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  #401  
Alt 30.09.2013, 08:09
JohnB JohnB ist offline
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Zitat:
Zitat von alaska Beitrag anzeigen
Nach meinem Verständnis widersprechen sich hier der §42 STVZO
der von 3500kg inkl. Stützlast ausgeht und die Ausführung der EU- Richtlinien.
Diese Lücke macht sich IMHO Sigma zu Nutzen.
ich sehe keinen Widerspruch. Auch das BVM sieht keinen.

Grundsätzlich ist die Anhängelast ohne Stützlast zu sehen. Auch § 42 STZVO besagt, Gesamtmasse = Anhängelast + Stützlast.

Für den Sonderfall der 3,5 t gibt § 42 STZVO jedoch die 3,5 t ausdrücklich für die tatsächliche Gesamtmasse vor. So ist es halt.

Zitat:
Zitat von alaska Beitrag anzeigen
Na weil der Bäcker sein Rezept auch nicht verrät.
Keiner kann wegen des Rezeptes der Semmeln, die er im Laden gekauft hat und die er gerade verspeist, Ärger mit der Polizei bekommen.

Wenn ein deutscher Polizist die STVZO anwendet, ist der Fahrer dran; nicht Sigma. Da können die versprechen, was sie wollen. Selbst eine persönliche Haftungsfreistellung durch Sigma könnte mir derartigen Ärger um Urlaub nicht ausgleichen.

Eine Vorschrift, die gesetzesgemäß erlassen ist, kann kein Hersteller ausser Kraft setzen; das könnte nur ein Gericht. Warum führt Sigma keinen Musterprozess und erwirkt ein Gerichtsurteil, dass § 42 STVZO unzulässig sei?
__________________
Beste Grüße

John
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  #402  
Alt 30.09.2013, 08:10
billi billi ist offline
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Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
ich sehe keinen Widerspruch. Auch das BVM sieht keinen.

Grundsätzlich ist die Anhängelast ohne Stützlast zu sehen (EU-Definition und § 42 STZVO). Für den Sonderfall der 3,5 t muss die Stützlast aber berücksichtigt werden, denn § 42 STZVO gibt die 3,5 t ausdrücklich für die tatsächliche Gesamtmasse vor.


Keiner kann wegen des Rezeptes der Semmeln, die er im Laden gekauft hat und die er gerade verspeist, Ärger mit der Polizei bekommen.

Wenn ein deutscher Polizist die STVZO anwendet, ist der Fahrer dran; nicht Sigma. Da können die versprechen, was sie wollen. Selbst eine persönliche Haftungsfreistellung durch ein Sigma könnte mir derartigen Ärger um Urlaub nicht ausgleichen.

Eine Vorschrift, die gesetzesgemäß erlassen ist, kann kein Hersteller ausser Kraft setzen; das könnte nur ein Gericht. Warum führt Sigma keinen Musterprozess und erwirkt ein Gerichtsurteil, dass § 42 STVZO unzulässig sei?
hi John ließ nochmal die von mir ausgezogenen Abschnitte aus der EU-Verordnung
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  #403  
Alt 30.09.2013, 08:21
JohnB JohnB ist offline
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
hi John ließ nochmal die von mir ausgezogenen Abschnitte aus der EU-Verordnung
Habe ich schon vor längerer Zeit (siehe #387).


Noch ein letztes Mal:

1. Nach EU-Vorschrift ist die Anhängelast = Achslast im angekuppelten Zustand. Hier sind wir uns alle einig.

2. Auch nach STVZO gilt das "tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast)". Der Klammerausdruck ist eine sog. "Legaldefinition", d.h. der Rechtstext definiert hier "tatsächliches Gesamtgewicht = Achslast zuzüglich Stützlast". Das entspricht exakt der EU-Vorschrift.


Zwischenergebnis: EU-Vorschrift und STZVO haben das gleiche Begriffsverständnis.


3. Die EU-Vorschrift schreibt 3,5 t als Obergrenze für die Anhängelast = Achslast vor.

4. Die STVZO schreibt 3,5 t als Obergrenze für das tatsächliche Gesamtgewicht vor.


Resultat: Die STVZO ist strenger als die EU-Vorschrift.

