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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #1  
Alt 29.01.2015, 07:11
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wobermann wobermann ist offline
Cadet
 
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Standard Schiffspapiere

Mal eine Frage bezüglich Schiffspapiere.
Ich bin Deutscher mit einem Wohnsitz nahe Berlin und habe eine Stahlmotoryacht mit Liegeplatz in den Niederlanden.
Eingetragen ist das Schiff im Niederländischen Schiffskataster. Ich besitze also eine offiziele Bestätigung über mein Eigentum.
Ich führe die Flagge der Bundesrepuplik.
Auch der Funk ist in den Niederlanden eingetragen.

Was brauche ich dann noch, wenn ich mit dem Schiff die deutschen Wasserstrassen befahren will?
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  #2  
Alt 29.01.2015, 07:37
Benutzerbild von aunt t
aunt t aunt t ist offline
Admiral
 
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Boot: Segelboot " Tante T"
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Standard

Moin
Wir reden über binnen?
Als deutscher must du dein Boot in Deutschland anmelden und Nr draufpönnen. Geht beim WSA deiner Wahl.
Funke muss dt bestimmungen für Binnenfunk entsprechen. ( Wenn in Nl angemeldet passt das ) Rein theoretisch reicht die Funkanmeldung in Nl, nur manchmal schwierig, das nen WSP Beamten klarzumachen, evt ummelden, beugt Ärger vor und ist recht einfach, MMsi kanst in der Regel behalten.

Du brauchst den dt Binnenfüherschein, sowie den dt Funkschein, so du deutscher bist.
Hans
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  #3  
Alt 29.01.2015, 09:04
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wobermann wobermann ist offline
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Ja binnen!

Aber deinen Ausführungen muss ich erstmal wiedersprechen.
Als Deutscher muss ich das Schiff nicht zwingend in Deutschland anmelden zumal das Schiff sich in den Niederlanden befindet und einen Niederländischen Heimathafen hat.
Die Eintragung ins Deutsche Binneschiffsregister ist am fehlenden "Eichschein" gescheitert. Um den Eichschein zu erlangen hätte ich das Schiff nach Deutschlland überführen müssen und dann das Gutachten erstellen lassen. Der Aufwand war mir zu groß.
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  #4  
Alt 29.01.2015, 09:51
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wobermann wobermann ist offline
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Boot: pikmeerkruiser
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mittlerweile hab ich vón der Wasserschutzpolizei eine verbindliche Auskunft erhalten.

Mit der Niederländischen Anmeldung kann ich nach Deutschland einreisen. Das Schiff erhält dann ein sogenanntes Gastrecht.
Das heist, das Schiff kann 12 Monate in Deutschland bleiben, ohne dass etwas an der Anmeldung geändert wird.
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  #5  
Alt 29.01.2015, 10:00
Triumph+Mini Triumph+Mini ist offline
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Und falls du dein Boot doch mal in Deutschland zulassen willst, Du brauchst nur eine Zulassung für ein Kleinfahrzeug (es sei denn dein Boot ist über 20m lang). Keinen eintrag ins Binnenschiffsregister.

Dafür ist nur folgendes nötig (kopiert von der Seite des WSA Emden):

Mit dem Antrag auf Zuteilung eines amtlichen Kennzeichen für Kleinfahrzeuge und dem Nachweis über das Eigentum des Fahrzeuges, z. B. durch Vorlage der Ablichtung des Kaufvertrages oder sonstiger Urkunden, ist eine Vergabe für ein amtliches Kennzeichen möglich.
Für die Zulassung eines Bootes sind folgende Unterlagen vorzulegen:
  • Ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • Kopie des Kaufvertrages bzw. der Rechnung für Boot und Motor
  • Kopie der Konformitätserklärung.
    (Ab Baujahr 1998 muß eine CE-Zertifizierung / Konformitätserklärung vorgelegt werden.
    Dieses gilt auch für ältere Boote, wenn sie vor kurzem in die EU eingeführt wurden)
  • Kopie des Personalausweises
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  #6  
Alt 29.01.2015, 10:19
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HOMEOFFICE HOMEOFFICE ist offline
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Zitat:
Zitat von wobermann Beitrag anzeigen
Ja binnen!

