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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #1  
Alt 02.09.2010, 09:03
Graf Koks Graf Koks ist offline
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Standard Bußgeld für Bootsfahrer und die Auswirkungen auf den Autoführerschein

Hallo Leute,

wir hatten im Freundeskreis eine lebhafte Diskussion um
die Auswirkungen eines Bußgeldes oder einer
Ordnungswidrigkeitenanzeige für Bootsfahrer
auf den Führerschein für den Straßenverkehr.

Ich bin der Meinung, daß bei bestimmten Verstößen
auf dem Wasser (z. B. Alkohol oder Unfallflucht) auch eine
Meldung der Schifffahrtsbehörde an das Straßenverkehrsamt
geht mit den entsprechenden Auswirkungen auf den
Autoführerschein (Idiotentest, Punkte usw.)

Habt ihr diesbezüglich Erfahrungen gemacht und welche ?
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  #2  
Alt 02.09.2010, 09:07
Benutzerbild von Cyrus
Cyrus Cyrus ist offline
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Standard

Zitat:
Zitat von Graf Koks Beitrag anzeigen
Ich bin der Meinung, daß bei bestimmten Verstößen
auf dem Wasser (z. B. Alkohol oder Unfallflucht) auch eine
Meldung der Schifffahrtsbehörde an das Straßenverkehrsamt
geht mit den entsprechenden Auswirkungen auf den
Autoführerschein (Idiotentest, Punkte usw.)

Deine Meinung? OK.

Bis jetzt ist so etwas nicht passiert.

Auch nicht mit 3 Promille samt Unfall.
__________________
Mit sportlichen Grüßen

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  #3  
Alt 02.09.2010, 09:12
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alaska alaska ist offline
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Standard

Zitat:
Zitat von Cyrus Beitrag anzeigen
Deine Meinung? OK.

Bis jetzt ist so etwas nicht passiert.

Auch nicht mit 3 Promille samt. Unfall.
Der Bootfahrer der 2007 bei KA sein MoBo unter Alkoholeinfluss verunfallte, ging ein Jahr lang zu Fuß.
Boot kenterte mit 4 Erw. und 1 Kind an Bord bei höherer Geschwindigkeit,
weil der Schiffsführer die Wellen eines Flusskreuzfahrers falsch einschätzte und diese unterschnitt.
__________________
Bald wieder vom Oberrhein.
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  #4  
Alt 02.09.2010, 15:13
Rheinsegler Rheinsegler ist offline
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Zitat:
Zitat von Graf Koks Beitrag anzeigen

Ich bin der Meinung, daß bei bestimmten Verstößen
auf dem Wasser (z. B. Alkohol oder Unfallflucht) auch eine
Meldung der Schifffahrtsbehörde an das Straßenverkehrsamt
geht mit den entsprechenden Auswirkungen auf den
Autoführerschein (Idiotentest, Punkte usw.)
Punkte kann es keine geben.
Erfährt die Straßenverkehrsbehörde von einer Trunkenheitsfahrt auf dem Wasser kann sie das u. U. als Hinweis auf Trunksucht werten und in der Folge die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezweifeln. Das musst Du dann widerlegen.
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  #5  
Alt 02.09.2010, 17:07
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DodgeRam DodgeRam ist offline
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Beit trunkenheitfaht auf dem Wasser wird der WSP Beamte auch nach der Fahrerlaubnis für KfZ fragen und diese auch einziehen, umgekährt ist dieses auch der Fall, jedoch wird er vileicht nicht fragen ob man einen Bootsführerschein besitzt, weil man nicht davon ausgeht das viele einen Bootsführerschein besitzen. Deswegen sollte man sich in so einem Fall die Aussage verknaifen "dan fahre ich nur Boot" dan ist der Lappen auch weh.
Gruß DodgeRam
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  #6  
Alt 02.09.2010, 17:20
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EHB EHB ist offline
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Hallo Frank,

dann werde ich mich mal hier outen, mich hatten sie 02 mal angehalten und ich musste pusten und danach mit zur Blutabnahme. Und ich kann dir sagen das sie in der nachfolgenden Verhandlung auch an meinen KFZ- Führerschein wollten. Also zu deiner Frage ja unter Umständen machen die das. So zum Schluß noch ich habe noch alle meine Lappen aber dafür habe ich auch reichlich Federn gelassen. Fazit seid dem trink ich nichts mehr wenn ich Boot fahre.

schönen Gruß Enrico
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  #7  
Alt 02.09.2010, 18:59
Rheinsegler Rheinsegler ist offline
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Zitat:
Zitat von DodgeRam Beitrag anzeigen
Beit trunkenheitfaht auf dem Wasser wird der WSP Beamte auch nach der Fahrerlaubnis für KfZ fragen und diese auch einziehen,....
Nein, wird er nicht. Dazu fehlt die Rechtsgrundlage.
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  #8  
Alt 02.09.2010, 19:12
Müritzjunge Müritzjunge ist offline
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Zitat:
Zitat von Rheinsegler Beitrag anzeigen
Nein, wird er nicht. Dazu fehlt die Rechtsgrundlage.
Diese Aussage ist Falsch!

