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  #26  
Alt 11.06.2010, 11:23
SpassCaptain SpassCaptain ist offline
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Soso. Also wenn diese Verordnung mein Boot nicht erfaßt, dann darf ich auf See / Küstengewässern ganz ohne Boots-Zulassung rumshippern?
__________________
Gruß Robert

Geändert von SpassCaptain (11.06.2010 um 11:29 Uhr)
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  #27  
Alt 12.06.2010, 09:48
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Zitat:
Zitat von SpassCaptain Beitrag anzeigen
Soso. Also wenn diese Verordnung mein Boot nicht erfaßt, dann darf ich auf See / Küstengewässern ganz ohne Boots-Zulassung rumshippern?
Coole Schlußfolgerung. Aber falsch.

Könnte es vielleicht sein, nur so als Gedankenspiel, daß es eventuell, möglicherweise, hypothetisch und nicht auszuschließenderweise weitere Vorschriften gibt.
__________________
Beste Grüße

John
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  #28  
Alt 12.06.2010, 16:53
SpassCaptain SpassCaptain ist offline
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Man muss es ja nur mal im Zusammenhang lesen:

Zitat:
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1.Sportboote
Wasserfahrzeuge mit oder ohne Maschinenantrieb, die für Sport- und Freizeitzwecke gebaut worden sind und dafür verwendet werden und die für nicht mehr als zwölf Personen zugelassen sind,
2.große Sportboote
Sportboote mit Kajüte und Übernachtungsmöglichkeiten, die für Fahrten seewärts der Basislinie (Küstenmeer, küstennahe Seegewässer, Hohe See) geeignet und bestimmt sind, insbesondere Segel- und Motoryachten,
3.kleine Sportboote
Sportboote, die für Fahrten binnenwärts der Basislinie (andere Gewässer) oder in Strandnähe geeignet und bestimmt sind, insbesondere offene Segel-, Motor-, Ruder-, Falt-, Schlauch- und Wassertretboote,
Sportboote: Würde passen - außer dass es eben für 13 Personen zugelassen ist, außerdem wurde es ursprünglich als Rettungsschlauchboot gebaut.

große Sportboote: würde insofern passen als es (zumindest laut CE Kat. A auf dem Papier) hochseetauglich ist. Aber es hat keine Kajüte, und wirklich "groß" ist es natürlich auch nicht.

kleine Sportboote: paßt auch insofern weil es sich um ein Schlauchboot handelt, paßt aber wiederum nicht weil es nicht nur für Strandnähe bestimmt ist.

Die ganze Definition ist etwas schwammig, zeigt keine klaren Abgrenzungen.
__________________
Gruß Robert
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  #29  
Alt 12.06.2010, 21:15
feivel feivel ist offline
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würde mich mal interessieren wie wäre das denn in meinem fall? hab ja nur so kleines teilchen. leider 0,0 unterlagen was nun anzahlmäßig an pers. zugelassen ist. ce keine weil bj. etwa 85.

das geht mit 4 und mit 6 personen ohne das die stiletto gleich absäuft. stand da nicht irgendwo was von verhältnismässig und angemessen?

in meinem ausweis steht fabrikat unbekannt / baunummer unbekannt so hat das zumindestens das wsa ab eingetragen?

gruß feivel
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  #30  
Alt 12.06.2010, 22:39
Rheinsegler Rheinsegler ist offline
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Auf Seeschifffahrtstraßen ist die Angelegenheit deutlich und eindeutig in der Seesportbootverordnung geregelt. Ein Fahrzeug, das für mehr als 12 Personen zugelassen ist, kann kein Sportboot sein. Zum Führen dieses Fahrzeugs ist ein Patent nach STCW95 erforderlich. Die einzige Ausnahme sind Traditionsschiffe. Der SBF SEE gilt nur für Sportboote. Da gibt es keinen Spielraum für Interpretationen.

Binnen ist es nicht so deutlich geregelt. Ein Sportboot kann binnen auch für mehr als 12 Personen zugelassen sein, und darf dann auch mit dem SBF Binnen geführt werden. Das gilt für Bundeswasserstraßen. Landesrecht kann andere Regelungen enthalten.
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  #31  
Alt 12.06.2010, 23:30
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Dicke Lippe Dicke Lippe ist offline
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Zitat:
Zitat von Rheinsegler Beitrag anzeigen
Auf Seeschifffahrtstraßen ist die Angelegenheit deutlich und eindeutig in der Seesportbootverordnung geregelt. Ein Fahrzeug, das für mehr als 12 Personen zugelassen ist, kann kein Sportboot sein. Zum Führen dieses Fahrzeugs ist ein Patent nach STCW95 erforderlich. Die einzige Ausnahme sind Traditionsschiffe. Der SBF SEE gilt nur für Sportboote. Da gibt es keinen Spielraum für Interpretationen.
Das ist ja traurig, das sind dann alles keine Sportboote? Fast alle RIBs ab 6,50m sind jenseits der 12 Personen-Grenze und gelten dennoch als Sportboote.

