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  #1  
Alt 24.12.2023, 11:14
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Standard Umzug Schweiz - Boot bleibt in EU - was ist zu beachten?

Moin zusammen,

vielleicht kennt sich jemand im Forum dazu aus:

Wenn der Wohnsitz in die Schweiz verlegt wird, das Boot aber in D registriert ist und auch in der EU verbleibt (in meinem Fall Südfrankreich).

Was ist denn da zu tun? Also Zollanmeldung fällt ja weg, weil wird ja nicht in die CH eingeführt. Aber sonst? Irgendwas umzumelden?

Könnte es unter deutscher Flagge bleiben? Ich hab ja einen Deutschen Pass. Wäre auch wichtig für die Versicherung, die gilt nämlich nur unter D-Flagge/Registrierung.

Kennt sich da jemand aus? Hier ist doch bestimmt schon mal jemand in die Schweiz umgesiedelt.

Besten Dank und Grüsse. Und schon mal schöne Feiertage.
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Freundliche Grüße,
Sebastian

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  #2  
Alt 24.12.2023, 14:46
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Du mußt deiner Versicherung die neue Postanschrift mitteilen. Sonst nichts.
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  #3  
Alt 24.12.2023, 14:59
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Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen
(Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSch)


§ 9 Änderungen


(1) Der Eigentümer hat den ausstellenden Stellen unverzüglich mitzuteilen, wenn sich

1.sein Name oder seine Anschrift,
2.die im Antrag zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, e und g gemachten Angaben oder
3.die Eigentumsverhältnisse

geändert haben.
In diesen Fällen ist der Ausweis zur Berichtigung vorzulegen. Satz 2 gilt auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf Binnenschiffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll.

(2) Im Falle einer Wohnsitz- oder Eigentumsänderung kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens zulassen.

(3) Der Eigentümer hat ein ungültiges oder ungültig gewordenes Kennzeichen unverzüglich zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Dies gilt auch, wenn er das Kleinfahrzeug abgemeldet hat.

Klaus, der den offiziellen Weg empfehlen kann
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  #4  
Alt 24.12.2023, 15:01
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Zitat:
Zitat von skibo Beitrag anzeigen
Du mußt deiner Versicherung die neue Postanschrift mitteilen. Sonst nichts.
Das ist falsch.

Klaus, der Klaus korrigieren muss
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  #5  
Alt 24.12.2023, 15:29
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Zitat:
Zitat von Jeaston Beitrag anzeigen
Moin zusammen,

vielleicht kennt sich jemand im Forum dazu aus:

Wenn der Wohnsitz in die Schweiz verlegt wird, das Boot aber in D registriert ist und auch in der EU verbleibt (in meinem Fall Südfrankreich).

Was ist denn da zu tun? Also Zollanmeldung fällt ja weg, weil wird ja nicht in die CH eingeführt. Aber sonst? Irgendwas umzumelden?

Könnte es unter deutscher Flagge bleiben? Ich hab ja einen Deutschen Pass. Wäre auch wichtig für die Versicherung, die gilt nämlich nur unter D-Flagge/Registrierung.

Kennt sich da jemand aus? Hier ist doch bestimmt schon mal jemand in die Schweiz umgesiedelt.

Besten Dank und Grüsse. Und schon mal schöne Feiertage.
Vermutlich ist das Boot im Seeschiffsregister eingetragen?
In dem Fall brauchst Du eine "beauftragte Person" mit Wohnsitz in D.
Wenn Du in Frankreich allerdings mit deutschem Binnenkennzeichen fährst?
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  #6  
Alt 24.12.2023, 17:25
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Zitat:
Zitat von Fronmobil Beitrag anzeigen
Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen
(Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSch)


§ 9 Änderungen


(1) Der Eigentümer hat den ausstellenden Stellen unverzüglich mitzuteilen, wenn sich

1.sein Name oder seine Anschrift,
2.die im Antrag zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, e und g gemachten Angaben oder
3.die Eigentumsverhältnisse

geändert haben.
In diesen Fällen ist der Ausweis zur Berichtigung vorzulegen. Satz 2 gilt auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf Binnenschiffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll.