Jens
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  #9  
Alt 02.09.2010, 19:16
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Smutje Paul Smutje Paul ist offline
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Finde ich total ok wenn bei Alkoholkonsum beide Führerscheine abgenommen werden.
Alkohol gehört überhaupt an keinem Steuer.....
__________________
Bravo 170 Arrowbeau
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  #10  
Alt 02.09.2010, 19:27
autorowdy autorowdy ist offline
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Zitat:
Zitat von Rheinsegler Beitrag anzeigen
Nein, wird er nicht. Dazu fehlt die Rechtsgrundlage.
Zitat:
Zitat von Müritzjunge Beitrag anzeigen
Diese Aussage ist Falsch!


So drehen wir uns im Kreis!

Hat keiner verlässliche Quellenangaben?

Gesetz X §Y Absatz Z.

Alles andere ist Tröööt!
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  #11  
Alt 02.09.2010, 19:46
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Ruby Ruby ist gerade online
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http://www.bauersfeld-rechtsanwaelte...g-alkohol.html
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Gruß
Thomas
http://www.scsschwerin.de
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  #12  
Alt 02.09.2010, 20:19
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Freibeuter Freibeuter ist offline
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Standard

Maßgeblich für den Seebereich ist das Seeamt. Ob das Binnen (Ruby Urteil) auch so ist, weiß ich nicht. Aber wir haben ja unzählige gewiefte Juristen an Bord.


Wird man mit Alk erwischt, -wird dort verhandelt und ein rechtswirksamer Spruch für die Schifffahrt gefällt. Das hat soweit nichts mit dem Straßenverkehr zu tun.

Aber!!!

Standardspruch des Seeamts
Dem Beteiligten wird für die Dauer von 15 Monaten untersagt, die Befugnisse aus dem
Sportbootführerschein Nr. XXX, ausgestellt in Kiel am XXX, auszuüben. Die Dauer der sofortigen
Vollziehung dieses Spruches wird dabei angerechnet.
Voraussetzung für die Aufhebung des Fahrverbotes ist, dass durch ein gerichtsmedizinisches
Gutachten das Nichtbestehen einer Alkoholabhängigkeit des Beteiligten durch Überprüfung
der Alkoholismusmarker festgestellt wird.
Das Gutachten ist dem Seeamt Kiel vorzulegen.

Das Ergebnis des gerichtsmedizinischen Gutachtens ist nicht geheim. Und ein juristischer Gegenspieler wird (oder könnte) mit dem Wissen ein weiteres Verfahren für den Straßenverkehr anstreben.

Der Staatsanwalt muss bei der Anzeige handeln und der 2te Stein kommt ins Rollen.

Also wer Alkohlkrank ist, könnte heftigere Probleme bekommen, als jemand der nur einen Gezischt hat.

Oder er zerreißt seinen SBF einfach auf Lebzeit.
__________________
Jörg von der (ex)Freibeuter
...
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  #13  
Alt 02.09.2010, 20:34
booter booter ist offline
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Standard Auto- nicht gleich Boots-Führerschein

Hallo zusammen,

als Neuling wage ich mich in die Diskussion einzumischen:

Im Bootshandel (glaube ich) stand im vergangenen Jahr mal ein Bericht darüber, dass ein Gericht darüber urteilte, ob wegen Vergehen beim Bootfahren auch der Autoführerschein entzogen werden darf... und siehe da: darf nicht! Warum genau, kriege ich leider nicht mehr zusammen.
Ob das gut ist oder nicht, will ich nicht beurteilen.

