Schubverbände unter bestimmten Voraussetzungen .................................................. ................................. 78 11.04 Höchstabmessungen der Schubverbände an der Kreuzung des Lek mit dem Amsterdam-Rhein-Kanal ............................................. 78a 11.05 Höchstabmessungen sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen Auch im § 11.05 sind für "nicht starr verbundene Fahrzeuge" keine Längen vorgeschrieben. Und nochmals: Mir ist der von mir beschriebene Schleppverband begegnet, nach meiner Schätzung ca. 400m lang. Und nun ist gut.
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Charly |
#38
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Mein Vorname ist Friedrich! Uwe ist ein Freund und Wassersportkollege, von dessem Computer ich mich ab und an einmal melde, der mich auch auf dieses Forum aufmerksam gemacht hat. - Also keine voreiligen Schlüsse ziehen, wenn an einem Tage einmal zwei Nicks von einer IP gepostet haben. Fidi |
#39
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#40
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![]() Gruß UWE
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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,
dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. ![]() |
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