Für 18 Personen zugelassen (Capelli Tempest 1000WA) und das ist bei der Größe echt wenig... :



Marco emotion-32 oder Pischel für 16 Personen

Marco twentysix für 20 Personen

Ribeye 785 für 14 Personen

Valiant 750 Cruiser für 22 Personen

Zar 75 für 14 Personen


BWA sixfifty Platinum 14 Personen:


Zodiac Pro 650 für 15 Personen

Zodiac Medline III für 15 Personen:


Valiant 620 Cruiser für 17 Personen



Ich wäre nie drauf gekommen, dass ich schon ein 6,2m langes Rib nicht mehr fahren darf... Warum versauen sich die Hersteller so das Geschäft, die müssten das doch wissen... Na gut, die verraten einem das auf der Messe oder beim Kauf gar nicht. Ich kenne jetzt aber einige, denen ich erst mal erzähle, dass sie ohne gültigen Führerschein fahren.

Aber wer kauft so ein 6,2m langes RIB schon um wirklich so viele Leute drauf zu packen, bequem ist das nicht, aber zugelassen.
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gregor


Geändert von Dicke Lippe (12.06.2010 um 23:37 Uhr)
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  #32  
Alt 12.06.2010, 23:52
SpassCaptain SpassCaptain ist offline
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Zitat:
Zitat von Rheinsegler Beitrag anzeigen
Auf Seeschifffahrtstraßen ist die Angelegenheit deutlich und eindeutig in der Seesportbootverordnung geregelt. Ein Fahrzeug, das für mehr als 12 Personen zugelassen ist, kann kein Sportboot sein.
Denkbar wäre doch dann, dass in der Sportbootzulassung die Personenzahl abweichend von der CE-Erklärung auf 12 begrenzt wird.
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Gruß Robert
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  #33  
Alt 13.06.2010, 07:21
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Cyrus Cyrus ist offline
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Kann mir mal bitte einer zeigen wo die Bregrenzung der Personenanzahl Binnen und Buten für den SBF steht.
Ich meine nicht gewerblich also keine zahlende Gäste und auch kein Personal.
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Mit sportlichen Grüßen

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  #34  
Alt 13.06.2010, 08:52
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RalphB RalphB ist offline
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Zitat:
Zitat von Cyrus Beitrag anzeigen
Kann mir mal bitte einer zeigen wo die Bregrenzung der Personenanzahl Binnen und Buten für den SBF steht.
Ich meine nicht gewerblich also keine zahlende Gäste und auch kein Personal.
Hallo Cyrus,
wurde bereits zitiert ...
Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich (See-Sportbootverordnung - SeeSpbootV)
siehe: http://bundesrecht.juris.de/seespboo...2BJNG000200000
Zitat:
...
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für die Sportboote und Wassermotorräder im Bereich der deutschen Seeschifffahrtsstraßen und der seewärts angrenzenden Gewässer des deutschen Küstenmeeres.
(2) Diese Verordnung gilt außerdem für Sportboote, die die Bundesflagge führen und ihren ständigen Liegeplatz im Ausland haben.
(3) Dieser Verordnung unterliegen
1. die Eigentümer der Sportboote oder Wassermotorräder,
2. die Personen, die Sportboote oder Wassermotorräder vermieten (Unternehmer) und deren Gehilfen, wenn diese den Unternehmer selbständig vertreten,
3. die Mieter, Bootsführer und Insassen der Sportboote oder Wassermotorräder.

(4) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der §§ 14, 15, 17 und 19, nicht für Sportboote, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung gegen Entgelt überlassen werden und der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
(5) Die für Sportboote geltenden Vorschriften der §§ 2, 5 Abs. 3, §§ 6, 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nr. II.8 der Schiffssicherheitsverordnung über die Selbstkontrolle, die besonderen Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard, den Sicherheitsstandard in besonderen Fällen und die Überwachung von Funkstellen sowie Verhaltenspflichten bleiben unberührt.