Aber deinen Ausführungen muss ich erstmal wiedersprechen.
Als Deutscher muss ich das Schiff nicht zwingend in Deutschland anmelden zumal das Schiff sich in den Niederlanden befindet und einen Niederländischen Heimathafen hat.
Die Eintragung ins Deutsche Binneschiffsregister ist am fehlenden "Eichschein" gescheitert. Um den Eichschein zu erlangen hätte ich das Schiff nach Deutschlland überführen müssen und dann das Gutachten erstellen lassen. Der Aufwand war mir zu groß.
Falls Du mit "Eichschein" den Schiffsmeßbrief meinst ... das ist einfach.

Ich habe meinen Stahlverdränger auch in Holland liegen und sie ist im Seeschiffsregister Hamburg eingetragen.
Der dafür erforderliche Schiffsmeßbrief wurde vom BSH nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, ohne das das Schiff je in Deutschland gewesen wäre. Kuckst Du: http://www.bsh.de/de/Schifffahrt/Spo...ootvermessung/

Gehört zu den wenigen "Verwaltungsakten" in D, die mit überschaubarem Aufwand und Kosten zu erledigen sind.

Gruß, Peter
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  #7  
Alt 29.01.2015, 11:03
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wobermann wobermann ist offline
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Ein Hallo an Triumph+ Mini
anbei mal einen Auszug aus der Verordnung für die Eintragung ins Binneschiffsregister


in das Binnenschiffsregister werden Schiffe eingetragen, die überwiegend zur Schifffahrt auf den Binnengewässern bestimmt sind. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Eigentümers können Schiffe eingetragen werden, die eine Mindestgröße haben:
  • Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, müssen eine Tragfähigkeit von mindestens 10 Tonnen haben.
  • Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (z.B. Sportboote), müssen eine Wasserverdrängung von mindestens 5 Kubikmetern haben.
  • Schlepper, Tankschiffe und Schubboote sind unabhängig von der Größe eintragungsfähig.
Der Eigentümer ist verpflichtet, das Schiff im Register eintragen zu lassen, wenn die Tragfähigkeit mindestens 20 Tonnen bzw. die Wasserverdrängung mindestens 10 Kubikmeter beträgt

Da mein Schiff eine Gewicht von 13,5 t hat liege ich über der 10 Kubikmetergrenze und muß das Schiff eintragen lassen
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  #8  
Alt 29.01.2015, 11:13
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wobermann wobermann ist offline
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Boot: pikmeerkruiser
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Hallo Peter
Der "Eichschein" ist nicht identisch mit dem "Schiffsmeßbrief"

Der Eichschein wird vom einem Sachverständigen des Wasserschiffartsamtes kostenpflichtig erstellt. Der Eichschein ist Grundlage der Eintragung ins Binnenschiffsregister
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  #9  
Alt 29.01.2015, 11:19
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wolf b. wolf b. ist offline
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Zitat:
Zitat von wobermann Beitrag anzeigen
Da mein Schiff eine Gewicht von 13,5 t hat liege ich über der 10 Kubikmetergrenze und muß das Schiff eintragen lassen
Ich lese das anders.
Du kannst dich ins Binnenschiffsregister wegen deiner Mindestgröße eintragen lassen, mußt aber nicht.
Dir genügt meines Wissens nach WSA Zulassung oder IBS.
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  #10  
Alt 29.01.2015, 11:46
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Hallo aus Hamburg,

es gibt einen Unterschied zwischen den Binnenschiffsregister und der Registrierung für das Binnenrevier.

Sportboote mit Verbrennungsmotor von mehr als 5 Ps Leistung, die auf den deutschen Binnenwasserstraßen ( die der BWSTO unterliegen) müssen in D eine Reg-Nummer führen. Diese Nummer wird von den Verbänden (DMYV, DSV) oder von den Wasserschiffahrtsämtern herausgegeben. Die Nummer sollte fest am Rumpf befestigt werden (bestenfalls am Spiegel sonst an beiden Seiten des Bootes, aufgeklebt)
Sie bestehen aus einer Nummernfolge und einem Buchstaben( 12345 M)
Auf Antrag vergeben, dient sie gegenüber den Behörden( Polizei, bei Kontrollen)als Eigentumsnachweis. Zusätzlich können Eintragungen erfolgen: (z.B.) Motornummer, Rumpfnummer, Ausrüstungsgegenstände, Ferngläser, Beiboote, Trailer....alles was zum Boot gehört und teuer ist. Dieser "Bootsbrief/Flaggenzertifikat" , kurz IBS, ist dann zwei Jahre als Internationaler Bootsschein gültig und bei Reisen ins Ausland notwendig ( bei Reisen nach Frankreich vorgeschrieben). Nach Ablauf der zwei Jahresfrist kann der Schein verlängert werden, oder auch n i c h t . Dann ist er nur noch ein NATIONALER Bootsschein. Er dient auch gern beim Verkauf als Legitimation.