Es gibt viele nationale Vorschriften, die strenger sind als EU-Recht. Woher soll sich ergeben, dass der §42 STVZO unwirksam sein soll? Bestenfalls aus einem Rechtsgutachten, das Sigma sich besorgt hat. Papier ist geduldig.
__________________
Beste Grüße

John
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  #404  
Alt 30.09.2013, 08:27
billi billi ist offline
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Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
Es gibt viele nationale Vorschriften, die strenger sind als EU-Recht. Woher soll sich ergeben, dass der §42 STVZO unwirksam sein soll? Bestenfalls aus einem Rechtsgutachten, das Sigma sich besorgt hat. Papier ist geduldig.
ich hab dazu dies hier gefunden :

http://europa.eu/legislation_summari.../l14548_de.htm

Auzug: Laut dem Grundsatz des Vorrangs hat das EU-Recht ein höheres Gewicht als das Recht der Mitgliedstaaten. Der Grundsatz des Vorrangs gilt für alle EU-Rechtsakte mit verbindlicher Wirkung. Die Mitgliedstaaten dürfen also keine nationale Rechtsvorschrift anwenden, die im Widerspruch zum EU-Recht steht.

das hat mich dann auch überzeugt.

ist im Prinzip wie in Deutschland. In Hessen gibt es laut Gesetz noch die Todesstrafe als Höchstrafe. Wird aber durch das Grundgesetz verhindert.

Auszug aus Wiki dazu:

Ein vielzitiertes juristisches Kuriosum stellt in diesem Zusammenhang Art. 21 Abs. 1 HV dar, nach dem für besonders schwere Verbrechen die Todesstrafe verhängt werden kann.[2] Diese Regelung ist jedoch gegenstandslos, da das deutsche Strafgesetzbuch die Todesstrafe nicht vorsieht und aufgrund des Grundgesetzes auch nicht vorsehen darf (Art. 102 GG).

Geändert von billi (30.09.2013 um 08:42 Uhr)
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  #405  
Alt 30.09.2013, 08:53
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Und was will Sigma dann noch im Fahrzeugschein nachgucken, wenn es so einfach wäre?
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  #406  
Alt 30.09.2013, 08:55
JohnB JohnB ist offline
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Wo widerspricht die STZVO der EU-Verordnung?

"Artikel 5
Für die Zulassung/den Betrieb zulässige Massen
1. Für die Zwecke der Zulassung und Inbetriebnahme von
gemäß dieser Verordnung typgenehmigten Fahrzeugen legen die
nationalen Behörden für jede Variante und Version innerhalb
eines Fahrzeugtyps die folgenden Massen fest
, die gemäß der
Richtlinie 96/53/EG für den innerstaatlichen Verkehr oder den
grenzüberschreitenden Verkehr zugelassen sind:"

Die deutsche Festlegung genügt der Eu-Maßgabe: "Die technisch zulässige Anhängelast darf jedoch in keinem Fall 3 500 kg überschreiten."

Alles hübsch EU-konform, aber halt weniger möglich.
__________________
Beste Grüße

John
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  #407  
Alt 30.09.2013, 09:15
billi billi ist offline
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Deutsches Recht:

...tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast)...


Eu-Recht:

3.1.1.2. Die technisch zulässige Anhängelast darf jedoch in keinem Fall 3 500 kg überschreiten.

"technisch zulässige Anhängelast" (TM) bezeichnet ... entsprechend der Gesamtmasse der von den Rädern einer Achse oder Achsgruppe auf den Boden übertragenen Last an einem mit dem Zugfahrzeug verbundenen Anhänger.

Somit ohne Stützlast.

Somit darf laut EU-Recht der Trailer 3500kg auf die Waage bringen laut Deutschem Recht nur die 3500-Stützlast.
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  #408  
Alt 30.09.2013, 09:18
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Wieso ruft denn dann keiner der interessierten mal bei Sigma an und lässt sich beraten?
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Gruss

Matthias

Sommer, Sonne, Boot
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  #409  
Alt 30.09.2013, 09:20
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Zitat:
Zitat von wormdorm Beitrag anzeigen
Wieso ruft denn dann keiner der interessierten mal bei Sigma an und lässt sich beraten?
ich bin nicht interrresiert und SIGMA gibt erst beim Kauf auskunft.
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  #410  
Alt 30.09.2013, 09:49
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hp2sport hp2sport ist offline
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@Billi, @JohnB
Seit ihr eigentlich echte Juristen, oder nur hobbymäßige?

