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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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Boot abschleppen lassen
Hallo,
ich habe mal eine rechtliche Frage. Gibt es bei Booten die Möglichkeit, wie bei Autos, diese abschleppen zu lassen? Hintergrund ist, dass bei uns im Hafen ein Boot (Holz) verkauft wurde und der neue Besitzer sich um nichts kümmert. Wahrscheinlich ist das Boot auch nicht versichert. Nun ist der Zustand auch nicht so dolle. Wir würden ungerne warten, bis das Boot im Hafen sinkt. |
#2
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Hat er den Liegeplatz bezahlt?
Ansonsten (auf eigene Kosten) an Land setzten, Kette dran und Kostenforderung zustellen lassen. Wenn die Lagerkosten den Zeitwert erreichen, Mahnbescheid, verkaufen, Überschuss auszahlen an Eigner.
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW) |
#3
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Also keine Chance, dass auf behördlichem Weg (Entenpolizei, WSA, o.Ä.) regeln zu lassen?
Das hatte ich schon befürchtet, das Risiko auf entsprechenden Kosten sitzen zu bleiben, liegt also bei uns. Falls noch jemand eine Idee hat, nur her damit! |
#4
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Versicherung ist keine Pflicht (außer der Steg Betreiber fordert dies).
Dieser kann den Neuen Halter erst mal zur Abgabe der Versicherung auffordern. Dann kann er ihn zur Abholung auffordern und die Kosten der Liegegebühr als Tageslieger berechnen, da eventuell der Steg (jahresmiete) nicht mit übernommen wurde. Dies macht oft schon Eindruck. |
#5
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Wie groß ist denn das Boot? Habt ihr im Hafen ein krahn oder Slipmöglichkeit? Vereinsgelände auf dem trockenen? Habt ihr mit dem neuen Eigner schon gesprochen was steht in der Hafen / Vereinssatzung über Pfelegezustand liegender boote etc.
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Gruß Frank |
#6
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Zitat:
Wird dem Mahnbescheid widersprochen ist der nächste Schritt Klage vor Gericht einreichen. Wird dem Mahnbescheid nicht widersprochen, kommt der Vollstreckungsbescheid. Wird dem Vollstreckuungsbescheid widersprochen ist der nächste Schritt Klage vor Gericht einreichen. Wird dem Vollstreckungsbescheid nicht widersprochen, ist der nächste Schritt der Gerichtsvollzieher, der pfändet ggf. das Boot und versteigert es dann. Verkaufen kann es dann derjenige, der es ersteigert hat. Dauert lange, kostet Geld und für all das muss in Vorleistung gegangen werden. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#7
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Versicherung ist bei uns im Hafen Pflicht! Dem Käufer wurde mitgeteilt, dass wir Ihm keinen Liegeplatz anbieten können.
Zunächt gab es von Ihm Mitteilungen, er würde das Boot abholen, dies ist aber nie geschehen. Es wurde bereits versucht mit entsprechender Fristsetzung Ihn zum Abholen des Bootes zu bewegen. Liegeplatz wird nicht bezahlt. Die Möglichkeit, dass Boot auf trockenem Vereinsgelände zu stellen besteht nicht. Wir müssten also für einen Platz an Land bezahlen und auch einen Autokran ordern... |
#8
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Da kann man nur zum Anwalt raten der die Fristsetzungen schriftlich fixiert.
Liegekosten pro Tag dürften ja auch nicht unerheblich sein. Da kommen schnell mal mehrere hundert Euro zusammen. Dies gleich mal mitteilen was insgesamt bereits aufgelaufen ist. |
#9
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#10
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Eventuell kann auch vom Stegeigner die Schwimmuntüchtigkeit beim WSA angezeigt werden und diese die Anordnung des an Landholens durch den Eigner zur Gefahrenabwehr anordnen.
Dies müsste dann aber tatsächlich so sein. |
#11
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Hallo,
Zitat:
Also in einem Yachthafen, solange das Boot nicht unmittelbar zu sinken droht, oder es losgerissen in die Fahrrinne treibt bestehen da keine Möglichkeiten für behördliches Eingreifen. Schlimmer noch, die Behörde könnte in den o.g. Fällen evtl. sogar an den Hafenbetreiber herantreten. Ohne Gerichtsvollzieher das Boot selbst ohne unmittelbare Gefahrenlage aus dem Wasser zu holen oder zu verschleppen ist auch problematisch. Wenn es auch kein Trost ist; auch die WSÄ haben an öffentlichen Liegestellen vergleichbare Probleme mit abgestellten Fahrzeugen. Die Verfahren sind oft sehr langwierig und selten können die entstandenen Kosten nachträglich noch eingetrieben werden, trotz leichterer Vollstreckungsverfahren. Bis dann Dominic |
#12
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Zitat:
Zitat:
Frist zur Abholung und zur Zahlung der bis dahin aufgelaufenen Liegekosten (Gastlieger zahlen ja meist mehr als Dauerlieger ) setzen. Verstreicht die Frist, den Mahnbescheid beantragen - online-Mahnverfahren. Selbst die Klageschrift, wenn dem Mahnbescheid widersprochen wird, kann man ohne Anwalt schreiben und einreichen. Wird aber der Liegeplatz bezahlt und das Boot trotzdem nicht abgeholt, beginnt das "Spiel" von vorne. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#13
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Ich kenne einen Fall, da ist ein Boot im Winter im Hafen auf Grund gegangen und mußte aufgrund von Umweltgefährdung gehoben werden. Da der Eigner Insolvenz anmeldete, durfte der Hafenbetreiber nicht nur die Bergeung, sondern auch noch die Entsorgung bezahlen.