(2) Im Falle einer Wohnsitz- oder Eigentumsänderung kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens zulassen.

(3) Der Eigentümer hat ein ungültiges oder ungültig gewordenes Kennzeichen unverzüglich zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Dies gilt auch, wenn er das Kleinfahrzeug abgemeldet hat.

Klaus, der den offiziellen Weg empfehlen kann
Klaus, der Klaus auch korrigieren muss

a) liegt das Boot nach wie vor im Mittelmeer.

b) ist es weiterhin in seinem Besitz.

c) es bleibt unter deutscher Flagge.

Wo es angemeldet ist, könnte man die neue Postanschrift noch mitteilen.
Bringt aber eigentlich nichts....
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  #7  
Alt 25.12.2023, 12:23
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Zitat:
Zitat von Sayang Beitrag anzeigen
Vermutlich ist das Boot im Seeschiffsregister eingetragen?
In dem Fall brauchst Du eine "beauftragte Person" mit Wohnsitz in D.
Wenn Du in Frankreich allerdings mit deutschem Binnenkennzeichen fährst?
Jup ist im Register eingetragen. Das mit der beauftragten Person kenne ich jetzt nicht. Wie läuft das?
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Freundliche Grüße,
Sebastian

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  #8  
Alt 25.12.2023, 12:27
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Zitat:
Zitat von skibo Beitrag anzeigen
Klaus, der Klaus auch korrigieren muss

a) liegt das Boot nach wie vor im Mittelmeer.

b) ist es weiterhin in seinem Besitz.

c) es bleibt unter deutscher Flagge.

Wo es angemeldet ist, könnte man die neue Postanschrift noch mitteilen.
Bringt aber eigentlich nichts....
Sicher? Also beim Funklizenz, Registrierung und Gedöns musste ich auch schon innerdeutsch die Adressänderung mitteilen, und natürlich Stempelgebühr bezahlen. Und das alles, nur weil die Hausnummer sich geändert hatte

Wäre ja schön, wenn das reicht nur der Versicherung zu melden. Hast du eventuell eine Quelle für deine Aussage?
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Sebastian

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  #9  
Alt 25.12.2023, 12:43
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Zitat:
Zitat von Jeaston Beitrag anzeigen
Jup ist im Register eingetragen. Das mit der beauftragten Person kenne ich jetzt nicht. Wie läuft das?
Du bestimmst eine Person mit Wohnsitz in Deutschland, die „beauftragte Person“. Diese muss gewährleisten, dass in allen das Schiff betreffenden Angelegenheiten die deutschen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Die teilst Du dem Registergericht mit.

M.w. ist keine Vertagsform vorgeschrieben, ein Anruf beim Registergericht schafft Klarheit.

Die beauftragte Person ist wohl vorzugsweise ein Elternteil oder guter Freund. Die Wahrscheinlichkeit eines Kontakts des Registergerichts geht gegen Null, dennoch ist ein gewisses Vertrauensverhältnis hilfreich
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  #10  
Alt 25.12.2023, 13:06
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Zitat:
Zitat von Jeaston Beitrag anzeigen
Sicher? Also beim Funklizenz, Registrierung und Gedöns musste ich auch schon innerdeutsch die Adressänderung mitteilen, und natürlich Stempelgebühr bezahlen.
Dann weißt du doch was zu tun ist!
Zumal du ins Nicht-EU-Ausland verzogen bist.

Zitat BSH:
"Alle Änderungen in Bezug auf die Antragsangaben müssen Sie unverzüglich an das BSH melden und einen Änderungsantrag mit entsprechenden Nachweisen stellen."

Wenn du also kein Kleinfahrzeugausweis besitzt, wäre es jetzt noch interessant, ob es ein Flaggenzertifikat oder eine Eintragung ins
Seeschiffsregister ist ...