Ich bin schwer beeindruckt, was aber nicht heißt das ihr auf dem richtigen Weg seid.
__________________
Gruß Hans,
der Bojenfeldhasser
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  #411  
Alt 30.09.2013, 09:50
uhx uhx ist offline
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Liebes Forum,

nachdem ich nun auch von einem anderen Hersteller ein Angebot über einen Anhänger mit sogar 3850kg (!) zulässiger Gesamtmasse erhalten hatte, habe ich mir doch mal die Mühe gemacht und einige Abende damit verbracht die diversen Verordnungen zu lesen. Ich versuche jetzt einmal einiges, das hier bereits geschrieben wurde und meine eigenen Recherchen zusammenzufassen und möchte euch das Ergebnis nicht vorenthalten:

Alle, die hier mit der Straßenverkehrszulassungsordnung argumentiert haben, haben natürlich recht. Nach StVZO sind auflaufgebremste Anhänger mit Kugelkopfpupplung und einem zulässigen Gesamtgewicht (nach StVZO Achslast+Stützlast) von über 3,5t nicht zulässig: $42 Abs.1 schließt zunächst die Nutzung hinter PKW aus, jedoch noch nicht die Zulässigkeit an sich. Das erledigen aber $41 Abs.10 (Auflaufbremse) und $43 Abs.4 Nr.4 (selbsttätig wirkende Anhängerkupplungen). Bitte beachtet, dass ich hier bewusst den in der StVZO üblichen Begriff "Gesamtgewicht" gewählt habe, um ihn von der weiter unten auftauchenden und anders definierten "Gesamtmasse" zu unterscheiden.

Dies nur am Rande: Weiter oben wurde darauf hingewiesen, dass die StVZO irgendwann in Zukunft aufgehoben werden soll. Dies ist in Teilen bereits geschehen, als die Fahrerlaubnis-Verordnung (1.1.1999) und die Fahrzeugzulassungsverordnung (1.3.2007) eingeführt und gleichzeitig die korrespondierenden Paragraphen der StVZO aufgehoben wurden. Die komplette Aufhebung ist, wenn man Wikipedia als Quelle glaubt, geplant. Für die Zulässigkeit des in Frage stehenden Anhängers ist das aber völlig irrelevant!


Warum ist also ein solcher Anhänger zulässig, obwohl die StVZO ihn eindeutig ausschließt? Die Antwort findet man in der Verordnung (EU) 1230/2012 von 12.12.2012, der Verordnung (EG) 661/2009 vom 13.7.2009 in Kombination mit den Regeln der EU-Richtlinie 2007/46/EG vom 5.9.2007.


Exkurs EU-Recht

Um zu verstehen, warum diese die StVZO aushebeln, muss man einen kleinen Exkurs ins EU-Recht unternehmen. Unterscheiden muss man hier zwischen EU-Richtlinie und EU-Verordnung:

1. Die EU-Richtlinie ist ein Rechtsakt der EU mit allgemeiner Gültigkeit, der von den Mitgliedsstaaten innerhalb einer bestimmten Frist umzusetzen ist. Sie ist hinsichtlich des Zieles verbindlich, überlasst den Mitgliedsstaaten jedoch die Wahl der Form und der Mittel.

2. Die EU-Verordnung ist ein Rechtsakt der EU mit allgemeiner Gültigkeit und unmittelbarer Wirksamkeit in den Mitgliedsstaaten. Sie muss von den EU-Mitgliedsstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden, sondern gilt unmittelbar; d.h. sie überregelt nationales Recht!

Bis zum 30.11.2009 wurden EU-Verordnungen mit "Verordnung (EG)" bezeichnet, vor dem 1.11.1993 mit "Verordnung (EWG)" und seit dem 1.12.2009 mit "Verordnung (EU)". Alle drei sind jedoch heute gültig als Verordnungen der EU.


EU-Recht vs. StVZO

Mit der oben genannten Verordnung (EU) 1230/2012 wurde eine zur StVZO konkurrierende Regelung geschaffen. Trotz einer bis 2014 reichenden Übergangsregelung bis zum vollständigen Inkrafttreten, gibt es seit dem 29.4.2009 einen Rechtsanspruch darauf Neufahrzeuge nach EU-Verordnung zuzulassen. Momentan ist es wohl so, dass man die Wahl hat ein Fahrzeug entweder nach StVZO oder nach EU-Verordnung zuzulassen. Das entscheidende ist jedoch: Es gibt keine Mischung! Lässt man ein Fahrzeug entsprechend den Regeln der EU-Verordnung zu, dann ist der Inhalt der StVZO dafür völlig unerheblich. Somit werden Fahrzeuge zulässig, die von der StVZO ausgeschlossen sind, von der EU-Verordnung aber erlaubt.