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Gruß Ewald |
#14
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Hallo,
Zitat:
Hat der Vorbesitzer den Liegeplatz denn gekündigt? Was sieht der Vertrag im Falle der Kündigung vor? Daraus ergibt sich auch die auf dem Rechtsweg zu verfolgende Zielsetzung und auch der Adressat für die Kosten. Wenn jetzt gar kein Vertrag zum Liegeplatz zwischen dem Hafenbetreiber und dem jetzigen Bootseigener besteht, würde man ja letztendlich eher auf Räumung klagen und die entgangenen Liegegelder als Schadensersatz einklagen. Es macht also durchaus Sinn, sich anwaltlich beraten zu lassen. Bis dann Dominic |
#15
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Zitat:
Daher müsste man Räumung und Liegeplazugebühren miteinander verbinden. Wobei im Vorfeld erst mal geklärt werden müsste ob der alte Vertrag mit dem Vorbesitzer überhaupt gekündigt wurde. Diesen könnte man auch in Anspruch nehmen. Eventuell könnte man hier auch mit dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag arbeiten. Alles in allem ziemlich schwierig. Ganz wichtig: Jetzt handeln. Die Mühlen der Justiz mahlen sehr langsam. Gruß Chris |
#16
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Hallo .
Da der neue Besitzer kein Vertrag mit dem Hafenbetreiber hat ist Er Gastlieger Also Fette Gastlieger Gebühr in Rechnung stellen und einklagen .Dann Weiter sehen. Gruß Uli |
#17
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Warum?
Wenn ich deinen Fernseher kauf, bin ich dann auch automatisch Mieter in deiner Wohnung? So einfach ist das nicht. Ich würde jetzt nicht grundsätzlich annehmen, dass alleine durch den Bootskauf ein Vertrag zwischen Hafenbetreiber und dem neuen Eigner zustande gekommen ist. Bis dann Dominic
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#18
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Zitat:
Mit dem neueigener ist kein Vertrag geschlossen. Somit liegt er genau wie ein tagesfast für die tägliche liegegebühr dort da braucht es keinen vertrag. Schon das dort liegen ist eine Einwilligung das Kosten entstehen. Wenn du in ein Parkhaus fährst must du auch bezahlen. |
#19
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Wenn ich ein Auto kaufe, das auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz steht - wer ist für die weitere Zahlung verantwortlich?
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Gruß Ewald
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#20
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Wurde den das Boot schon bezahlt und übernommen? Ansonsten könnte der Verkäufer nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurück treten. Dann hätte er zwar kein Geld aber immerhin könnte man sich unproblematisch um das Boot kümmern.
Gruß Chris
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#21
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Hallo,
Zitat:
Bei letzterem stellt sich dann noch die Frage, ob ich als Hafenbetreiber jetzt annehmen kann, dass auch im Stillschweigen meine AGB (wie z.B. höhere Gastgebühren) anerkannt wurden. Daran scheidet sich die Frage, ob ich Gebühren eintreiben möchte, oder Schadensersatz wg. der Nichträumung verlange. Bis dann Dominic |
#22
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Zitat:
Der Mietvertrag geht nicht automatisch auf den neuen eigner über. |
#23
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Der neue Eigner hat definitiv keinen Vertrag und keinen Anspruch auf den Liegeplatz. Auch kann der Liegeplatz nicht einfach auf den Neuen Eigner übergehen, da es sich um einen Liegeplatz in einem Vereinshafen handelt. Um Anspruch auf einen Liegeplatz zu haben, müsste der neue Eigner zunächst mal Mitglied werden, was er nicht ist. Der alte Eigner hat übrigens ein neues Boot und benötigt den Liegeplatz selbst.
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#24
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Hallo,
dann wird wohl der alte Eigner die Räumung seines Liegeplatzes durchsetzen müssen und ggf. die von ihm gezahlten Gebühren wg. Nutzungsausfall eintreiben müssen. Sinnvollerweise sollte er dies schon im Kaufvertrag für das Boot untermauert haben. Bis dann Dominic |
#25
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Zitat:
da bleibt nur Fristsetzung und an Land verbringen durch den Verein. oder zuerst mal das Verholen an einen freien Liegeplatz. Der alte Eigner hat schließlich einen Vertrag mit dem Verein. Der Liegeplatz ist gemietet und bezahlt. Theoretisch kann er die nicht Nutzung als Schaden geltend machen. |
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