§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Sportboote
Wasserfahrzeuge mit oder ohne Maschinenantrieb, die für Sport- und Freizeitzwecke gebaut worden sind und dafür verwendet werden und die für nicht mehr als zwölf Personen zugelassen sind,
2. große Sportboote
Sportboote mit Kajüte und Übernachtungsmöglichkeiten, die für Fahrten seewärts der Basislinie (Küstenmeer, küstennahe Seegewässer, Hohe See) geeignet und bestimmt sind, insbesondere Segel- und Motoryachten,
3. kleine Sportboote
Sportboote, die für Fahrten binnenwärts der Basislinie (andere Gewässer) oder in Strandnähe geeignet und bestimmt sind, insbesondere offene Segel-, Motor-, Ruder-, Falt-, Schlauch- und Wassertretboote,
4. Wassermotorräder
Wasserfahrzeuge mit weniger als vier Meter Länge, die einen Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu ausgelegt sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien,
5. Vermietung
die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes oder Wassermotorrades zum Gebrauch an laufend wechselnde Mieter ohne Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung und ohne dass der Mieter das Sportboot gewerbsmäßig nutzt,
6. gewerbsmäßige Nutzung
der Einsatz von Sportbooten für die Ausbildung zum Führen von Sportfahrzeugen oder für ähnliche Sport- und Freizeitzwecke, der auf Gewinnerzielung gerichtet ist,
7. anerkannte Klassifikationsgesellschaft
eine nach Artikel 2 Buchstabe e und f und Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und Schiffsbesichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung anerkannte Klassifikationsgesellschaft.

(2) Für die Begriffe „Küstengewässer“, „küstennahe Seegewässer” und „weltweite Fahrt” ist § 1 Absatz 2 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

...
Zitat:
Zitat von SpassCaptain Beitrag anzeigen
Man muss es ja nur mal im Zusammenhang lesen:


Sportboote: Würde passen - außer dass es eben für 13 Personen zugelassen ist, außerdem wurde es ursprünglich als Rettungsschlauchboot gebaut.

große Sportboote: würde insofern passen als es (zumindest laut CE Kat. A auf dem Papier) hochseetauglich ist. Aber es hat keine Kajüte, und wirklich "groß" ist es natürlich auch nicht.

kleine Sportboote: paßt auch insofern weil es sich um ein Schlauchboot handelt, paßt aber wiederum nicht weil es nicht nur für Strandnähe bestimmt ist.

Die ganze Definition ist etwas schwammig, zeigt keine klaren Abgrenzungen.


Im § 2 Begriffsbestimmungen wird klar definiert, was (1.) Sportboote im
Sinne dieser Verordnung
sind. Dann werden die unter (1.) bezeichneten
Sportboote weiter spezifiziert. Eine weitere Spezifikation (z. B. in kleine
oder große Sportboote) legt die Definition für Sportboote nicht außer Kraft.

Gruß Ralph
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  #35  
Alt 13.06.2010, 09:14
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Hallo Ralph

Zitat:
Zitat von RalphB Beitrag anzeigen
Eine weitere Spezifikation (z. B. in kleine
oder große Sportboote) legt die Definition für Sportboote nicht außer Kraft.
Danke, zwischenzeitlich hat mir das auch gedämmert.


Bliebe die Frage offen, wie das dann in der Praxis bei einem Boot wie meinem (oder den von Gregor angeführten) behandelt wird, die vom Charakter eindeutig nur Sportboote sind, laut CE aber mehr als 12 Personen tragen.
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Gruß Robert
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  #36  
Alt 13.06.2010, 09:17
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Zitat:
Zitat von RalphB Beitrag anzeigen
Hallo Cyrus,
wurde bereits zitiert ...
Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich (See-Sportbootverordnung - SeeSpbootV)
siehe: http://bundesrecht.juris.de/seespboo...2BJNG000200000



Gruß Ralph
(kein Jurist)
Hallo,

es bleibt aber dabei in der o.g. Verordnung geht es um die CE-Kennzeichnung und die Vermietung von Booten.

Die Regelungen in dieser VO haben nichts mit dem SBF zu tuen.
Dazu siehe meinen Beitrag oben.

Gruß
Frank
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  #37  
Alt 13.06.2010, 09:27
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Genau. Wo steht etwas über die 12 Personen Begrenzung?
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  #38  
Alt 13.06.2010, 09:31
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Hallo Frank,
Zitat:
Zitat von Pura_Vida Beitrag anzeigen
es bleibt aber dabei in der o.g. Verordnung geht es um die CE-Kennzeichnung und die Vermietung von Booten.