Das Binnenschiffsregister ( wie er Name schon sagt)ist überwiegend für Deutsche Binnenschiffe. Die müssen dort eingetragen werden, wenn sie unter D Flagge fahren. Sportboote können eingetragen werden. Hierfür sind Kaufvertrag, Vermessungsbrief, Herstellerbescheinigung Eichbrief notwendig. Es gibt dann die Möglichkeit eine Schiffhypothek eintragen zu lassen. Ähnlich wie bei Gebäuden dient das BSR als Grundbuch. Die hier eingetragenen Schiffe können dann beliehen werden.
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LG Michael
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  #11  
Alt 29.01.2015, 12:08
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Zitat:
Zitat von bootmichl Beitrag anzeigen
Hallo aus Hamburg,


Das Binnenschiffsregister ( wie er Name schon sagt)ist überwiegend für Deutsche Binnenschiffe. Die müssen dort eingetragen werden, wenn sie unter D Flagge fahren. Sportboote können eingetragen werden. Hierfür sind Kaufvertrag, Vermessungsbrief, Herstellerbescheinigung Eichbrief notwendig. Es gibt dann die Möglichkeit eine Schiffhypothek eintragen zu lassen. Ähnlich wie bei Gebäuden dient das BSR als Grundbuch. Die hier eingetragenen Schiffe können dann beliehen werden.
§10 Abs.2 Schiffsregisterordnung regelt das !

(2) Zur Anmeldung eines Binnenschiffes ist der Eigentümer verpflichtet,

1.wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern bestimmt ist und seine größte Tragfähigkeit mindestens 20 Tonnen beträgt,


2.wenn das Schiff nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt ist und seine Wasserverdrängung bei größter Eintauchung mindestens 10 Kubikmeter beträgt, oder


3.wenn das Schiff ein Schlepper, ein Tankschiff oder ein Schubboot ist.


Demnach müssen auch Sportboote über 10to. eingetragen werden oder lese ich falsch?

Da die meisten Sportboote aber auch für die See bestimmt bzw. geeignet sind, lässt sich meiner Meinung nach bei Sportbooten <15m >10to. die Verpflichtung zur Eintragung in das Binnenregister durch ein Flaggenzertifikat umgehen.
__________________
LG Rolf

Was ist Wissen schon, wenn das Wissen nicht zur Erfahrung wurde?
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  #12  
Alt 29.01.2015, 12:27
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wolf b. wolf b. ist offline
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Zitat:
Zitat von timboot Beitrag anzeigen
Demnach müssen auch Sportboote über 10to. eingetragen werden oder lese ich falsch?
Ich kenne ein Sportboot das > 10t ist und mit dem IBS fährt.
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  #13  
Alt 29.01.2015, 12:27
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Binnen ist Eintragung ab 10t Pflicht.

Binnenschiffstregister > Messbrief
Seeschiffregister > Messbrief
Flagenzertifikat > Bauzeichnung, Fotos, Rechnung, Nachweis der Bezahlung

Das Flaggenzertifikat löst das Problem am einfachsten.

Im Gegensatz zur WSA Zulassung oder IBS ist das auch ein richtiger Eigentumsnachweis
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Gruss
Robert
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  #14  
Alt 29.01.2015, 12:31
Benutzerbild von aunt t
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Zitat:
Zitat von wobermann Beitrag anzeigen
Ja binnen!