Gruß, Markus
__________________
Irgendwas ist immer!
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  #14  
Alt 03.09.2010, 08:12
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DodgeRam DodgeRam ist offline
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43 Danke in 27 Beiträgen
Standard

Diese Aussagen bezüglich einzug vom Bootsführerschein und Kfz Führerschein stamt von einem Freund, Kommissar bei der Autobahnpolizei und Ausbilder für Bootführerschein !
Gruß DodgeRam
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  #15  
Alt 03.09.2010, 08:25
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checki checki ist offline
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Standard

Zitat:
Zitat von DodgeRam Beitrag anzeigen
Diese Aussagen bezüglich einzug vom Bootsführerschein und Kfz Führerschein stamt von einem Freund, Kommissar bei der Autobahnpolizei und Ausbilder für Bootführerschein !
Gruß DodgeRam
Lass Ihn diesen Tröt hier lesen.
__________________
Gruß aus Berlin
Jörg

Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher.
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  #16  
Alt 03.09.2010, 08:28
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Cyrus Cyrus ist offline
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Zitat:
Zitat von DodgeRam Beitrag anzeigen
Diese Aussagen bezüglich einzug vom Bootsführerschein und Kfz Führerschein stamt von einem Freund, Kommissar bei der Autobahnpolizei und Ausbilder für Bootführerschein !
Gruß DodgeRam

Auch die können sich irren.

Ich kenne jedenfalls keinen einzigen Fall,
wo mit dem Bootsführerschein der KFZ-Führerschein eingezogen wurde.
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  #17  
Alt 03.09.2010, 08:47
lralfi lralfi ist offline
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ich kenn einen, Alk-kontrolle auf dem Rhein mit Jetski, pusten, ab zur Blutabnahme 0,8 auf dem Kessel 12 Mon SBF weg + Geldstrafe, in einem zweiten Verfahren PKW-Schein ebenfalls abgeliefert, ich meine ebenfalls 12 Monate, danach Idi-test...Volles Programm.
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  #18  
Alt 03.09.2010, 09:00
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Freibeuter Freibeuter ist offline
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Ich kenne 2 Fälle:

Der Erste:
Wiederholte Trunkenheitsfahrt mit tödlichem Unfall.

Der Zweite:
Wiederholter Verstoß gegen BMTG.

Beim Ersten kann ich das Az besorgen.. aber nur per PN.

Der Zweite ist ein mir persönlich bekannter Segler.

Waren beides keine Selbstläufer, sonder wurden von der Gegenseite erwirkt.
__________________
Jörg von der (ex)Freibeuter
...
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  #19  
Alt 03.09.2010, 09:19
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Freibeuter Freibeuter ist offline
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15.763 Danke in 5.620 Beiträgen
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Beide Sachen sind aber älter (5-7Jahre her).


Normale Ahndung

http://www.sportbootfuehrerschein.de...fuhrerscheins/
__________________
Jörg von der (ex)Freibeuter
...
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  #20  
Alt 03.09.2010, 09:25
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DodgeRam DodgeRam ist offline
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Warum wird dieses in Frage gestelt? WSP und Polizei ist eine Institution, die einen überwachen die Autostraßen die anderen die Wasserstraße, und wenn Er beim Bootführerschein auf dieses hinweist dan wird es ja nicht seine persönliche Meinung sein, sondern eine gesätzliche Gerundlage (die besagt das man unter Alkoholeinfluß nicht die Fähigkeit besitzt ein Kraftfahrzeug zu führen). In vielen Fällen wissen die Beamte nicht das ein Autofahrer ein SBF hat und deswegen wird er nicht eingezogen. Beim Bootfahrer gehen die davon aus das derjenige das Boot auch zum Wasse gebracht hat und ziehen auch den Führerschein ein.
PS. Den SBF bekommst man auch abgenommen wenn der Bootlenker kein Alkohol hat, der Bootverantwortliche aber unter Alkoholeinfluss steht.
Gruß DodgeRam
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  #21  
Alt 03.09.2010, 09:27
SpassCaptain SpassCaptain ist offline
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289 Danke in 161 Beiträgen
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Wir müssen zwei Dinge unterscheiden:

1.) Entzug der FE wegen einer Straftat nach § 69 StGB im Strafrecht

§ 69 Entziehung der Fahrerlaubnis

Zitat:
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
Hier haben sich nun die Juristen den Kopf zerbrochen, ob ein MoBo im Sinne von §69 StGB ein Kraftfahrzeug ist. Hier hat sich mehrheitlich die Meinung durchgesetzt, dass dies nicht der Fall ist. Siehe OLG Rostock oder auch Link von Ruby.

Somit kann nach mehrheitlicher Rechtsprechung die FE (Straße) im Strafrecht wegen einer Tat mit dem MoBo nicht entzogen werden. Es gab allerdings auch schon gegenteilige Einzelurteile, d.h. die FE wurde auch schon entzogen.