Auf jeden Fall bedarf es - wie oben geschrieben - einer "beauftragten Person", wenn du als Deutscher im Ausland wohnst:

"Beauftragte Personen nach § 2 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes
§ 5a

In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes hat der Eigentümer des Seeschiffs gegenüber der Flaggenbehörde

1.eine schriftliche Erklärung jeder beauftragten Person vorzulegen, in der sich diese zweifelsfrei verpflichtet, für die in dieser Bestimmung genannten Angelegenheiten nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften in vollem Umfang einzustehen,

2.glaubhaft darzulegen, daß die beauftragte Person persönlich zuverlässig und finanziell leistungsfähig ist,

3.(weggefallen)"

Das ist demnach nicht nur die Angabe eines "guten Freundes mit deutscher Anschrift",
sondern die Angabe einer Person die im Fall der Fälle für das Schiff haftet,
genau wie der Eigner selbst. Das sollte sich die Person zweimal überlegen ...

Klaus, der im Zweifel das BSH anrufen würde
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Geändert von Fronmobil (25.12.2023 um 13:15 Uhr)
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  #11  
Alt 25.12.2023, 13:11
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Zitat:
Zitat von skibo Beitrag anzeigen
Wo es angemeldet ist, könnte man die neue Postanschrift noch mitteilen.
Bringt aber eigentlich nichts....
Nein, das ist wieder falsch.
Man könnte nicht, sondern man ist dazu verpflichtet (siehe Flaggengesetz und Flaggendurchführungsverordnung).
Wie sonst soll die Behörde (BSH) den Eigner kontaktieren (z.B. bei einer Haverie), wenn sie nicht die aktuelle Anschrift hat?

Im übrigen gilt das wohl auch für die Versicherung.

Klaus, der leider wieder korrigieren muss
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  #12  
Alt 25.12.2023, 13:41
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Zitat:
Zitat von Sayang Beitrag anzeigen
Du bestimmst eine Person mit Wohnsitz in Deutschland, die „beauftragte Person“. Diese muss gewährleisten, dass in allen das Schiff betreffenden Angelegenheiten die deutschen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Die teilst Du dem Registergericht mit.

M.w. ist keine Vertagsform vorgeschrieben, ein Anruf beim Registergericht schafft Klarheit.

Die beauftragte Person ist wohl vorzugsweise ein Elternteil oder guter Freund. Die Wahrscheinlichkeit eines Kontakts des Registergerichts geht gegen Null, dennoch ist ein gewisses Vertrauensverhältnis hilfreich
Er wohnt doch noch in D. so wie ich das verstanden habe. Dann kann er doch selbst seine neue Anschrift mitteilen. Warum umständlich wenn es einfach geht...
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  #13  
Alt 25.12.2023, 14:15
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Zitat:
Zitat von skibo Beitrag anzeigen
Er wohnt doch noch in D. so wie ich das verstanden habe. Dann kann er doch selbst seine neue Anschrift mitteilen. Warum umständlich wenn es einfach geht...
So wie ich es verstanden habe, soll der Wohnsitz in die Schweiz verlegt werden.
Solange das nicht der Fall ist, muss keine Adressaenderung mitgeteilt werden.

Wenn er seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt, muss er die beauftragte Person benennen.

Seine Auslandsadresse interessiert das Registergericht nicht wirklich. Das wendet sich im Fall der Fälle an die benannte Person.
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  #14  
Alt 25.12.2023, 15:04
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Zitat:
Zitat von Fronmobil Beitrag anzeigen
Dann weißt du doch was zu tun ist!
Zumal du ins Nicht-EU-Ausland verzogen bist.

Zitat BSH:
"Alle Änderungen in Bezug auf die Antragsangaben müssen Sie unverzüglich an das BSH melden und einen Änderungsantrag mit entsprechenden Nachweisen stellen."

Wenn du also kein Kleinfahrzeugausweis besitzt, wäre es jetzt noch interessant, ob es ein Flaggenzertifikat oder eine Eintragung ins
Seeschiffsregister ist ...

