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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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Versicherung
Hallo! Bin gerade etwas verwirrt....
Wir haben unser Boot gerade verkauft und nun sagt unsere Versicherung, dass die Versicherung beim Verkauf automatisch auf den Erwerber des Bootes übergeht, ohne Kündigungsmöglichkeit seitens des bisherigen Versicherungsnehmers... Die Beiträge bleiben aber angeblich bei mir hängen, es sei denn, der neue Eigentümer unterschreibt eine Verzichtserklärung, dass er die Versicherung nicht übernehmen will..... Ist das so richtig? Wir wollen unser neues Boot ja auch wieder Vollkasko versichern, aber haben dann ja auch das Problem, dass die Versicherung vom Voreigner unseres neuen Bootes auch übertragen werden würde, und ich nie die guten Konditionen meiner Versicherung übernehmen kann... Ist das so richtig? Verwirrung pur...
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#2
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Wenn es so vereinbart ist, ja.
Das neue Boot kannst du ja selbst versichern. Beim alten hast du die Prämie doch schon bezahlt. Manchmal kann man den Vertrag aus Kulanz kündigen. Wenn deine Versicherung das nicht macht, dann hast du Pech gahebt. Also alles kein Problem.
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Sportliche Grüße vom Rhein km 705 Micha |
#3
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Der Vertrag ist mit dem Vorbesitzer abgeschlossen und unabhängig davon ob er das Boot noch hat oder nicht.
Als ich mein letztes Boot verkauft habe lief die Vers. auch weiter, der Versicherung war es wurscht egal ob ich das Boot noch habe. Glücklicherweise hatte ich noch 1 Woche Zeit zum kündigen, sonst wäre der Beitrag fällig gewesen. Du versicherst dein Boot einfach neu bei der Versicherung deiner Wahl. Kannst dich ja mal an Norman (blaue-elise) hier im Forum wenden, der kann dich auch sehr gut beraten.
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Gruß, Alex Endlich wird´s warm...
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#4
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Ok, das macht ja irgendwie Sinn...
Wenn ich das richtig verstehe, bin ich der Versicherungsnehmer (jetzt vom alten Boot), der Beitrag ist bis Mai nächstes Jahr bezahlt, das wäre prinzipiell mein Pech, ich könnte aber zum Mai ganz normal kündigen. Eine neue Versicherung könnte ich jetzt abschließen und dann zahle ich eben ab jetzt neu für das neue Schiff, würde dann nur den Beitrag den ich schon bezahlt habe ich den Wind schießen... Mein Versicherungsmensch sagte nämlich sowas, dass wenn der neue Eigner die Verzichtserklärung unterschreibt, würde mein bereits bezahlter Beitrag mit der neuen Versicherung gegengerechnet werden....
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#5
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Zitat:
Was soll denn sein, wenn Du das Boot in Zahlung gibst und es dann beim Händler 2 Jahre auf dem Hof steht? Sollst Du das dann weiter versichern? Oder wenn Du den Bootssport aufgibst? Beste Grüße, dolly b. |
#6
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Ich habe gerade nochmal mit denen Telefoniert, so wie ich dass jetzt verstanden habe, hängt das mit der Laufzeit zusammen, ich kann wohl kündigen, aber nur zum Ende der Laufzeit (Mai 2011).
Berufen sich auf §§95 - 97 des Versicherungsgesetzes..... Keine Ahnung, ich bin mit Versicherungen nicht so vertraut, ich käme sofort raus, wenn der neue Besitzer diese Verzichtserklärung unterschreibt, ich denke auch, dass er das macht, wir überführen Samstag das Schiff gemeinsam, aber es bleibt irgendwie ein komischer Nachgeschmack, und ich habe mit dem Vorbesitzer des neuen Bootes auch noch nicht darüber gesprochen, der wollte halt auch einfach seine Versicherung kündigen....
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#7
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Aber du hast doch keinen Vetrag mit der Versicherung abgeschlossen sondern der Vorbesitzer. Oder sehe ich da jetzt was falsch?
Als ich mein 60 PS Boot verkauft habe und meiner Versicherung dies mitgeteilt habe, mit der bitte um ein Angebot für mein neues Boot mit 260 PS wurde mir mitgeteilt das sie das neue Boot aufgrund der Gefahrenklasse nicht versichern können. An der alten Versicherung würde das aber nichts ändern... (für das Boot das ich nicht mehr hatte)
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Gruß, Alex Endlich wird´s warm... |
#8
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Zitat:
Im moment geht es mir um die Versicherung die ich für unser altes Boot abgeschlossen habe... Zitat:
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#9
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Habe mal das was die mir gefaxt haben eingescannt.
Ich habe bewusst den Namen der Agentur und Versicherung geschwärzt. Falls es jemanden Interssiert
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#10
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Hallo,
ich habe bei dem Verkauf meines Bootes den Termin meiner Versicherung mitgeteilt, daraufhin wurde der Vertrag beendet und der Restbetrag zurückgezahlt. Gruß Axel |
#11
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Zitat:
Es betrifft auch nur Kaskoversciherungen, bei Haftpflicht es ist (lt. Aussage der Versicherung) kein Problem.... Hattest Du eine Kasko?