Ein Wort noch zur EU-Richtlinie 2007/46/EG: Da es sich um eine Richtlinie handelt, müsste sie in nationales Recht übertragen werden und kann für sich alleine die StVZO nicht überregeln. Da sich die Verordnung (EU) 1230/2012 ihre Inhalt jedoch zu eigen macht, ist dieser mit dem Inkrafttreten der 1230/2012 nun plötzlich doch verbindlich und unmittelbar gültig. Gleiches gilt für die Richtlinien, die in Anhang IV, Teil I der Richtlinie 2007/46/EG genannt sind.


Damit es ein bischen übersichtlicher wird, mache ich hier mal eine Inhaltliche Trennung. Mehr im nächsten Beitrag.

Geändert von uhx (30.09.2013 um 10:31 Uhr)
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  #412  
Alt 30.09.2013, 09:55
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EU-Fahrzeugklassen

Fangen wir zunächst mit den Fahrzeugklassen an. Anhang II, Teil A, Punkt 3 der Richtlinie 2007/46/EG ist zu entnehmen, dass die Fahrzeugklasse O2 Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen umfasst. Der entscheidende Zusatz steht direkt darunter:

Im Fall eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers ist die für die
Klasseneinteilung des Anhängers maßgebliche Höchstmasse gleich der
von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen
Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist und bis
zum zulässigen Höchstwert beladen ist.


D.h. ein Tandemtrailer (Zentralachsanhänger) mit 3500kg höchstzulässiger Achslast und 150kg höchtzulässiger Stützlast fällt in die Fahrzeugklasse O2.


Definition der technisch zulässigen Gesamtmasse

Wie ist denn nun die "technisch zulässige Gesamtmasse" definiert? Dazu gibt die Verordnung (EU) 1230/2012 in §2 Abs.7 Auskunft:

„technisch zulässige Gesamtmasse“ (M) bezeichnet die vom Hersteller
angegebene Höchstmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand, die
auf der Bauart und der bauartbedingten Leistungsfähigkeit des
Fahrzeugs beruht; die technisch zulässige Gesamtmasse eines
Anhängers oder eines Sattelanhängers umfasst die statische Masse,
die in angekuppeltem Zustand auf das Zugfahrzeug übertragen wird;


Da wiederum der Begriff "statische Masse" nicht klar definiert ist, hilft das erstmal nicht weiter. Daher nehmen wir die Anmerkungen zu Anhang I der Richtlinie 2007/46/EG zu Hilfe:

Bei Anhängern [...], die eine bedeutende Stützlast auf die
Anhängevorrichtung [...] übertragen, ist diese Last, dividiert durch
die Erdbeschleunigung, in der technisch zulässigen Höchstmasse
enthalten.


Also: technisch zulässige Höchstmasse = technisch zulässige Achslast + technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt

Als technisch zulässige Höchstmasse ist unter F.1 im Fahrzeugschein also tatsächlich 3650kg (bei 150kg zulässiger Stützlast und 3500kg zulässiger Achslast) einzutragen!

Anmerkung: teschnisch zulässige Achslast und technisch zulässige Stüzlast am Kupplungspunkt sind ebenfalls in Verordnung (EU) 1230/2012 in §2 Abs.7 definiert und entsprechen dem, was man sich darunter vorstellt.


Bleiben jetzt noch 2 Frage übrig:

1. Ist eine Auflaufbremse zulässig? Ja. Zu finden in der Richtlinie 71/320/EWG, Punkt 2.2.2.2:

Anhänger der Klasse O2 müssen mit einer Betriebsbremsanlage
ausgerüstet sein, die entweder eine durchgehende oder eine
halbdurchgehende oder eine Auflaufbremsanlage ist.

Da unser Tandemanhänger wie oben festgestellt in die Klasse O2 fällt, ist also eine Auflaufbremse zulässig.


2. Darf ein PKW das ziehen? Grundsätzlich ja. In der Verordnung (EU) 1230/2012, Anhang I, Punkt 3.1.1.2 steht, dass Fahrzeuge der Klasse M1 (PKW) und N1 (LKW bis 3,5t) Anhänger bis zu einer technisch zulässigen Anhängelast von 3500kg ziehen dürfen.