Aber deinen Ausführungen muss ich erstmal wiedersprechen.
Als Deutscher muss ich das Schiff nicht zwingend in Deutschland anmelden zumal das Schiff sich in den Niederlanden befindet und einen Niederländischen Heimathafen hat.
Die Eintragung ins Deutsche Binneschiffsregister ist am fehlenden "Eichschein" gescheitert. Um den Eichschein zu erlangen hätte ich das Schiff nach Deutschlland überführen müssen und dann das Gutachten erstellen lassen. Der Aufwand war mir zu groß.
Tja was soll ich sagen. Mein Kahn liegt auch in Holland und wenn der alle drei Jahre nach D zum "Winter an Land" geht, muss der seine Nummer von de rdeutschen Anmeldung haben, so du unter deutscher Flagge fährst. Ne holländische Eintragung ins dortige Kataster interesiert in dem Zusammenhang nicht. Um das Boot hier anzumelden brauchst du keinen Eichschein ( so wir über nen Boot bis 15 m reden). Ansonsten mach mal. Der Kurs fürs fahren ohne sichtbare Nummer liegt bei zwischen 40 und 80 Ocken, der Kurs fürs nicht anmelden zwischen 50- 300 Ocken und dem Untersagen der Weiterfahrt mit übernahme der Schleppkosten zum nächsten WSA hafen, das liegt etwas am Morgenschiss des kontrollierenden Beamten.
Hans
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  #15  
Alt 29.01.2015, 12:31
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Mit einem Boot > 10 t gibt es binnen in Deutschland nur drei Möglichkeiten.

Binnenregister
IBS
Flaggenzertifikat



Reines WSA-Kennzeichen ist nicht mehr möglich.
Man kann die Binnenregisternummer ins WSA Kennzeichen eintragen lassen wenn man dies möchte.
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Gruß Volker
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  #16  
Alt 29.01.2015, 12:44
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Zitat:
Zitat von wobermann Beitrag anzeigen
mittlerweile hab ich vón der Wasserschutzpolizei eine verbindliche Auskunft erhalten.

Mit der Niederländischen Anmeldung kann ich nach Deutschland einreisen. Das Schiff erhält dann ein sogenanntes Gastrecht.
Das heist, das Schiff kann 12 Monate in Deutschland bleiben, ohne dass etwas an der Anmeldung geändert wird.
allerdings ist nen Eintrag ins Schiffskataster "nur" der tragfähigste Beweis das das Schiff dein Eigentum ist, keine Registrierung im angegeben Sinn
Dazu benötigst du entweder nen ICP oder (wird überwiegend bei schnellen Motorbooten gemacht) ne RDW registrierung.
Den Kahn eben in D anzumelden istt allerdings billiger und einfacher, als deutscher nen nl ICP zu bekommen ist schon etwas komplizierter.
ICP= IBS in D
Hans
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  #17  
Alt 29.01.2015, 13:07
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Mann Mann, natürlich könnt man auch bei Elwis nachsehen, aber mal für die anderen:
Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen - Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch)

Auf Grund

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind
  1. Binnenschifffahrtsstraßen:
    die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt,
  2. Kleinfahrzeuge:
    Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen, ausgenommen
    1. Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten:

      aa.
      Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;

      bb.
      Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind;

      cc.
      Fähren;

      dd.
      schwimmende Geräte;
    2. Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können;
    3. Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können;
    4. Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt;
    5. Beiboote.
      § 2 Kennzeichnungspflicht

      (1) Der Schiffsführer darf ein deutsches Kleinfahrzeug auf den Binnenschifffahrtsstraßen nur führen, wenn es mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten (§ 5) Kennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 versehen ist. Er darf als Nationalitätenkennzeichen, unbeschadet des § 3 Nummer 3 Buchstabe a, nur ein "D" verwenden. Die Verwendung international üblicher Nationalitätenkennzeichen im Segel bleibt unberührt. Der Schiffsführer hat Dafür zu sorgen, dass das Kennzeichen jederzeit deutlich sicht- und lesbar ist.
      (2) Deutsche Fahrzeuge nach § 1 Nummer 2 Buchstabe b bis e dürfen ein Kennzeichen führen.
      (3) Der Eigentümer eines deutschen Kleinfahrzeugs muss das Kennzeichen in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Kleinfahrzeugs anbringen. Er darf nur ein Nationalitätenkennzeichen nach Absatz 1 Satz 2 verwenden. Er darf weder anordnen noch zulassen, dass der Schiffsführer ein deutsches Kleinfahrzeug ohne oder ohne gültiges Kennzeichen oder mit einem anderen als dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Nationalitätenkennzeichen führt. Er darf als deutsches Kennzeichen nicht mehr als ein Kennzeichen nach § 3 Nummer 4, § 4 oder § 5 anbringen.
      (4) Ausländische Kleinfahrzeuge unterliegen der Kennzeichnungspflicht nach Maßgabe des § 3 Nummer 3.
      (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Wassermotorrad nach § 1 Nummer 3 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I Seite 769) auf den Binnenschifffahrtsstraßen nur geführt werden, wenn es mit einem amtlichen Kennzeichen versehen ist.
      (6) Das Wasser- und Schifffahrtsamt kann auf Antrag des Eigentümers ein Kleinfahrzeug nach § 1 Nummer 2 Buchstabe b bis d, das nur für eine Überführungsfahrt vorübergehend mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 2,21 kW ausgerüstet wird, von der Führung eines Kennzeichens befreien. Zuständig ist das Wasser- und Schifffahrtsamt, in dessen Amtsbezirk die Fahrt beginnt. Berührt die Fahrt die Amtsbezirke mehrerer Wasser- und Schifffahrtsämter, darf die Entscheidung nur einvernehmlich getroffen werden.
      § 3 Ausnahmen

