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  #1  
Alt 02.09.2008, 08:14
Benutzerbild von agapanthus
agapanthus agapanthus ist offline
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Standard Was ist ein Schifffahrtskanal?

Moin.

Es geht in einem (privaten ) Steit um das in der BinSchStrO benutzte Wort "Schifffahrtskanal"

In o.g. Verordnung steht folgendes:

§ 7.04 Festmachen
  1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:
    a. auf Schifffahrtskanälen und in Schleusenkanälen sowie auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;

Aber der Begriff Schifffahrtskanal wird im gesamten Dokument nicht erklärt Ist es eine Wasserstraße, die im Namen das Wort Kanal führt, ist grundsätzlich jede künstliche Wasserstraße ein selbiger? Ober fällt darunter auch ein mit einer festen Uferbefestigung (z.B. Spundwand) versehener "natürlicher" Fluß?

Fragen über Fragen, habt Ihr eine Antwort?

Gruß Frank
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  #2  
Alt 02.09.2008, 08:31
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"Festmachen darf man nicht, wo's festmachen verboten ist"

ist schon hirnrissig, oder?

Nein ich weiß das auch nicht, aber nenn mal eine Strecke, wo das strittig ist, und frag dann die Wasserschutzpolizei.

Gruß
Helle
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  #3  
Alt 02.09.2008, 09:26
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Moin,

Schifffahrtskanäle:

Bundeswasserstraßen
Landeswasserstraßen
Schleusenkanäle der Flüsse, die wiederum Bundes- oder Landeswasserstraßen sind.

Gruß
Axel
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  #4  
Alt 02.09.2008, 10:36
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Ein Schiffahrtskanal im Sinne der BinSchStrO ist jeder Kanal oder Schleusenkanal, der in das "Zuständigkeitsgebiet" der BinSchStrO fällt. Diese Abschnitte sind in den jeweils ersten Absätzen der §§ 10-27 BinSchStrO beschrieben.
Ein Fluß bleibt natürlich ein Fluß, auch wenn er streckenweise mit Spundwand eingefasst ist. Die Frage ist hier, ob für den jeweiligen Flußabschnitt ein allgemeines Festmacheverbot gilt.

Gruß,
Ulrich
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  #5  
Alt 02.09.2008, 10:44
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Folgendes kennt das Baulexikon:

Schifffahrtskanal

Wasserstraße mit überwiegend künstlich hergestelltem Gewässerbett, vorwiegend für die Schifffahrt vorgesehen.
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  #6  
Alt 02.09.2008, 11:06
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Zumindest auf dem Main-Donaukanal gibt es viele Stelen, die extra für das Festmachen vorgesehen sind.
Speziell vor Schleusen z.B. ja prinzipiell immer.
Kann es sein, daß das erste Zitat etwas wegläßt?
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  #7  
Alt 02.09.2008, 12:53
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Moin.

Zitat:
Zitat von wolf b. Beitrag anzeigen
Kann es sein, daß das erste Zitat etwas wegläßt?
Nein, es läßt nichts entscheidendes weg, hier nochmal der komplette Text:

§ 7.04 Festmachen
  1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:
    a. auf Schifffahrtskanälen und in Schleusenkanälen sowie auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
    b. auf den durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
    Tafelzeichen A.7
  2. Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
    Tafelzeichen E.7
  3. Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Eisenleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.

Zitat:
Zitat von |naut| Beitrag anzeigen
Ein Schiffahrtskanal im Sinne der BinSchStrO ist jeder Kanal oder Schleusenkanal, der in das "Zuständigkeitsgebiet" der BinSchStrO fällt. Diese Abschnitte sind in den jeweils ersten Absätzen der §§ 10-27 BinSchStrO beschrieben.
Könnte sein, ist aber "implitziertes Wissen". Im Umkehrschluß ist damit auch jeder See im Lauf eines Kanals ein Schiffahrtskanal, denn die fallen auch in obrige Zusändigkeit. Damit ist auch hier jegliches Festmachen verboten Lediglich für das Stillliegen gibt es für die betroffenen Gewässer Ausnahmen, ein Beispiel.:

Ich weiß jetzt wirds Krümelkackerei, trotzdem... Also:

Kapitel 24 - Obere Havel-Wasserstraße, Müritz-Havel-Wasserstraße und Müritz-Elde-Wasserstraße

Hier werden im ersten Abschnitt neben künstlichen Wasserstraßen (Kanälen) alle möglichen Seen und Flüsse aufgeführt, alles natürliche Gewässer. Im weiteren ist extra eine Ausnahme fürs Stillliegen für Seen geregelt:

§ 24.10 Stillliegen
  1. Auf Seen und seeartigen Erweiterungen findet § 7.01 Nr. 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, keine Anwendung.

Außer Kraft gesetzt wird also folgendes:

§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen
  1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schifffahrt behindern. An Böschungen ist vorsichtig heranzufahren.

Ich darf also Stillliegen, muß den Liegeplatz aber nicht so nah am Ufer wählen, wie möglich (das nennt sich doch ankern, oder?) Festmachen darf ich aber nicht?

Und wieso unterscheidet die BinSchStrO im § 7.04 "Schifffahrtskanäle und Schleusenkanäle" und (andere) "Wasserstraßen", wenn

1. in ersterer Kategorie eh alles fällt (Bsp. Kap. 24) und das Festmachen verboten ist und
2. an keiner Stelle in der BinSchStrO ein allgemeines Festmacheverbot für bestimmte Gewässer festgelegt wird?

Gruß Frank
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  #8  
Alt 03.09.2008, 15:35
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Du hast gewonnen.

Gruß,
Ulrich
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