Die Definition der "technisch zulässigen Anhängelast" findet sich ebenfalls in der 1230/2012 unter §2 Absatz 9:

„technisch zulässige Anhängelast“ (TM) bezeichnet die Höchstmasse
eines oder mehrerer Anhänger, die von einem Zugfahrzeug gezogen
werden können, entsprechend der Gesamtmasse der von den Rädern
einer Achse oder Achsgruppe auf den Boden übertragenen Last an
einem mit dem Zugfahrzeug verbundenen Anhänger;


Zu deutsch: Die Stützlast zählt nicht zur Anhängelast. Ein Hänger mit tatsächlicher Gesamtmasse von >3500kg darf also von einem PKW gezogen werden, solange die höchstzulässige (und damit auch die tatsächliche) Achslast 3500kg nicht überschreitet!

Geändert von uhx (30.09.2013 um 10:34 Uhr)
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  #413  
Alt 30.09.2013, 10:18
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So, damit ist hoffentlich klar geworden, dass es sich keineswegs um eine Gesetzteslücke handelt, sondern um ganz normales geltendes EU-Recht. Ich hoffe damit sind abschließend und endgültig alle Klarheiten beseitigt

Ein Anmerkung kann ich mir nun am Ende aber doch nicht verkneifen: Es ist doch erstaunlich, wie man durch Geheimniskrämerei und/oder Überheblichkeit samt und sonders jegliche Glaubwürdigkeit verspielen kann. Das gilt für die Äußerungen eines in diesem Thread mehrfach erwähnten Herstellers genauso wie für Kommentare im Stil von "ich such's dir sicher nicht raus" oder "ich amüsiere mich köstlich". Aber das ist nur meine eigene bescheidenen Meinung zu diesem Thread.

Ulli
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  #414  
Alt 30.09.2013, 10:24
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Kannst Du uns Nichtwissenden das ganze in max. einem oder zwei Sätze erklären?
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  #415  
Alt 30.09.2013, 10:27
billi billi ist offline
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Zitat:
Zitat von hp2sport Beitrag anzeigen
@Billi, @JohnB
Seit ihr eigentlich echte Juristen, oder nur hobbymäßige?

Ich bin schwer beeindruckt, was aber nicht heißt das ihr auf dem richtigen Weg seid.
Hobby.
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  #416  
Alt 30.09.2013, 10:28
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Zitat:
Zitat von hp2sport Beitrag anzeigen
Kannst Du uns Nichtwissenden das ganze in max. einem oder zwei Sätze erklären?
Laut EU-Recht darf die Stützlast von der Gesammtmasse des Anhängers abgezogen werden.

bzw. Beim Eintragen hinzugerechnet werde.

im Angehängten Zustand dar der Trailer max. 3500kg auf die Waage bringen (Nur wiegung der Achsen).
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  #417  
Alt 30.09.2013, 10:32
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Wie erklärt sich dann der Trailer mit den o. g. 3850 KG?
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  #418  
Alt 30.09.2013, 10:37
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Standard Danke an Ulli

...

Ulli, dem was Du schreibst ist nichts mehr hinzuzufügen.

Ich ziehe meinen Hut vor Deinen Ermittlungsbemühungen.
Das war viel Arbeit. Das hast Du GUT gemacht!


Damit das nochmal deutlich wird. Die maximalen 3650 kg sind aber nur dann möglich wenn das Fahrzeug eine zulässige und tatsächliche Stützlast von 150 kg erreicht.

Der besagte BMW hat augenscheinlich nur 140 kg zulässige Stützlast. Und darum fällt die maximale Gesamtmasse um 10 kg auf nur noch 3640 kg.

Wassersportliche Grüße von der Elbe
Boris
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... gehen Sie bitte weiter - hier gibt es nix zu sehen !!!
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  #419  
Alt 30.09.2013, 10:39
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350kg Stützlast
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Volker, der irgenwann auf´s Meer will....