      Von der Kennzeichnungspflicht sind ausgenommen:
      Kleinfahrzeuge, die
    6. durch Führen der Dienstflagge oder durch Aufschriften als Behördenfahrzeuge gekennzeichnet sind;
    7. durch Führen einer Flagge oder durch Aufschriften als Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft gekennzeichnet sind;
    8. ihren Heimathafen oder -ort und deren Eigentümer ihren Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung haben, bis zu einem Jahr nach Einreise in den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn sie
      1. das nach dem Recht ihres Heimatstaates vorgeschriebene Kennzeichen, verbunden mit dem Nationalitätenkennzeichen, führen oder
      2. ihren Namen und Heimathafen oder -ort außen in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben sowie den Namen und Anschrift des Eigentümers an einer innen gut sichtbaren Stelle fest angebracht führen, soweit ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist;
      dies gilt nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
    9. ein nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteiltes amtliches Kennzeichen führen, soweit es vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung anerkannt worden ist; diese amtlichen Kennzeichen werden im Verkehr§ 4 Amtliche Kennzeichen

      (1) Das in § 2 genannte Kennzeichen besteht aus einer Kombination von
    10. einem oder mehreren Buchstaben, die das Wasser- und Schifffahrtsamt erkennen lässt, das das Kennzeichen zugeteilt hat, und
    11. Buchstaben und Ziffern, die mit Bindestrich angeschlossen werden
    Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus der Anlage 1. (2) Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Verordnung gelten auch unverwechselbare Unterscheidungszeichen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, insbesondere:
  3. bei einem im Binnenschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug seine im Schiffsbrief ausgewiesene Schiffsregisternummer, gefolgt von dem Kennbuchstaben B, wenn es seinen Namen und Heimat- oder Registerort in der Form des § 2 Absatz 3 führt;
  4. bei einem im Seeschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug seine, soweit erteilt, in § 11 Absatz 1 Nummer 5 der Schiffsregisterordnug in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I Seite 1133) genannte IMO-Nummer oder sein Funkrufzeichen;
  5. die Nummer des Flaggenzertifikats (§ 3 Buchstabe d des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994, BGBl. I Seite 3140), gefolgt von dem Kennbuchstaben F;
  6. die Kennzeichen, die vom Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin aufgrund des § 1 Nummer 6 der Schifffahrtspolizeilichen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 11. Juni 1992 (Verkehrsblatt Seite 323) zugeteilt worden sind,
  7. das Vermietungskennzeichen nach § 7 der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000 vom 18. April 2000 (BGBl. I Seite 572).
    1. sblatt bekannt gemacht.§ 5 Amtlich anerkannte Kennzeichen

      Ein Kennzeichen gilt als amtlich anerkannt, wenn es aus der Nummer des Internationalen Bootsscheines für Wassersportfahrzeuge (Resolution Nummer 13 rev. ECE, Verkehrsblatt 1989 Seite 120), gefolgt von dem Kennbuchstaben der zuteilenden Organisation besteht. Dabei erhalten der Deutsche Motoryachtverband e. V. den Kennbuchstaben M, der Deutsche Segler-Verband e. V. den Kennbuchstaben S und der Allgemeine Deutsche Automobilclub e. V. den Kennbuchstaben A.
      § 6 Urkunden

      Zum Nachweis über das zugeteilte Kennzeichen ist an Bord mitzuführen:
    2. in den Fällen des § 4 Absatz 1 der dem Eigentümer des Kleinfahrzeugs ausgestellte Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Ausweises;
    3. in den Fällen des § 4 Absatz 2
      1. der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief;
      2. das Schiffszertifikat, der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat oder das Sicherheitszeugnis;
      3. das Flaggenzertifikat;
    4. in den Fällen des § 5 der Internationale Bootschein.
    Die in Satz 1 genannten Urkunden sind den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
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  #18  
Alt 29.01.2015, 13:13
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Nach §3 Absatz 8

muss der TO zwingend in Deutschland anmelden. da er den Wohnsitz in Deutschland hat.

