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  #1  
Alt 08.12.2021, 15:14
canoman canoman ist offline
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Interessant!
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LG
Lothar
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  #2  
Alt 08.12.2021, 15:25
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T-Technik T-Technik ist offline
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Hallo Lothar,

wenn Du nun noch verraten würdest, was Du hier interessant findest,

fände ich es vielleicht auch interessant .


Grüße : TOMMI
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6 Zyl. 12 L Sauger 178 kW @ 2100 1/min , 850 Nm 1500-1800 1/min Bosch R-ESP . Aber auch D2866 LXE 40
Turbo-LA mit 294 kW @ 2100 1/min sowie Mercedes OM601-606 bereiten mir Freude und Technikvergnügen !
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  #3  
Alt 08.12.2021, 15:25
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Fronmobil Fronmobil ist gerade online
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Was ist daran interessant?

... das es eine Verordnung gibt?
... das sie in ELWIS veröffentlicht wird?
... das du jetzt Bescheid weißt?

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  #4  
Alt 08.12.2021, 15:38
canoman canoman ist offline
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Ja sicher! Ich lese jetzt daraus das einige Scheine eingetauscht werden müssen. Oder liege ich da falsch?
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LG
Lothar
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  #5  
Alt 08.12.2021, 15:46
billi billi ist offline
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Warum sollte ein Schein getauscht werden müssen ?
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  #6  
Alt 08.12.2021, 16:35
Gerald29 Gerald29 ist offline
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Zitat:
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Ja sicher! Ich lese jetzt daraus das einige Scheine eingetauscht werden müssen. Oder liege ich da falsch?
Wo steht das? Kannst Du das bitte näher erklären?
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Gruß
Gerald
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  #7  
Alt 08.12.2021, 17:17
Pepper Pepper ist offline
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Da liegt vermutlich ein Mißverständnis beim TO vor (ich vermute, er deutet den Text zum damaligen Ersatz des alten "Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen") verkehrt herum.

Die aktuelle Änderung in der Verlinkung bzw. der Überschrift bezieht sich meiner Kenntnis nach einzig auf die Anerkennung der Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffspersonalverordnung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen.
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  #8  
Alt 08.12.2021, 17:19
canoman canoman ist offline
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wie gesagt, vielleicht lese ich das auch falsch!
(4) Der nach dieser Verordnung vorgeschriebene Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen wird für die jeweilige Antriebsart ersetzt durch einen:

amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 21. März 1978 (BGBl. I Seite 420), die zuletzt durch Artikel 48 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I Seite 265) geändert worden ist,

Sportbootführerschein nach der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I Seite 367), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666) geändert worden ist, wenn er vor dem 01. April 1978, im Land Berlin vor dem 01. April 1989, erteilt worden ist,

Motorbootführerschein nach der Motorbootführerscheinverordnung vom 17. Januar 1967 (BGBl. 1967 II Seite 731), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1968 (BGBl. 1968 II Seite 1107) geändert worden ist,

Sportbootführerschein-Binnen nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I Seite 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 122 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666) geändert worden ist,

Befähigungsnachweis für das Führen von Sport- und Hausbooten in dem Fahrtbereich Binnengewässer, der nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden ist.
(5) Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 genannten Befähigungszeugnisse bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt. Dies gilt auch für ruhende Befähigungszeugnisse, sofern der Grund ihres Ruhens in der Nichterneuerung des Nachweises der Tauglichkeit liegt. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(6) Gegen Vorlage eines der in Absatz 3 genannten Befähigungsnachweise bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt, sofern die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(7) Gegen Vorlage eines der in Absatz 4 genannten Sportbootführerscheine bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Stand: 07. Dezember 2021
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  #9  
Alt 08.12.2021, 18:58
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Fronmobil Fronmobil ist gerade online
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Ja sicher! Ich lese jetzt daraus das einige Scheine eingetauscht werden müssen. Oder liege ich da falsch?
Jo, da liegst du falsch.
Man kann, muss aber nicht.
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