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Technik-Talk Alles was nicht Bootspezifisch ist! Einbauten, Strom, Heizung, ... Zubehör für Motor und Segel |
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#126
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Zitat:
schon klar. Aber das Merkblatt bezieht sich auf die Funkerzeugnisse, die erforderlich sind, und nicht auf die Geräteausstattung. Diese Tabelle sagt doch: "Mit einem UBI darf man Binnenfunkgeräte und UKW-Seefunk-Geräte ohne GMDSS innerhalb der Zonen 1-4 bedienen, Grenzwellengeräte oder Seefunkgeräte mit GMDSS hingegen darf man mit UBI nirgends bedienen". Das heißt aber nicht, dass die Ausrüstung "Seefunkgerät ohne GMDSS" und ohne ATIS binnen erlaubt wäre, denn das ist doch zweifelsfrei woanders anders geregelt, oder?
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu |
#127
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Nicht schlecht wäre es vielleicht, Funk- und Führerscheine zu integrieren. So wie in Kroatien. Dem entgegen steht wohl wirklich nur das finanzielle Interesse der Verbände an getrennten Prüfungsgebühren.
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#128
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Zitat:
in der Tabelle geht est doch gar nicht um Geräte sondern um Bereiche. In der zweiten Spalte geht es nur um den Bereich "Seefunk ohne GMDSS" und das ist nun mal Seefunk-Modus. Ergo steht dort: "Mit dem UBI darf man in den Zonen 1-4 UKW-Funkgeräte im Seefunk-Modus bedienen. Da es sich bei den Zonen 3 und 4 aber um Binnenschifffahrtsstraßen handelt, bezweilfle ich, dass man dort mit dem UBI im Seefunkmodus funken darf. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#129
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Willst du jedem, der irgendwo auf einem einsamen Gewässer mit einem 4 m - Schlauchi rumfahren will, einen "Funkschein" aufzwingen? Dann könnte man ja See, Binnen, SRC und UBI in einem Schein machen - würde sicher viele Leute aufs Wasser locken.
Ich denke mal, die Scheinepflicht kam nicht ohne Grund. Wenn zuviele Leute zuviel Mist machen, denkt man über sowas nach. Und eingeführt wurden die ja nicht von den Verbänden, sondern vom Staat. Ist wie überall: ich fahre zum Hafen durch eine schmale Straße in einem kleinen Ort. Da ist - durchaus berechtigt - einer 30iger Begrenzung. Jahrelang gings gut, aber dann wurde immer mehr zu schnell gefahren. Eine geschwindugkeitsanzeige brachte auch keine Besserung - jetzt steht der Blitzer da! Mußte auch nicht sein.
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Gruß Ewald |
#130
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Wenn sich die Menschen benehmen konnten und Regeln beachteten, braeuchte man keine Funkscheine, nicht mal Führerscheine und 90% der Verordnungen und Gesetze konnten abgeschafft werden.
Willy
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#131
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Wenn jeder nur das nehmen würde, was ihm auch gehört, bräuchte man nicht Schloss und Riegel
Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#132
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Danke, wofür haben dann die Handfunken ATIS?
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#133
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Für den Funkverkehr an Bord der Berufsschifffahrt
Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#134
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Genau.. das ist de in Deutschland einzig erlaubte Bereich.
Im europäischen Ausland ist auch anderes erlaubt.