den in 8. Steht: ihren Heimathafen oder -ort und deren Eigentümer ihren Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung haben, bis zu einem Jahr nach Einreise in den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn sie

Der TO hat zwar den Heimathafen im Ausland, aber nicht den Wohnsitz.
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  #19  
Alt 29.01.2015, 13:17
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ja nee ist klar, der Te hat ja ne andere "verbindliche" Auskunft von der WSP erhalten. Das setzt dann ja natürlich geltendesRecht ausser Kraft und wird ihn bei ner Kontrolle vor den unangenehmen Folgen schützen
Hans
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  #20  
Alt 29.01.2015, 13:19
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Das meinte ein Vereinskollege auch mal.

Aussage vom WAPO Mannheim war klar. Strafzettel von der WAPO Mainz brachte Klarheit.
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  #21  
Alt 29.01.2015, 13:48
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Der IBS ist keine Eintragung ins Register im Sinne der Binnen > 10t, See über 15m.

Der IBS ist nur eine Registrierung, um ein Kennzeichen zu bekommen.
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Gruss
Robert
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  #22  
Alt 29.01.2015, 13:49
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Jupp reicht aber aus um den Eintrag ins Binnenregister zu umgehen.
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Alt 29.01.2015, 16:52
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Hallo BF-ler zusammen .



Zitat:
Zitat von Robert67 Beitrag anzeigen
. . . . . . . . .

Das Flaggenzertifikat löst das Problem am einfachsten.

Im Gegensatz zur WSA Zulassung oder IBS ist das auch ein richtiger Eigentumsnachweis


Hallo ohne Namen ( Wobermann ) ,
wäre gut Dich ansprechen zu können .


Ich sehe es auch wie Robert .

Las Dein Sportboot im Seeschiffregister eintragen,
unter Deutscher Flagge hast Du internationale Anerkennung .

Und ein Sportfahrzeug darf auch als Seeschiff binnen fahren .

Die kleine vereinfachte Vermessung beim BSH ist wirklich leicht
abzuhandeln .




Grüße : TOMMI
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Alt 29.01.2015, 17:05
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Zitat:
Zitat von LO-Technik Beitrag anzeigen
Hallo BF-ler zusammen .







Hallo ohne Namen ( Wobermann ) ,
wäre gut Dich ansprechen zu können .


Ich sehe es auch wie Robert .

Las Dein Sportboot im Seeschiffregister eintragen,
unter Deutscher Flagge hast Du internationale Anerkennung .

Und ein Sportfahrzeug darf auch als Seeschiff binnen fahren .

Die kleine vereinfachte Vermessung beim BSH ist wirklich leicht
abzuhandeln .




Grüße : TOMMI
Das wäre wohl wirklich das einfachste. Wobei das Flaggenzertifikat auch länger gilt als der IBS (das flaggenzertifikat muss nur alle 8 Jahre verlängert werden, der IBS alle 2 Jahre).
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Alt 29.01.2015, 20:02
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Zitat:
Zitat von LO-Technik Beitrag anzeigen
Hallo BF-ler zusammen .







Hallo ohne Namen ( Wobermann ) ,
wäre gut Dich ansprechen zu können .


Ich sehe es auch wie Robert .

Las Dein Sportboot im Seeschiffregister eintragen,
unter Deutscher Flagge hast Du internationale Anerkennung .

Und ein Sportfahrzeug darf auch als Seeschiff binnen fahren .

Die kleine vereinfachte Vermessung beim BSH ist wirklich leicht
abzuhandeln .




Grüße : TOMMI
Genau so ist das und genau so hab ich das grad vor ein paar Monaten gemacht....
Schiff 14,xx Meter, 17 Tonnen.

für den Eintraf ins Seeschiffregister brauchte ich den Eigentumsnachweis und den Messbrief.
Letzteres gab es nicht vom Vorbesitzer und wurde früher in Holland nicht benötigt.
Also einfach beantragt und die Maße selber am Schiff gemessen und mit angegeben.
Nach zwei Wochen war das erledigt und es ist meines Wissens der sicherste Eintrag von allen und dauerhaft gültig ohne verlängert werden zu müssen.
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Gruß - Georg
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