2.) Entziehung der FE durch die Führerscheinstelle zur Gefahrenabwehr im Verwaltungsrecht

Hier handelt es sich nicht um Strafrecht sondern um Gefahrenabwehr auf Basis der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), und hier sieht es anders aus:

So schließen sich zum Beispiel der Konsum harter Drogen (z.B. Heroin) und der Besitz einer FE generell aus. Wenn die FeB (Fahrerlaubnisbehörde) davon erfährt, egal in welchem Zusammenhang, ist die FE direkt weg.

Nicht ganz so schnell geht es bei Alkohol. Erfährt die FeB von einem begründeten Verdacht auf Alkoholmißbrauch oder Alkoholsucht, dann ordnet sie entweder direkt eine MPU oder zuerst ein ärztliches Gutachten und je nach dessen Ergebnis dann eine MPU an.

Das ist im Prinzip das Selbe, wie wenn man auf dem Fahrrad mit mehr als 1,6 o/oo erwischt wird: Bringt man nicht innerhalb der vorgegebenen Frist eine positive MPU, dann wird die FE entzogen. Hier ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig zum Entzug der FE nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem MoBo.

Auszug:

Zitat:
Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen- ist ausgeschlossen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat oder eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der FeV vorliegen (§ 46 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 FeV). Gem. Ziffer 8. 1 der Anlage 4 zur FeV schließt der Missbrauch von Alkohol - definiert als das Fehlen der Fähigkeit, das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen -die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. ...

Die Vorschrift des § 316 StGB gilt auch für Schiffsführer; der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 61 Abs. 1 lit. 1 b) iVm § 3 Abs. 4 SeeSchStrO entspricht inhaltlich § 24 a Abs.1 StVG. Auch ein in diesem Bereich zutage tretendes fehlendes Trennungsvermögen ermöglicht die Prognose künftigen Alkoholmissbrauchs in Bezug auf den Straßenverkehr.
__________________
Gruß Robert

Geändert von SpassCaptain (03.09.2010 um 09:56 Uhr)
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  #22  
Alt 03.09.2010, 09:48
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Zu diesem ganzen Thema gibt es offensichtlich vom Gesetzgeber
keine klaren Vorgaben.

Einerseits ist da der interessante Link von Thomas (Ruby),
aus dem hervorgeht, daß kein direkter Zusammenhang
zwischen den Verstößen auf dem Wasser und im Straßenverkehr
hergestellt werden darf und andererseits sind da die Beiträge,
in denen genau vom Gegenteil berichtet wird.

Was soll man da machen ? Klar, am sichersten ist man, wenn man sich
an die Vorschriften hält. Aber es kann immer was passieren - wir
sind ja alle nur Menschen. Wird vielleicht auch im Einzelfall
individuell und immer anders entschieden. Das dürfte meiner Meinung
nach aber nur ein Richter mit seinem Ermessensspielraum entscheiden
dürfen, nicht aber die Strafverfolgungsbehörden. Wo kommen wir denn
da hin, wenn die Polizei und jedes Schifffahrtsamt entscheiden können,
wie sie wollen.
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  #23  
Alt 03.09.2010, 09:58
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Zitat:
Zitat von Graf Koks Beitrag anzeigen
Zu diesem ganzen Thema gibt es offensichtlich vom Gesetzgeber
keine klaren Vorgaben.

....
Robert hat das oben doch verständlich (für mich jedenfalls) auf den Punkt gebracht.
Die Lage ist doch gar nicht unklar.

Nur bei einer Straftat kann zur Gefahrenabwehr SBF und FE gleichzeitig entzogen werden.
__________________
Jörg von der (ex)Freibeuter
...

Geändert von Freibeuter (03.09.2010 um 10:08 Uhr)
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  #24  
Alt 03.09.2010, 10:05
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Zitat:
Zitat von Freibeuter Beitrag anzeigen
Robert hat das oben doch verständlich (für mich jedenfalls) auf den Punkt gebracht.
Die Lage ist doch gar nicht unklar.

Nur bei einer Straftat kann zur Gefahrenabwehr SBF und FE entzogen werden.
Ich hatte vorher Roberts Beitrag nicht lesen können,
da er ihn eingestellt hat, während ich meinen Beitrag
in Bearbeitung hatte (ich war zwischendurch mal in der Werkstatt).
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  #25  
Alt 03.09.2010, 10:07
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L0B0 L0B0 ist offline
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Hi !

Das Thema hatten wir schon öfters.. der eine Schein hat mit dem anderen nichts zu tun.

Gruß, Jörg

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