Auf jeden Fall bedarf es - wie oben geschrieben - einer "beauftragten Person", wenn du als Deutscher im Ausland wohnst:

"Beauftragte Personen nach § 2 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes
§ 5a

In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes hat der Eigentümer des Seeschiffs gegenüber der Flaggenbehörde

1.eine schriftliche Erklärung jeder beauftragten Person vorzulegen, in der sich diese zweifelsfrei verpflichtet, für die in dieser Bestimmung genannten Angelegenheiten nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften in vollem Umfang einzustehen,

2.glaubhaft darzulegen, daß die beauftragte Person persönlich zuverlässig und finanziell leistungsfähig ist,

3.(weggefallen)"

Das ist demnach nicht nur die Angabe eines "guten Freundes mit deutscher Anschrift",
sondern die Angabe einer Person die im Fall der Fälle für das Schiff haftet,
genau wie der Eigner selbst. Das sollte sich die Person zweimal überlegen ...

Klaus, der im Zweifel das BSH anrufen würde
Lesen hilft.

Als ich im Ausland lebend mein Boot ins Schiffsregister eingetragen habe, habe ich die Detailfragen mit dem Registergericht in Hamburg besprochen; sehr freundlich, kompetent und hilfsbereit. Bei Fragen zur Registrierung sicher dem BSH vorzuziehen.
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  #15  
Alt 26.12.2023, 09:31
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Zitat:
Zitat von skibo Beitrag anzeigen
Er wohnt doch noch in D. so wie ich das verstanden habe. Dann kann er doch selbst seine neue Anschrift mitteilen. Warum umständlich wenn es einfach geht...
Moin Klaus,
entschuldige, dann hab ich mich unklar ausgedrückt. Ich wohne dann in der Schweiz, bin in Deutschland dann als "kein Wohnsitz in D" gemeldet und habe aber weiterhin meinen deutschen Pass, bzw deutsche Staatsbürgerschaft.
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Freundliche Grüße,
Sebastian

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  #16  
Alt 26.12.2023, 09:35
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Danke an alle hier für die Hilfe.

Ich werde das weitere mit den Behörden und der Versicherung angehen. Wollte vorab einfach erstmal die Schwarmintelligenz unseres Forums nutzen um eine Orientierung zu bekommen wo ich ansetzen muss.

Das ist gelungen
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Freundliche Grüße,
Sebastian

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  #17  
Alt 26.12.2023, 10:38
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Zitat:
Zitat von Jeaston Beitrag anzeigen
Moin Klaus,
entschuldige, dann hab ich mich unklar ausgedrückt. Ich wohne dann in der Schweiz, bin in Deutschland dann als "kein Wohnsitz in D" gemeldet und habe aber weiterhin meinen deutschen Pass, bzw deutsche Staatsbürgerschaft.
Ich habe das schon richtig verstanden Sebastian. Darum schrieb ich ja, wenn Du noch in D. lebst/bist, kannst Du doch selbst Deine neue Schweizer Anschrift mitteilen und brauchst keinen Mittelsmann.
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  #18  
Alt 26.12.2023, 10:50
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Zitat:
Zitat von skibo Beitrag anzeigen
Ich habe das schon richtig verstanden Sebastian. Darum schrieb ich ja, wenn Du noch in D. lebst/bist, kannst Du doch selbst Deine neue Schweizer Anschrift mitteilen und brauchst keinen Mittelsmann.
Hhm, ich glaube nicht das du es verstanden hast, Klaus.
Es geht nicht darum wer die Adressänderung mitteilt.

Es geht darum, daß der TO, wenn er in der Schweiz (= Ausland) wohnt, keine
für deutsche Behörden zustellbare Adresse hat. Deshalb fordert das Gesetz
eine Adresse (= beauftragte Person) im Inland (= Deutschland), die auf Dauer,
solange der Eigner im Ausland wohnt, haftbarer Ansprechpartner für das Boot ist.

Klaus, der findet der Gesetzestext ist garnicht so schwer zu lesen
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  #19  
Alt 26.12.2023, 10:56
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Dann halten wir nochmal fest :

Zitat:
Zitat von Jeaston Beitrag anzeigen

Wenn der Wohnsitz in die Schweiz verlegt wird, das Boot aber in D registriert ist und auch in der EU verbleibt (in meinem Fall Südfrankreich).