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map |
#135
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Zitat:
Hallo Leute, die Antwort der WSP aus Karlsruhe liegt mir jetzt schriftlich vor ich Zitiere" Nach der -Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk - (BinSchSprFunkV) i.V.m. dem -Handbuch Binnenschifffahrtsfunk- benötigt gemäß §4 auf Wasserstrassen der Zonen 1 bis 4 (u.a. Rhein, Neckar, Mosel, Main ....) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will. Diese Erlaubnis wird u.a. durch ein UKW-Sprechfunkzeugnis nachgewiesen. Bezogen auf die Fahrt auf dem Rheinstrom bzw. auf den sonstigen Binnenschifffahrtsstrassen besteht gemäß §4.05 Nr.4 und Nr.5 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) bzw. §4.05 Nr.2 und Nr.3 Binnenschifffahrtsstrassenordnung (BinSchStrO) jedoch keine Pflicht zur Ausrüstung eines Kleinfahrzeugs mit einer Sprechfunkanlage und auch keine Pflicht zur Benutzung (z.B. ständige Empfangsbereitschaft im Verkehrskreis Schiff-Schiff und Nautische Information) wenn sich an Bord eines Kleinfahrzeuges eine Sprechfunkanlage befindet. Dieser Grundsatz wird jedoch durchbrochen, wenn Kleinfahrzeuge a) eine Radarfahrt durchführen bzw. bei Fahrten bei unsichtigem Wetter (§§ 6.30, 6.32 RheinSchPV bzw. BinSchStrO) b) bei Fahrten auf dem Rhein nach Überschreiten der Hochwassermarke 1 in den entsprechenden Streckenabschnitten (siehe § 10.01 RheinSchPV) Die von Ihnen vertretene Ansicht über die "Empfangspflicht" bei einem mit einem Binnenfunkgerät ausgerüsteten Kleinfahrzeug entspricht aus hiesiger Sicht nicht der Rechtslage mit Ausnahme der v.g. Punkte a) und b) Es ist zu vermuten, dass hier eine Verwechslung in der Gestalt vorliegt, da andere Fahrzeuge namentlich die sogenannten "Großfahrzeuge", nur fahren dürfen, wenn sie mit einer Sprechfunkanlage für die Verkehrskreise Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde ausgerüstet sind und diese in gutem Betriebszustand ist. Die Sprechfunkanlage muß die gleichzeitige Hörbereitschaft auf zwei dieser Verkehrskreise gewährleisten. Hinsichtlich Ihrer Fragestellung - Betrieb des Bootes durch eine Person die nicht im Besitz der UBI-Lizenz ist - ist folgendes anzumerken: a) die Sprechfunkanlage darf gem. §4 (1) BinSchSprFunkV nur bedient oder beaufsichtigt werden durch Inhaber einer Erlaubnis, diese Erlaubnis wird u.a. durch ein UKW-Sprechfunkzeugnis nachgewiesen. b) sollte sich keine Person die diese Erlaubnis besitzt an Bord befinden, ist die Bedienung und Beaufsichtigung der Funkanlage nicht zulässig, als logische Folge muß die Funkanlage zumindest ausgeschaltet bleiben. c) ein Betriebsverbot für das Fahrzeug bei Fehlen eines Sprechfunkzeugnis-Inhabers an Bord ergibt sich nach hiesiger Auffassung nicht, jedoch darf eine vorhandene Sprechfunkanlage nicht in Betrieb bzw. eingeschaltet sein. Zitat Ende: Quelle: http://forum.boote-magazin.de/showth...nnenfunk/page2
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Gruss Vestus
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#136
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So wie ich das verstanden habe, bezieht sich das aufs Fahren am Rhein.
"Zuhause" bin ich aber am Main unterwegs. Wie siehts denn da aus ?
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Viele Grüsse, Holger |
#137
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Zitat:
Außerdem zählen alle Binnenwasserstraßen, die nicht zu den Zonen 1 - 3 gehören, zur Zone 4 BinSchUO - Anhang I. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. Geändert von B4-Skipper (12.11.2013 um 06:59 Uhr) Grund: Tippfehler korrigiert
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#138
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Zitat:
1. Der Beitrag ist vom 20.03.2006, also 7,5 Jahre alt. 2. Wer hat diese Antwort gegeben, Dienstgrad, Name und Telefonnummer sollten mindesten dabei sein. Mit 2. könnte man dann "beweisen", dass man sich informiert hat und eben diese Aussage einer Behörde erhalten hat. Ansonsten vertraue ich diesem "Zitat" nicht, denn dass kann sich ja auch irgendein Witzbold aus den Fingern gesogen haben. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#139
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Die Auskunft der WSP Karlsruhe aus dem Jahre 2006 ist ungeachtet der Frage, ob sie damals zutreffend war oder nicht, heute jedenfalls ganz sicher falsch.
Jungs, warum macht ihr nicht einfach euer UBI? Dann hättet ihr die Antworten auf diese und ähnliche Fragen, die hier immer und immer wieder diskutiert werden, wenigsten einmal gelernt und bräuchtet nicht immer und immer wieder zu spekulieren, ob man nicht doch dies und das unter Verbiegung irgendwelcher Rechtsnormen viellleicht doch darf .... Ein Sportboot, das mit Sprechfunk ausgerüstet ist, bleibt im Hafen, wenn der Skipper kein UBI hat. Fertig. Selbst die Hoffnung, dass es reichen würde (wie zB Wikipedia schreibt), wenn "irgendjemand" an Bord ein UBI hätte, ist unberechtigt. Und nicht schon wieder nach Quellen rufen, die Quellen sind allesamt in der aktuellen Fassung hier im BF schon mehrfach genannt. SUFU heißt das Zauberwort. (Die Angst vor Kerker ist aber imho unbegründet. In der Praxis interessiert das doch kein Schwein. Und wenn doch, ist die Sache vermutlich mit einem Bußgeld im Gegenwert von zwei Vergaserfüllungen einer 5,7-Liter-Maschine erledigt. )
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu |
#140
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Funkausbilder haben auch schon den größten Mist erzählt. Warum sollten sie sich auch besser auskennen als Polizisten oder Verwaltungsbeamte oder als überhaupt irgendjemand? Das Problem ist doch gerade, dass sich in dem Chaos niemand mehr zurechtfindet, wenn es mal um eine klare Abgrenzung geht.