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#12
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Zitat:
Ich hatte nur Haftpflicht. Ich habe aber gerade in meine Unterlagen nachgeschaut, das ist bei mir unabhängig vom Versicherungsumfang: Zitat aus den Unterlagen "Kasko" "...wird die Yacht verkauft oder tritt ein Totalverlust ein, endet der Vetrag ebenfalls." (Wehring & Wolfes) Gruß Axel |
#13
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Ist bei mir ebenso gewesen, anstandslos zurückgezahlt und den Versicherungsschutz beendet.
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Grüße aus der Wiege des Ruhrbergbaus
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#14
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bisher wurde bei allen meiner verkauften Boote die Versicherung nach Verkauf abgerechnet und das Guthaben ausbezahlt. Auch mit Kasko..
Brauchte nur den Kaufvertrag zu faxen und gut war..
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By Karsten
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#15
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Beim Kauf meines Bootes hat die Versicherung des Vorbesitzers mir eine 4 wöchige Übergangsdeckung gegeben. Danach musste ich entweder den neuen Vertrag übernehmen oder anderweitig versichern.
Weder für mich, noch für den Vorbesitzer entstanden dadurch zusätzliche Kosten, sprich seine VS endete mit Übergabe des Bootes und meine begann mit Abschluss des neuen Vertrages. Die von Dir beschriebene Situation kann ich nicht nachvollziehen. Wenn etwas aus meinem Eigentum ausscheidet endet auch meine Haftung. Daher auch die Grundlage für den VS - Vertrag, da der Vertragsgegenstand nicht mehr existend ist. Frage doch mal bei einem Rechtsanwalt nach ob die das so machen können oder wollen die dich über den Leisten ziehen ? Gruss Bernd
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Euer Kiwihunter (Bernd) Die Hoffnung stirbt zuletzt |
#16
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Zitat:
Eigentlich wollte ich da auch gar keinen riesen Aufriss drum machen, aber wenn hier alle das so emfinden wie ich, sollte man sich da doch mal schlau machen...
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#17
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"Wegfall des versicherten Risikos" nennt man das.
Wird eine versicherte Sache veräußert, gibt es nichts mehr zu versichern. Google Dir mal die VVG Paragraphen zum Sonderkündigungsrecht in Deinem Fall. Dran bleiben !!! |
#18
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wie finde ich norman blaue-elise
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#19
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Die Abwicklung ist normal und auch beim Verkauf von Auto oder Motorrad üblich. Da gibt es den unbekannten § 6 ABK mit der Folge, dass der sogenannte Erwerber plötzlich eine Versicherung hat die sonst nur Beamte, Landwirte oder bestimmte Berufsgruppen versichern. Wenn nach der Übergabe des Fahrzeugs ein Unfall passiert wird auch nicht der Schadensfreiheitsrabatt des sogenannten Veräusseres reduziert. Deshalb beim Fahrzeugverkauf die Übergabe mit Datum und Uhrzeit schriftlich bestätigen lassen. Für den Bootsverkauf gibt es von den meisten Versicherungen ein Formular und wenn das unterschrieben ist wird mit dem Verkäufer abgerechnet.
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Andreas |
#20
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Hier in seinem Profil findest Du alles zur Kontaktaufnahme
http://www.boote-forum.de/member.php?u=799
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MfG Thorsten Sent from my Rechenschieber using Schabernack |
#21
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Die Versicherung hat im Bezugnahme auf die § 95 bis 98 des VVG (Versicherungsvertragsgesetz) recht. Jedoch bezieht sich das nicht nur auf die Kasko sondern auch auf die Haftpflichtversicherung. Die § 95-98 sind eigentlich nur für die Sachversicherungen (also auch Kasko) zuständig, jedoch ist im Teil der Haftpflichtversicherung des VVG (§ 102) geregelt, dass die § 95-98 auch gleichermassen für die Haftpflichtdeckung gelten. Für die Abrechnung des Vertrages bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (z.B. Künding des Erwerbers gilt der § 39
Ich zietere mal: Ach ja, wer den ganzen Gesetzestext nicht lesen will als Anhang ist ein Beispiel genannt!!! Geht zwar um einen Immobilienverkauf. Dient aber zur Verdeutlichung. VVG § 95 Veräußerung der versicherten Sache (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. (2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. (3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat. VVG § 96 Kündigung nach Veräußerung (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. (3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht. VVG § 97 Anzeige der Veräußerung (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. VVG § 98 Schutz des Erwerbers Der Versicherer kann sich auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags, durch die von den §§ 95 bis 97 zum Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung des Erwerbers nach § 96 Abs. 2 und die Anzeige der Veräußerung die Schriftform oder die Textform bestimmt werden. § 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung (1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. (2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern. Gruß Chris... Geändert von **boland** (02.12.2013 um 20:38 Uhr)
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#22
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Danke nochmal für die vielen Hinweise.
Also ich habe mir das Ding von dem Käufer unterschreiben lassen und an die Versicherung gefaxt. 2 Tage später habe ich eine Bestätigung bekommen, dass die Versicherung nun erloschen ist und den Betrag, den ich für das laufende Jahr bezahlt habe auf mein Konto überwieden bekommen. Soweit also alles gut, ich belass das jetzt auch dabei, scheint rechtlich ja i.O. zu sein, auch wenn es irgendwie die meisten Boots-Versicherungen wohl anders handhaben...
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