Die Regelungen in dieser VO haben nichts mit dem SBF zu tuen.
richtig, es geht nicht um den Führerschein aber es geht generell um die Zulassung von Sportbooten - nicht nur zur Vermietung.

Und wenn Sportboote auf See nicht für mehr als 12 zugelassen werden, dann gibt es dort logischerweise auch keine Boote, auf denen man mit dem Sportbootführerschein See mehr als 12 Leute fahren könnte.


Hallo Cyrus,

Definition des Begriffs "Sportboote" für See (nicht binnen), siehe oben:
Zitat:
1. Sportboote
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Gruß Robert

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  #39  
Alt 13.06.2010, 09:45
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Nach den Vorschriften darf der Schiffskörper eines Kleinfahrzuegs ohne Ruder und Bugspriet eine Höchstlänge von 20 m nicht erreichen.Fahrzeuge, die zwar die 20 m Grenze nicht erreichen , aber gebaut und eingerichtetb sind , um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen,zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen ODER FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON MEHR ALS 12 FAHRGÄSTEN ZUGELASSEN SIND,sowie Fähren und schwimmendes Gerät fallen NICHT unter den begriff KLeinfahrzeug und werden als gewerbliche Fahrzeuge behandelt.
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  #40  
Alt 13.06.2010, 09:53
SpassCaptain SpassCaptain ist offline
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Zitat:
Zitat von Heiko H. Beitrag anzeigen
Nach den Vorschriften ...
Hallo Heiko, nach WELCHEN Vorschriften?

übrigens: Personen sind nicht immer Fahrgäste. Der Begriff Fahrgäste wird bei gewerblicher Personenbeförderung benutzt.

Und wenn du 12 Fahrgäste hast sind das schon mal mindestens 13 Personen an Bord.
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Gruß Robert
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  #41  
Alt 13.06.2010, 09:54
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Danke. Aber irgendwie bin etwas begriffsstutzig.

Früher war auf See weder die Schiffsgröße noch die Anzahl der Gäste begrenzt. Nur die Anzahl der Angestellten war begrenzt.

Mein Boot ist für 14 Personen zugelassen.
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Alt 13.06.2010, 09:55
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Zitat:
Zitat von SpassCaptain Beitrag anzeigen
Und wenn Sportboote auf See nicht für mehr als 12 zugelassen werden, dann gibt es dort logischerweise auch keine Boote, auf denen man mit dem Sportbootführerschein See mehr als 12 Leute fahren könnte.
Gut, nehmen wir mal an deine Sicht ist richtig. Dann muss doch aber irgendwo in den Papieren ein Vermerk sein, für wie viele Personen ein Boot zugelassen ist, analog zur zGM-Angabe bei Autos. In meinen Papieren steht dazu aber nichts, wer der Hersteller meines Bootes ist, weiß ich nicht, also gibt es keine Aussage dazu, für wie viele Personen es zugelassen ist.
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Alt 13.06.2010, 10:09
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Zitat:
Zitat von Cyrus Beitrag anzeigen
...

Mein Boot ist für 14 Personen zugelassen.
Ist das jetzt kein Sportboot mehr?
Fähsrt du auch ohne passenden Führerschein?
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gregor

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  #44  
Alt 13.06.2010, 10:12
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@Cyrus und Wohnbusfahrer

Was steht denn in eurer Zulassung drin?

Müßte doch drin stehen was für ein Boot / Fahrzeug das ist, oder nach welchen Vorschriften es zugelassen ist usw.
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Gruß Robert
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  #45  
Alt 13.06.2010, 10:14
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Kann von euch zufällig jemand sagen, für wieviele Personen mein Jeanneau Exellence Fishing zugelassen ist? Danke!
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Markus
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  #46  
Alt 13.06.2010, 10:16
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du der auszug ist so aus dem Prüfungsbuch für den Binnenschein und geht wie folgt weiter.Nach der BinSCHStrO werden Segelsurfbretter,Amphibienfahrzeuge,Luftkissenfahr zeuge und Tragflügelboote in den genannten Längen den Kleinfahrzeugen zugeordnet,Dies gilt auch für die übrigen Wasserstraßen,wenn für sie keine Sondervorschriften bestehen.
Fahrzeuge,die die 20 m Länge erreichen oder überschrieten ,fallen ohne Rücksicht auf ihre Wasserverdrängung nicht mehr unter den Begrigg Kleinfahrzeug und haben sich im Verkehrsgeschen wie ein ´gewerbliche Fahrzeug zuverhalten.
Die vorstehende 20 Länge gilt für die Untersuchungs und Patentbefreiung.