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#141
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Auf die Gefahr, dass es nervt.
Wo steht das so geschrieben Zitat:
In der BinSchStrO §4.05 steht im Punkt 7. der Schiffsführer muss sicherstellen, dass die Sprechfunkanlagen in der vorgeschriebenen Art und Weise betrieben werden. So einfach ist es also doch nichtund m.E. muss der Skipper nur darauf achten, dass der Bediener auch das UBI hat, er darf also (z.B. mangels eigenes UBI) auch bedienen lassen. Interessant sind auch die Punkte 2. bis 4. des § 4.05 der BinSchStrO. In Punkt 2. werden Kleinfahrzeuge explizit von der Pflicht ein Funkgerät im Verkehrskreis Schiff - Schiff und ein weiteres Funkgerät im Verkehrskreis Nautische Information ständig sende- und empfangsbereit zu halten. Punkt 3. trifft für Kleinfahrzeuge überhaupt nicht zu. In Punkt 4. Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, Fahrwasserengen oder Brückenöffnungen auf dem für den Verkehrskreis Schiff - Schiff zugewiesenen Kanal melden. Wo steht also, dass ein mit Sprechfunk ausgerüste Kleinfahrzeug in Fahrt, immer sende und empfangsbereit sein muss Im Fall der Fälle werden sich dann wohl die Juristen unterhalten dürfen. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#142
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Ich hab jetzt das Handbuch Binnenfunk wo es noch vor ein paar Jahren drinnen stand durchforstet.
Tatsächlich wurde es scheinbar geändert. Empfangsbereit muss man nur sein bei unsichtigem Wetter oder Radarfahrt. naja mein Schein ist 10 jahre her und da war es noch eine Prüfungsfrage. Ich lade mir zwar das Handbuch Binnenschiffahrtsfunk jedes Jahr runter. Aber durchgelesen hab ich es seither nicht mehr.
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map |
#143
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Auf die Gefahr, dass es nervt:
Und an anderer Stelle im Gesetz steht, dass der "Bediener" überhaupt kein UBI braucht, sondern von jemandem beaufsichtigt werden muss, der ein UBI hat. Zu all dem und noch mehr sind Quellen allesamt schon vielfach zitiert in diesem Forum, zT in diesem Trööt, zT in anderen Trööts. Mir persönlich ist es tatsächlich schon zu mühselig geworden, die Quellen wieder zu zitieren (ich hab die auch nicht - leider - auf einer Liste vorbereitet in der Jackentasche, sondern suche sie .- blöd wie ich bin - jedensmal aufs Neue raus); vielleicht findest sich ja ein anderer, den Spaß mitmacht. Und jeweils - und meist regelmäßig von jenen, die selbst eben kein UBI haben - werden die zitierten Verordnungen und Gesetze aber eh nicht als taugliche Quelle akzeptiert, sondern allerlei "Merkblätter" und "Infoblätter" und "EU-Widrigkeiten" usw. als scheinbare Gegenbeweise bemüht. Siehe letzthin zB die "Beweisführung", warum die im kroat. Küstenpatent inkludierte UKW-Berechtigung als UBI in DE anerkannt sein muss. Ich selbst habe in 46 Trööts zum Thema Funk irgendwas geschrieben lt. SUFU; Da sind mit Sicherheit die passenden Quellen dabei.
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#144
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#145
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Also MMSI und ATIS Kennungen gibt's von der Bundesnetzagentur, denn jede Seefunk- bzw Schiffsfunkstelle MUSS dort vom Bootseigentümer registriert sein. Gerade in Binnengewässern, aber auch auf See hatte ich schon so einige Routinekontrollen der WaPo und JEDESMAL wurden auch Funkzeugnisse und Frequenzzuteilungsurkunde der Netzagentur mit überprüft. Mit anderen Worten, ohne diese zugeteilten Kennungen darf gar keine Funkanlage an Bord sein, auch nicht, wenn diese ausgeschaltet sind. Rein theoretisch - und das hängt vom Hersteller der Funke ab - könnte man das Gerät in Betrieb nehmen ohne diese Kennungen einzuspeichern. Senden geht dann nicht, aber vermutlich könnte man den Sprechverkehr hören. Verboten bliebe es natürlich weiterhin - siehe oben und vorherige Beiträge...