Minchen war ein gutes Schiff, es kühlte mein Bier, backte Brötchen auf und durch die Gegend fuhr es mich auch

new boat coming soon
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  #420  
Alt 30.09.2013, 10:42
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Zitat:
Zitat von hp2sport Beitrag anzeigen
Wie erklärt sich dann der Trailer mit den o. g. 3850 KG?
Durch eine Auflaufeinrichtung mit 350kg Stützlast. Google mal nach "Knott Auflaufbremse 350kg Stützlast", dann findest Du sowas. Wie Boris gerade erwähnte, setzt das aber natürlich ein entsprechendes Zugfahrzeug voraus.
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  #421  
Alt 30.09.2013, 10:42
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§44 STVZO (wenn icht im EU-recht was anderes steht)

(3) Bei Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t darf die vom ziehenden Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht weniger als 4 Prozent des tatsächlichen Gesamtgewichts des Anhängers betragen; sie braucht jedoch nicht mehr als 25 kg zu betragen. Die technisch zulässige Stützlast des Zugfahrzeugs ist vom Hersteller festzulegen; sie darf – ausgenommen bei Krafträdern – nicht geringer als 25 kg sein. Bei Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t darf die vom ziehenden Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht weniger als 4 Prozent des tatsächlichen Gesamtgewichts des Anhängers betragen, sie braucht jedoch nicht mehr als 500 kg zu betragen. Die maximal zulässige Stützlast darf bei diesen Anhängern – ausgenommen bei Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern), die für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind (§ 58) und land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten – höchstens 15 Prozent des tatsächlichen Gesamtgewichts des Starrdeichselanhängers (einschließlich Zentralachsanhängers), aber nicht mehr als 2,00 t betragen. Bei allen Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) darf weder die für die Anhängekupplung oder die Zugeinrichtung noch die vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebene Stützlast überschritten werden.

Das sind bei 3,5t max kanpp über 500kg.

die Stützlast des Zugfahrzeugs ist natürlich auch entscheidend (allerdings nicht für die Eintragung im Hängerschein.
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  #422  
Alt 30.09.2013, 11:06
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Hallo,

also wenn ich es richtig verstanden habe, dann wäre es so:

Jeder Trailerhersteller könnte einen 3,65t-Trailer anbieten, wenn die Achsen für 3,5t zugelassen sind und die Kupplung die Stützlast von 150kg verträgt.

Das max. Gesamtgewicht des Trailers samt Boot könnte dann die 3,5t + zulässige Stützlast des Autos betragen. Da 100kg Stützlast bei den meisten SUVs vorhanden sind, kann man mit 3,6t mind. rechen, im Idealfall mit 3,65t.

Und das alles ohne Tricks und völlig legal.

Jetzt heißt es nur noch: An alle Trailerhersteller: "Baut 3,65t-Trailer und das zu vernüftigen Preisen"

Danke für die ausführlichen Recherchen.

Gruß Axel
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  #423  
Alt 30.09.2013, 11:07
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Standard EU-Recht

...

diese ganze Thematik zeigt mal wieder ganz deutlich, welche grundsätzliche BEDEUTUNG das übergeordnete EU-Recht für die einzelnen Mitgliedsstaaten und deren Bevölkerung hat.

Und das der Gesetzgeber / die Politik leider mit der Umsetzung des jeweiligen EU-Rechts vollkommen überfordert zu sein scheint.

Nicht zu unterschätzen; hat nun jeder die notwendigen Rechtsgrundlagen um selber prüfen zu können, ob die Fahrzeugkombination für Ihn jeweils "möglich" ist.

Darüber hinaus kann nun auch bei anderen Herstellern ein Anhänger mit den jeweiligen Parametern bestellt werden. Die dann notwendige Einzelabnahme (wenn es denn der Hersteller nicht selber machen will) kann nun jeder beim TÜV selber beantragen und vornehmen lassen.

= Danke das es dieses Forum gibt =

Wassersportliche Grüße von der Elbe
Boris
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  #424  
Alt 30.09.2013, 11:17
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Zitat:
Zitat von Trikeflieger2 Beitrag anzeigen
Das max. Gesamtgewicht des Trailers samt Boot könnte dann die 3,5t + zulässige Stützlast des Autos betragen. Da 100kg Stützlast bei den meisten SUVs vorhanden sind, kann man mit 3,6t mind. rechen, im Idealfall mit 3,65t.

Gruß Axel
im Idealfall sogar 4,025t da die max Stützlast ja 15% der Achslast beträgt und das sind 525kg.

Allerdings kenn ich keine Anhängerkupplung die dafür zugelassen ist.
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  #425  
Alt 30.09.2013, 11:25
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Hallo Volker,

schwieriger dürfte es wohl sein, das passende Auto (SUV) zu finden, welches die Stützlast von über 500kg in die Rahmenkonstruktion einleiten kann.

Vielleicht sollten wir noch einen Beitrag eröffnen: "Weches Zugfahrzeug mit welcher max. Stützlast gibt es?"

Gruß Axel
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