so steht es da geschieben vieleicht mit weniger tippfehlern aber das ist ja was anderes.
mfg:Heiko
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  #47  
Alt 13.06.2010, 10:43
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Zitat:
Zitat von Heiko H. Beitrag anzeigen
du der auszug ist so aus dem Prüfungsbuch für den Binnenschein und geht wie folgt weiter.Nach der BinSCHStrO ...
Hallo Heiko,

ok, dann sind wir hier aber wieder bei BINNEN - tangiert also nicht das Thema Sportbootzulassung See.

Wörtlich steht in der BinSCHStrO als Begiffsdefinition "Kleinfahrzeug"
Zitat:
14. "Kleinfahrzeug":
ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen

- ein Fahrzeug, das gebaut oder eingerichtet ist, um andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt
mitzuführen,

- ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist,


- eine Fähre


- ein Schubleichter sowie

- ein schwimmendes Gerät;
Wie schon gesagt: Da geht es nicht um 12 Personen sondern 12 Fahrgäste, also gewerbliche Fahrgastschifffahrt.



Nachtrag: Und wenn wir dann schon mal bei Binnen sind: Hier die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen:
Zitat:
§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind


1. Binnenschiffahrtsstraßen die Wasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes) mit Ausnahme der Seeschiffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen,

2. Sportboote von ihren Bootsführern nicht gewerbsmäßig, gewöhnlich für Sport- oder Erholungszwecke verwendete Fahrzeuge von weniger als 15 Meter Länge (ohne Ruder und Bugspriet), ausgenommen Fahrzeuge, die durch Muskelkraft oder nur hilfsweise mit einem Treibsegel von höchstens 3 qm Fläche fortbewegt werden.
also ohne Begrenzung der Personenzahl.

Ich denke, Binnen ist damit gelklärt: Keine Begrenzung auf 12 Personen.




Bleibt die Frage der Sportboot-Zulassung See



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Gruß Robert

Geändert von SpassCaptain (13.06.2010 um 11:08 Uhr)
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Alt 13.06.2010, 10:48
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Möglicherweise ist es hilfreich, erstmal "Zulassung" zu klären.

CE, Bootszeugnis (vom WSA), ...
Im IBS steht m.E. keine Personenzahl.

Gruß Ralph
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Alt 13.06.2010, 11:26
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Ich hatte vor ein paar Tagen in einem anderen Thread zur max. Personenzahl geantwortet, in Bezug auf CE-Zulassung und Personenzahl vielleicht interessant:

Ich hatte gerade vor wenigen Tagen bei unserer neuen Barkas das Problem dass auf dem CE-Schild 4(!) Personen angegeben waren plus Gepäck. Da das Boot 10,6m lang ist und 10 Tonnen auf die Waage bringt fand ich diese Zahl doch mehr als dürftig, zumal damit ja vieles gar nicht möglich ist: Familie mitnehmen, ein paar Freunde usw. - alles scheitert ja dann an dieser Maßgabe.

Rückfrage Werft: 4 Kojen heißt 4 Fahrgäste, so kommt diese Zahl dann in die CE-Zulassung.

Rückfrage Versicherung: Denen ist das egal was auf der CE-Zulassung steht, bei denen kommt es nur darauf an dass das Boot nicht überladen ist, die überlassen es also der guten Seemannschaft. Und natürlich: Rettungsmittel müssen ausreichend und passend vorhanden sein (wenn es denn mal zum Fall der Fälle gekommen ist).

Rückfrage Waaserschutzpolizei: Nahe zu gleiche Antwort, nochmals deutlicher Hinweis auf passende Schwimmwesten für jeden Fahrgast.

Im Klartext: Du entscheidest selbst wie viele Leute Du an Bord nimmst, darfst Dein Boot nicht überladen und musst eben die notwendigen Rettungsmittel an Bord haben.


Von max. 12 Personen hat niemand etwas gesagt, weder die Versicherung noch die WSchPo
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Alt 13.06.2010, 11:36
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Zitat:
Zitat von Heiko H. Beitrag anzeigen
ODER FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON MEHR ALS 12 FAHRGÄSTEN ZUGELASSEN SIND,
Das bezieht sich aber nur auf zahlende Fahrgäste, so habe ich es beim Führerschein gelernt, das sind dann die, die den gelben Doppelkegel führen müssen.
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Gruß vom Mario

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