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#146
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Zitat:
dort wird verwiesen auf das Handbuch binnenschiffahrtsfunk Seite 114. allerdings hat das Handbuch in der aktuellen Ausgaben ur 84 Seiten. Für mich ist diese Artikel nicht maßgebend, sondern nur was im aktuellen Handbuch Binnenfunk steht. hier die Auszüge:
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#147
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Allerdings steht im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk Regionaler Teil Deutschland von 2013 (das ist dann schon verwirrend).
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#148
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Wenn ich das richtig deute, muss auf dem Rhein und der Mosel der Funk nur bei Radarfahrt oder unsichtigem Wetter eingeschaltet sein.
auf den restlichen Binnenwasserstrassen immer.
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#149
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Ich kann das Chaos nicht erkennen. Die Sache ist, wie sie ist. Nochmals zusammengefasst:
1) § 4.05 der BinSchStrO und § 3 BinSchSprFunkV geben dem "Handbuch für den Binnenschifffahrtsfunk" normativen Charakter. Damit ist es nicht bloß "irgendwas", sondern "gültiger Gesetzestext". 2) Die BinSchStrO sagt im Wesentlichen über Funk und Kleinfahrzeuge nichts weiter, als dass (BinSchStrO §§ 4.05 und 4.06) a) Kleinfahrzeuge nicht mit zwei Funkgeräten ausgestattet sein müssen, b) Kleinfahrzeuge mit Radar ein Funkgerät haben müssen, c) Kleinfahrzeuge unter Radarfahrt oder bei unsichtigem Wetter nur dann fahren dürfen, wenn Funk an Bord ist. d) JEDES mit Funk ausgerüstete Fahrzeug (auch Kleinfahrzeuge) bei unübersichtlichen Stellen oder Brückeneinfahrten sich melden muss. 3) Das "Handbuch" (das übrigens in der aktuell gültigen Version 119 Seiten hat) sagt im X. Anhang, Seite 114, dass Hörpflicht auch für Kleinfahrzeuge besteht, die freiwillig mit Funk ausgerüstet sind. 4) Das "Handbuch" sagt im Kapitel I. Allgemeines, dass der Funk von jemandem bedient bzw. beaufsichtigt werden muss, der ein UBI hat, 5) Implizit (dh ohne dass es explizit irgendwie oder irgendwo stehen müsste) ergibt dies alles, dass es nicht reicht, wenn jemand an Bord ist, der ein UBI hat, sondern der Schiffsführer selbst muss ein UBI haben, wenn Funk an Bord ist, weil schiffsführerliche Entscheidungen die nachweisliche Kenntnis der Bestimmungen erfordern, wenn Funk an Bord ist. 6) Im selben Sinne ist es implizit, dass die Funkanlage funktionsfähig sein muss, wenn eine Frequenzuteilung erfolgt ist. Denn mit dieser gilt das Kleinfahrzeug als "mit Funk ausgerüstet" und unterliegt der Hörpflicht usw. Das sind die geltenden Vorschriften. Muss keiner glauben. Kann jeder lesen. Dass tw. nicht mal manch ein Beamter der WSP im Detail darüber Bescheid weiß, bedeutet nur, dass es in der Praxis völlig wurscht ist. Aber es bedeutet nicht, dass irgendwas verworren oder unklar wäre. Was wirklich wichtig ist, weiss jeder WSP-Beamte: Wie schnell man wo fahren darf, wo und wie ein Schiffsführer zu sein hat, wenn ein Rudergänger ohne Patent am Ruder steht, wie viele Promille man haben darf, auch vor Anker usw. Darüber wissen die Bescheid. Wie das mit dem Funk für Sportboote "wirklich" ist, interessiert offenbar nicht. Obwohl auch das völlig klar ist, obwohl es anders ist, als mancher hier es gerne hätte.
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu Geändert von ghaffy (12.11.2013 um 12:39 Uhr)
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#150
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Genau das meine ich ja mit Chaos: Jeder für sich kann es nicht erkennen und glaubt, es wäre alles klar. Gibt es in dieser Form wohl nur beim Funk.
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