Was ist denn da zu tun? Also Zollanmeldung fällt ja weg, weil wird ja nicht in die CH eingeführt. Aber sonst? Irgendwas umzumelden?
Meldepflicht nach Flaggengesetz und Benennung einer beauftragten Person.

Zitat:
Zitat von Jeaston Beitrag anzeigen
Könnte es unter deutscher Flagge bleiben?
Ja kann es, unabhängig vom Liegeplatz. Der Versicherung ist trotzdem der neue Wohnort des Eigners/Versicherungsnehmers mitzuteilen.

Klaus, der gut verstehen kann, warum das so geregelt wurde
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Geändert von Fronmobil (26.12.2023 um 11:53 Uhr)
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  #20  
Alt 26.12.2023, 11:27
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Zitat:
Zitat von Fronmobil Beitrag anzeigen
Hhm, ich glaube nicht das du es verstanden hast, Klaus.
Es geht nicht darum wer die Adressänderung mitteilt.

Es geht darum, daß der TO, wenn er in der Schweiz (= Ausland) wohnt, keine
für deutsche Behörden zustellbare Adresse hat. Deshalb fordert das Gesetz
eine Adresse (= beauftragte Person) im Inland (= Deutschland), die auf Dauer,
solange der Eigner im Ausland wohnt, haftbarer Ansprechpartner für das Boot ist.

Klaus, der findet der Gesetzestext ist garnicht so schwer zu lesen
So wie Du das schreibst, ist es für deutsche Behörden nicht möglich Post ins Ausland zu schicken. Nicht mal per Mail?

In welchem Jahrhundert lebt D.?
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  #21  
Alt 26.12.2023, 12:00
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Zitat:
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So wie Du das schreibst, ist es für deutsche Behörden nicht möglich Post ins Ausland zu schicken. Nicht mal per Mail?

In welchem Jahrhundert lebt D.?
Okay, jetzt hab ich es verstanden: Du willst mich nur auf den Arm nehmen!

Klaus,
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  #22  
Alt 28.12.2023, 10:39
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von skibo Beitrag anzeigen
So wie Du das schreibst, ist es für deutsche Behörden nicht möglich Post ins Ausland zu schicken. Nicht mal per Mail?

In welchem Jahrhundert lebt D.?
es geht nicht darum, Post zuzustellen (das ist wohl auch für Behörden in so ziemlich jedes Land der Welt irgendwie möglich), sondern jemanden zu haben, gegen den die Behörde im Falle eines Falles direkt vollstrecken kann (was logischerweise nur auf deutschem Staatsgebiet geht - außerhalb haben deutsche Beamte nunmal keine Befugnisse, auch nicht deutschen Staatsangehörigen gegenüber) und insbesondere für den Fall, daß der Eigner seinen Wohnsitz außerhalb der EU hat auch nicht so einfach über den Weg der Rechtshilfe möglich.
Daher die Forderung in §5a Absatz 2 FlRV, "glaubhaft darzulegen, daß die beauftragte Person persönlich zuverlässig und finanziell leistungsfähig ist" - die beauftragte Person haftet an Stelle des Eigners den Behörden gegenüber.

lg, justme
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  #23  
Alt 28.12.2023, 14:47
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Zitat:
Zitat von justme Beitrag anzeigen
Moin moin,



es geht nicht darum, Post zuzustellen (das ist wohl auch für Behörden in so ziemlich jedes Land der Welt irgendwie möglich), sondern jemanden zu haben, gegen den die Behörde im Falle eines Falles direkt vollstrecken kann (was logischerweise nur auf deutschem Staatsgebiet geht - außerhalb haben deutsche Beamte nunmal keine Befugnisse, auch nicht deutschen Staatsangehörigen gegenüber) und insbesondere für den Fall, daß der Eigner seinen Wohnsitz außerhalb der EU hat auch nicht so einfach über den Weg der Rechtshilfe möglich.
Daher die Forderung in §5a Absatz 2 FlRV, "glaubhaft darzulegen, daß die beauftragte Person persönlich zuverlässig und finanziell leistungsfähig ist" - die beauftragte Person haftet an Stelle des Eigners den Behörden gegenüber.

lg, justme
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